{"id":15455,"date":"2013-03-27T18:21:43","date_gmt":"2013-03-27T16:21:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15455"},"modified":"2013-03-27T18:21:43","modified_gmt":"2013-03-27T16:21:43","slug":"umsatzsteuerrechtliche-behandlung-der-warme-und-kaltenetzforderung-sowie-der-warme-und-kaltespeicherforderung-nach-dem-kwkg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerrechtliche-behandlung-der-warme-und-kaltenetzforderung-sowie-der-warme-und-kaltespeicherforderung-nach-dem-kwkg\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der W\u00e4rme- und K\u00e4ltenetzf\u00f6rderung sowie der W\u00e4rme- und K\u00e4ltespeicherf\u00f6rderung nach dem KWKG"},"content":{"rendered":"<h1>Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der W\u00e4rme- und K\u00e4ltenetzf\u00f6rderung sowie der W\u00e4rme- und K\u00e4ltespeicherf\u00f6rderung nach dem KWKG<\/h1>\n<h3 id=\"ueberschrift3\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S-7124 \/ 07 \/ 10002:010 vom 26.03.2013<\/h3>\n<h3 id=\"ueberschrift4\">I. F\u00f6rderung des Neu- und Ausbaus von W\u00e4rme- und K\u00e4ltenetzen<\/h3>\n<p>Bei der Erzeugung von Strom aus Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) im Sinne von \u00a7 3 Abs. 2 KWKG entsteht zus\u00e4tzlich Nutzw\u00e4rme, d. h. aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte W\u00e4rme, die au\u00dferhalb der KWK-Anlage f\u00fcr die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die K\u00e4lteerzeugung oder als Prozessw\u00e4rme verwendet wird. Nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 KWKG sind Netzbetreiber verpflichtet, hocheffiziente KWK-Anlagen unverz\u00fcglich vorrangig an ihr Netz anzuschlie\u00dfen und den in diesen Anlagen erzeugten Strom vorrangig abzunehmen.<\/p>\n<p>Ein weiterer Gegenstand der F\u00f6rderung nach dem KWKG ist der Neu- und Ausbau von W\u00e4rme- und K\u00e4ltenetzen. W\u00e4rmenetze sin nach \u00a7 3 Abs. 13 Satz 1 KWKG Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit W\u00e4rme, die eine horizontale Ausdehnung \u00fcber die Grundst\u00fccksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als \u00f6ffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann. An das W\u00e4rmenetz muss mindestens ein Abnehmender angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigent\u00fcmer oder Betreiber der in das W\u00e4rmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist (\u00a7 3 Abs. 13 Satz 2 KWKG).W\u00e4rmenetzbetreiber haben f\u00fcr den Neu- und Ausbau von W\u00e4rmenetzen unter den Voraussetzungen des \u00a7 5a KWKG einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags. F\u00fcr K\u00e4ltenetze gilt das oben Gesagte ab dem 19. Juli 2012 entsprechend. Die H\u00f6he des Zuschlags richtet sich nach \u00a7 7a KWKG.<\/p>\n<p>Neubau eines W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzes ist nach \u00a7 5a Abs. 2 KWKG die erstmalige Errichtung eines W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzes. Der Neubau eines W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzes umfasst alle zum Betrieb eines W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzes bzw. der Trasse notwendigen technischen Komponenten bis zum Verbraucherabgang (&#8222;Hausanschluss&#8220;). Trasse ist die Gesamtheit aller Komponenten, die zur \u00dcbertragung von W\u00e4rme oder K\u00e4lte vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind (\u00a7 3 Abs. 15 KWKG). Verbraucherabgang ist die \u00dcbergabestelle nach \u00a7 10 Abs. 1 der Verordnung \u00fcber Allgemeine Bedingungen f\u00fcr die Versorgung mit Fernw\u00e4rme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Art. 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ge\u00e4ndert worden ist (\u00a7 3 Abs. 17 KWKG). Verbraucherabgang ist demnach die Verbindungsstelle zwischen dem Verteilungsnetz und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der \u00dcbergabestelle, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Die zwischen Verbraucherabgang und Verbraucheranschlussstation verlegten Leitungen sind nicht Teil des W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzes bzw. der Trasse.<\/p>\n<p>Der Ausbau eines W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzes umfasst alle f\u00fcr den Betrieb eines W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzes notwendigen technischen Komponenten, die zur Erweiterung eines bestehenden W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzes erforderlich sind. Die Verbraucheranschlussstation selbst ist nicht Teil des W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzes bzw. der Trasse.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift6\">II. F\u00f6rderung des Neu- und Ausbaus von W\u00e4rme- und K\u00e4ltespeichern<\/h3>\n<p>Gegenstand der zum 19. Juli 2012 neu eingef\u00fchrten F\u00f6rderung nach dem KWKG ist weiter der Neu- und Ausbau von W\u00e4rme- und K\u00e4ltespeichern. Die Betreiber von W\u00e4rme- bzw. K\u00e4ltespeichern haben nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 5b, 7b KWKG gegen\u00fcber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags.<\/p>\n<p>W\u00e4rmespeicher sind nach \u00a7 3 Abs. 18 KWKG technische Vorrichtungen zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzw\u00e4rme gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 6 KWKG einschlie\u00dflich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des W\u00e4rmespeichers. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene W\u00e4rmespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in \u00a7 7b KWKG genannte Begrenzung des Zuschlags als ein W\u00e4rmespeicher.<\/p>\n<p>K\u00e4ltespeicher sind nach \u00a7 3 Abs. 19 KWKG Anlagen zur Speicherung von K\u00e4lte, die direkt oder \u00fcber ein K\u00e4ltenetz mit einer Kraft-W\u00e4rme-K\u00e4lte-Kopplung-Anlage (KWKK-Anlage) verbunden sind. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene K\u00e4ltespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in \u00a7 7b KWKG genannte Begrenzung des Zuschlags als ein K\u00e4ltespeicher.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift8\">III. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/h3>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder werden die Inhalts\u00fcbersicht und Abschnitt 1.7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. M\u00e4rz 2013 &#8211; IV D 2 &#8211; S-7100 \/ 07 \/ 10050-06 (2013\/0077777), BStBl I S. &#8230;, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. Die Inhalts\u00fcbersicht wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>Die Angabe &#8222;1.7. Lieferung von Gas oder Elektrizit\u00e4t&#8220; wird durch die Angabe &#8222;1.7. Lieferung von Gas, Elektrizit\u00e4t oder W\u00e4rme\/K\u00e4lte&#8220; ersetzt.<\/p>\n<p>2. Abschnitt 1.7 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) Die \u00dcberschrift wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p><strong>&#8222;Lieferung von Gas, Elektrizit\u00e4t oder W\u00e4rme\/K\u00e4lte&#8220;.<\/strong><\/p>\n<p>b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p><strong>&#8222;(3)<\/strong>\u00a0<sup><strong>1<\/strong><\/sup><strong>Soweit der Netzbetreiber nach \u00a7 5a KWKG verpflichtet ist, dem W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzbetreiber f\u00fcr den Neu- oder Ausbau des W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzes einen Zuschlag zu zahlen, handelt es sich grunds\u00e4tzlich um einen echten Zuschuss.<\/strong>\u00a0<sup><strong>2<\/strong><\/sup><strong>Die Zuschl\u00e4ge werden aus einem \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesse heraus, n\u00e4mlich zur F\u00f6rderung des Ausbaus der Nutzung der Kraft-W\u00e4rme-Kopplung bzw. Kraft-W\u00e4rme-K\u00e4lte-Kopplung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz, gew\u00e4hrt.<\/strong>\u00a0<sup><strong>3<\/strong><\/sup><strong>Dies gilt jedoch nicht, soweit die Zuschl\u00e4ge nach \u00a7 5a KWKG die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang (Hausanschluss), der an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes beginnt und mit der \u00dcbergabestelle endet, betreffen.<\/strong>\u00a0<sup><strong>4<\/strong><\/sup><strong>Hier ist der entsprechende Anteil des Zuschlags durch den Netzbetreiber nach \u00a7 7a Abs. 3 KWKG mit der Rechnungstellung des W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzbetreibers an den Verbraucher wirtschaftlich und rechtlich verkn\u00fcpft.<\/strong>\u00a0<sup><strong>5<\/strong><\/sup><strong>Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entf\u00e4llt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher f\u00fcr die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, in Abzug zu bringen.<\/strong>\u00a0<sup><strong>6<\/strong><\/sup><strong>Der Zuschlag des Netzbetreibers h\u00e4ngt insoweit unmittelbar mit dem Preis einer steuerbaren Leistung (Anschluss an das Verteilungsnetz) zusammen und hat preisauff\u00fcllenden Charakter.<\/strong>\u00a0<sup><strong>7<\/strong><\/sup><strong>Der vom Netzbetreiber an den W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzbetreiber gezahlte Zuschlag ist entsprechend aufzuteilen.<\/strong>\u00a0<sup><strong>8<\/strong><\/sup><strong>Werden bei der Verbindung zwischen Verteilungsnetz und Verbraucherabgang entgeltlich die betreffenden Leitungen vom W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzbetreiber auf den Verbraucher \u00fcbertragen, liegt eine Lieferung der entsprechenden Anlagen durch den W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzbetreiber an den W\u00e4rme- oder K\u00e4lteabnehmer vor.<\/strong>\u00a0<sup><strong>9<\/strong><\/sup><strong>Soweit der Netzbetreiber nach \u00a7 5b KWKG verpflichtet ist, dem Betreiber eines W\u00e4rme- bzw. K\u00e4ltespeichers f\u00fcr den Neu- oder Ausbau von W\u00e4rme- bzw. K\u00e4ltespeichern einen Zuschlag zu zahlen, handelt es sich um einen echten Zuschuss.&#8220;<\/strong><\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift10\">IV. Anwendung<\/h3>\n<p>Die unter III. genannten Grunds\u00e4tze sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. Auch f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs wird es f\u00fcr vor dem 1. April 2013 ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze nicht beanstandet, wenn W\u00e4rme- oder K\u00e4ltenetzbetreiber den nach den \u00a7\u00a7 5a, 7a KWKG bzw. Betreiber von W\u00e4rme- oder K\u00e4ltespeichern den nach den \u00a7\u00a7 5b, 7b KWKG gezahlten Zuschlag abweichend als Entgelt f\u00fcr eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Netzbetreiber behandelt haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der W\u00e4rme- und K\u00e4ltenetzf\u00f6rderung sowie der W\u00e4rme- und K\u00e4ltespeicherf\u00f6rderung nach dem KWKG BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S-7124 \/ 07 \/ 10002:010 vom 26.03.2013 I. 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