{"id":15250,"date":"2013-03-26T08:01:10","date_gmt":"2013-03-26T06:01:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15250"},"modified":"2018-03-22T11:31:17","modified_gmt":"2018-03-22T09:31:17","slug":"steuerliche-behandlung-von-berufskraftfahrern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-behandlung-von-berufskraftfahrern\/","title":{"rendered":"Steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern"},"content":{"rendered":"<div>\n<h2>Steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern nach dem deutschluxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen (<a id=\"modul17\">DBA-Luxemburg<\/a>).<\/h2>\n<p>Zur Erzielung einer abkommenkonformen Abgrenzung der Besteuerungsrechte bei Berufskraftfahrern wurde mit der luxemburgischen Finanzverwaltung eine Verst\u00e4ndigungsvereinbarung getroffen, die seit dem 01.09.2011 gilt. Diese ist auf alle F\u00e4lle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verst\u00e4ndigungsverfahrens sind (OFD Frankfurt\/M. v. 09.01.2013 &#8211; S 1301 A &#8211; LU.02 &#8211; St 56).<\/p>\n<h4>OFD Frankfurt\/M. v. 09.01.2013 &#8211; S 1301 A \u2013 LU.02 \u2013 St 56<\/h4>\n<\/div>\n<h3 id=\"community_head\">Erweiterung der Verst\u00e4ndigungsvereinbarung auf Lokomotivf\u00fchrer und Begleitpersonal\u00a0\u2013\u00a0Verst\u00e4ndigungsvereinbarung vom 8.\u00a0September 2011<\/h3>\n<h3>Bezug:\u00a0<a id=\"modul23\">BMF-Schreiben vom 19.09.2011,<\/a>\u00a0BStBl 2011 I S. 849 OFD-Rundverf\u00fcgung vom 01.11.2006 \u2013\u00a0S 1301 A\u00a0\u2013 LU.02\u00a0\u2013\u00a0St 58; OFD-Rundverf\u00fcgung vom 23.11.2005 \u2013\u00a0S 1301 A\u00a0\u2013 LU.02\u00a0\u2013\u00a0St 58; OFD-Rundverf\u00fcgung vom 09.10.2006 \u2013\u00a0S 1300 A\u00a0\u2013 50\u00a0\u2013\u00a0St 58<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"ch_overv_container\">\n<div id=\"mytree\">\n<div>\n<div>Kapitel\u00fcbersicht<\/div>\n<\/div>\n<div>\n<div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<div>Allgemeines<\/div>\n<\/div>\n<div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<div>Verst\u00e4ndigungsvereinbarung zum DBA Luxemburg<\/div>\n<\/div>\n<div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<div><em>Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.\u00a0September 2011 \u2013\u00a0IV B 3\u00a0\u2013 S 1301 LUX\/07\/10002<\/em><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><a name=\"doclink_1\"><\/a><\/p>\n<div>\n<h5><span style=\"font-size: 1.5em;\">Allgemeines<\/span><\/h5>\n<div>Einzelheiten zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA bei Berufskraftfahrern enth\u00e4lt auch Tz.\u00a07 des\u00a0<a id=\"modul48\">BMF-Schreibens vom 14.09.2006\u00a0\u2013\u00a0IV B 6 \u2013\u00a0S 1300\u00a0\u2013 367\/06<\/a>\u00a0\u2013\u00a0zur \u201eSteuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\u201d (vgl. Rundvfg. vom 09.10.2006\u00a0\u2013 Kartei DBA,\u00a0<a id=\"modul51\">AStG S 13<\/a>00 DBA Allgemeines, Besteuerung von Arbeitslohn, Karte\u00a039).<\/div>\n<\/div>\n<p>Berufskraftfahrer halten sich w\u00e4hrend der Arbeitsaus\u00fcbung in oder bei ihrem Fahrzeug auf. Das Fahrzeug ist daher ihre regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte. Der Ort der Arbeitsaus\u00fcbung des Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeugs.<\/p>\n<p>Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Deutschland sind nach\u00a0<a id=\"modul58\">\u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0EStG<\/a>\u00a0in Deutschland <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerlexikon\/3384509\" target=\"_blank\">unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig<\/a>. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte i.\u00a0S. des\u00a0<a id=\"modul61\">\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01\u00a0EStG<\/a>.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a020 Abs.\u00a02 i.\u00a0V. mit Art\u00a010 Abs.