{"id":15366,"date":"2013-03-27T07:22:06","date_gmt":"2013-03-27T05:22:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15366"},"modified":"2024-02-15T12:58:03","modified_gmt":"2024-02-15T10:58:03","slug":"aussetzung-der-vollziehung-infolge-mangelnder-mitteilung-der-besteuerungsgrundlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aussetzung-der-vollziehung-infolge-mangelnder-mitteilung-der-besteuerungsgrundlagen\/","title":{"rendered":"Aussetzung der Vollziehung infolge mangelnder Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen"},"content":{"rendered":"<p>Der 4. Senat wurde in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der vielfach unbekannten Vorschrift des \u00a7 364 Abgabenordnung (AO) befasst.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hatte \u00fcber einen Internetshop unversteuerten Kaffee aus den Niederlan-den unter Einschaltung eines niederl\u00e4ndischen Kaffeer\u00f6sters an Kunden in Deutschland vertrieben. Aufgrund eines Zollfahndungsberichts wurde der Antragsteller mit Kaffeesteuer belastet. Er sei Steuerschuldner geworden, weil er den Kaffee erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken verwandt habe. Sein in den Niederlanden gegr\u00fcndetes Unternehmen sei eine Scheinfirma gewesen, um unter den Tatbestand des Versandhandels nach \u00a7 12 KaffeeStG zu fallen. Tats\u00e4chlich habe er seinen Sitz im Steuergebiet gehabt; ein Versandhandel liege nicht vor. Wegen zumindest leichtfertiger Steuerverk\u00fcrzung sei noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten. Der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte bei der zust\u00e4ndigen Zollbeh\u00f6rde erfolglos Aussetzung der Vollziehung. Seinen Antrag gegen\u00fcber dem Gericht begr\u00fcndete er auch damit, dass ihm trotz entsprechender Beantragung bislang die Besteuerungsunterlagen gem\u00e4\u00df \u00a7 364 AO und s\u00e4mtliche Beweismittel, Beweisergebnisse etc. nicht zug\u00e4nglich gemacht worden seien. Dies versto\u00dfe gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs. Die Berechnungen des Antragsgegners seien nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht ordnete auf den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 30.1.2012 (4 V 4\/12) die Aussetzung der Vollziehung an, ohne seine materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Steuerbescheids noch zu pr\u00fcfen. \u00a7 364 AO bestimme, dass den Beteiligten, soweit es noch nicht geschehen sei, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begr\u00fcndung des Einspruchs dazu Anlass gebe, von Amts wegen mitzuteilen seien. Der Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen trete an die Stelle des in der Abgabenordnung nicht vorgesehenen Rechts auf Akteneinsicht und diene dazu, den Steuerpflichtigen in Kenntnis all der Grundlagen zu setzen, aufgrund derer das Hauptzollamt die Steuer festgesetzt habe. Unterlasse es die Finanzbeh\u00f6rde trotz eines mit der Einspruchsbegr\u00fcndung gestellten Antrags nach \u00a7 364 AO, einem Steuerschuldner die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, k\u00f6nne bereits dies die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides rechtfertigen.<br \/>\nGegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 4. Senat wurde in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der vielfach unbekannten Vorschrift des \u00a7 364 Abgabenordnung (AO) befasst. Der Antragsteller hatte \u00fcber einen Internetshop unversteuerten Kaffee aus den Niederlan-den unter Einschaltung eines niederl\u00e4ndischen Kaffeer\u00f6sters an Kunden in Deutschland vertrieben. Aufgrund eines Zollfahndungsberichts wurde der Antragsteller mit Kaffeesteuer belastet. 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