{"id":15386,"date":"2012-08-27T07:48:18","date_gmt":"2012-08-27T05:48:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15386"},"modified":"2013-03-27T08:00:18","modified_gmt":"2013-03-27T06:00:18","slug":"bfh-kraftfahrzeugsteuer-fur-ein-im-wege-der-zwangsverwaltung-als-zubehor-beschlagnahmtes-kfz-bei-spaterer-insolvenzeroffnung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-kraftfahrzeugsteuer-fur-ein-im-wege-der-zwangsverwaltung-als-zubehor-beschlagnahmtes-kfz-bei-spaterer-insolvenzeroffnung-2\/","title":{"rendered":"BFH: Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubeh\u00f6r beschlagnahmtes Kfz bei sp\u00e4terer Insolvenzer\u00f6ffnung"},"content":{"rendered":"<p>Der BFH hatte zu entscheiden, wer Bekanntgabeadressat eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids ist, wenn das Kfz des Insolvenzschuldners unter Zwangsverwaltung steht (Az. II R 28\/11).<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"11\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Bundesfinanzhof<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><\/td>\n<td>Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubeh\u00f6r beschlagnahmtes Kraftfahrzeug bei sp\u00e4terer Insolvenzer\u00f6ffnung &#8211; Frist f\u00fcr die Einlegung der Revision bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung des FG<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><\/td>\n<td><strong>Die nach Insolvenzer\u00f6ffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr ein Fahrzeug, das als Zubeh\u00f6r bereits vor Insolvenzer\u00f6ffnung durch Anordnung der Zwangsverwaltung \u00fcber ein Grundst\u00fcck beschlagnahmt worden war, ist keine Masseverbindlichkeit i. S. von \u00a7\u00a055\u00a0Abs. 1 Nr. 1 InsO und daher nicht gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter, sondern gegen\u00fcber dem Zwangsverwalter festzusetzen.<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><\/td>\n<td><em>BFH, Urteil vom 1. 8. 2012 &#8211; II R 28\/11 (Lexetius.com\/2012,4999)<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>1<\/strong><\/td>\n<td>Gr\u00fcnde: I. Das Amtsgericht (AG), Insolvenzgericht, er\u00f6ffnete mit Beschluss vom 1. April 2007 \u00fcber das Verm\u00f6gen des H (Insolvenzschuldner) das Insolvenzverfahren und bestimmte zugleich den Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) zum Insolvenzverwalter.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>2<\/strong><\/td>\n<td>Bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 hatte das AG, Vollstreckungsgericht, die Zwangsverwaltung von im Eigentum des Insolvenzschuldners und dessen Ehefrau stehenden landwirtschaftlichen Grundst\u00fccken angeordnet. Als Verwalterin wurde eine Rechtsanw\u00e4ltin bestellt (Zwangsverwalterin). Die Zwangsverwaltung dauerte bis zum 27. Juli 2010 an.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>3<\/strong><\/td>\n<td>Auf den Insolvenzschuldner war eine in seinem Alleineigentum stehende landwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen. Diese Zugmaschine diente den landwirtschaftlichen Grundst\u00fccken und stand mit diesen in einem r\u00e4umlichen Zusammenhang. Sie wurde zu keinem Zeitpunkt vom Kl\u00e4ger im Rahmen der Insolvenzverwaltung f\u00fcr die Insolvenzmasse genutzt.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>4<\/strong><\/td>\n<td>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ging aufgrund der Insolvenzer\u00f6ffnung davon aus, dass nunmehr der Kl\u00e4ger Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die Zugmaschine sei, und setzte ihm gegen\u00fcber mit Bescheid vom 23. Mai 2007 Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die Zugmaschine fest. Nachdem die Zugmaschine am 2. Juli 2007 bei der Zulassungsstelle stillgelegt worden war, erlie\u00df das FA am 11. Juli 2007 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger einen nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ge\u00e4nderten Bescheid und setzte die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die Zeit vom 1. April 2007 bis 1. Juli 2007 auf 37 EUR fest.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>5<\/strong><\/td>\n<td>Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage statt, \u00e4nderte den \u00c4nderungsbescheid \u00fcber die Kraftfahrzeugsteuer vom 11. