{"id":1534,"date":"2011-08-31T17:27:01","date_gmt":"2011-08-31T15:27:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1534"},"modified":"2013-03-15T13:48:54","modified_gmt":"2013-03-15T11:48:54","slug":"aufwand-fur-kontraststarkes-fernsehgerat-keine-ausergewohnliche-belastung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufwand-fur-kontraststarkes-fernsehgerat-keine-ausergewohnliche-belastung\/","title":{"rendered":"Aufwand f\u00fcr kontraststarkes Fernsehger\u00e4t keine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Aufwand f\u00fcr kontraststarkes Fernsehger\u00e4t keine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung rund um den Problemkreis der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen und hier insbesondere der Krankheitskosten zuletzt erheblich aufgemischt. So sind langj\u00e4hrige Kriterien der Finanzverwaltung (wie der Verweis auf ein amts\u00e4rztliches Gutachten) vor Gericht nicht mehr von entscheidender Relevanz. Ob das jedoch auch dazu f\u00fchrt, dass Anschaffungen von typischen Gegenst\u00e4nden der privaten Lebensf\u00fchrung mit Steuervorteilen versehen werden, wird zurzeit vor den Finanzgerichten ausgetestet.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>die klagenden Ehegatten hatten bei der <a title=\"Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen in der Einkommensteuererkl\u00e4rung\" href=\"http:\/\/www.xn--steuerberater-schrder-yec.de\/einkommensteuererklaerung.html\" class=\"broken_link\">Einkommensteuererkl\u00e4rung<\/a> f\u00fcr 2009 den Abzug von Aufwendungen f\u00fcr ein kontraststarkes Fernsehger\u00e4t von ca. 650 EUR beantragt. Nach dem von einem Augenarzt bescheinigten Befund litt die Ehefrau an einer &#8222;Altersbedingten Makula-Degeneration&#8220;, in deren Folge ihre Sehkraft stark eingeschr\u00e4nkt war. Nach dem Vortrag des Ehemannes war fernsehen nur mit einem kontraststarken Fernsehger\u00e4t m\u00f6glich und die Neuanschaffung unumg\u00e4nglich gewesen. Das beklagte Finanzamt wies &#8211; wie in der Vergangenheit auch stets mit Erfolg &#8211; den Vortrag mit dem Fehlen eines vor dem Kauf erstellten amts\u00e4rztlichen Attests zur\u00fcck. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte trotz ge\u00e4nderter Rechtsprechung des BFH kein Einsehen mit den Eheleuten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage ab und lie\u00df es auf die Frage des amts\u00e4rztlichen Attestes nicht ankommen. Der Senat f\u00fchrte aus, dass \u00fcbliche Aufwendungen der Lebensf\u00fchrung aus dem Anwendungsbereich der Steuerbeg\u00fcnstigung ausgeschlossen seien. Diese seien mit dem Grundfreibetrag in H\u00f6he des steuerfreien Existenzminimums abgegolten. So geh\u00f6re auch ein Fernsehger\u00e4t zu den typischen Einrichtungsgegenst\u00e4nden eines modernen Haushalts. Auch besonders kontraststarke Ger\u00e4te seien keine eigene Kategorie von Fernsehern, die eine andere Betrachtung rechtfertigen k\u00f6nnten. Selbst bei einer durch die Sehschw\u00e4che veranlassten Anschaffung seien keine gr\u00f6\u00dferen Aufwendungen entstanden, als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Ein Vergleich mit einer Brille oder einer Prothese hinke schon allein wegen der Marktg\u00e4ngigkeit eines Fernsehers. Zwar habe der BFH in bestimmten F\u00e4llen von der Anwendung der sog. Gegenwertlehre beim Verlust von Gegenst\u00e4nden des lebensnotwendigen Bedarfs infolge eines unabwendbaren Ereignisses (z. B. Brand) oder einer schwerwiegenden Beeintr\u00e4chtigung des Wohnens abgesehen. Ein Verm\u00f6gensverlust wurde aber hier nicht vorgetragen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskr\u00e4ftig geworden, so dass zumindest hier eine weitere \u00fcberraschende Entscheidung des BFH auszuschlie\u00dfen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufwand f\u00fcr kontraststarkes Fernsehger\u00e4t keine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung Kernproblem Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung rund um den Problemkreis der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen und hier insbesondere der Krankheitskosten zuletzt erheblich aufgemischt. So sind langj\u00e4hrige Kriterien der Finanzverwaltung (wie der Verweis auf ein amts\u00e4rztliches Gutachten) vor Gericht nicht mehr von entscheidender Relevanz. 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