{"id":15650,"date":"2013-03-28T12:38:08","date_gmt":"2013-03-28T10:38:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15650"},"modified":"2013-03-28T12:38:08","modified_gmt":"2013-03-28T10:38:08","slug":"wiedereinsetzung-gem-%c2%a7-110-ao-4-wochen-nach-bekanntgabe-der-einspruchsentscheidung-ausgeschlossen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wiedereinsetzung-gem-%c2%a7-110-ao-4-wochen-nach-bekanntgabe-der-einspruchsentscheidung-ausgeschlossen\/","title":{"rendered":"Wiedereinsetzung gem. \u00a7 110 AO 4 Wochen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgeschlossen"},"content":{"rendered":"<p>Die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gem. \u00a7 110 AO ist ausgeschlossen, wenn sich aus dem Tatbestand der Einspruchsentscheidung ergibt, dass die Frist um 3 Tage vers\u00e4umt worden ist und dann nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung der Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird. Der Umstand, dass das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung Wiedereinsetzung wegen Vers\u00e4umung der Einspruchsfrist gew\u00e4hrt hat, schlie\u00dft ein Verschulden insoweit nicht aus.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Erweisen sich die f\u00fcr die Geltendmachung von Betriebsausgaben vorgelegten Rechnungen als Scheinrechnungen, besteht kein Anlass f\u00fcr die Sch\u00e4tzung von Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige insoweit keine Angaben zu den Empf\u00e4ngern (hier Subunternehmer oder Hilfsarbeiter) macht, Urteil des 2. Senats vom 10.10.2012, 2 K 130\/11, rechtskr\u00e4ftig.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 2 K 130\/11<br \/>\nUrteil des Senats vom 10.10.2012<br \/>\nRechtskraft: rechtskr\u00e4ftig<br \/>\nNormen: AO \u00a7 110 Abs. 1, AO \u00a7 110 Abs. 2, EStG \u00a7 4 Abs. 4<br \/>\nLeitsatz: 1. Die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung gem. \u00a7 110 AO ist ausgeschlossen, wenn sich aus dem Tatbestand der Einspruchsentscheidung ergibt, dass die Frist um 3 Tage vers\u00e4umt worden ist und dann nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung der Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird. Der Umstand, dass das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung Wiedereinsetzung wegen Vers\u00e4umung der Einspruchsfrist gew\u00e4hrt hat, schlie\u00dft ein Verschulden insoweit nicht aus.<\/p>\n<p>2. Erweisen sich die f\u00fcr die Geltendmachung von Betriebsausgaben vorgelegten Rechnungen als Scheinrechnungen, besteht kein Anlass f\u00fcr die Sch\u00e4tzung von Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige insoweit keine Angaben zu den Empf\u00e4ngern (hier Subunternehmer oder Hilfsarbeiter) macht.<br \/>\n\u00dcberschrift: Abgabenordnung\/Einkommensteuergesetz: Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist\/Keine Sch\u00e4tzung von Betriebsausgaben bei Vorlage von Scheinrechnungen<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Streitig ist in formeller Hinsicht, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Einspruchsfrist erf\u00fcllt sind. Materiell besteht Streit \u00fcber die H\u00f6he der Betriebsausgaben.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger lebt seit 1989 in Deutschland und ist hier seit 1999 gewerblich t\u00e4tig. F\u00fcr die Streitjahre erkl\u00e4rte er Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 14.272 \u20ac (Einnahmen lt. Gewinnermittlung 28.887,90 \u20ac, Ausgaben 14.615,87 \u20ac) f\u00fcr 2003 und in H\u00f6he von 17.132 \u20ac (Einnahmen lt. Gewinnermittlung 64.391,80 \u20ac, Ausgaben 47.275,32 \u20ac) f\u00fcr 2004. Das seinerzeit zust\u00e4ndige Finanzamt A verzichtete gem. \u00a7 156 der Abgabenordnung (AO) auf die Festsetzung von Einkommensteuer. Im Januar 2008 wurde ein Steuerstrafverfahren gegen den Kl\u00e4ger f\u00fcr 2003 eingeleitet und im Juni 2008 auf 2004 erweitert. Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung ber\u00fccksichtigte der Beklagte mit Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden vom 12.10.2009 f\u00fcr 2003 einen Gewinn von 74.110 \u20ac und f\u00fcr 2004 von 84.459 \u20ac. Die Bescheide waren an den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich adressiert. Mit beim Beklagten am 15.12.2009 eingegangenem Schriftsatz legitimierte sich der jetzige Verfahrensbevollm\u00e4chtigte f\u00fcr den Kl\u00e4ger und beantragte Aussetzung der Vollziehung, weil &#8222;\u00fcber die Steuerfestsetzungen f\u00fcr 2003 und 2004&#8220; noch streitig zu verhandeln sein werde und erbat eine Frist f\u00fcr die Sachverhaltsaufkl\u00e4rung bis zum 15.01.2010.<\/p>\n<p>Mit beim Beklagten am 18.01.2010 eingegangenem Schriftsatz vom 12.01.2010 beantragte der Kl\u00e4gervertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Einspruchsfristen. Der Kl\u00e4ger habe sich seit mehreren Jahren von Dipl. Kaufmann B, &#8230;, vertreten lassen, ohne zu wissen, dass dieser kein \u00f6ffentlich bestellter Steuerberater gewesen sei. Dieser habe die buchhalterischen Aufgaben\u00a0erf\u00fcllt und den Kl\u00e4ger auch in allen steuerlichen Angelegenheiten beraten und dabei den Eindruck erweckt, hierzu auch berechtigt zu sein. Diesen habe der Kl\u00e4ger beauftragt, Einspr\u00fcche gegen die Bescheide einzulegen. Erst am 15.12.2009 habe der Kl\u00e4ger auf energisches Nachfragen erfahren, dass Einspr\u00fcche nicht eingelegt worden seien. In der Sache beantragte der Kl\u00e4gervertreter die \u00c4nderung der Bescheide, weil bislang nicht ber\u00fccksichtigte Betriebsausgaben in Ansatz zu bringen seien. Die von der Steuerfahndung festgestellten Auftr\u00e4ge habe der Kl\u00e4ger nicht alleine ausf\u00fchren k\u00f6nnen und hierf\u00fcr Subunternehmer eingesetzt. Erst jetzt habe der Kl\u00e4ger Rechnungen von Subunternehmern gefunden, die noch zu ber\u00fccksichtigen seien. F\u00fcr 2003 berief sich der Kl\u00e4ger auf drei Rechnungen in H\u00f6he von insgesamt 50.112,00 \u20ac, f\u00fcr 2004 auf drei Rechnungen in H\u00f6he von insgesamt 48.520 ,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Mit Einspruchsentscheidung vom 14.06.2011 gew\u00e4hrte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und setzte die Steuer niedriger fest unter Zur\u00fcckweisung der Einspr\u00fcche im \u00dcbrigen. Zwar seien die vorgelegten Rechnungen der Firma C als Scheinrechnungen zu qualifizieren, es best\u00fcnden aber gewisse Unsicherheiten beim Betriebsausgabenabzug. F\u00fcr 2004 seien daher weitere Betriebsausgaben in H\u00f6he von 9.000 \u20ac zu ber\u00fccksichtigen. Am 05.07.2011 hat der Kl\u00e4ger Klage erhoben.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des Klageverfahrens am 22.05.2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt, nachdem im Er\u00f6rterungstermin vom 25.04.2012 angesprochen worden war, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 18.01.2010 versp\u00e4tet eingegangen sei. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt der kl\u00e4gerische Verfahrensbevollm\u00e4chtigte vor, er habe davon ausgehen k\u00f6nnen, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 12.01.2010, der ausweislich des Postausgangsbuchs am 12.01.2010 abgesandt worden sei, innerhalb der gesetzlichen Frist beim Finanzamt eingehen werde. In seinem B\u00fcro sei sichergestellt, dass die Post an den Tagen, wie im Posteingangsbuch eingetragen, abgesandt werde.