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2008 ab und setzte die Kraftfahrzeugsteuer vom 1. April 2007 bis 1. Juli 2007 auf 0 EUR fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG aus, dass die Zugmaschine als Zubeh\u00f6r dem beschlagnahmten Grundst\u00fcck gedient habe und daher von der Zwangsverwaltung des Grundst\u00fccks umfasst worden sei. Die Verwaltung der Maschine habe der Zwangsverwalterin oblegen und nicht dem Insolvenzverwalter, so dass die Kraftfahrzeugsteuer keine Masseverbindlichkeit sei. Die Zwangsverwalterin habe die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners im Hinblick auf die Zugmaschine erf\u00fcllen m\u00fcssen, so dass der Kraftfahrzeugsteuerbescheid an diese zu richten sei. Nach der der Vorentscheidung beigef\u00fcgten Rechtsmittelbelehrung war die Revision gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils schriftlich beim FG einzulegen. Dementsprechend legte das FA seine Revision fristgerecht beim FG ein. Erst nach Ablauf der einmonatigen Revisionsfrist wurde die Revision dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>6<\/strong><\/td>\n<td>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 7 Nr. 1 KraftStG. Das KraftStG stelle allein auf die zulassungsrechtliche Position als Halter eines Kraftfahrzeugs ab. Der Zwangsverwaltung unterliege nicht die Haltereigenschaft als solche, sondern nur das Fahrzeug als Gegenstand der Zwangsvollstreckung. Auch zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben bed\u00fcrfe der Zwangsverwalter nicht der Rechtsstellung als Fahrzeughalter, da die Nutzung und Verwertung des Fahrzeugs unabh\u00e4ngig von der Haltereigenschaft erfolge. Mit Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens werde der Insolvenzverwalter unabh\u00e4ngig davon, ob er das Fahrzeug f\u00fcr die Masse nutzen oder in Besitz nehmen k\u00f6nne, Halter des Kraftfahrzeugs und somit Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer. Gegen die Einordnung der Zugmaschine als Zubeh\u00f6r zum landwirtschaftlichen Betrieb des Insolvenzschuldners spreche im Streitfall, dass diese nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Gebrauch in dem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern zum Verkehr auf allen \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zugelassen gewesen sei.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>7<\/strong><\/td>\n<td>Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>8<\/strong><\/td>\n<td>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>9<\/strong><\/td>\n<td>II. Die Revision ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a0126\u00a0Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die nach Insolvenzer\u00f6ffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die Zugmaschine des Insolvenzschuldners nicht gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger festzusetzen ist.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>10<\/strong><\/td>\n<td>1. Das FA hat die Revision fristgerecht eingelegt.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>11<\/strong><\/td>\n<td>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0120\u00a0Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision beim BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils schriftlich einzulegen. Nach \u00a7\u00a055\u00a0Abs. 1 FGO beginnt die Frist f\u00fcr einen Rechtsbehelf nur, wenn der Beteiligte ordnungsgem\u00e4\u00df u. a. \u00fcber die Beh\u00f6rde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtbehelfs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a055\u00a0Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO grunds\u00e4tzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe i. S. des \u00a7\u00a054\u00a0Abs. 1 FGO zul\u00e4ssig. Der Begriff Rechtsbehelf umfasst auch gerichtliche Rechtsbehelfe, darunter die prozessualen Mittel zur Rechtsverwirklichung im Wege gerichtlicher Verfahren einschlie\u00dflich Antrag, Klage und Rechtsmittel (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011\u00a0IV R 37\/09, BFH\/NV 2012, 41).