{"id":15363,"date":"2013-03-27T07:17:14","date_gmt":"2013-03-27T05:17:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15363"},"modified":"2018-03-22T10:50:16","modified_gmt":"2018-03-22T08:50:16","slug":"zu-fragen-der-verfassungsmasigkeit-der-neuregelungen-zur-steuerlichen-beruck-sichtigung-von-vorsorgeaufwendungen-durch-das-burgerentlastungsgesetz-krankenversicherung-vom-16-7-2009","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zu-fragen-der-verfassungsmasigkeit-der-neuregelungen-zur-steuerlichen-beruck-sichtigung-von-vorsorgeaufwendungen-durch-das-burgerentlastungsgesetz-krankenversicherung-vom-16-7-2009\/","title":{"rendered":"Zu Fragen der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Neuregelungen zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das \u201eB\u00fcrgerentlastungsgesetz Krankenversicherung\u201c vom 16.7.2009"},"content":{"rendered":"<p>Der 3. Senat hat mit Urteil vom 21.9.2012 (Az. 3 K 144\/11 \u2013 rechtskr\u00e4ftig) die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen, mit der dieser geltend gemacht hatte, die Neuregelung setze die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nur unzureichend um.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund: Bis 2009 war der Sonderausgabenabzug f\u00fcr alle \u201esonstigen\u201c Vorsorgebeitr\u00e4ge, darunter auch f\u00fcr Kranken- und Pflegeversicherungen zum einen allgemein auf 2.400 \u20ac begrenzt, zum anderen war er ausgeschlossen f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen standen. Das BVerfG erkl\u00e4rte mit Beschluss vom 13.2.2008 (Az. 2 BvL 1\/06) diese Regelung f\u00fcr verfassungswidrig und verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung.<\/p>\n<p>Der ma\u00dfgebliche \u00a7 10 EStG wurde mit dem nun zu \u00fcberpr\u00fcfenden Gesetz mit Wirkung ab 2010 in mehrfacher Hinsicht ge\u00e4ndert: Die H\u00f6chstbetragsgrenzen des \u00a7 10 Abs. 4 EStG wurden angehoben. Zugleich wurde bestimmt, dass Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung \u2013 von diesem H\u00f6chstbetrag unabh\u00e4ngig \u2013 stets in voller H\u00f6he als Sonderausgaben abziehbar sind (\u00a7 10 Abs. 4 Satz 4 EStG); sch\u00f6pfen diese <a title=\"Krankenversicherung online berechnen\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/\" target=\"_blank\">Basiskrankenversicherungsaufwendungen<\/a> den H\u00f6chstbetrag aus oder \u00fcbersteigen sie ihn, sind die Aufwendungen f\u00fcr die dar\u00fcber hinausgehende Komfortversorgung und f\u00fcr andere Versicherungsarten allerdings nicht mehr abziehbar. Ferner wurde \u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG um einen Halbsatz 2 erg\u00e4nzt, wonach die gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung insgesamt der Basisversorgung zugeordnet werden.<\/p>\n<p>Zum Sachverhalt: Der nichtselbstst\u00e4ndig t\u00e4tige Kl\u00e4ger war \u2013 mit Komfortversorgung \u2013 privat kranken- und pflegeversichert und erhielt die H\u00e4lfte der hierf\u00fcr aufzubringenden Gesamtpr\u00e4mie als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Das Finanzamt behandelte \u2013 der genannten Vorschrift entsprechend \u2013 den gesamten Arbeitgeberzuschuss so, als ob er auf die Aufwendungen zur Basisversorgung entfallen sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wandte sich an das Finanzgericht und machte geltend, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zwischen der Basisversorgung und der Komfortversorgung aufzuteilen sei. Der von ihm selbst gezahlte Beitragsanteil f\u00fcr die Basisversorgung sei deswegen h\u00f6her als vom Finanzamt ber\u00fccksichtigt. Weil die Basisabsicherung nach der Rechtsprechung des BVerfG existenznotwendig sei und deswegen steuerfrei bleiben m\u00fcsse, stehe ihm ein um 275 \u20ac h\u00f6herer Sonderausgabenabzug zu. Die typisierende Zuordnung des gesamten Arbeitgeberzuschusses zur Basisversorgung durch das Gesetz sei somit verfassungswidrig, zumal sie auch gegen den Gleichheitssatz versto\u00dfe.