{"id":1559,"date":"2011-08-31T17:42:09","date_gmt":"2011-08-31T15:42:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1559"},"modified":"2012-08-21T10:02:40","modified_gmt":"2012-08-21T08:02:40","slug":"zum-nachweis-der-einzahlung-einer-stammeinlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-nachweis-der-einzahlung-einer-stammeinlage\/","title":{"rendered":"Zum Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zum Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, ob die Gesellschafter einer GmbH die Stammeinlagen erbracht haben, kann viele Jahre nach der Gr\u00fcndung der Gesellschaft praktische Relevanz bekommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten (\u00a7 17 Abs. 2 EStG) 20 Jahre nach Eintragung der GmbH nicht allein durch den entsprechenden Zahlungsbeleg gef\u00fchrt werden muss. Vielmehr hat anhand aller vorhandenen Einzelindizien eine Gesamtw\u00fcrdigung zu erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war als Gesellschafterin einer 1986 gegr\u00fcndeten GmbH an deren Stammkapital zu rund einem Drittel beteiligt. Nach der Satzung waren die Stammeinlagen zur H\u00e4lfte sofort in bar einzuzahlen. Im Juni 2006 lehnte das Amtsgericht die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Die GmbH wurde im Handelsregister sodann gel\u00f6scht. F\u00fcr das Jahr 2006 machte die Kl\u00e4gerin den Verlust aus der Beteiligung an der GmbH im Halbeink\u00fcnfteverfahren steuerlich geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte die Ber\u00fccksichtigung des Verlustes ab. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an, da die Kl\u00e4gerin die Zahlung der Stammeinlage nicht nachgewiesen habe.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hob das Urteil auf und gab der Klage statt. Angesichts des langen Zeitablaufs seit der Eintragung der GmbH kann aus dem Fehlen eines Einzahlungsbelegs kein Indiz daf\u00fcr abgeleitet werden, dass keine Einzahlung erfolgt ist. Auch w\u00e4re es unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, allein auf die Vorlage eines Zahlungsbelegs abzustellen, zumal die Kl\u00e4gerin keine Aufbewahrungspflichten mehr tr\u00e4fen. Anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung h\u00e4tte das Finanzgericht die Einzelindizien f\u00fcr die Einzahlung ber\u00fccksichtigen und werten m\u00fcssen. Hierbei kommt der Einzahlungsverpflichtung laut Gesellschaftsvertrag, sowie der Tatsache, dass die GmbH tats\u00e4chlich eingetragen worden ist, ein hoher Beweiswert zu. Ergiebiges Indiz f\u00fcr die Einlageleistung der Kl\u00e4gerin ist der bilanzielle Ausweis der ausstehenden Einlage mit 0 EUR und dessen \u00dcbernahme in die Pr\u00fcferbilanz, zumal der Betriebspr\u00fcfer bei Nichtverzinsung der ausstehenden Stammeinlage ggf. eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung zu veranschlagen gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des BFH hat \u00fcber den entschiedenen Sachverhalt hinaus auch Bedeutung soweit es um die Beweislast hinsichtlich der Erf\u00fcllung der Zahlungsverpflichtung zur Leistung der Stammeinlage geht. Dennoch ist zu empfehlen, die entsprechenden Kontoausz\u00fcge bzw. Einzahlungsbelege \u00fcber die erbrachten Einlagen mit den Vertr\u00e4gen und Beschl\u00fcssen der Gesellschaft dauerhaft aufzubewahren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage Rechtslage Die Frage, ob die Gesellschafter einer GmbH die Stammeinlagen erbracht haben, kann viele Jahre nach der Gr\u00fcndung der Gesellschaft praktische Relevanz bekommen. 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