\u00a01 des\u00a0<a id=\"modul66\">DBA-Luxemburg<\/a>\u00a0sind die Eink\u00fcnfte eines im Inland wohnenden Berufskraftfahrers mit luxemburgischen Arbeitgeber bei der Besteuerung in Deutschland insoweit von der Steuer freizustellen (unter Progressionsvorbehalt), als die Arbeit in Luxemburg ausge\u00fcbt worden ist.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_2\"><\/a><\/p>\n<div>\n<h5><span style=\"font-size: 1.5em;\">Verst\u00e4ndigungsvereinbarung zum\u00a0<\/span><a id=\"modul72\" style=\"font-size: 1.5em;\">DBA Luxemburg<\/a><\/h5>\n<\/div>\n<p>Zur nachstehenden Verst\u00e4ndigungsvereinbarung ist eine Rechtsverordnung (KonsVerLUXV) ergangen. Die unten aufgef\u00fchrte Verst\u00e4ndigungsvereinbarung ist in deutsches innerstaatliches Recht transformiert worden und f\u00fcr alle Besteuerungssachverhalte ab dem 17.10.2011 (\u00a7\u00a011 KonsVerLUXV) anzuwenden.<\/p>\n<p>Zur Erzielung einer abkommenkonformen Abgrenzung der Besteuerungsrechte wurde mit der luxemburgischen Finanzverwaltung die nachstehende Verst\u00e4ndigungsvereinbarung getroffen, die seit dem 01.09.2011 gilt. Diese ist auf alle F\u00e4lle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verst\u00e4ndigungsverfahrens sind.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_3\"><\/a><\/p>\n<div>\n<h5><a id=\"modul83\" style=\"font-size: 1.5em;\">Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.\u00a0September 2011 \u2013\u00a0IV B 3\u00a0\u2013 S 1301 LUX\/07\/10002<\/a><\/h5>\n<\/div>\n<p>Anbei \u00fcbersende ich die mit der luxemburgischen Finanzverwaltung am 7.\u00a0September 2011 geschlossene Verst\u00e4ndigungsvereinbarung zum <em><strong>Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen<\/strong><\/em> und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.\u00a0August 1958 in der Fassung des Erg\u00e4nzungsprotokolls vom 15.\u00a0Juni 1973 und des \u00c4nderungsprotokolls vom 11.\u00a0Dezember 2009 betreffend die Besteuerung der L\u00f6hne von Berufskraftfahrern, Lokomotivf\u00fchrern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ans\u00e4ssig und f\u00fcr ein in dem anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssiges Unternehmen t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Umsetzung der Verst\u00e4ndigungsvereinbarung haben beide Seiten eine Umsetzungsvereinbarung getroffen. Unter anderem wird die luxemburgische Finanzverwaltung den zust\u00e4ndigen deutschen Beh\u00f6rden hiernach Informationen \u00fcber die betreffenden Berufskraftfahrer, Lokomotivf\u00fchrer und das Begleitpersonal spontan mitteilen. Die Umsetzungsvereinbarung \u00fcbersende ich diesem Schreiben anliegend ebenfalls zur Kenntnis.<\/p>\n<p>Die Verst\u00e4ndigungsvereinbarung ist am 8.\u00a0September 2011 in Kraft getreten und ist auch auf alle F\u00e4lle anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verst\u00e4ndigungsverfahrens sind. Sie ersetzt die Vereinbarung betreffend die Besteuerung der L\u00f6hne von Berufskraftfahrern vom M\u00e4rz 2005.<\/p>\n<h3>Anlage\u00a01.<\/h3>\n<p><em>Verst\u00e4ndigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23.8.1958 in der Fassung des Erg\u00e4nzungsprotokolls vom 15.6.1973 zwischen dem Gro\u00dfherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung betreffend die Besteuerung der L\u00f6hne von Berufskraftfahrern, die in einem der beiden Vertragsstaaten ans\u00e4ssig und f\u00fcr ein in dem anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssiges Unternehmen t\u00e4tig sind.<\/em><\/p>\n<p><em>Zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Besteuerungsrechts der Vertragsstaaten nach dem Aus\u00fcbungsort der nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit bei Berufskraftfahrern, die in einem der Vertragsstaaten ans\u00e4ssig sind und ihre nichtselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit f\u00fcr ein in dem anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssigen Arbeitgeber aus\u00fcben, verst\u00e4ndigen sich die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden gem. Art.