{"id":1565,"date":"2011-08-31T17:45:23","date_gmt":"2011-08-31T15:45:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1565"},"modified":"2012-08-21T10:02:05","modified_gmt":"2012-08-21T08:02:05","slug":"geringe-manipulation-von-zeiterfassungsdaten-rechtfertigt-keine-kundigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geringe-manipulation-von-zeiterfassungsdaten-rechtfertigt-keine-kundigung\/","title":{"rendered":"Geringe Manipulation von Zeiterfassungsdaten rechtfertigt keine K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Geringe Manipulation von Zeiterfassungsdaten rechtfertigt keine K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Bis zur vieldiskutierten &#8222;Emily&#8220;-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verhielt es sich so, dass auch geringf\u00fcgige Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers (beispielsweise auch die Unterschlagung von Pfandbons) eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen konnten. Hierzu geh\u00f6rte stets auch der Arbeitszeitbetrug. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat jetzt f\u00fcr diesen Bereich (wohl) erstmals eine mit der &#8222;Emily&#8220;-Rechtsprechung vergleichbare Richtung eingeschlagen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Beim beklagten Arbeitgeber bestand ein Zeiterfassungssystem, in das sich die Arbeitnehmer einstempeln mussten und das einer Arbeitsstunde 12 Zeiteinheiten zuordnete, wobei zu den einzelnen T\u00e4tigkeiten im Betrieb bestimmte Zeiteinheiten hinterlegt waren. F\u00fcr den hier erheblichen \u00d6lwechsel erhielt der Kl\u00e4ger 9 Zeiteinheiten gutgeschrieben. Wenn ein Lehrling an der Arbeit beteiligt war, umfasste eine Arbeitsstunde 14 oder 16 Zeiteinheiten. Im konkreten Fall hatte der Kl\u00e4ger einen Lehrling angewiesen, ihm beim Abschrauben einer Verkleidung zu helfen, was ca. eine Minute erforderte, und sich daf\u00fcr nicht in die Zeiterfassung einzustempeln. Wegen dieses Vorfalls k\u00fcndigte der Arbeitgeber dem Kl\u00e4ger fristlos und unterlag vor dem Landesarbeitsgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Richter entschieden, dass ein systematischer Missbrauch der Zeiterfassung zwar weiterhin eine zur fristlosen K\u00fcndigung berechtigende schwere Pflichtverletzung darstelle und der Kl\u00e4ger die Zeiterfassung auch zu seinen Gunsten manipuliert habe, indem er verhinderte, dass die Hilfe des Lehrlings die Zeiteinheiten seiner Arbeitsstunde erh\u00f6hten. Der f\u00fcr die fristlose K\u00fcndigung zum Anlass genommene Vorwurf stelle aber eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Pflichtverletzung dar, die keine K\u00fcndigung rechtfertige.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt eine deutliche Tendenz im Bereich der Rechtsprechung zu K\u00fcndigungen, die wegen Straftaten, die zu Lasten des Arbeitgebers begangen wurden, ausgesprochen werden. Dort, wo verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Verst\u00f6\u00dfe denkbar und m\u00f6glich sind, scheint die Rechtsprechung zu Gunsten des Arbeitnehmers ein einmaliges bzw. geringf\u00fcgiges Fehlverhalten f\u00fcr noch ertr\u00e4glich zu erachten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geringe Manipulation von Zeiterfassungsdaten rechtfertigt keine K\u00fcndigung Rechtslage Bis zur vieldiskutierten &#8222;Emily&#8220;-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verhielt es sich so, dass auch geringf\u00fcgige Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers (beispielsweise auch die Unterschlagung von Pfandbons) eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen konnten. Hierzu geh\u00f6rte stets auch der Arbeitszeitbetrug. 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