{"id":15430,"date":"2013-03-27T13:19:17","date_gmt":"2013-03-27T11:19:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15430"},"modified":"2023-08-25T09:56:37","modified_gmt":"2023-08-25T07:56:37","slug":"umsatzsteuer-abgrenzung-von-lieferungen-und-sonstigen-leistungen-bei-der-abgabe-von-speisen-und-getranken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-abgrenzung-von-lieferungen-und-sonstigen-leistungen-bei-der-abgabe-von-speisen-und-getranken\/","title":{"rendered":"Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken"},"content":{"rendered":"<h2>Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken; Konsequenzen des EuGH-Urteils vom 10. M\u00e4rz 2011 &#8211; C-497\/09 u. a &#8211; sowie der BFH-Urteile vom 8. Juni 2011, XI R 37\/08, 30. Juni 2011, V R 3\/07, V R 35\/08, V R 18\/10, 12. Oktober 2011, V R 66\/09, und vom 23. November 2011, XI R 6\/08 sowie der Verordnung (EU) Nr. 282\/11 des Rates vom 15. M\u00e4rz 2011 (ABl. EU Nr. L 77 S. 1)<\/h2>\n<p>Mit Urteilen vom 10. M\u00e4rz 2011,\u00a0C-497\/09\u00a0u. a., 8. Juni 2011,\u00a0XI R 37\/08, 30. Juni 2011,\u00a0V R 3\/07,\u00a0V R 35\/08,\u00a0V R 18\/10, 12. Oktober 2011,\u00a0V R 66\/09, und vom 23. November 2011,\u00a0XI R 6\/08, haben der EuGH und der BFH zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken Recht gesprochen. Das BMF-Schreiben vom 20. M\u00e4rz 2013 regelt die Anwendung der Urteile und \u00e4ndert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.<\/p>\n<p>Umsatzsteuer; Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken (PDF, 89,9 KB)<\/p>\n<p>Bundesfinanzministerium (BMF)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit Urteilen vom 10. M\u00e4rz 2011, C-497\/09 u. a., 8. Juni 2011, XI R 37\/08, 30. Juni 2011, V R 3\/07, V R 35\/08, V R 18\/10, 12. Oktober 2011, V R 66\/09, und vom 23. November 2011, XI R 6\/08, haben der EuGH und der BFH zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken Recht gesprochen1.<br \/>\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt Folgendes:<\/p>\n<p>I. Anwendung der Urteile<\/p>\n<p>Neben den genannten Urteilen ist f\u00fcr nach dem 30. Juni 2011 ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 282\/11 des Rates vom 15. M\u00e4rz 2011, ABl. EU Nr. L 77 S. 1, (MwStVO) zu ber\u00fccksichtigen. Nach Artikel 6 Abs. 1 MwStVO gilt die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und\/oder von Getr\u00e4nken zusammen mit ausreichenden unterst\u00fctzenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr erm\u00f6glichen, als sonstige\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Leistung. Die Abgabe von Speisen und\/oder Getr\u00e4nken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil \u00fcberwiegt. Auf die Zubereitung kommt es dem-nach nicht an. Soweit die genannten Urteile f\u00fcr die Beurteilung eines Umsatzes an die Komplexit\u00e4t der Zubereitung von Speisen ankn\u00fcpfen, sind sie f\u00fcr nach dem 30. Juni 2011 ausge-f\u00fchrte Ums\u00e4tze nicht mehr anzuwenden.<\/span><\/p>\n<p>II. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/p>\n<p>Abschnitt 3.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. M\u00e4rz 2013 &#8211; IV D 2 &#8211; S 7105\/11\/10001 (2013\/0213861) &#8211; ge\u00e4ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201e3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen<br \/>\nbei der Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken<\/p>\n<p>(1) Verzehrfertig zubereitete Speisen k\u00f6nnen sowohl im Rahmen einer ggfs. erm\u00e4\u00dfigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht erm\u00e4\u00dfigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden. Die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen richtet sich dabei nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen (vgl. Abschnitt 3.5). Nach Artikel 