{"id":15291,"date":"2013-02-28T10:37:03","date_gmt":"2013-02-28T08:37:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15291"},"modified":"2013-03-26T10:39:29","modified_gmt":"2013-03-26T08:39:29","slug":"anspruch-auf-prozesszinsen-bei-herabsetzung-der-steuer-erst-nach-ende-der-rechtshangigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-auf-prozesszinsen-bei-herabsetzung-der-steuer-erst-nach-ende-der-rechtshangigkeit\/","title":{"rendered":"Anspruch auf Prozesszinsen bei Herabsetzung der Steuer erst nach Ende der Rechtsh\u00e4ngigkeit?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anspruch auf Prozesszinsen bei Herabsetzung der Steuer erst nach Ende der Rechtsh\u00e4ngigkeit?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat ein Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem ihm als Beklagter eines Zivilprozessen die Klage zugestellt wird, an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Zu der in diesem Zusammenhang streitigen Frage, ob der Anspruch eines Kl\u00e4gers auf Prozesszinsen auch dann besteht, wenn die Herabsetzung der Steuer nur mittelbar durch den gef\u00fchrten Rechtsstreit verursacht wurde, nahm der Bundesfinanzhof im vergangenen Sommer Stellung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Alleinerbin ihrer im Jahr 2004 verstorbenen (eingetragenen) Lebenspartnerin. In 2005 setzte das Finanzamt gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Erbschaftsteuer fest und legte dabei die damals geltende Steuerklasse III zugrunde. Die Kl\u00e4gerin beantragte daraufhin im Klagewege die Anwendung der Steuerklasse I, wie bei Ehegatten. Wegen der zeitgleich beim Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngigen Verfassungsbeschwerde zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsbesteuerung von eingetragenen Lebenspartnern wurde die Steuerfestsetzung f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rt, woraufhin die Kl\u00e4gerin und das beklagte Finanzamt den Rechtsstreit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten. In 2010 erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsbesteuerung eingetragener Lebenspartner f\u00fcr verfassungswidrig und \u00e4nderte das Gesetz zu Gunsten der r\u00fcckwirkenden Geltung der Steuerklasse I f\u00fcr eingetragene Lebenspartner. Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt die Erbschaftsteuer der Kl\u00e4gerin auf 0 EUR herab und erstattete die \u00fcberzahlte Steuer von 40.000 EUR. Die Kl\u00e4gerin verlangte f\u00fcr den Erstattungsbetrag Prozesszinsen. Sie unterlag schlie\u00dflich vor dem BFH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Rechtsstreit war durch die Erledigungserkl\u00e4rungen beider Parteien beendet worden. Die zeitlich sp\u00e4tere Steuerherabsetzung war durch den Prozess lediglich mittelbar verursacht. Nach Ansicht der BFH-Richter besteht aber ein Anspruch auf Prozesszinsen nicht, wenn die Steuer erst nach Beendigung der Rechtsh\u00e4ngigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens herabgesetzt wird. Der Rechtsstreit war damit nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr die Steuerherabsetzung, denn diese erfolgte nicht aufgrund einer Weisung durch das Gericht, sondern wegen einer Gesetzes\u00e4nderung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Prozesszinsen kann nicht entstehen, wenn die Herabsetzung der Steuer das Ergebnis eines von anderen Steuerpflichtigen gef\u00fchrten Musterprozesses ist. Anders verh\u00e4lt es sich indes dann, wenn ein Rechtsstreit wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngigen Musterverfahrens ausgesetzt und die Steuer sp\u00e4ter herabgesetzt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anspruch auf Prozesszinsen bei Herabsetzung der Steuer erst nach Ende der Rechtsh\u00e4ngigkeit? Kernaussage Grunds\u00e4tzlich hat ein Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem ihm als Beklagter eines Zivilprozessen die Klage zugestellt wird, an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. 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