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>12<\/strong><\/td>\n<td>Im Streitfall wurde das FA im Urteil der Vorinstanz unrichtig dar\u00fcber belehrt, dass die Revision beim FG einzulegen sei. Die Rechtsmittelbelehrung gen\u00fcgte damit nicht den Anforderungen des \u00a7\u00a055Abs. 1 FGO i. V. m. \u00a7\u00a0120\u00a0Abs. 1 Satz 1 FGO, so dass f\u00fcr die Einlegung der Revision nicht die einmonatige Frist nach \u00a7\u00a0120\u00a0Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern die Jahresfrist nach \u00a7\u00a055\u00a0Abs. 2 Satz 1 FGO lief. Diese hat das FA eingehalten.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>13<\/strong><\/td>\n<td>2. Zutreffend hat das FG entschieden, dass nicht der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter, sondern die Zwangsverwalterin richtiger Inhaltsadressat des Bescheids \u00fcber Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die Zugmaschine vom 1. April 2007 bis 1. Juli 2007 ist.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>14<\/strong><\/td>\n<td>a) Durch die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens geht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a080\u00a0Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse geh\u00f6rende Verm\u00f6gen (\u00a7\u00a035\u00a0InsO) zu verwalten und \u00fcber es zu verf\u00fcgen, auf den Insolvenzverwalter \u00fcber. Dieser hat als Verm\u00f6gensverwalter gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a034\u00a0Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erf\u00fcllen, soweit seine Verwaltung reicht. Als Verm\u00f6gensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger (\u00a7\u00a033\u00a0Abs. 1 AO) und richtiger Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbeh\u00f6rde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht (BFH-Urteile vom 13. April 2011\u00a0II R 49\/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, und vom 8. September 2011\u00a0II R 54\/10, BFHE 235, 1,\u00a0BStBl II 2012, 149).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>15<\/strong><\/td>\n<td>b) Die nach Insolvenzer\u00f6ffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr ein Kraftfahrzeug, das als Zubeh\u00f6r bereits vor Insolvenzer\u00f6ffnung durch Anordnung der Zwangsverwaltung \u00fcber ein Grundst\u00fcck beschlagnahmt worden war, ist keine Masseverbindlichkeit i. S. von \u00a7\u00a055\u00a0Abs. 1 Nr. 1 InsO.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>16<\/strong><\/td>\n<td>aa) Masseverbindlichkeiten sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a055\u00a0Abs. 1 Nr. 1 InsO die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begr\u00fcndet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu geh\u00f6ren. Kraftfahrzeugsteuer ist als Abgabenforderung im Sinne der zweiten Tatbestandsalternative des \u00a7\u00a055Abs. 1 Nr. 1 InsO den &#8222;in anderer Weise&#8220; durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begr\u00fcndeten Verbindlichkeiten zuzuordnen, soweit sie die Insolvenzmasse betrifft. Die nach Insolvenzer\u00f6ffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer weist einen Bezug zur Insolvenzmasse auf und ist Masseverbindlichkeit i. S. von \u00a7\u00a055\u00a0Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, f\u00fcr dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist und der Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt (BFH-Urteile in BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, und in BFHE 235, 1,BStBl II 2012, 149).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>17<\/strong><\/td>\n<td>bb) Ein Kraftfahrzeug, das i. S. der \u00a7\u00a7\u00a097\u00a0f. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Zubeh\u00f6r eines Grundst\u00fccks des Insolvenzschuldners ist und bereits vor Insolvenzer\u00f6ffnung durch die Anordnung der Zwangsverwaltung \u00fcber das Grundst\u00fcck gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0146\u00a0Abs. 1 i. V. m. \u00a7\u00a020des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) beschlagnahmt worden war, unterf\u00e4llt nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens nicht der Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis des Insolvenzverwalters, sondern unterliegt grunds\u00e4tzlich weiterhin der Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis des Zwangsverwalters. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vollstreckungsgl\u00e4ubiger zugleich Insolvenzgl\u00e4ubiger ist und die Beschlagnahme im letzten Monat vor dem Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag stattfand, so dass sie mit Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a088InsO unwirksam wird (sog. R\u00fcckschlagsperre).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>18<\/strong><\/td>\n<td>(1) Der Beschluss, durch den die Zwangsverwaltung \u00fcber ein Grundst\u00fcck angeordnet wird, gilt zugunsten des Gl\u00e4ubigers als Beschlagnahme des Grundst\u00fccks (\u00a7\u00a0146\u00a0Abs. 1, \u00a7\u00a020\u00a0Abs. 1 ZVG). Durch die Beschlagnahme, die grunds\u00e4tzlich in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem der Beschluss \u00fcber die Anordnung der Zwangsverwaltung dem Vollstreckungsschuldner zugestellt wird (\u00a7\u00a0146\u00a0Abs. 1, \u00a7\u00a022\u00a0Abs. 1 Satz 1 ZVG), werden dem Vollstreckungsschuldner die Verf\u00fcgungsbefugnis sowie die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundst\u00fccks entzogen (\u00a7\u00a0148\u00a0Abs. 2 ZVG). Das Recht, das Grundst\u00fcck zu verwalten und zu benutzen, geht auf den Zwangsverwalter \u00fcber. Er ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0152ZVG verpflichtet, das Grundst\u00fcck in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgem\u00e4\u00df zu benutzen. Zwar l\u00e4sst die Anordnung der Zwangsverwaltung das Eigentumsrecht des Vollstreckungsschuldners an dem Grundst\u00fcck unber\u00fchrt. Die Beschlagnahme f\u00fchrt aber dazu, dass der unter Zwangsverwaltung stehende Grundbesitz von dem \u00fcbrigen Verm\u00f6gen des Schuldners getrennt wird und ein Sonderverm\u00f6gen bildet, welches den die Zwangsverwaltung betreibenden Vollstreckungsgl\u00e4ubigern zur Sicherung ihres Befriedigungsrechtes zur Verf\u00fcgung steht (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009\u00a0V R 67\/07,\u00a0BFHE 225, 172,\u00a0BStBl II 2009, 1029; Haarmeyer\/Wutzke\/F\u00f6rster\/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., \u00a7 148 Rz 2; Mohrbutter\/Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 7. Aufl., Rz VIII. 82 ff.; Hagemann, in Steiner\/Eickmann\/Hagemann\/Storz\/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., \u00a7 152 Rz 18; Eickmann, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht &#8211; ZIP &#8211; 1986, 1517, 1519).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>19<\/strong><\/td>\n<td>(2) Diese Rechtsfolgen gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr das Zubeh\u00f6r eines Grundst\u00fccks, auf welches sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01120\u00a0BGB die Hypothek erstreckt und das deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0146\u00a0Abs. 1 i. V. m. \u00a7\u00a020\u00a0Abs. 2 ZVG von der Beschlagnahme erfasst wird. Auch Zubeh\u00f6r eines Grundst\u00fccks, das im Alleineigentum nur eines von mehreren Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern (Miteigentum oder Gesamthandseigentum) steht, f\u00e4llt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01120\u00a0BGB in den Haftungsverband der Hypothek, da die Hypothek an einem Grundst\u00fcck das ganze Grundst\u00fcck belastet und jeder der Eigent\u00fcmer f\u00fcr die ganze Forderung dinglich haftet (Urteil des Reichsgerichts vom 25. April 1931 V 23\/31, RGZ 132, 321; M\u00fcnchKommBGB\/Eickmann, 5. Aufl., \u00a7 1120 Rz 36).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>20<\/strong><\/td>\n<td>Zubeh\u00f6r sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a097\u00a0Abs. 1 Satz 1 BGB bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnis stehen. Dies sind bei einem Landgut u. a. das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Ger\u00e4t und Vieh (\u00a7\u00a098\u00a0Nr. 2 BGB). Landgut i. S. von \u00a7\u00a098\u00a0Nr. 2 BGB sind &#8211; in der Regel mehrere &#8211; Grundst\u00fccke, die durch ihre gemeinsame Zweckbestimmung zur landwirtschaftlichen Nutzung zusammengefasst werden, einen gemeinsamen Betriebsmittelpunkt mit Wohn- und Betriebsgeb\u00e4ude haben und zum selbst\u00e4ndigen Betrieb der Landwirtschaft eingerichtet und geeignet sind (M\u00fcnchKommBGB\/Stresemann, 6. Aufl., \u00a7 98 Rz 15). Zum landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind neben den Maschinen, die der Bodenbearbeitung, der Einbringung des Saatgutes oder der Ernte dienen, auch