{"id":15275,"date":"2013-02-28T10:24:52","date_gmt":"2013-02-28T08:24:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15275"},"modified":"2013-03-26T10:26:50","modified_gmt":"2013-03-26T08:26:50","slug":"dacherneuerung-als-herstellungskosten-oder-erhaltungsaufwand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dacherneuerung-als-herstellungskosten-oder-erhaltungsaufwand\/","title":{"rendered":"Dacherneuerung als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Dacherneuerung als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, ob vom Steuerpflichtigen get\u00e4tigte Aufwendungen als Herstellungskosten oder als (sofort abzugsf\u00e4hige) Erhaltungsaufwendungen zu behandeln sind, f\u00fchrt h\u00e4ufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Zu den Herstellungskosten z\u00e4hlen einerseits Aufwendungen, die durch den Verbrauch von G\u00fctern und die Inanspruchnahme von Diensten f\u00fcr die erstmalige Herstellung eines Verm\u00f6gensgegenstandes anfallen. Andererseits qualifizieren aber auch Kosten, die aufgrund von Erweiterungen oder f\u00fcr eine \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen, als Herstellungskosten. Ob eine Erweiterung auch angenommen werden kann, wenn der &#8222;Mehrraum&#8220; tats\u00e4chlich nicht nutzbar ist und lediglich aus praktischen Zw\u00e4ngen verursacht wurde, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Eheleute, deren vermietetes Einfamilienhaus ein undichtes Flachdach hatte. Im Zuge von Sanierungs- und W\u00e4rmed\u00e4mmungsma\u00dfnahmen im Streitjahr 2006 wurde schlie\u00dflich ein Satteldach installiert. Im diesem Zusammenhang wurde auch ein Kniestock von 1,3 m H\u00f6he errichtet. Das (weder verputzte noch ausgebaute) Dachgeschoss konnte nur durch eine Zugleiter in der Garage erreicht werden, zudem war aufgrund von Sicherheitsbestimmungen die Nutzung als Wohn- und Aufenthaltsraum untersagt. Die Kl\u00e4ger machten die angefallenen Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen bei den Vermietungseink\u00fcnften geltend. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung durch das Finanzamt behandelte diese die angefallenen Aufwendungen jedoch als Herstellungskosten. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Richter teilten die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach durch die Bauma\u00dfnahme sowohl eine Erweiterung als auch eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei. Ausreichend hierf\u00fcr sei bereits, dass der Dachboden trotz der statischen Unw\u00e4gbarkeiten zumindest als Abstellraum genutzt werden k\u00f6nne; insoweit sei somit eine Nutzungserweiterung eingetreten. Als irrelevant betrachteten die Richter die Frage, ob f\u00fcr die Nutzung zu Wohnzwecken weitere Bauma\u00dfnahmen erforderlich sind.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Steuerpflichtige sollten beachten, dass f\u00fcr die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen eine Ber\u00fccksichtigung von Begleitumst\u00e4nden wie praktische Zw\u00e4nge nicht in Betracht kommt. Ausschlie\u00dfliches Abgrenzungsmerkmal ist, ob aus der Ma\u00dfnahme eine Nutzungserweiterung resultiert. Die Nutzungserweiterung muss dabei nicht zwingend die Nutzung zu Wohnzwecken sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dacherneuerung als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand? Kernproblem Die Frage, ob vom Steuerpflichtigen get\u00e4tigte Aufwendungen als Herstellungskosten oder als (sofort abzugsf\u00e4hige) Erhaltungsaufwendungen zu behandeln sind, f\u00fchrt h\u00e4ufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Zu den Herstellungskosten z\u00e4hlen einerseits Aufwendungen, die durch den Verbrauch von G\u00fctern und die Inanspruchnahme von Diensten f\u00fcr die erstmalige Herstellung eines Verm\u00f6gensgegenstandes anfallen. 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