{"id":15257,"date":"2013-03-26T08:04:43","date_gmt":"2013-03-26T06:04:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15257"},"modified":"2013-03-26T08:04:43","modified_gmt":"2013-03-26T06:04:43","slug":"portokosten-als-durchlaufende-posten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/portokosten-als-durchlaufende-posten\/","title":{"rendered":"Portokosten als durchlaufende Posten"},"content":{"rendered":"<div>\n<h4><span style=\"font-size: 2em;\">Portokosten als durchlaufende Posten<\/span><\/h4>\n<\/div>\n<p>Bei Werbeagenturen, Lettershops, Konsolidierern usw. (hier: Agenturen), die die Versendung von Prospekten u. \u00e4. f\u00fcr ihre Kunden \u00fcbernehmen, tritt die Frage auf, ob weiter berechnete Portokosten als durchlaufende Posten behandelt werden k\u00f6nnen oder ob sie als Teil des Entgelts f\u00fcr die Leistung der Agentur anzusehen sind (OFD Frankfurt\/M. v. 31.10.2012 &#8211; S 7200 A &#8211; 180 &#8211; St 111).<\/p>\n<div>\n<h4>OFD Frankfurt\/M. v. 31.10.2012 &#8211; S 7200 A \u2013 180 \u2013 St 111<\/h4>\n<\/div>\n<div><span style=\"font-size: 1.17em;\">Bezug: HMdF-Erlass vom 08.10.2010 \u2013\u00a0S 7100 A\u00a0\u2013 224\u00a0\u2013\u00a0II 51 BMF-Schreiben vom 29.09.2010<\/span><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Kapitel\u00fcbersicht<\/p>\n<div id=\"ch_overv_container\">\n<div id=\"mytree\">\n<div>\n<div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<div>1.\u00a0Allgemeines<\/div>\n<\/div>\n<div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<div>2.\u00a0Besonderheiten<\/div>\n<\/div>\n<div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<div>3.\u00a0Rechnungslegung im Fall des durchlaufenden Postens<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><a name=\"doclink_1\"><\/a><\/p>\n<div>\n<h5><\/h5>\n<h2 id=\"doclink_1\">1.\u00a0Allgemeines<\/h2>\n<div><\/div>\n<\/div>\n<p>Bei Werbeagenturen, Lettershops, Konsolidierern usw. (hier: Agenturen), die die Versendung von Prospekten u. \u00e4. f\u00fcr ihre Kunden \u00fcbernehmen, tritt die Frage auf, ob weiterberechnete Portokosten als durchlaufende Posten i.\u00a0S.\u00a0d.\u00a0<a id=\"modul32\">\u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Satz\u00a06\u00a0UStG<\/a>behandelt werden k\u00f6nnen oder ob sie als Teil des Entgelts f\u00fcr die Leistung der Agentur anzusehen sind.<\/p>\n<p>Eine Behandlung als durchlaufender Posten ist nur m\u00f6glich, wenn der Kunde mit der Deutschen Post AG in Rechtsbeziehungen tritt und die Agentur damit die Portokosten im fremden Namen und f\u00fcr fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Nach den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Deutschen Post Brief National (AGB Brief National) und Brief International (AGB Brief International) bestehen Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Post AG und dem auf dem Brief genannten Absender.<\/p>\n<p>Versenden Agenturen Briefe f\u00fcr einen Auftraggeber ist das Porto also dann als durchlaufender Posten zu behandeln, wenn der Auftraggeber auf dem Brief als Absender genannt ist und die Agentur die Portokosten (Briefmarken) verauslagt hat.<\/p>\n<p>Die Agenturen k\u00f6nnen jedoch auch abweichende AGB mit der Deutschen Post vereinbaren. Diese sind nach den genannten Grunds\u00e4tzen gesondert zu beurteilen (s.\u00a0a. Tz.\u00a02).<\/p>\n<p>Legt die Agentur in F\u00e4llen des durchlaufenden Postens in ihren Rechnungen an die Auftraggeber die Vereinnahmung und Verauslagung im fremden Namen und f\u00fcr fremde Rechnung nicht offen und berechnet f\u00fcr diese Betr\u00e4ge Umsatzsteuer, handelt es sich mangels Offenlegung nicht um einen durchlaufenden Posten. Das Porto unterliegt dann als Bestandteil der Leistung der Agentur der Umsatzsteuer. Der Kunde kann hinsichtlich der Portokosten unter den Voraussetzungen des\u00a0<a id=\"modul43\">\u00a7\u00a015\u00a0UStG<\/a>\u00a0den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Agentur kann jedoch die Vorsteuer aus den von ihr verauslagten Portokosten nicht geltend machen, weil ihr Kunde (Absender) der Empf\u00e4nger der Leistungen des Postdienstanbieters bleibt.