<br \/>\nZur Entscheidung: Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>In der Streitfrage, die f\u00fcr den einzelnen Steuerpflichtigen jeweils nur eine \u00fcberschaubare, f\u00fcr den Fiskus wegen der Vielzahl der Betroffenen indes betr\u00e4chtliche Auswirkung hat, entschied der 3. Senat, dass die Verminderung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzusch\u00fcsse auch insoweit\u00a0verfassungsgem\u00e4\u00df ist, als diese auf die Komfortversorgung entfallen (\u00a7 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG).<br \/>\nDie gesetzliche Neuregelung versto\u00dfe nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Bei Betrachtung von vier Vergleichsgruppen \u2013 Selbstst\u00e4ndige und Gewerbetreibende, gesetzlich pflichtversicherte Nichtselbst\u00e4ndige, freiwillig gesetzlich versicherte Nichtselbst\u00e4ndige und schlie\u00dflich privat versicherte Nichtselbst\u00e4ndige wie der Kl\u00e4ger \u2013 zeige sich, dass der Nachteil, den der Kl\u00e4ger sich aus der fraglichen Bestimmung er-rechne, kompensiert sei, wenn auch die Vorteile ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden, die privat versicherte Arbeitnehmer aus sonstigen Vorschriften h\u00e4tten \u2013 etwa dass der Arbeitgeber gegebenen-falls auch Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Komfortversorgung zu zahlen habe und diese Zahlungen steuerfrei seien.<\/p>\n<p>Wegen der zul\u00e4ssigen und sogar gebotenen Gesamtbetrachtung aller ma\u00dfgeblichen Vor-schriften werde auch gegen das sich aus dem Grundgesetz abzuleitenden Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (\u201esubjektives Nettoprinzip\u201c) nicht versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen l\u00e4ge selbst bei isolierter Betrachtung des geltend gemachten Nachteils wegen seiner Geringf\u00fcgigkeit keine Verfassungswidrigkeit vor.<\/p>\n<p>Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat den Rechtsstreit auch zum Anlass genommen, zugleich die Regelung zu \u00fcberpr\u00fcfen, nach der andere Vorsorgeaufwendungen (wie Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung) vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind, wenn die Aufwendungen f\u00fcr die Krankenversicherung der Basisversorgung den H\u00f6chstbetrag bereits aussch\u00f6pfen (\u00a7 10 Abs. 4 Satz 4 EStG), und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass auch sie verfassungsgem\u00e4\u00df sind.<\/p>\n<p>Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hatte die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen, es ist jedoch kein Rechtsmittel eingelegt worden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 3. Senat hat mit Urteil vom 21.9.2012 (Az. 3 K 144\/11 \u2013 rechtskr\u00e4ftig) die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen, mit der dieser geltend gemacht hatte, die Neuregelung setze die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nur unzureichend um. Zum Hintergrund: Bis 2009 war der Sonderausgabenabzug f\u00fcr alle \u201esonstigen\u201c Vorsorgebeitr\u00e4ge, darunter auch f\u00fcr Kranken- und Pflegeversicherungen zum einen allgemein &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zu-fragen-der-verfassungsmasigkeit-der-neuregelungen-zur-steuerlichen-beruck-sichtigung-von-vorsorgeaufwendungen-durch-das-burgerentlastungsgesetz-krankenversicherung-vom-16-7-2009\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zu Fragen der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Neuregelungen zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das \u201eB\u00fcrgerentlastungsgesetz Krankenversicherung\u201c vom 16.7.2009<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[2106],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15363"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=15363"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15363\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=15363"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=15363"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=15363"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}