{"id":15647,"date":"2013-03-28T11:59:37","date_gmt":"2013-03-28T09:59:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15647"},"modified":"2013-03-28T11:59:37","modified_gmt":"2013-03-28T09:59:37","slug":"finanzgericht-schatzt-umsatz-und-gewinn-aufgrund-eigener-schatzungsbefugnis-und-bestatigt-gewerbesteuerpflichtigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/finanzgericht-schatzt-umsatz-und-gewinn-aufgrund-eigener-schatzungsbefugnis-und-bestatigt-gewerbesteuerpflichtigkeit\/","title":{"rendered":"Finanzgericht sch\u00e4tzt Umsatz und Gewinn aufgrund eigener Sch\u00e4tzungsbefugnis und best\u00e4tigt Gewerbesteuerpflichtigkeit"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Im Streitfall war die Kl\u00e4gerin als Prostituierte t\u00e4tig und mietete sich hierf\u00fcr in einem sog. Laufhaus ein Zimmer. Steuern zahlte sie nicht und gab auch keine Steuererkl\u00e4rungen ab. Als sich im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen wegen Betrugstaten bei ihr Preislisten und Quittungen fanden, sch\u00e4tzte das Finanzamt Ums\u00e4tze zwischen 170.000 \u20ac bis 320.000 \u20ac pro Jahr und erlie\u00df Steuerbescheide f\u00fcr Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer \u00fcber mehrere Jahre.<\/span><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wandte sich an das Finanzgericht Hamburg. Die Sch\u00e4tzungen seien v\u00f6llig \u00fcberh\u00f6ht, zumal sie nur tageweise gearbeitet habe. Die Kl\u00e4gerin reichte nun Steuererkl\u00e4rungen ein, nach denen sie maximal 17.200 \u20ac pro Jahr eingenommen haben wollte. Die Kl\u00e4gerin meinte zudem, als Kleinunternehmerin unterliege sie nicht der Umsatzsteuer und habe auch keine Gewerbesteuern zu zahlen.<br \/>\nDem ist der 2. Senat in seinem Urteil nicht gefolgt. Trotz ihrer inzwischen eingereichten Steuererkl\u00e4rungen sei die Kl\u00e4gerin zu sch\u00e4tzen, weil sie keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen \u00fcber ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt habe. Der 2. Senat ging von 48 Arbeitswochen pro Jahr und Tageseinnahmen von durchschnittlich 500 \u20ac aus, die die Kl\u00e4gerin nach den aufgefundenen Quittungen mit ein bis drei Kunden habe erzielen k\u00f6nnen, und berechnete einen Umsatz der Kl\u00e4gerin von j\u00e4hrlich 120.000 \u20ac. Unter Ber\u00fccksichtigung der Zimmermiete von t\u00e4glich 120 \u20ac und gesch\u00e4tzten weiteren Betriebsausgaben von 5.000 \u20ac verblieb ein Gewinn von 85.000 \u20ac pro Jahr. Der 2. Senat stellte nach Vernehmung eines Milieubeamten und des Zimmervermieters fest, dass die Kl\u00e4gerin auf eigene Rechnung gearbeitet und in keinem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis gestanden habe. Das Laufhaus sei kein eigenst\u00e4ndiger Bordellbetrieb. Weil die Kl\u00e4gerin selbst in Abrede genommen hatte, Zahlungen an einen Zuh\u00e4lter abgef\u00fchrt zu haben, konnte das Gericht auch keine weiteren Betriebsausgaben sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Mit dem 3. Senat des Bundesfinanzhofs bejahte der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Gewerbesteuerpflicht. Eigenprostitution sei ein Gewerbebetrieb, denn die Prostituierten beteiligten sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und b\u00f6ten ihre Leistungen am Markt an. Die entgegenstehende Rechtsprechung, die auf einem Urteil des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs von 1964 beruht, sei \u00fcberholt.\u00a0<\/span>Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat in seinem Urteil (Az.: 2 K 169\/11) die Revision nicht zugelassen. Da die Beschwerdefrist noch l\u00e4uft, ist das Urteil noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Streitfall war die Kl\u00e4gerin als Prostituierte t\u00e4tig und mietete sich hierf\u00fcr in einem sog. Laufhaus ein Zimmer. Steuern zahlte sie nicht und gab auch keine Steuererkl\u00e4rungen ab. 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