6 Abs. 1 MwStVO gilt die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und\/oder von Getr\u00e4nken zusam-men mit ausreichenden unterst\u00fctzenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr erm\u00f6glichen, als sonstige Leistung. Die Abgabe von Speisen und\/oder Getr\u00e4nken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil qualitativ \u00fcberwiegt. Ob der Dienstleistungsanteil qualitativ \u00fcberwiegt, ist nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse des Umsatzes zu beurteilen. Bei dieser wertenden Gesamtbetrachtung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls sind nur solche Dienstleistungen zu ber\u00fccksichtigen, die sich von denen unter-scheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind (vgl. Absatz 3). Dienstleistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, bleiben bei der vorzunehmenden Pr\u00fcfung unber\u00fccksichtigt (vgl. Absatz 2). Ebenso sind Dienstleistungen des speiseabgebenden Unternehmers oder Dritter, die in keinem Zusammen-hang mit der Abgabe von Speisen stehen (z. B. Vergn\u00fcgungsangebote in Freizeitparks, Leis-tungen eines Pflegedienstes oder Geb\u00e4udereinigungsleistungen au\u00dferhalb eigenst\u00e4ndiger Cateringvertr\u00e4ge), nicht in die Pr\u00fcfung einzubeziehen.<\/p>\n<p>(2) Insbesondere folgende Elemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden und im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht zu ber\u00fcck-sichtigen:<br \/>\n\u2212 Darbietung von Waren in Regalen;<br \/>\n\u2212 Zubereitung der Speisen;<br \/>\n\u2212 Transport der Speisen und Getr\u00e4nke zum Ort des Verzehrs einschlie\u00dflich der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wie K\u00fchlen oder W\u00e4rmen, der hierf\u00fcr erforderli-chen Nutzung von besonderen Beh\u00e4ltnissen und Ger\u00e4ten sowie der Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts;<br \/>\n\u2212 \u00dcbliche Nebenleistungen (z. B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck);<br \/>\n\u2212 Bereitstellung von Papierservietten;<br \/>\n\u2212 Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder \u00e4hnlicher Beigaben;<br \/>\n\u2212 Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsst\u00e4nden, W\u00fcrstchenbuden usw.;<br \/>\n\u2212 Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z. B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Ver-kaufsst\u00e4nden, W\u00fcrstchenbuden usw.);<br \/>\n\u2212 blo\u00dfe Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z. B. Speisekarten oder -pl\u00e4ne);<br \/>\n\u2212 allgemeine Erl\u00e4uterung des Leistungsangebots;<br \/>\n\u2212 Einzug des Entgelts f\u00fcr Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten.<br \/>\nDie Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen mit oder ohne Bef\u00f6rderung, jedoch ohne andere unterst\u00fctzende Dienstleistungen, stellt stets eine Lieferung dar (Artikel 6 Abs. 2 MwStVO). Die Sicherstellung der Verzehrfertigkeit w\u00e4hrend des Transports (z. B. durch Warmhalten in besonderen Beh\u00e4ltnissen) sowie die Vereinbarung eines festen Zeit-punkts f\u00fcr die \u00dcbergabe der Speisen an den Kunden sind unselbst\u00e4ndiger Teil der Bef\u00f6rde-rung und daher nicht gesondert zu ber\u00fccksichtigen. Die Abgabe von Waren aus Verkaufsau-tomaten ist stets eine Lieferung.<\/p>\n<p>(3) Nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbundene und damit f\u00fcr die Annah-me einer Lieferung sch\u00e4dliche Dienstleistungselemente liegen vor, soweit sich der leistende Unternehmer nicht auf die Aus\u00fcbung der Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittel-einzelhandels und des Lebensmittelhandwerks beschr\u00e4nkt (vgl. BFH-Urteil vom 24. 11. 