{"id":1523,"date":"2011-08-31T17:17:17","date_gmt":"2011-08-31T15:17:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1523"},"modified":"2012-08-21T10:07:17","modified_gmt":"2012-08-21T08:07:17","slug":"schadensersatzpflicht-des-arbeitgebers-bei-unfall-in-rufbereitschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schadensersatzpflicht-des-arbeitgebers-bei-unfall-in-rufbereitschaft\/","title":{"rendered":"Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Unfall in Rufbereitschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Unfall in Rufbereitschaft<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00e4rztliche Rufbereitschaft wird &#8211; unabh\u00e4ngig davon, wie sie erfasst und verg\u00fctet wird &#8211; regelm\u00e4\u00dfig als Arbeitszeit gewertet. Der Arbeitnehmer ist zwar nicht k\u00f6rperlich im Dienst, aber verpflichtet, unmittelbar auf Anforderung seinen Dienst an dem vom Arbeitgeber mitgeteilten Ort aufzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr dar\u00fcber zu befinden, ob der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig f\u00fcr einen Schaden ist, den der Arbeitnehmer in Rufbereitschaft an seinem privaten Kfz auf der Fahrt zur Arbeitsaufnahme erleidet.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war als Arzt bei der beklagten Klinik angestellt und wohnte in einiger Entfernung zu seinem Arbeitsort. Als er aus der Rufbereitschaft in den Dienst beordert wurde, erlitt er auf dem Weg zur Arbeitsstelle bei winterbedingtem Glatteis einen Verkehrsunfall. Mit seiner Klage verlangte er Ersatz f\u00fcr den an seinem Pkw entstandenen Blechschaden. Arbeits- und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht entschied die Sache zwar nicht, hob aber die zugunsten des Arbeitgebers in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das LAG zur\u00fcck. Dabei stellte das Bundesarbeitsgericht &#8211; anders als die Vorinstanzen bisher &#8211; fest, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehe. In der Rufbereitschaft werde der Arbeitnehmer aufgefordert, seine Arbeitsleistung aufzunehmen. Wenn der Arbeitnehmer annehmen d\u00fcrfe, er m\u00fcsse seinen privaten Pkw benutzen, um p\u00fcnktlich am Arbeitsort zu sein, k\u00f6nne ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehen. Insoweit sei die Rufbereitschaft anders zu beurteilen als die normale t\u00e4gliche Fahrt zur Arbeit, bei der eine Schadensersatzpflicht nicht bestehe. Im Rahmen der erneuten Verhandlung sei nur noch zu kl\u00e4ren, wie hoch der Schaden sei und ob ein Mitverschulden des Arbeitnehmers am Unfall vorliege.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Zum einen gilt sie f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche nach Unf\u00e4llen in Rufbereitschaft. Zum anderen ist die Ausgangslage wohl damit vergleichbar, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus der Freizeit au\u00dferhalb normaler Arbeitszeiten kurzfristig zur Arbeit beordert. Auch hier muss dann bei Unf\u00e4llen \u00fcber eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nachgedacht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Unfall in Rufbereitschaft Kernfrage Die \u00e4rztliche Rufbereitschaft wird &#8211; unabh\u00e4ngig davon, wie sie erfasst und verg\u00fctet wird &#8211; regelm\u00e4\u00dfig als Arbeitszeit gewertet. 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