{"id":15425,"date":"2013-03-27T13:16:38","date_gmt":"2013-03-27T11:16:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15425"},"modified":"2013-03-28T10:57:36","modified_gmt":"2013-03-28T08:57:36","slug":"einkunfteerzielungsabsicht-bei-langjahrigem-leerstand-von-wohnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkunfteerzielungsabsicht-bei-langjahrigem-leerstand-von-wohnungen\/","title":{"rendered":"Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei langj\u00e4hrigem Leerstand von Wohnungen"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof hat in einer weiteren Entscheidung die Grunds\u00e4tze pr\u00e4zisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen f\u00fcr langj\u00e4hrig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind (BFH, Urteil v. 11.12.2012 &#8211; IX R 68\/10; ver\u00f6ffentlicht am 27.3.2013).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><span style=\"font-size: 1.5em;\">BFH-Urteil vom 11.12.12 \u00a0 IX R 14\/12<\/span><\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14\/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grunds\u00e4tze pr\u00e4zisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen f\u00fcr langj\u00e4hrig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In dem Verfahren ging es um zwei Wohnobjekte in einem vom Kl\u00e4ger (teilweise) selbst bewohnten, 1983 bezugsfertig gewordenen Haus: Eine Wohnung im ersten Obergeschoss war bis August 1997 vermietet; seitdem steht sie leer. Der Kl\u00e4ger schaltete etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer \u00fcberregionalen Zeitung, in denen er die Wohnung m\u00f6bliert zur Anmietung anbot. Die Mieth\u00f6he er-rechnete er aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel. Nach Angaben des Kl\u00e4gers h\u00e4tten sich bis heu-te \u2013 keine \u201egeeignet erscheinenden Mieter\u201c gemeldet. Ein im Dachgeschoss des Hauses liegendes Zimmer mit Bad war zu keinem Zeitpunkt vermietet. Nach Angaben des Kl\u00e4gers sei eine Vermietung auch nicht (mehr) beabsichtigt; in fr\u00fcheren Jahren habe er aber gelegentlich (erfolglos) Aush\u00e4nge in der Nachbarschaft angebracht, mit denen das Zimmer zur Anmietung angeboten wurde. Wegen des Leerstands machte der Kl\u00e4ger in seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse aus Vermietung und Verpachtung geltend, die weder das Finanzamt noch das Finanzgericht unter Hinweis auf eine fehlende Vermietungsabsicht des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigten. Der BFH wies die Revi-sion des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der IX. Senat ging davon aus, dass der Kl\u00e4ger keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbe-m\u00fchungen entfaltet habe. Zwar stehe es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung eines von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewer-bung selbst zu bestimmen. Eine Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr das Dachgeschosszimmer entstandenen Aufwendungen komme aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kl\u00e4ger dieses Objekt gar nicht habe vermieten wollen. Aber auch die f\u00fcr die Wohnung im ersten Obergeschoss angefallenen Kosten k\u00f6nnten nicht abgezogen werden. Denn die geschalteten Zeitungsanzeigen seien erkennbar nicht erfolgreich gewesen; daher h\u00e4tte der Kl\u00e4ger sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbem\u00fchungen intensivieren m\u00fcssen. Zudem sei es dem Kl\u00e4ger zuzumuten gewesen, Zugest\u00e4ndnisse (etwa bei der Mieth\u00f6he oder im Hinblick auf die f\u00fcr ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen. Da der Kl\u00e4ger dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass er den Entschluss zur Eink\u00fcnfteerzielung aufgegeben habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Gr\u00fcnde der Leitentscheidung vom 11. Dezember 2012 IX R 14\/12 geben auch Hinweise, wie andere Leerstandssituationen \u2013 etwa im Falle regelm\u00e4\u00dfiger, aber aus anderen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend erfolgloser oder nur verhaltener Vermietungsaktivit\u00e4ten des Steuerpflichtigen \u2013 zu beurteilen sind. Daneben nimmt der Senat auch zu der Frage Stellung, wie mit dem langj\u00e4hrigen Leerstand in Gebieten mit einem strukturellen \u00dcberangebot von Immobilien zu verfahren ist. Denn der langj\u00e4hrige Leerstand von Wohnungen ist ein allgemeines Problem, zu dem beim BFH noch eine Reihe von Verfahren anh\u00e4ngig sind (s. etwa Aktenzeichen IX R 68\/10: Reaktion auf \u201eMietgesuche\u201c als ernsthafte Vermietungsbem\u00fchung? IX R 39-41\/11: Keine Nachweise \u00fcber Art, Umfang und Intensit\u00e4t von Vermietungsbem\u00fchungen in der Leerstandszeit; IX R 9\/12: \u201ePunktuelle Vermietungsbestrebungen\u201c bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht; IX R 19\/11: Leerstand bei Untervermietung; IX R 7\/10: Leerstand bei Zwischenvermietung).<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof hat in einer weiteren Entscheidung die Grunds\u00e4tze pr\u00e4zisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen f\u00fcr langj\u00e4hrig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind (BFH, Urteil v. 11.12.2012 &#8211; IX R 68\/10; ver\u00f6ffentlicht am 27.3.2013). &nbsp; BFH-Urteil vom 11.12.12 \u00a0 IX R 14\/12 &nbsp; In seinem Urteil vom &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkunfteerzielungsabsicht-bei-langjahrigem-leerstand-von-wohnungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei langj\u00e4hrigem Leerstand von Wohnungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[2115],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15425"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=15425"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15425\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=15425"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=15425"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=15425"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}