{"id":15311,"date":"2013-02-28T10:47:32","date_gmt":"2013-02-28T08:47:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15311"},"modified":"2013-03-26T10:50:08","modified_gmt":"2013-03-26T08:50:08","slug":"wann-entfallt-die-unterhaltspflicht-des-kindes-gegenuber-den-eltern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-entfallt-die-unterhaltspflicht-des-kindes-gegenuber-den-eltern\/","title":{"rendered":"Wann entf\u00e4llt die Unterhaltspflicht des Kindes gegen\u00fcber den Eltern?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann entf\u00e4llt die Unterhaltspflicht des Kindes gegen\u00fcber den Eltern?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Besteht grunds\u00e4tzlich eine Unterhaltspflicht der Kinder f\u00fcr ihre Eltern, kann diese in wenigen F\u00e4llen der Verwirkung unterliegen. In Folge kommen die Kinder von ihren Unterhaltspflichten frei. Im k\u00fcrzlich vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschiedenen Fall f\u00fchrte eine herabw\u00fcrdigende Kr\u00e4nkung und nachdr\u00fcckliche Kontaktverweigerung zu einer solchen Verwirkung. Weitere denkbare F\u00e4lle sind z. B. gr\u00f6bliche Vernachl\u00e4ssigung der Unterhaltspflichten oder schwere Verfehlungen durch die nunmehr bed\u00fcrftigen Eltern.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine Stadt hatte seit 2008 bis zum Tod des Vaters in 2012 Heimpflegekosten an eine Altenheimeinrichtung erbracht. Nach den Einkommensverh\u00e4ltnissen des Sohnes sollte dieser rund 9.000 EUR an die Stadt erstatten. Der Sohn berief sich darauf, dass ein Unterhaltsanspruch seines Vaters verwirkt sei; denn der Vater habe seit 27 Jahren vehement den Kontakt verweigert. Selbst bei der Beerdigung des Gro\u00dfvaters seien keine Worte ausgetauscht worden. In seinem Testament hatte der Vater angeordnet, dass der Sohn nur den &#8222;strengsten Pflichtteil&#8220; erhalten solle.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das OLG gab dem Sohn Recht. Dem Vater war eine schwere vors\u00e4tzliche Verfehlung anzulasten, die zu einer Verwirkung des Anspruchs der Stadt f\u00fchrt. In der Gesamtschau war hier n\u00e4mlich ein grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung zu erkennen, der den Unterhaltspflichtigen als Person herabw\u00fcrdigte, zur\u00fccksetzte und kr\u00e4nkte. Der Vater hatte offenkundig jegliche Beziehung pers\u00f6nlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich erkennbar aus dem famili\u00e4ren Solidarit\u00e4tsverh\u00e4ltnis gel\u00f6st. In diesem Fall musste der Sohn keinen Unterhalt zahlen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist zu begr\u00fc\u00dfen, da die bisherige Rechtsprechung die Entlassung aus den Unterhaltspflichten sehr restriktiv handhabte. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung auch beim Bundesgerichtshof (BGH) durchsetzen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann entf\u00e4llt die Unterhaltspflicht des Kindes gegen\u00fcber den Eltern? Kernaussage Besteht grunds\u00e4tzlich eine Unterhaltspflicht der Kinder f\u00fcr ihre Eltern, kann diese in wenigen F\u00e4llen der Verwirkung unterliegen. In Folge kommen die Kinder von ihren Unterhaltspflichten frei. 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