\u00a026 Abs.\u00a03 des Abkommens vom 23.8.1958 zwischen dem Gro\u00dfherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Erg\u00e4nzungsprotokolls vom 15.6.1973 wie folgt:<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entf\u00e4llt, an denen der Berufskraftfahrer seine T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich in dem Vertragsstaat ausge\u00fcbt hat, in dem er seinen Wohnsitz hat, wird in diesem Vertragsstaat besteuert.<\/em><\/li>\n<li><em>Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entf\u00e4llt, an denen der Berufskraftfahrer seine T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich in dem Vertragsstaat ausge\u00fcbt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers seinen Wohnsitz hat, wird in diesem Vertragsstaat besteuert.<\/em><\/li>\n<li><em>Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entf\u00e4llt, an denen der Berufskraftfahrer seine T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich<\/em>\n<ol type=\"a\">\n<li><em>in einem oder mehreren Drittstaaten, oder<\/em><\/li>\n<li><em>in einem oder mehreren Drittstaaten und in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat, ausge\u00fcbt hat, wird in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat. Drittstaat im Sinne dieser Vereinbarung ist jeder Staat mit Ausnahme der beiden Vertragsstaaten<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li><em>Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entf\u00e4llt, an denen der Berufskraftfahrer seine T\u00e4tigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausge\u00fcbt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers seinen Wohnsitz hat, und teilweise<\/em>\n<ol type=\"a\">\n<li><em>in dem Vertrags Staat, in dem der Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat,<\/em><\/li>\n<li><em>in einem oder mehreren Drittstaaten, oder<\/em><\/li>\n<li><em>in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat, und in einem oder mehreren Drittstaaten, wird, unabh\u00e4ngig von der jeweiligen Verweildauer des Berufskraftfahrers in den einzelnen Staaten, zu gleichen Teilen auf die entsprechenden Staaten aufgeteilt. Das anteilige Besteuerungsrecht wird sodann gem\u00e4\u00df den Nummern\u00a01 bis 3 den Vertragsstaaten zugewiesen.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li><em>Das Besteuerungsrecht f\u00fcr den Arbeitslohn, der auf freie Tage (wie z.\u00a0B. Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaubstage) des Berufskraftfahrers entf\u00e4llt, steht den Vertragsstaaten in dem Verh\u00e4ltnis zu, in dem der Arbeitslohn nach den T\u00e4tigkeitstagen gem\u00e4\u00df den Nummern\u00a01 bis 4 f\u00fcr das gesamte Kalenderjahr auf die Vertragsstaaten aufgeteilt worden ist. Das Besteuerungsrecht des Krankengeldes steht dem Vertragsstaate zu, in dem der Berufskraftfahrer der Sozialversicherungspflicht unterliegt.<\/em><\/li>\n<li><em>Im Sinne dieser Vereinbarung sind Fahrten des Berufskraftfahrers zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nicht als Aus\u00fcbung seiner nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit anzusehen. Regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte des Berufskraftfahrers ist das Fahrzeug.<\/em><\/li>\n<li><em>Die Vereinbarung gilt sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen der Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit zu Lasten einer in dem anderen Vertragsstaat befindlichen Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers entlohnt wird.<\/em><\/li>\n<li><em>Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Vertragsstaaten in Kraft und ist f\u00fcr Steuerjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.7.2005 beginnen. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Vereinbarung zudem innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Verst\u00e4ndigungsvereinbarung auf Antrag auf alle abgeschlossenen F\u00e4lle anzuwenden.