<\/p>\n<p>Erhalten Agenturen von der Deutschen Post AG Rabatte, kann ein durchlaufender Posten nur vorliegen, wenn die tats\u00e4chlich entrichteten Portokosten dem Kunden weiter berechnet werden. Werden dagegen dem Kunden die \u00fcblicherweise zu zahlenden Portokosten in Rechnung gestellt, liegt kein durchlaufender Posten vor, da betraglich mehr weiter berechnet wird, als gegen\u00fcber der Deutschen Post AG geschuldet wird. Das Porto unterliegt dann als Bestandteil der Leistung der Agentur der Umsatzsteuer. Sofern der Kunde (Auftraggeber) der Agentur in Rechtsbeziehung mit der Deutschen Post steht, gelten f\u00fcr den Vorsteuerabzug die o.\u00a0g. Grunds\u00e4tze.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_2\"><\/a><\/p>\n<div>\n<h5><\/h5>\n<h2 id=\"doclink_2\">2.\u00a0Besonderheiten<\/h2>\n<div><\/div>\n<\/div>\n<p>Auch in den F\u00e4llen, in denen sich z.\u00a0B. ein Lettershop bei der Post AG als Gro\u00dfkunde anmeldet und seine Briefe dort einliefert, erfolgt die Zahlung des Benutzungsentgelts im Namen und f\u00fcr Rechnung des Auftraggebers, sofern dieser bei der Einlieferung als Absender angegeben wird. Die Briefe erhalten dann den Vermerk: \u201eGeb\u00fchr bezahlt\u201d. Bei der Einlieferung erfolgt die Entrichtung des Entgelts an die Deutsche Post AG meist unbar. Sollte z.\u00a0B. ein vom Lettershop hingegebener Scheck nicht eingel\u00f6st werden k\u00f6nnen, bleibt Schuldner des Entgelts der als Absender genannte Auftraggeber, da nur zwischen ihm und der Deutschen Post AG Rechtsbeziehungen bestehen. Insoweit handelt es sich bei dem durch den Lettershop verauslagten Betrag um einen durchlaufenden Posten im Sinne des\u00a0<a id=\"modul53\">\u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Satz\u00a05\u00a0UStG<\/a>.<\/p>\n<p>Eine Agentur kann auch ihren eigenen Freistempler f\u00fcr gewerbsm\u00e4\u00dfige Versendung von Kundenpost benutzen. Entgegen den Ausf\u00fchrungen in den AGB Brief National und AGB Brief International wird hierf\u00fcr keine besondere Genehmigung erteilt. Von einem durchlaufender Posten ist auszugehen, wenn die Agentur<\/p>\n<ul>\n<li>bei Verwendung ihres Freistemplers in den Stempel das \u201eKlischee\u201d ihres Kunden einsetzt oder<\/li>\n<li>auf andere Weise den Kunden als eigentlichen Absender kenntlich macht (z.\u00a0B. Absenderaufkleber oder entsprechender Aufdruck auf dem Umschlag).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die in den AGB niedergelegten Grunds\u00e4tze f\u00fcr den Briefdienst gelten entsprechend auch f\u00fcr den Frachtdienst (Pakete).<\/p>\n<p>Bei Paketsendungen durch Versandhandelsunternehmen kommen Rechtsbeziehungen auch nur zwischen dem Absender (Versandhandelsunternehmen) und der Deutschen Post AG zustande. Selbst eine \u201eunfreie\u201d Versendung oder eine Versendung \u201eper Nachnahme\u201d f\u00fchrt nicht zu Rechtsbeziehungen zwischen dem Empf\u00e4nger des Pakets und der Deutschen Post AG. Die von Versandhandelsunternehmen weiterberechneten Portokosten stellen damit keinen durchlaufenden Posten im Sinne des\u00a0<a id=\"modul69\">\u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Satz\u00a05\u00a0UStG<\/a>\u00a0dar.