{"id":1556,"date":"2011-08-31T17:41:02","date_gmt":"2011-08-31T15:41:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1556"},"modified":"2012-08-21T10:03:04","modified_gmt":"2012-08-21T08:03:04","slug":"reverse-charge-verfahren-vom-zweifel-haben-und-hatte-haben-mussen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/reverse-charge-verfahren-vom-zweifel-haben-und-hatte-haben-mussen\/","title":{"rendered":"Reverse-Charge Verfahren: Vom Zweifel haben und h\u00e4tte haben m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Reverse-Charge Verfahren: Vom Zweifel haben und h\u00e4tte haben m\u00fcssen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Wer Dienstleistungen von Unternehmern bezieht, die nicht im Inland ans\u00e4ssig sind, ist verpflichtet, die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuf\u00fchren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft bzw. Reverse-Charge-Verfahren). Hat der Leistungsempf\u00e4nger Zweifel, ob sein Dienstleister im Inland ans\u00e4ssig ist, so kann er auf den Einbehalt der Umsatzsteuer nur verzichten, wenn ihm der Dienstleister eine amtliche Bescheinigung vorlegt, aus der seine umsatzsteuerliche Registrierung im Inland hervorgeht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende Private Limited Company (Limited) mit Sitz in England, aber Ort der Gesch\u00e4ftsleitung in Deutschland, erbrachte Gesch\u00e4ftsbesorgungsleistungen in Deutschland an eine Kommanditgesellschaft (KG). Das beklagte Finanzamt forderte von der Limited die Umsatzsteuer f\u00fcr die erbrachten Leistungen. Hiergegen wehrte sich die Limited mit dem Argument, dass nicht sie, sondern die KG Steuerschuldnerin sei. Die KG h\u00e4tte Zweifel haben m\u00fcssen, ob die Limited tats\u00e4chlich im Inland ans\u00e4ssig sei. Aufgrund dieser Zweifel w\u00e4re die KG verpflichtet gewesen, sich die Ans\u00e4ssigkeit von der Limited bescheinigen zu lassen. Da die KG dies unterlassen habe, sei sie Schuldnerin der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde blieb vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH best\u00e4tigt die Vorinstanz, wonach die Limited, als im Inland ans\u00e4ssiges Unternehmen die Umsatzsteuer schuldet. In diesem Fall ist unerheblich, ob die KG die Ans\u00e4ssigkeit der Limited h\u00e4tte bezweifeln m\u00fcssen. Hat ein Unternehmer mit statuarischem Sitz im Ausland eine sonstige Leistung im Inland erbracht, steht aber fest, dass er tats\u00e4chlich nicht im Ausland, sondern im Inland ans\u00e4ssig war, kommt eine Steuerschuld des Leistungsempf\u00e4ngers f\u00fcr diese Leistungen nicht in Betracht, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Leistungsempf\u00e4nger Zweifel hinsichtlich der Ans\u00e4ssigkeit des Leistenden hatte oder h\u00e4tte haben m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Die Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens aufgrund der Ans\u00e4ssigkeit kommt grunds\u00e4tzlich nicht in Frage, wenn der leistende Unternehmer im Inland ans\u00e4ssig ist. F\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger bedeutet dies, dass er nur f\u00fcr die Umsatzsteuer haftet, wenn er Dienstleistungen eines tats\u00e4chlich nicht im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmers bezieht und keine entsprechende Bescheinigung eingeholt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Reverse-Charge Verfahren: Vom Zweifel haben und h\u00e4tte haben m\u00fcssen Kernaussage Wer Dienstleistungen von Unternehmern bezieht, die nicht im Inland ans\u00e4ssig sind, ist verpflichtet, die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuf\u00fchren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft bzw. Reverse-Charge-Verfahren). 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