1988, V R 30\/83, BStBl 1989 II S. 210). Insbesondere die folgenden Elemente sind nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden und daher im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu ber\u00fccksichtigen:<br \/>\n\u2212 Bereitstellung einer die Bewirtung f\u00f6rdernden Infrastruktur (vgl. Absatz 4);<br \/>\n\u2212 Servieren der Speisen und Getr\u00e4nke;<br \/>\n<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u2212 Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal;<\/span><br \/>\n\u2212 Durchf\u00fchrung von Service-, Bedien- oder Sp\u00fclleistungen im Rahmen einer die Bewirtung f\u00f6rdernden Infrastruktur oder in den R\u00e4umlichkeiten des Kunden;<br \/>\n\u2212 Nutzungs\u00fcberlassung von Geschirr oder Besteck;<br \/>\n\u2212 \u00dcberlassung von Mobiliar (z. B. Tischen und St\u00fchlen) zur Nutzung au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Unternehmers;<br \/>\n\u2212 Reinigung bzw. Entsorgung von Gegenst\u00e4nden, wenn die \u00dcberlassung dieser Gegen-st\u00e4nde ein ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higes Dienstleistungselement darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 10. 8. 2006, V R 55\/04, BStBl 2007 II S. 480);<br \/>\n\u2212 Individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getr\u00e4nke;<br \/>\n\u2212 Beratung der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten f\u00fcr einen bestimmten Anlass.<br \/>\nErf\u00fcllen die \u00fcberlassenen Gegenst\u00e4nde (Geschirr, Platten etc.) vornehmlich Verpackungs-funktion, stellt deren \u00dcberlassung kein ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higes Dienstleistungselement dar. In diesem Fall ist auch die anschlie\u00dfende Reinigung bzw. Entsorgung der \u00fcberlassenen Gegenst\u00e4nde bei der Gesamtbetrachtung nicht zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nBereitstellung einer die Bewirtung f\u00f6rdernden Infrastruktur<\/p>\n<p>(4) Die Bereitstellung einer die Bewirtung f\u00f6rdernden Infrastruktur stellt ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu ber\u00fccksichtigendes Dienstleistungselement dar. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei insbesondere die Bereitstellung von Vorrichtungen, die den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Ver-zehr der Speisen und Getr\u00e4nke an Ort und Stelle f\u00f6rdern sollen (z. B. R\u00e4umlichkeiten, Tische und St\u00fchle oder B\u00e4nke, Bierzeltgarnituren). Auf die Qualit\u00e4t der zur Verf\u00fcgung gestellten Infrastruktur kommt es nicht an. Daher gen\u00fcgt eine Abstellm\u00f6glichkeit f\u00fcr Speisen und Getr\u00e4nke mit Sitzgelegenheit f\u00fcr die Annahme einer sonstigen Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 2011, V R 18\/10, BStBl 2013 II S. ___). Daneben sind beispielsweise die Bereitstellung von Garderoben und Toiletten in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Eine in erster Linie zur F\u00f6rderung der Bewirtung bestimmte Infrastruktur muss nicht einer ausschlie\u00dflichen Nutzung durch die verzehrenden Kunden vorbehalten sein. Duldet der Unternehmer daneben eine Nutzung durch andere Personen, steht dies einer Ber\u00fccksichtigung nicht entgegen. Vor-richtungen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Einzelfall nicht in erster Linie dazu dienen, den Verzehr von Speisen und Getr\u00e4nken zu erleichtern (z. B. Stehtische und Sitzgelegenhei-ten in den Wartebereichen von Kinofoyers sowie die Bestuhlung in Kinos, Theatern und Sta-dien, Parkb\u00e4nke im \u00f6ffentlichen Raum, Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern), sind nicht zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 2011, V R 3\/07, BStBl 2013 II S. ___). Dies gilt auch dann, wenn sich an diesen Gegenst\u00e4nden einfache, behelfsm\u00e4\u00dfige Vor-richtungen befinden, die den Verzehr f\u00f6rdern sollen (z. B. Getr\u00e4nkehalter, Ablagebretter). Nicht zu ber\u00fccksichtigen sind au\u00dferdem behelfsm\u00e4\u00dfige Verzehrvorrichtungen, wie z. B. Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit oder Stehtische. Sofern die Abgabe der Speisen und Getr\u00e4nke zum Verzehr vor Ort erfolgt, kommt es jedoch nicht darauf an, dass s\u00e4mtliche bereitgestellte Einrichtungen tats\u00e4chlich genutzt werden. Vielmehr ist das blo\u00dfe Zur-Verf\u00fcgung-Stellen ausreichend. In diesem Fall ist auf s\u00e4mtliche Vor-Ort-Ums\u00e4tze der allgemeine Steuersatz anzuwenden. F\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung einer die Bewirtung f\u00f6rdernden Infra-struktur ist die Zweckabrede zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ma\u00dfgeblich. Bringt der Kunde zum Ausdruck, dass er eine Speise vor Ort verzehren will, nimmt diese anschlie\u00dfend jedoch mit, bleibt es bei der Anwendung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes. Werden Speisen sowohl unter Einsatz von nicht zu ber\u00fccksichtigenden Infrastrukturelementen (z. B. in Wartebereichen von Kinos) als auch hiervon getrennt in Gastronomiebereichen abgegeben, ist eine gesonderte Betrachtung der einzelnen Bereiche vorzunehmen.<\/p>\n<p>(5) Die in Absatz 3 genannten Elemente sind nur dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie dem Kunden vom speiseabgebenden Unternehmer im Rahmen einer einheitlichen Leistung zur Verf\u00fcgung gestellt werden und vom Leistenden ausschlie\u00dflich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 2011, V R 18\/10, BStBl 2013 II S. ___). Von Dritten erbrachte Dienstleistungselemente sind grunds\u00e4tzlich nicht zu ber\u00fccksichtigen. Voraussetzung f\u00fcr eine Nichtber\u00fccksichtigung ist, dass der Dritte unmittelbar gegen\u00fcber dem verzehrenden Kunden t\u00e4tig wird. Es ist daher im Einzelfall &#8211; ggf. unter Ber\u00fccksichtigung von getroffenen Vereinbarungen &#8211; zu pr\u00fcfen, inwieweit augenschein-lich von einem Dritten erbrachte Dienstleistungselemente dem speiseabgebenden Unterneh-mer zuzurechnen sind. Leistet der Dritte an diesen Unternehmer und dieser wiederum an den Kunden, handelt es sich um ein Dienstleistungselement des speiseabgebenden Unternehmers, das im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>(6) Die in den Abs\u00e4tzen 1 bis 5 dargestellten Grunds\u00e4tze gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr Imbiss-st\u00e4nde wie f\u00fcr Verpflegungsleistungen in Kindertagesst\u00e4tten, Schulen und Kantinen, Kran-kenh\u00e4usern, Pflegeheimen oder \u00e4hnlichen Einrichtungen, bei Leistungen von Catering-Unter-nehmen (Partyservice) und Mahlzeitendiensten (\u201eEssen auf R\u00e4dern\u201c). Sie gelten ebenso f\u00fcr unentgeltliche Wertabgaben. Ist der Verzehr durch den Unternehmer selbst als sonstige Leis-tung anzusehen, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe \u00a7 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. F\u00fcr unentgeltliche Wertabgaben nach \u00a7 3 Abs. 1b UStG &#8211; z. B. Entnahme von Nahrungsmitteln durch einen Gastwirt zum Verzehr in einer von der Gastst\u00e4tte getrennten Wohnung &#8211; kommt der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz in Betracht. Auf die j\u00e4hrlich im BStBl Teil I ver\u00f6ffentlichten Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) wird hingewiesen (vgl. Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 6).<br \/>\nBeispiel 1:<br \/>\nDer Betreiber eines Imbissstandes gibt verzehrfertige W\u00fcrstchen, Pommes frites usw. an seine Kunden in Pappbeh\u00e4ltern oder auf Mehrweggeschirr ab. Der Kunde erh\u00e4lt dazu eine\u00a0Serviette, Einweg- oder Mehrwegbesteck und auf Wunsch Ketchup, Mayonnaise oder Senf. Der Imbissstand verf\u00fcgt \u00fcber eine Theke, an der Speisen im Stehen eingenommen werden k\u00f6nnen. Der Betreiber hat vor dem Stand drei Stehtische aufgestellt. 