{"id":15308,"date":"2013-02-28T10:46:14","date_gmt":"2013-02-28T08:46:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15308"},"modified":"2013-03-26T10:47:51","modified_gmt":"2013-03-26T08:47:51","slug":"wie-muss-eine-rechtsbehelfsbelehrung-aussehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wie-muss-eine-rechtsbehelfsbelehrung-aussehen\/","title":{"rendered":"Wie muss eine Rechtsbehelfsbelehrung aussehen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wie muss eine Rechtsbehelfsbelehrung aussehen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Als Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet man die Belehrung des Adressaten eines Verwaltungsakts (z. B. Steuerbescheids) oder einer Gerichtsentscheidung \u00fcber ihm zustehende M\u00f6glichkeiten, die beh\u00f6rdliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten. Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechtsbehelfsbelehrung enth\u00e4lt die Bezeichnung als solche, die Beh\u00f6rde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Einlegungsfrist und eventuell einzuhaltende Formvorschriften bei der Einlegung oder Begr\u00fcndung. Hierzu entschied das Finanzgericht M\u00fcnster k\u00fcrzlich, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht etwa deshalb unrichtig ist, weil sie keinen Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enth\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzamt hatte die Antragstellerin durch Bescheid verpflichtet, einen Steuerabzug nach dem\u00a0Einkommensteuergesetz\u00a0durchzuf\u00fchren, d. h. aus dem an eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis einen Teilbetrag in H\u00f6he von 750.000 EUR an den Fiskus zu leisten. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin ging erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist beim Finanzamt ein. Dies erkl\u00e4rte die Antragstellerin damit, dass die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend sei, da sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden k\u00f6nne. Ihr Einspruch sei daher zul\u00e4ssig, da bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung keine Monats-, sondern eine Jahresfrist f\u00fcr die Einspruchserhebung gelte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und lehnte die begehrte Aussetzung der Vollziehung ab, weil die einmonatige Einspruchsfrist verstrichen und der Bescheid damit bestandskr\u00e4ftig geworden sei. Die Jahresfrist gelte nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig sei. Die Entscheidung dar\u00fcber, welchen Inhalt eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechtsbehelfsbelehrung haben m\u00fcsse, verlange eine Abw\u00e4gung: sie m\u00fcsse einerseits dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen, andererseits aber auch so einfach und klar wie m\u00f6glich gehalten sein. Der einfache Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail sei weder rechtlich unproblematisch noch vollst\u00e4ndig. In erweiterter Form f\u00fchre er zu einer \u00fcberfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schaffe.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung betrifft die von der Finanzverwaltung standardm\u00e4\u00dfig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung, die Steuerpflichtige darauf hinweist, dass der gegen den Bescheid m\u00f6gliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt &#8222;schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erkl\u00e4ren ist&#8220;. Der Text ist damit nach wie vor nicht zu beanstanden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie muss eine Rechtsbehelfsbelehrung aussehen? Kernaussage Als Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet man die Belehrung des Adressaten eines Verwaltungsakts (z. B. Steuerbescheids) oder einer Gerichtsentscheidung \u00fcber ihm zustehende M\u00f6glichkeiten, die beh\u00f6rdliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten. 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