{"id":1527,"date":"2011-08-31T17:22:06","date_gmt":"2011-08-31T15:22:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1527"},"modified":"2012-08-21T10:07:01","modified_gmt":"2012-08-21T08:07:01","slug":"beitrage-fur-gruppenkrankenversicherung-als-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beitrage-fur-gruppenkrankenversicherung-als-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Beitr\u00e4ge f\u00fcr Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<p><strong>Beitr\u00e4ge f\u00fcr Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Glaubt man den Ausf\u00fchrungen der Finanzgerichte im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung von Lohnsteuerfragen ausl\u00e4ndischer Saisonarbeitskr\u00e4fte, dann besteht f\u00fcr solche Mitarbeiter keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Jedoch ergibt sich die &#8222;Pflicht&#8220; zur Versicherung ausl\u00e4ndischer Saisonarbeitskr\u00e4fte aus dem faktischen Zwang, dass ohne Versicherung eine Besch\u00e4ftigung nicht m\u00f6glich ist, da ansonsten die Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis verweigert w\u00fcrden. Wird die Versicherung dann vom Arbeitgeber bezahlt, stellt sich die Frage der lohnsteuerlichen Behandlung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine Landwirtin besch\u00e4ftigte polnische Erntehelfer, schloss f\u00fcr diese eine private Krankenversicherung ab und trug die Versicherungsbeitr\u00e4ge. Anl\u00e4sslich einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung war das Finanzamt der Auffassung, dass f\u00fcr die gezahlten Beitr\u00e4ge Lohnsteuer angefallen sei und nahm die Landwirtin in Haftung. Diese verwies auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung und eine sich hieraus ergebende Versicherungspflicht. Zudem st\u00fcnde das eigenbetriebliche Interesse im Vordergrund, da deutsche Erntehelfer auf dem Arbeitsmarkt nicht verf\u00fcgbar w\u00e4ren und ohne polnische Saisonkr\u00e4fte die Ernte nicht zu bew\u00e4ltigen sei. Au\u00dferdem k\u00e4me der monatliche kleine Rabattfreibetrag von 44 EUR pro Arbeitnehmer zum Tragen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage der Landwirtin mit Hinweis auf das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Krankenversicherungsschutz ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Fall an die Unterinstanz zur\u00fcckverwiesen und dabei folgende Grunds\u00e4tze aufgezeigt: So sind die Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Die Gew\u00e4hrung von Krankenversicherungsschutz ist in H\u00f6he der geleisteten Beitr\u00e4ge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschlie\u00dflich Versicherungsschutz, und keine Geldzahlung verlangen kann. Ist dies so, kommt auch die Gew\u00e4hrung des Rabattfreibetrags in Betracht. Die Beitr\u00e4ge k\u00f6nnen aber auch grunds\u00e4tzlich steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Ausgang des Verfahrens bleibt selbst f\u00fcr den BFH mangels abschlie\u00dfender Kenntnis \u00fcber vorliegende zwischenstaatliche Vereinbarungen f\u00fcr ausl\u00e4ndische Erntehelfer ungekl\u00e4rt. Liegt jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, l\u00e4sst sich durch vertragliche Gestaltung ggf. der kleine Rabattfreibetrag f\u00fcr Sachbez\u00fcge nutzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beitr\u00e4ge f\u00fcr Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn Kernproblem Glaubt man den Ausf\u00fchrungen der Finanzgerichte im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung von Lohnsteuerfragen ausl\u00e4ndischer Saisonarbeitskr\u00e4fte, dann besteht f\u00fcr solche Mitarbeiter keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. 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