<\/p>\n<p>Die weitereberechneten Portokosten durch sog. Konsolidierer (erbringen postvorbereitende Leistungen) sind als durchlaufende Posten anzusehen, wenn der Konsolidierer im Rahmen der zwischen ihm und der Deutschen Post AG (DPAG) abgeschlossenen Standardvertr\u00e4ge auf der Grundlage der AGB Brief National gegen\u00fcber der DPAG im fremden Namen auftritt und die Bef\u00f6rderungsleistungen der DPAG nur gegen\u00fcber den Absendern der Briefsendungen erbracht werden k\u00f6nnen. Wird der Konsolidierer dagegen auf der Grundlage der AGB \u201eTeilleistungen BZA gewerbsm\u00e4\u00dfige Konsolidierung Brief\u201d oder der AGB \u201eBZE gewerbsm\u00e4\u00dfige Konsolidierung Brief\u201d t\u00e4tig, handelt er insoweit gegen\u00fcber der DPAG in eigenem Namen. In diesem Fall sind die weiterberechneten Portokosten kein durchlaufender Posten, sondern Teil des Entgelts f\u00fcr die Leistung des Konsolidierers. Zur weiteren umsatzsteuerlichen Behandlung der Entgelte f\u00fcr postvorbereitende Leistungen durch einen Konsolidierer (\u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Nr.\u00a05\u00a0PostG) siehe\u00a0<a id=\"modul74\">BMF-Schreiben vom 13.12.2006\u00a0\u2013\u00a0IV A 5 \u2013\u00a0S 7100\u00a0\u2013 177\/06<\/a>\u00a0( BStBl 2007 I S. 119).<\/p>\n<p><a name=\"doclink_3\"><\/a><\/p>\n<div>\n<h5><\/h5>\n<h2 id=\"doclink_3\">3.\u00a0Rechnungslegung im Fall des durchlaufenden Postens<\/h2>\n<div><\/div>\n<\/div>\n<p>Unter die Steuerbefreiung nach\u00a0<a id=\"modul85\">\u00a7\u00a04 Nr.\u00a011b\u00a0UStG<\/a>\u00a0fallen seit 01.07.2010 nur noch bestimmte Post-Universaldienstleistungen. Leistungen, die aufgrund individuell ausgehandelter Vereinbarungen erbracht werden, fallen nicht unter diese Steuerbefreiung, unabh\u00e4ngig von der Art der Sendung (s. Abschn.\u00a04.11b.1. Abs.\u00a06\u00a0<a id=\"modul88\">UStAE<\/a>).<\/p>\n<p>Handelt es sich nach den o.\u00a0g. Grunds\u00e4tzen bei den weiterberechneten Portokosten um einen durchlaufenden Posten, gilt dies auch f\u00fcr die auf das Porto entfallende Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Der durchlaufende Posten ist in der Rechnung von der Agentur an den Auftraggeber gesondert auszuweisen. Das weiterberechnete Porto ist brutto als durchlaufender Posten anzugeben. Die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer darf nicht gesondert als solche ausgewiesen werden. Andernfalls wird sie nach\u00a0<a id=\"modul95\">\u00a7\u00a014c Abs.\u00a02\u00a0UStG<\/a>\u00a0geschuldet, da insoweit keine Leistung erbracht wurde.<\/p>\n<p>Um dem Auftraggeber den Vorsteuerabzug aus diesen weiterberechneten Portokosten zu erm\u00f6glichen, m\u00fcsste die Rechnung des Postdienstleistungsanbieters an ihn weitergereicht werden. Der Beleg muss die Voraussetzungen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung i.\u00a0S.\u00a0d.\u00a0<a id=\"modul100\">\u00a7\u00a014 Abs.\u00a04\u00a0UStG<\/a>\u00a0erf\u00fcllen. Diese Voraussetzung ist auch dann erf\u00fcllt, wenn der Absender nicht im Anschriftenfeld der vom Postdienstleistungsanbieter erteilten Rechnung genannt ist, sich sein Name und seine Anschrift aber aus dem \u00fcbrigen Inhalt der Rechnung ergeben und in der Rechnung auch alle anderen Angaben des\u00a0<a id=\"modul103\">\u00a7\u00a014 Abs.\u00a04\u00a0UStG<\/a>\u00a0enthalten sind.<\/p>\n<p>Abschlags- bzw. Vorauszahlungen sind ebenfalls nach den o.\u00a0g. Grunds\u00e4tzen zu behandeln.<\/p>\n<p>Die\u00a0<a id=\"modul110\">Rundverf\u00fcgung vom 26.07.2011 \u2013\u00a0S 7200 A\u00a0\u2013 180\u00a0&#8211;\u00a0St 111<\/a>\u00a0(USt-Kartei OFD-Ffm. \u2013\u00a0\u00a7\u00a010\u00a0\u2013 S 7200\u00a0\u2013\u00a0Karte\u00a024) ist \u00fcberholt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Portokosten als durchlaufende Posten Bei Werbeagenturen, Lettershops, Konsolidierern usw. 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