{"id":15359,"date":"2013-03-27T07:10:11","date_gmt":"2013-03-27T05:10:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15359"},"modified":"2013-03-27T07:10:47","modified_gmt":"2013-03-27T05:10:47","slug":"zivilprozesskosten-sind-einkommensteuerlich-nicht-ohne-weiteres-als-ausergewohnliche-belastung-zu-berucksichtigen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zivilprozesskosten-sind-einkommensteuerlich-nicht-ohne-weiteres-als-ausergewohnliche-belastung-zu-berucksichtigen-2\/","title":{"rendered":"Zivilprozesskosten sind einkommensteuerlich nicht ohne weiteres als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen"},"content":{"rendered":"<p>Der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klage auf steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses abgewiesen und ist damit von der seit 2011 ge\u00e4nderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Grunds\u00e4tzen der Abzugsf\u00e4higkeit abgewichen.<\/p>\n<p>Zum Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger hatte 1993 die Gesellschaftsanteile an einer in der ehemaligen DDR enteigneten Kommanditgesellschaft erworben und sich R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcche abtreten lassen. Allerdings waren die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde der Gesellschaft bereits 1991 vom damaligen Betreiber ver\u00e4u\u00dfert worden. Seine Zivilklage gegen die Bundesanstalt f\u00fcr vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) auf Zahlung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses und einer Entsch\u00e4digung blieb erfolglos, weil der Kl\u00e4ger den von ihm behaupteten Verkehrswert des Unternehmens nicht nachweisen konnte.<\/p>\n<p>Weil das Finanzamt seine Prozesskosten von rund 5.000 \u20ac weder als Betriebsausgaben noch als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigte, zog er vor das Finanzgericht.<\/p>\n<p>Der 1. Senat des Finanzgericht Hamburgs hat seine Klage abgewiesen. Bei den Kosten handele es sich nicht um Betriebsausgaben. Der Zivilprozess sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, weil eine R\u00fcck\u00fcbertragung des Unternehmens von vornherein ausgeschlossen gewesen sei.<\/p>\n<p>Diese Kosten seien allerdings auch keine \u201e<a title=\"Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuerrechts\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/aussergewoehnliche-Belastungen.html\" target=\"_blank\">au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung<\/a>\u201c im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen sind private Aufwendungen, die ausnahmsweise steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind, weil sie zwangsl\u00e4ufig und notwendig sind. Nach Ansicht des 1. Senats sind die Prozesskosten des Kl\u00e4gers nicht zwangsl\u00e4ufig gewesen. Er habe die Anspr\u00fcche gegen die BvS freiwillig erworben und damit auch freiwillig das Risiko \u00fcbernommen, ob die Anspr\u00fcche durchgesetzt werden k\u00f6nnen, gegebenenfalls durch eine Klage. Ein Zusammenhang mit dem notwendigen Lebensbedarf des Kl\u00e4gers und seiner Familie sei nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Mit dieser Entscheidung weicht der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg ausdr\u00fccklich von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Der BFH hat seine fr\u00fchere st\u00e4ndige Rechtsprechung, dass bei Kosten eines Zivilprozesses eine Vermutung gegen die Zwangsl\u00e4ufigkeit spreche, mit Urteil vom 12.5.2011 (Az. VI R 42\/10) aufgegeben. Zivilprozesskosten seien grunds\u00e4tzlich zwangsl\u00e4ufig, weil der B\u00fcrger wegen des staatlichen Gewaltmonopols seine Anspr\u00fcche nicht selbst, sondern nur \u00fcber die Einschaltung der Gerichte durchsetzen d\u00fcrfe. Etwas anderes gelte nur f\u00fcr den, der sich mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe. Diese Rechtsprechungs\u00e4nderung ist auf geteiltes Echo gesto\u00dfen. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anwendung der Entscheidung des BFH durch die Finanzverwaltung am 20.12.2011 durch einen \u201eNichtanwendungserlass\u201c unterbunden.<\/p>\n<p>Der 1. Senat meint, dass bei der Frage nach der Zwangsl\u00e4ufigkeit eines Zivilprozesses nicht au\u00dfer Acht bleiben k\u00f6nne, ob auch das den Prozess ausl\u00f6sende Ereignis f\u00fcr den Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gewesen sei. Andernfalls w\u00fcrden Prozesskosten in h\u00f6herem Ma\u00dfe ber\u00fccksichtigt als andere privat veranlasste Aufwendungen. Au\u00dferdem hat der 1. Senat Bedenken, ob es angesichts der Vielgestaltigkeit und der m\u00f6glichen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Komplexit\u00e4t von Zivilprozessen \u00fcberhaupt praktikabel sei, dass die Finanzverwaltung die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses im Rahmen der Veranlagung \u00fcberpr\u00fcfe.<br \/>\nDie vom 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 24.9.2012, Az. 1 K 195\/11, zugelassene Revision ist eingelegt worden, Az. des BFH X R 34\/12.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klage auf steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses abgewiesen und ist damit von der seit 2011 ge\u00e4nderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Grunds\u00e4tzen der Abzugsf\u00e4higkeit abgewichen. 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