<br \/>\nIn der Sache tr\u00e4gt der Kl\u00e4gervertreter vor, die Beauftragung von Subunternehmern sei erforderlich gewesen, weil der Kl\u00e4ger allein das Auftragsvolumen nicht habe bew\u00e4ltigen k\u00f6nnen. Hiervon gehe ersichtlich auch die Steuerfahndung aus, die Betriebsausgaben von 117.000 \u20ac im Zusammenhang mit der Einschaltung des Subunternehmers D anerkannt habe. Die jetzt streitigen Rechnungen des Subunternehmers E seien ebenfalls zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Zwar seien sie auf inkorrekten Formularen erstellt worden, der C, die 2003 und 2004 nicht existent gewesen sei. Der Kl\u00e4ger habe aber den Kontakt unmittelbar zu E als seinem Subunternehmer gehabt und in gutem Glauben handelnd die Rechnungen akzeptiert, weil E als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausgewiesen gewesen sei. Dieser habe den Erhalt der Betr\u00e4ge -insgesamt 98.632 \u20ac&#8211; auch pers\u00f6nlich best\u00e4tigt. Nur weil die urspr\u00fcnglichen Rechnungen verloren gegangen seien, seien nachtr\u00e4glich die Rechnungen nochmals erstellt worden. Soweit der Beklagte die Authentizit\u00e4t der Unterschriften von E in Zweifel gezogen habe, verkenne er, dass auch die Druckbuchstaben der Unterschrift eine individuelle Zuordnung erm\u00f6glichten, auch wenn sie nicht so akkurat ausgef\u00fchrt worden sei wie die Vergleichsprobe aus den Handelsregisterunterlagen.<\/p>\n<p>Im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe der Kl\u00e4ger mangels steuerlicher Beratungshilfe die f\u00fcr ihn g\u00fcnstigen Umst\u00e4nde nicht vortragen k\u00f6nnen. Er habe sich zudem als Ausl\u00e4nder unsicher gef\u00fchlt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,\u00a0unter Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Einspruchsfrist die Einkommensteuerbescheide und die Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr 2003 und 2004, jeweils vom 12.10.2009, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2011 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass ein Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Betriebsausgaben in 2003 von 56.756 \u20ac und in 2004 von 53.243 \u20ac ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p>der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kl\u00e4ger die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht nachgewiesen habe. W\u00e4hrend der Vernehmung im Steuerfahndungsverfahren habe der Kl\u00e4ger angegeben, die Namen seiner vier bis f\u00fcnf Subunternehmer nicht nennen zu k\u00f6nnen. Erstmals im Einspruchsverfahren habe er sich f\u00fcr die Geltendmachung weiterer Betriebsausgaben auf nunmehr nach diversen Umz\u00fcgen aufgefundene Eingangsrechnungen der Firma C berufen. Diese Rechnungen seien aber nicht unter ihrem Ausstellungsdatum verfasst worden, denn die C GmbH sei erst sp\u00e4ter am &#8230; 2006 in das Handelsregister eingetragen worden. Dies habe der Kl\u00e4ger damit zu erkl\u00e4ren versucht, dass der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C GmbH, E, als Einzelunternehmer f\u00fcr ihn t\u00e4tig geworden sei und ihn get\u00e4uscht habe. Insoweit habe der Kl\u00e4ger weder neue Rechnungen von E noch die angek\u00fcndigte eidesstattliche Versicherung des E vorgelegt. Auch die vorgelegten Quittungen von E seien unzul\u00e4nglich.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe zudem das Verlangen nach Empf\u00e4ngerbenennung gem. \u00a7 160 der Abgabenordnung (AO) nicht erf\u00fcllt. Im Zusammenhang mit E existierten vier Handelsregistereintragungen, die dort hinterlegten Unterschriften von E stimmten nicht mit denen auf den Eingangsrechnungen \u00fcberein (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schrifts\u00e4tze des Beklagten vom 22.07.2011 und 02.09.2011 Bezug genommen).<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten wird im \u00dcbrigen auf die Sitzungsniederschriften \u00fcber den Er\u00f6rterungstermin und die Senatssitzung Bezug genommen.