80% der Speisen werden zum sofortigen Verzehr abgegeben. 20 % der Speisen werden zum Mit-nehmen abgegeben.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Unabh\u00e4ngig davon, ob die Kunden die Speisen zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle erwerben, liegen insgesamt beg\u00fcnstigte Lieferungen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Die erbrachten Dienstleistungselemente (Bereitstellung einfachster Verzehrvorrichtungen wie einer Theke und Stehtischen sowie von Mehrweggeschirr) f\u00fchren bei einer wertenden Gesamtbetrachtung des Vorgangs auch hinsichtlich der vor Ort verzehrten Speisen nicht zur Annahme einer sonstigen Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 8. 6. 2011, XI R 37\/08, BStBl 2013 II S. ___, und vom 30. 6. 2011, V R 35\/08, BStBl 2013 II S. ___). Die Qualit\u00e4t der Speisen und die Komplexit\u00e4t der Zubereitung haben auf die Beurteilung des Sachverhalts keinen Einfluss.<\/span><br \/>\nBeispiel 2:<br \/>\nWie Beispiel 1, jedoch verf\u00fcgt der Imbissstand neben den Stehtischen \u00fcber aus B\u00e4nken und Tischen bestehende Bierzeltgarnituren, an denen die Kunden die Speisen einnehmen k\u00f6nnen.<br \/>\nSoweit die Speisen zum Mitnehmen abgegeben werden, liegen beg\u00fcnstigte Lieferungen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Soweit die Speisen zum Verzehr vor Ort abgegeben werden, liegen nicht beg\u00fcnstigte sonstige Leistungen im Sinne des \u00a7 3 Abs. 9 UStG vor. Mit der Bereitstellung der Tische und der Sitzgelegenheiten wird die Schwelle zum Restaurationsumsatz \u00fcberschritten (vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 2011, V R 18\/10, BStBl 2013 II. S. ___). Auf die tats\u00e4chliche Inanspruchnahme der Sitzgelegenheiten kommt es nicht an. Ma\u00dfgeblich ist die Absichtserkl\u00e4rung des Kunden, die Speisen vor Ort verzehren zu wollen.<br \/>\nBeispiel 3:<br \/>\nDer Catering-Unternehmer A verabreicht in einer Schule auf Grund eines mit dem Schul-tr\u00e4ger geschlossenen Vertrags verzehrfertig angeliefertes Mittagessen. A \u00fcbernimmt mit eigenem Personal die Ausgabe des Essens, die Reinigung der R\u00e4ume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks.<br \/>\nEs liegen nicht beg\u00fcnstigte sonstige Leistungen im Sinne des \u00a7 3 Abs. 9 UStG vor. Neben den Speisenlieferungen werden Dienstleistungen erbracht, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen,<br \/>\nReinigung der R\u00e4ume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks) und die bei Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ \u00fcberwiegen.<br \/>\nBeispiel 4:<br \/>\nEin Schulverein bietet in der Schule f\u00fcr die Sch\u00fcler ein Mittagessen an. Das verzehrfertige Essen wird von dem Catering-Unternehmer A dem Schulverein in Warmhaltebeh\u00e4ltern zu festgelegten Zeitpunkten angeliefert und anschlie\u00dfend durch die Mitglieder des Schulver-eins an die Sch\u00fcler ausgegeben. Das Essen wird von den Sch\u00fclern in einem Mehrzweck-raum, der \u00fcber Tische und St\u00fchle verf\u00fcgt, eingenommen. Der Schulverein \u00fcbernimmt auch die Reinigung der R\u00e4ume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks.<br \/>\nDer Catering-Unternehmer A erbringt beg\u00fcnstigte Lieferungen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, da sich seine Leistung auf die Abgabe von zubereiteten Speisen und deren Bef\u00f6rderung ohne andere unterst\u00fctzende Dienstleistungen beschr\u00e4nkt.<br \/>\nDer Schulverein erbringt sonstige Leistungen im Sinne des \u00a7 3 Abs. 9 UStG. Neben den Speisenlieferungen werden Dienstleistungen erbracht, die nicht notwendig mit der Ver-marktung von Speisen verbunden sind (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen, Reini-gung der R\u00e4ume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks) und die bei Gesamt-betrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ \u00fcberwiegen. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen k\u00f6nnen die Ums\u00e4tze dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG unterliegen.<br \/>\nBeispiel 5:<br \/>\nWie Beispiel 4, jedoch beliefert der Catering-Unternehmer A den Schulverein mit Tief-k\u00fchlgerichten. Er stellt hierf\u00fcr einen Tiefk\u00fchlschrank und ein Auftauger\u00e4t (Regenerier-technik) zur Verf\u00fcgung. Die Endbereitung der Speisen (Auftauen und Erhitzen) sowie die Ausgabe erfolgt durch den Schulverein.<br \/>\nDer Catering-Unternehmer A erbringt beg\u00fcnstigte Lieferungen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Bereitstellung der Regeneriertechnik stellt eine Nebenleistung zur Speisenlieferung dar.<br \/>\nBeispiel 6:<br \/>\nEin Unternehmer beliefert ein Krankenhaus mit Mittag- und Abendessen f\u00fcr die Patienten. Er bereitet die Speisen nach Ma\u00dfgabe eines mit dem Leistungsempf\u00e4nger vereinbarten Speiseplans in der K\u00fcche des auftraggebenden Krankenhauses fertig zu. Die Speisen wer-den zu festgelegten Zeitpunkten in Gro\u00dfgebinden an das Krankenhauspersonal \u00fcbergeben, das den Transport auf die Stationen, die Portionierung und Ausgabe der Speisen an die Patienten sowie die anschlie\u00dfende Reinigung des Geschirrs und Bestecks \u00fcbernimmt.<br \/>\n<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Es liegen beg\u00fcnstigte Lieferungen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, da sich die Leistung des Unternehmers auf die Abgabe von zubereiteten Speisen ohne andere unterst\u00fctzende Dienstleistungen beschr\u00e4nkt. Die durch das Krankenhauspersonal erbrach-ten Dienstleistungselemente sind bei der Beurteilung des Gesamtvorgangs nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/span><br \/>\nBeispiel 7:<br \/>\nSachverhalt wie im Beispiel 6. Ein Dritter ist jedoch verpflichtet, das Geschirr und Besteck in der K\u00fcche des Krankenhauses zu reinigen.<br \/>\nSoweit dem Unternehmer die durch den Dritten erbrachten Sp\u00fclleistungen nicht zuzurech-nen sind, beschr\u00e4nkt sich seine Leistung auch in diesem Fall auf die Abgabe von zuberei-teten Speisen ohne andere unterst\u00fctzende Dienstleistungen. Es liegen daher ebenfalls beg\u00fcnstigte Lieferungen an das Krankenhaus vor.<br \/>\nBeispiel 8:<br \/>\nEin Unternehmer bereitet mit eigenem Personal die Mahlzeiten f\u00fcr die Patienten in der angemieteten K\u00fcche eines Krankenhauses zu, transportiert die portionierten Speisen auf die Stationen und reinigt das Geschirr und Besteck. Die Ausgabe der Speisen an die Pati-enten erfolgt durch das Krankenhauspersonal.<br \/>\nEs liegen beg\u00fcnstigte Lieferungen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Die Reinigung des Geschirrs und Bestecks ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu ber\u00fccksichtigen, da die \u00dcberlassung dieser Gegenst\u00e4nde kein ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higes Dienstleistungselement darstellt.<br \/>\nBeispiel 9:<br \/>\nEine Metzgerei betreibt einen Partyservice. Nachdem der Unternehmer die Kunden bei der Auswahl der Speisen, deren Zusammenstellung und Menge individuell beraten hat, berei-tet er ein kalt-warmes B\u00fcffet zu. Die fertig belegten Platten und Warmhaltebeh\u00e4lter wer-den von den Kunden abgeholt oder von der Metzgerei zu den Kunden geliefert. Die leeren Platten und Warmhaltebeh\u00e4lter werden am Folgetag durch den Metzger abgeholt und gereinigt.