die Zugmaschinen zu diesen Ger\u00e4ten (Stresemann, a. a. O., \u00a7 98 Rz 17). F\u00fcr die Zubeh\u00f6reigenschaft einer landwirtschaftlichen Zugmaschine zu einem Landgut ist nicht ma\u00dfgeblich, ob diese ausschlie\u00dflich im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird oder zur Benutzung auf allen \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zugelassen ist. Denn auch bei einer Zulassung zur Benutzung auf allen \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen kann eine landwirtschaftliche Maschine dem Wirtschaftsbetrieb eines Landguts zu dienen bestimmt sein, etwa dann, wenn das Landgut aus mehreren nicht aneinanderliegenden Grundst\u00fccken besteht, die nur \u00fcber \u00f6ffentliche Stra\u00dfen erreicht werden k\u00f6nnen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>21<\/strong><\/td>\n<td>(3) Die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis des Zwangsverwalters \u00fcber das von der Beschlagnahme eines Grundst\u00fccks erfasste Zubeh\u00f6r besteht grunds\u00e4tzlich fort, wenn nach der Beschlagnahme das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Insolvenzschuldners er\u00f6ffnet wird. Zwar werden das Grundst\u00fcck und dessen Zubeh\u00f6r aufgrund des fortgeltenden Eigentumsrechts des Vollstreckungsschuldners mit Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a035\u00a0Abs. 1 InsO Teil der Insolvenzmasse. Die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber die im Wege der Zwangsverwaltung bereits beschlagnahmten Sachen geht jedoch nicht auf den Insolvenzverwalter \u00fcber (vgl. St\u00f6ber, Kommentar zum Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl., \u00a7 152 Rz 3. 7).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>22<\/strong><\/td>\n<td>Dies folgt zun\u00e4chst aus der Regelung des \u00a7\u00a080\u00a0Abs. 2 Satz 2 InsO. Danach bleiben die Vorschriften \u00fcber die Wirkungen einer Pf\u00e4ndung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung von dem \u00dcbergang der Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das zur Insolvenzmasse geh\u00f6rende Verm\u00f6gen auf den Insolvenzverwalter unber\u00fchrt. \u00a7\u00a080\u00a0Abs. 2 Satz 2 InsO ist Grundlage daf\u00fcr, dass eine vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens angeordnete Zwangsverwaltung neben diesem wirksam bleibt (Windel, in Henckel\/Gerhardt\/J\u00e4ger, Insolvenzordnung, Kommentar, \u00a7 80 Rz 289).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>23<\/strong><\/td>\n<td>Auch aus \u00a7\u00a0153b\u00a0Abs. 1 ZVG ergibt sich, dass die Insolvenzer\u00f6ffnung als solche keinen Einfluss auf die fortbestehende Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis des Zwangsverwalters \u00fcber bereits wirksam beschlagnahmte Sachen hat. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0153b\u00a0Abs. 1 ZVG wird nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Insolvenzverwalters die einstweilige vollst\u00e4ndige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung angeordnet, wenn glaubhaft gemacht ist, dass durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird. Damit ist der Vorrang der Verwaltungsrechte des Insolvenzverwalters vor denen des Zwangsverwalters f\u00fcr den Fall gesetzlich geregelt, dass dies die Verwertungsm\u00f6glichkeiten des Schuldnerverm\u00f6gens verbessert (Lwowski\/Tetzlaff, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht 1999, 2336, 2337; M\u00f6nning\/Zimmermann, Neue Zeitschrift f\u00fcr das Recht der Insolvenz und Sanierung &#8211; NZI &#8211; 2008, 134, 137 f.; Wenzel, NZI 1999, 101, 103). Mit der einstweiligen Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens nach \u00a7\u00a0153b\u00a0ZVG geht die Verwaltungs- und Benutzungsbefugnis des Zwangsverwalters \u00fcber die beschlagnahmten Sachen in dem Umfang, den die Einstellung hat, auf den Insolvenzverwalter \u00fcber (M\u00f6nning\/Zimmermann, NZI 2008, 134, 139; St\u00f6ber, a. a. O., \u00a7 153b Rz 4. 3 und Rz 7; ders., ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rz 670c). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass allein die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens die fortbestehende Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis des Zwangsverwalters \u00fcber die beschlagnahmten Sachen nicht ber\u00fchrt.