{"id":15641,"date":"2013-03-28T11:49:16","date_gmt":"2013-03-28T09:49:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15641"},"modified":"2013-03-28T11:50:00","modified_gmt":"2013-03-28T09:50:00","slug":"verfassungswidrigkeit-der-kernbrennstoffsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfassungswidrigkeit-der-kernbrennstoffsteuer\/","title":{"rendered":"Verfassungswidrigkeit der Kernbrennstoffsteuer?"},"content":{"rendered":"<h2>Finanzgericht Hamburg legt dem Bundesverfassungsgericht das Kernbrennstoffsteuergesetz zur \u00dcberpr\u00fcfung vor<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wechselte im Juli 2011 in dem vor ihr betriebenen Kraftwerk die Kernbrennst\u00e4be, berechnete pflichtgem\u00e4\u00df die Kernbrennstoffsteuer (KernbrSt) und gab beim f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Hauptzollamt eine Steueranmeldung \u00fcber rund 96 Mio. Euro ab, wendet sich aber mit ihrer Klage gegen die Steuer.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Aufgrund erheblicher Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des KernbrStG hatte das FG Hamburg der Kl\u00e4gerin bereits mit Beschluss vom 16.9.2011 (Az. 4 V 133\/11) vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gew\u00e4hrt, der allerdings vom Bundesfinanzhof aus formellen Gr\u00fcnden wieder aufgehoben wurde. In weiteren Eilverfahren hat bisher neben dem 4. Senat auch das Finanzgericht M\u00fcnchen ernstliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der KernbrSt ge\u00e4u\u00dfert, wohingegen das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg das Gesetz f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df gehalten hat.<\/span><\/p>\n<p>Der Vorlagebeschluss des 4. Senats vom 29.1.2013 (Az. 4 K 270\/11) ist bundesweit die ers-te Entscheidung in einem Klageverfahren gegen die im Jahr 2011 als Verbrauchsteuer ein-gef\u00fchrte KernbrSt.<\/p>\n<p>Nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens am 29. Januar 2013 hat der Pr\u00e4sident des Finanzgerichts Hamburg und Vorsitzende des 4. Senats Schoenfeld den Beschluss des Senats verk\u00fcndet. Aus der m\u00fcndlichen Begr\u00fcndung:<br \/>\nDer vorlegende Senat sei von der formellen Verfassungswidrigkeit des KernbrStG \u00fcberzeugt. Der Bund habe die sich aus Art. 105, 106 GG ergebende Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr Ver-brauchsteuern nicht in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, weil die KernbrSt weder eine herk\u00f6mmliche Verbrauchsteuer sei noch die Typusmerkmale einer Verbrauchsteuer erf\u00fclle. Pr\u00e4gendes Wesensmerkmal der Verbrauchsteuern sei insbesondere ihr Ziel, den privaten Verbraucher zu belasten. Auch wenn Verbrauchsteuern typischerweise nicht unmittelbar beim Konsumenten erhoben w\u00fcrden, sondern indirekt beim Handel oder bei der Industrie, m\u00fcssten sie doch darauf angelegt sein, auf den Konsumenten abgew\u00e4lzt zu werden. Dies sei bei der KernbrSt nicht der Fall. Schon in der Begr\u00fcndung des KernbrStG sei festgehalten worden, dass eine \u00dcberw\u00e4lzung der Steuer allenfalls in geringem Umfang m\u00f6glich sein werde. Eine Betrachtung des Strommarktes best\u00e4tige erwartungsgem\u00e4\u00df, dass die KernbrSt auf die Strompreisbildung ohne Einfluss geblieben sei. Wie \u00c4u\u00dferungen im Gesetzgebungsverfahren belegten, werde mit der KernbrSt das Ziel verfolgt, die Gewinne der Kernkraftwerksbetreiber abzusch\u00f6pfen. Dem Bund stehe auch im \u00dcbrigen keine (alleinige) Gesetzgebungskompetenz zur Einf\u00fchrung der KernbrSt zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der KernbrSt im \u00dcbrigen \u2013 die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt insbesondere noch den Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz und die Verletzung der Eigentumsgarantie \u2013 hat sich der 4. Senat nicht ge\u00e4u\u00dfert; sie wird vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Nor-menkontrollverfahrens von Amts wegen zu pr\u00fcfen sein. Eine \u00dcberpr\u00fcfung, ob das KernbrStG gegen h\u00f6herrangiges Europarecht verst\u00f6\u00dft \u2013 etwa gegen Beihilfevorschriften oder den Euratom-Vertrag \u2013 hat der 4. Senat zun\u00e4chst zur\u00fcckgestellt.<\/span><br \/>\nDie schriftliche Begr\u00fcndung des Beschlusses lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht Hamburg legt dem Bundesverfassungsgericht das Kernbrennstoffsteuergesetz zur \u00dcberpr\u00fcfung vor Die Kl\u00e4gerin wechselte im Juli 2011 in dem vor ihr betriebenen Kraftwerk die Kernbrennst\u00e4be, berechnete pflichtgem\u00e4\u00df die Kernbrennstoffsteuer (KernbrSt) und gab beim f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Hauptzollamt eine Steueranmeldung \u00fcber rund 96 Mio. Euro ab, wendet sich aber mit ihrer Klage gegen die Steuer. 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