{"id":15644,"date":"2013-03-28T11:51:54","date_gmt":"2013-03-28T09:51:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15644"},"modified":"2018-03-22T10:41:51","modified_gmt":"2018-03-22T08:41:51","slug":"vorsteuerabzug-auch-bei-sogenannter-unregelmasiger-einfuhrumsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuerabzug-auch-bei-sogenannter-unregelmasiger-einfuhrumsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug auch bei sogenannter unregelm\u00e4\u00dfiger Einfuhrumsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">In Abkehr von der seit jeher in Deutschland ge\u00fcbten Praxis hat der 5. Senat entschieden, dass eine \u201eEinfuhr f\u00fcr das Unternehmen\u201c i.S.v. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht voraussetzt, dass der den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer begehrende Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den eingef\u00fchrten Gegenstand inne-hat. Auch die gegen\u00fcber dem Inhaber eines Zolllagers nach Art. 203, 204 ZK i.V.m. \u00a7 21 Abs. 2 UStG wegen zollrechtlicher Pflichtverletzungen festgesetzte sog. unregelm\u00e4\u00dfige Einfuhrumsatzsteuer kann bei diesem als Vorsteuer abzugsf\u00e4hig sein.<\/span><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betrieb in den Streitjahren u.a. ein Zolllager Typ C. Neben der Lagerung der Waren \u00fcbernahm sie f\u00fcr ihren Hauptkunden auch die zollrechtliche Abwicklung. Auftragge-ber des Hauptkunden waren \u00fcberwiegend Unternehmen aus Osteuropa, die die Waren i.d.R. an Abnehmer aus osteurop\u00e4ischen Staaten weiterverkauften. An das Zolllagerverfah-ren schloss sich jeweils ein Versandverfahren bzw. Verfahren Carnet TIR an. Die Zollan-meldungen erfolgten mittels eines Zolldeklaranten und nicht im Namen und f\u00fcr Rechnung der Kl\u00e4gerin. Eigentum an den von ihr eingelagerten Waren erlangte die Kl\u00e4gerin nicht. Bei einer Pr\u00fcfung stellte der Zoll Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten fest. Wegen Entziehung von einfuhrabga-bepflichtigen Waren aus der zollamtlichen \u00dcberwachung i.S.v. Art 203 Abs. 1 ZK und Ver-letzung von Pflichten aus der Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens i.S.v. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK erlie\u00df das Hauptzollamt (HZA) verschiedene Einfuhrabgabenbescheide, mit denen es u.a. EUSt festsetzte. Die Bescheide ergingen (ausschlie\u00dflich) an die Kl\u00e4gerin als Schuldnerin der Einfuhrabgaben. Klagen gegen die Einfuhrabgabenbescheide sind z.T. noch anh\u00e4ngig. EUSt entrichtete die Kl\u00e4gerin bislang nur in rechtskr\u00e4ftig durch Urteile fest-gesetzter H\u00f6he.<\/p>\n<p>Mit ihrer <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuererklaerung\/Umsatzsteuererklaerung.html\" target=\"_blank\">Umsatzsteuererkl\u00e4rung<\/a> und ihrer Klage machte die Kl\u00e4gerin die festgesetzte EUSt als Vorsteuer geltend, deren Anerkennung der Beklagte verwehrte.<\/p>\n<p>Der 5. Senat stellt in seinem Urteil vom 19.12.2012 (5 K 302\/09) zun\u00e4chst fest, das Recht zum Vorsteuerabzug setze entgegen dem Wortlaut des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht voraus, dass die EUSt entrichtet ist. Hinreichend sei, dass sie festgesetzt worden sei, wobei der Senat ausdr\u00fccklich offen l\u00e4sst, ob die EUSt tats\u00e4chlich entstanden ist. Soweit \u00a7 15 Abs. 1 NR. 2 UStG die Entrichtung der EUSt voraussetze, stehe die Vorschrift nicht im Einklang mit Art. 168 Buchst. e und Art. 178 Buchst. e MwStSystRL und sei daher insoweit nicht an-wendbar. In Abweichung von Abschn. 15.8 Abs. 4 UStAE und von der bisherigen, nach Ansicht des 5. Senats \u00fcberholten Rechtsprechung kommt er zu dem Ergebnis, bei richtlinien-konformer Anwendung und Auslegung von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG k\u00f6nne auch ein Zolllagerinhaber zum Vorsteuerabzug von EUSt berechtigt sein. Der Senat stellt heraus, dass die Entstehung der EUSt \u2013 anders als f\u00fcr USt nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">UStG \u2013 nicht durch eine Lieferung der Gegenst\u00e4nde, sondern durch deren Einfuhr ausgel\u00f6st werde, n\u00e4mlich der Verbringung eines Gegenstandes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats der Union. Dieser Vorgang sei unabh\u00e4ngig von der eigent\u00fcmer\u00e4hnlichen Verf\u00fcgungsmacht, wie eine Lieferung sie voraussetze, und von einem entsprechenden Herrschaftswillen des Handelnden. Weil die Gegenst\u00e4nde, f\u00fcr deren Einfuhr die hier streitige Mehrwertsteuer geschuldet werde, f\u00fcr das Unternehmen bzw. f\u00fcr Zwecke der besteuerten Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin verwendet worden seien &#8211; ohne die eingef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde h\u00e4tte sie keine Lagerleistungen erbringen k\u00f6nnen -, gebiete der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer auch bei ihr die Abzugsf\u00e4higkeit.<\/span><br \/>\nGegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, Az. des BFH V R 8\/13.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Abkehr von der seit jeher in Deutschland ge\u00fcbten Praxis hat der 5. Senat entschieden, dass eine \u201eEinfuhr f\u00fcr das Unternehmen\u201c i.S.v. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht voraussetzt, dass der den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer begehrende Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den eingef\u00fchrten Gegenstand inne-hat. 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