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>24<\/strong><\/td>\n<td>c) Die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr ein Fahrzeug, das als Zubeh\u00f6r eines Grundst\u00fccks vor Insolvenzer\u00f6ffnung durch Anordnung der Zwangsverwaltung \u00fcber das Grundst\u00fcck beschlagnahmt worden war, ist nicht gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter, sondern gegen\u00fcber dem Zwangsverwalter festzusetzen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>25<\/strong><\/td>\n<td>Zwar erf\u00fcllt auch nach der Beschlagnahme weiterhin der Insolvenzschuldner, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, den steuerrechtlichen Tatbestand des Haltens eines Fahrzeugs i. S. von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 7 Nr. 1 KraftStG, so dass er weiterhin Steuerschuldner und Steuerpflichtiger i. S. von \u00a7\u00a033\u00a0Abs. 1 AO ist. Hierbei ist unsch\u00e4dlich, dass er aufgrund der Beschlagnahme das Fahrzeug nicht mehr nutzen kann. Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Kraftfahrzeugs ist mit der Zulassung des Kraftfahrzeugs erf\u00fcllt, unabh\u00e4ngig davon, ob \u00fcberhaupt oder in welchem Umfang von dem durch die Zulassung einger\u00e4umten Recht, das Kraftfahrzeug auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen in Betrieb zu setzen, im Einzelfall tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht wird (BFH-Beschluss vom 20. April 2006\u00a0VII B 332\/05,\u00a0BFH\/NV 2006, 1519, und BFH-Urteil in BFHE 235, 1,\u00a0BStBl II 2012, 149).<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>26<\/strong><\/td>\n<td>Der Zwangsverwalter tritt jedoch insoweit als Verm\u00f6gensverwalter gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a034\u00a0Abs. 3 i. V. m. \u00a7\u00a034\u00a0Abs. 1 AO neben den Insolvenzschuldner, der zugleich Vollstreckungsschuldner ist (vgl. BFH-Urteil in\u00a0BFHE 225, 172,\u00a0BStBl II 2009, 1029). Als Verm\u00f6gensverwalter hat der Zwangsverwalter die steuerlichen Pflichten zu erf\u00fcllen, soweit die Zwangsverwaltung reicht, und daher die aus der Verwaltung des beschlagnahmten Verm\u00f6gens resultierenden Steuern aus der Zwangsverwaltungsmasse heraus zu erf\u00fcllen (Eickmann, ZIP 1986, 1517, 1522 f.; Hagemann, a. a. O., \u00a7 152 Rz 22; St\u00f6ber, ZVG-Handbuch, Rz 609a). Er hat somit auch die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr ein seiner Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis unterliegendes Kraftfahrzeug zu entrichten.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>27<\/strong><\/td>\n<td>d) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist im Streitfall die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die landwirtschaftliche Zugmaschine f\u00fcr die Zeit vom 1. April 2007 bis 1. Juli 2007 nicht gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger festzusetzen. Es handelt sich hierbei um keine Masseverbindlichkeit i. S. des \u00a7\u00a055\u00a0Abs. 1 Nr. 1 InsO.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><strong>28<\/strong><\/td>\n<td>Die im Alleineigentum des Insolvenzschuldners stehende Zugmaschine ist als Zubeh\u00f6r i. S. des \u00a7\u00a098\u00a0Nr. 2 BGB durch die Anordnung der Zwangsverwaltung vom 2. Oktober 2006 \u00fcber die im Miteigentum des Insolvenzschuldners stehenden landwirtschaftlichen Grundst\u00fccke gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0146\u00a0Abs. 1 i. V. m. \u00a7\u00a020\u00a0Abs. 2 ZVG i. V. m. \u00a7\u00a01120\u00a0BGB wirksam beschlagnahmt worden. Mit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Insolvenzschuldners wurde die Zugmaschine gem\u00e4\u00df \u00a735\u00a0Abs. 1 InsO Teil der Insolvenzmasse. Verwaltungs- und nutzungsbefugt hinsichtlich der Maschine ist dennoch die vom Vollstreckungsgericht eingesetzte Zwangsverwalterin geblieben. Die Voraussetzungen der R\u00fcckschlagsperre nach \u00a7\u00a088\u00a0InsO lagen im Streitfall nicht vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hatte zu entscheiden, wer Bekanntgabeadressat eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids ist, wenn das Kfz des Insolvenzschuldners unter Zwangsverwaltung steht (Az. II R 28\/11). 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