<br \/>\nEs liegen beg\u00fcnstigte Lieferungen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, da sich die Leistung des Unternehmers auf die Abgabe von zubereiteten Speisen, ggf. deren Bef\u00f6rderung sowie die Beratung beschr\u00e4nkt. Die \u00dcberlassung der Platten und Warmhalte-beh\u00e4lter besitzt vornehmlich Verpackungscharakter und f\u00fchrt bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs auch zusammen mit dem zu ber\u00fccksichtigenden Dienstleistungselement<br \/>\n<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u201eBeratung\u201c nicht zu einem qualitativen \u00dcberwiegen der Dienstleistungselemente. Da die Platten und Warmhaltebeh\u00e4lter vornehmlich Verpackungsfunktion besitzen, ist deren Rei-nigung nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/span><br \/>\nBeispiel 10:<br \/>\nSachverhalt wie Beispiel 9, zus\u00e4tzlich verleiht die Metzgerei jedoch Geschirr und\/oder Besteck, das vor R\u00fcckgabe vom Kunden zu reinigen ist.<br \/>\nEs liegen nicht beg\u00fcnstigte sonstige Leistungen im Sinne des \u00a7 3 Abs. 9 UStG vor. Das Geschirr erf\u00fcllt in diesem Fall keine Verpackungsfunktion. Mit der \u00dcberlassung des Geschirrs und des Bestecks in gr\u00f6\u00dferer Anzahl tritt daher ein Dienstleistungselement hinzu, durch das der Vorgang bei Betrachtung seines Gesamtbildes als nicht beg\u00fcnstigte sonstige Leistung anzusehen ist. Unerheblich ist dabei, dass das Geschirr und Besteck vom Kunden gereinigt zur\u00fcckgegeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. 11. 2011, XI R 6\/08, BStBl 2013 II, S. ___).<br \/>\nBeispiel 11:<br \/>\nDer Betreiber eines Partyservice liefert zu einem festgelegten Zeitpunkt auf speziellen Wunsch des Kunden zubereitete, verzehrfertige Speisen in warmem Zustand f\u00fcr eine Feier seines Auftraggebers an. Er richtet das Buffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevor-richtungen auf Tischen des Auftraggebers anordnet und festlich dekoriert.<br \/>\nEs liegen nicht beg\u00fcnstigte sonstige Leistungen im Sinne des \u00a7 3 Abs. 9 UStG vor. Die \u00dcberlassung der Warmhaltevorrichtungen erf\u00fcllt zwar vornehmlich eine Verpackungs-funktion. Sie f\u00fchrt bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Vorgangs zusammen mit den zu ber\u00fccksichtigenden Dienstleistungselementen (Herrichtung des B\u00fcffets, Anordnung und festliche Dekoration) jedoch zu einem qualitativen \u00dcberwiegen der Dienstleistungselemente.<br \/>\nBeispiel 12:<br \/>\nDer Betreiber eines Partyservice liefert auf speziellen Wunsch des Kunden zubereitete, ver-zehrfertige Speisen zu einem festgelegten Zeitpunkt f\u00fcr eine Party seines Auftraggebers an. Der Auftraggeber erh\u00e4lt dar\u00fcber hinaus Servietten, Einweggeschirr und -besteck. Der Betrei-ber des Partyservice hat sich verpflichtet, das Einweggeschirr und -besteck abzuholen und zu entsorgen.<br \/>\nEs liegen nicht beg\u00fcnstigte sonstige Leistungen im Sinne des \u00a7 3 Abs. 9 UStG vor. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Vorgangs \u00fcberwiegen die zu ber\u00fccksichtigenden Dienstleistungselemente (\u00dcberlassung von Einweggeschirr und -besteck in gr\u00f6\u00dferer Anzahl zusammen mit dessen Entsorgung) das Lieferelement qualitativ.<br \/>\n<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Beispiel 13:<\/span><br \/>\nWie Beispiel 12, jedoch entsorgt der Kunde das Einweggeschirr und -besteck selbst.<br \/>\nEs liegen beg\u00fcnstigte Lieferungen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Da der Kunde die Entsorgung selbst \u00fcbernimmt, beschr\u00e4nkt sich die Leistung des Unternehmers auf die Abgabe von zubereiteten Speisen und deren Bef\u00f6rderung ohne andere unter-st\u00fctzende Dienstleistungen.<br \/>\nBeispiel 14:<br \/>\nEin Mahlzeitendienst \u00fcbergibt Einzelabnehmern verzehrfertig zubereitetes Mittag- und Abendessen in Warmhaltevorrichtungen auf vom Mahlzeitendienst zur Verf\u00fcgung ge-stelltem Geschirr, auf dem die Speisen nach dem Abheben der Warmhaltehaube als Ein-zelportionen verzehrfertig angerichtet sind. Dieses Geschirr wird &#8211; nach einer Vorreini-gung durch die Einzelabnehmer &#8211; zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt vom Mahlzeitendienst zur\u00fcckgenommen und endgereinigt.