{"id":1540,"date":"2011-08-31T17:29:21","date_gmt":"2011-08-31T15:29:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1540"},"modified":"2012-08-09T09:25:47","modified_gmt":"2012-08-09T07:25:47","slug":"zur-ruckwirkenden-aufhebung-einer-kindergeldfestsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-ruckwirkenden-aufhebung-einer-kindergeldfestsetzung\/","title":{"rendered":"Zur r\u00fcckwirkenden Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur r\u00fcckwirkenden Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Eltern steht die Zahlung von Kindergeld zu, wenn die gesetzlichen Tatbest\u00e4nde (\u00a7 32 EStG) vorliegen. Eine positive Kindergeldfestsetzung bildet die Rechtsgrundlage f\u00fcr die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergeldes. Haben sich die Verh\u00e4ltnisse, die f\u00fcr den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, ge\u00e4ndert, so ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse an aufzuheben oder zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund der Meldung der Kl\u00e4ger, dass ihre Tochter die Schulausbildung voraussichtlich im M\u00e4rz 2007 abschlie\u00dfen werde, setzte die Familienkasse antragsgem\u00e4\u00df Kindergeld bis M\u00e4rz 2007 fest. Die Tochter vollendete im Oktober 2004 ihr 18. Lebensjahr und besuchte die Schule bis Januar 2005. Im M\u00e4rz 2005 bewarb sich die Tochter f\u00fcr ein freiwilliges soziales Jahr. Gegen\u00fcber der Familienkasse gab der Kl\u00e4ger an, seine Tochter werde voraussichtlich ab Mai 2005 ein freiwilliges soziales Jahr ableisten. Auf Anfragen der Familienkasse teilte der Kl\u00e4ger im Juli 2005 mit, dass seine Tochter das freiwillige soziale Jahr nicht aufgenommen hatte. Im September 2005 wurde gemeldet, dass die Tochter weder Arbeit noch Ausbildungsplatz suchend ist. Daraufhin wurde die Kindergeldzahlung r\u00fcckwirkend aufgehoben und das f\u00fcr die Monate Februar bis September 2005 bereits gezahlte Kindergeld zur\u00fcckgefordert. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision der beklagten Familienkasse hob der Bundesfinanzhof das Urteil auf und wies die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die r\u00fcckwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse war zu Recht erfolgt. Aufgrund des abgebrochenen Schulbesuchs der Tochter im Januar 2005 stand dem Kl\u00e4ger ab Februar 2005 kein Kindergeld mehr zu; der rechtliche Grund f\u00fcr die Zahlung war weggefallen. Das \u00fcberzahlte Kindergeld war vom Kl\u00e4ger ab August 2005 zur\u00fcckzuzahlen, da die Familienkasse im Juli 2005 davon Kenntnis erlangte, dass die Tochter das freiwillige soziale Jahr nicht angetreten hatte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die r\u00fcckwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ist auch dann rechtm\u00e4\u00dfig, wenn der Beg\u00fcnstigte seiner Mitwirkungspflicht regelm\u00e4\u00dfig zeitnah nachkommt und der Familienkasse alle ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde mitteilt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Familienkasse trotz Kenntnis des ver\u00e4nderten Sachverhalts weitere Kindergeldzahlungen vornimmt. Die blo\u00dfe Weiterzahlung schlie\u00dft eine sp\u00e4tere R\u00fcckforderung nicht aus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur r\u00fcckwirkenden Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung Rechtslage Eltern steht die Zahlung von Kindergeld zu, wenn die gesetzlichen Tatbest\u00e4nde (\u00a7 32 EStG) vorliegen. 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