<\/em><\/li>\n<li><em>Nach Ablauf von drei Jahren werden die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die Regelungen gemeinsam auf ihre Zweckm\u00e4\u00dfigkeit \u00fcberpr\u00fcfen.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<h3>Anlage\u00a02<\/h3>\n<p><em>Umsetzung der Verst\u00e4ndigungsvereinbarung<\/em><\/p>\n<p><em>Beide Vertragsparteien werden die \u00d6ffentlichkeit, insbesondere die Verb\u00e4nde, Arbeitgeber und Gewerkschaften \u00fcber diese Verst\u00e4ndigungsvereinbarung in geeigneter Weise informieren. Die Vertragsparteien beabsichtigen, den Inhalt dieser Verst\u00e4ndigungsvereinbarung insbesondere den luxemburgischen Arbeitgebern und den in Deutschland ans\u00e4ssigen Berufskraftfahrern in hinreichendem Umfang bekannt zu machen. Die betroffenen luxemburgischen Arbeitgeber und die in Deutschland ans\u00e4ssigen Berufskraftfahrer sollen durch geeignete Informationen in die Lage versetzt werden, die Vorgaben dieser Verst\u00e4ndigungsvereinbarung zu beachten, so dass eine zutreffende Besteuerung sicher gestellt ist. Zur Erreichung dieses Ziels sollen den betreffenden Arbeitgebern die Regelungen dieser Verst\u00e4ndigungsvereinbarung in einem Rundschreiben der luxemburgischen Finanzverwaltung n\u00e4her erl\u00e4utert werden. Dieses Rundschreiben wird darauf hinweisen, dass luxemburgische Arbeitgeber die Lohnsteuer f\u00fcr ihre in Deutschland ans\u00e4ssigen Berufskraftfahrer unter Ber\u00fccksichtigung dieser Vereinbarung zu berechnen und dar\u00fcber hinaus auf der Lohnbescheinigung den Teil des Arbeitslohns auszuweisen haben, der nicht der luxemburgischen, sondern der deutschen Steuer unterliegt. Dieser Betrag ist unter \u201eAutres exemptions\u201d (Buchst. C Nr.\u00a02) auf der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die in Deutschland ans\u00e4ssigen Arbeitnehmer sind im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung verpflichtet, den Anteil des Arbeitslohns, welcher der deutschen Steuer unterliegt, nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage der vom luxemburgischen Arbeitgeber erteilten Lohnbescheinigung. Die luxemburgische Finanzverwaltung erteilt Ausk\u00fcnfte auf Anfragen der deutschen Finanzverwaltung, die aufgrund konkreter Anhaltspunkte f\u00fcr die fehlende Beachtung der Verst\u00e4ndigungsvereinbarung durch in Deutschland ans\u00e4ssige Berufskraftfahrer notwendig werden.<\/em><\/p>\n<p>Ich bitte, auf der Bezugsverf\u00fcgung vom 09.10.2006 (Karteikarte S 1300 DBA Allgemeines, Besteuerung von Arbeitslohn, Karte\u00a01) einen Hinweis auf die vorliegende Karteikarte anzubringen.<\/p>\n<p>Die folgende Rundverf\u00fcgung ist auszusondern:<\/p>\n<p>Rdvfg. vom 19.12.1996 (S 1300 A \u2013\u00a050\u00a0\u2013 St III la) \u00a0\u2013\u00a0Kartei DBA,\u00a0<a id=\"modul177\">AStG S 13<\/a>00 DBA Allgemeines, Besteuerung von Arbeitslohn, Karte\u00a04<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern nach dem deutschluxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Luxemburg). Zur Erzielung einer abkommenkonformen Abgrenzung der Besteuerungsrechte bei Berufskraftfahrern wurde mit der luxemburgischen Finanzverwaltung eine Verst\u00e4ndigungsvereinbarung getroffen, die seit dem 01.09.2011 gilt. Diese ist auf alle F\u00e4lle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verst\u00e4ndigungsverfahrens sind (OFD Frankfurt\/M. v. 09.01.2013 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-behandlung-von-berufskraftfahrern\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,1469,63],"tags":[1650],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15250"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=15250"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15250\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=15250"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=15250"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=15250"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}