<br \/>\nEs liegen beg\u00fcnstigte Lieferungen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Da das Geschirr vornehmlich eine Verpackungsfunktion erf\u00fcllt, \u00fcberwiegt seine Nutzungs-\u00fcberlassung sowie Endreinigung das Lieferelement nicht qualitativ. Auf das Material oder die Form des Geschirrs kommt es dabei nicht an.<br \/>\nBeispiel 15:<br \/>\nEin Mahlzeitendienst \u00fcbergibt Einzelabnehmern verzehrfertig zubereitetes Mittag- und Abendessen in Transportbeh\u00e4ltnissen und Warmhaltevorrichtungen, die nicht dazu be-stimmt sind, dass Speisen von diesen verzehrt werden. Die Ausgabe der Speisen auf dem Geschirr der Einzelabnehmer und die anschlie\u00dfende Reinigung des Geschirrs und Bestecks in der K\u00fcche der Einzelabnehmer \u00fcbernimmt der Pflegedienst des Abnehmers. Zwischen Mahlzeiten- und Pflegedienst bestehen keine Verbindungen.<br \/>\nEs liegen beg\u00fcnstigte Lieferungen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, da sich die Leistung des Mahlzeitendienstes auf die Abgabe von zubereiteten Speisen und deren Bef\u00f6rderung ohne andere unterst\u00fctzende Dienstleistungen beschr\u00e4nkt. Die Leistungen des Pflegedienstes sind bei der Beurteilung des Gesamtvorgangs nicht zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nBeispiel 16:<br \/>\nVerschiedene Unternehmer bieten in einem zusammenh\u00e4ngenden Teil eines Einkaufszen-trums diverse Speisen und Getr\u00e4nke an. In unmittelbarer N\u00e4he der St\u00e4nde befinden sich Tische und St\u00fchle, die von allen Kunden der Unternehmer gleicherma\u00dfen genutzt werden<br \/>\n<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">k\u00f6nnen (sog. \u201eFood Court\u201c). F\u00fcr die R\u00fccknahme des Geschirrs stehen Regale bereit, die von allen Unternehmern genutzt werden.<\/span><br \/>\nSoweit die Speisen zum Mitnehmen abgegeben werden, liegen beg\u00fcnstigte Lieferungen im Sinne des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Soweit die Speisen zum Verzehr vor Ort abgegeben werden, liegen nicht beg\u00fcnstigte sonstige Leistungen im Sinne des \u00a7 3 Abs. 9 UStG vor. Ma\u00dfgeblich ist die Absichtserkl\u00e4rung des Kunden, die Speisen mitnehmen oder vor Ort verzehren zu wollen. Die gemeinsam genutzte Infrastruktur ist allen Unternehmern zuzurechnen. Einer Ber\u00fccksichtigung beim einzelnen Unternehmer steht nicht entgegen, dass die Tische und St\u00fchle auch von Personen genutzt werden, die keine Speisen oder Getr\u00e4nke verzehren.\u201c<br \/>\nDieses Schreiben tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 an die Stelle der Schreiben vom 16. Oktober 2008 &#8211; IV B 8 &#8211; S 7100\/07\/10050 (2008\/0541679) &#8211; (BStBl I S. 949) und vom 29. M\u00e4rz 2010 &#8211; IV D 2 &#8211; S 7100\/07\/10050 (2010\/0227270) &#8211; (BStBl I S. 330). Beruft sich der Unternehmer f\u00fcr vor dem 1. Oktober 2013 ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze auf eine nach diesen Schrei-ben g\u00fcnstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet.<br \/>\nDieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht und steht ab sofort f\u00fcr eine \u00dcber-gangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen &#8211; Steuern &#8211; Steuerarten &#8211; Umsatzsteuer &#8211; zum Herunterladen bereit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getr\u00e4nken; Konsequenzen des EuGH-Urteils vom 10. M\u00e4rz 2011 &#8211; C-497\/09 u. a &#8211; sowie der BFH-Urteile vom 8. Juni 2011, XI R 37\/08, 30. Juni 2011, V R 3\/07, V R 35\/08, V R 18\/10, 12. 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