<br \/>\nDie den Kl\u00e4ger betreffenden Einkommen- und Gewerbesteuerakten zur Steuernummer &#8230;\/&#8230;\/&#8230; nebst RB-Akten haben vorgelegen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.\u00a0Die Klage ist bereits in formeller Hinsicht unbegr\u00fcndet. Es fehlt an der f\u00fcr die Klage erforderlichen Sachurteilsvoraussetzung der Zul\u00e4ssigkeit des Einspruchs. Der Einspruch gegen die angegriffenen Bescheide ist versp\u00e4tet eingelegt worden, die<br \/>\nVoraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erf\u00fcllt.<br \/>\na) Gem. \u00a7 110 Abs. 1 AO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt werden, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, \u00a7 110 Abs. 2 AO. Die in diesem Verfahren streitigen Bescheide vom 12.10.2009 gelten gem. \u00a7 122 AO als am 15.10.2009 bekannt gegeben; die gem. \u00a7 355 Abs. 1 AO einen Monat betragende Einspruchsfrist lief damit am Montag, den 16.11.2009 ab (\u00a7 108 Abs. 3 AO). Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Einspruchsfrist beantragt hat der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers mit Schriftsatz vom 12.01.2010, der am 18.01.2010 beim Beklagten eingegangen ist. Am 18.01.2010 war die Wiedereinsetzungsfrist aber bereits abgelaufen. Diese begann am 15.12.2009 zu laufen, denn an diesem Tage hatten der Kl\u00e4ger und sein Bevollm\u00e4chtigter erfahren, dass der vormalige Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers es vers\u00e4umt hatte, Einspruch einzulegen. Daraufhin hatte sich der jetzige Verfahrensbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers am 15.12.2009 beim Beklagten gemeldet und Aussetzung der Vollstreckung beantragt, weil &#8222;\u00fcber die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuern 2003 und 2004 noch streitig zu verhandeln sein wird&#8220;. Zugleich beantragte er &#8222;f\u00fcr die genaue Sachverhaltsaufkl\u00e4rung und Darstellung&#8220; eine Frist bis 15.01.2010.<br \/>\nDer Beklagte hat zwar mit der Einspruchsentscheidung das Schreiben vom 15.12.2009 als Einspruch gewertet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt. Diese Entscheidung bindet das Gericht aber nicht, weil es die Sachurteilsvoraussetzungen, zu denen auch die Rechtzeitigkeit des Einspruchs geh\u00f6rt, von Amts wegen zu pr\u00fcfen hat. Tats\u00e4chlich kann das Schreiben vom 15.12.2009 aber nicht als Einspruch gewertet werden. Es ist von einem mit dem Verfahrensrecht vertrauten Berufstr\u00e4ger verfasst worden und bezieht sich allein auf einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung. Verbunden ist dieser Antrag lediglich mit der Bitte um Einr\u00e4umung einer Frist f\u00fcr die Sachverhaltsaufkl\u00e4rung und die weitere Darstellung. Dass der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte dieses Schreiben selbst nicht als Einspruch verstanden wissen wollte, zeigt sich daran, dass er erst mit dem am 18.01.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 12.01.2010 Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung hat. Selbst wenn in \u00dcbereinstimmung mit dem Beklagten das Schreiben vom 15.12.2009 als Einspruch gewertet w\u00fcrde, w\u00e4ren die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung nicht erf\u00fcllt, weil innerhalb der Monatsfrist des \u00a7 110 Abs. 2 Satz 2 AO der Antrag nicht begr\u00fcndet und glaubhaft gemacht worden ist.<\/p>\n<p>b) Allerdings kann auch wegen Vers\u00e4umung der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt werden (Bundesfinanzhof -BFH&#8211; vom 25.01.1989 V B 143\/87, BFH\/NV 1989, 705; vom 19.08.1992, V B 27792, BFH\/NV 1993, 480). Im Streitfall sind die Voraussetzungen hierf\u00fcr aber nicht erf\u00fcllt.<br \/>\nDer kl\u00e4gerische Verfahrensbevollm\u00e4chtigte hat nach einem Hinweis auf den versp\u00e4teten Eingang des Wiedereinsetzungsantrages im Er\u00f6rterungstermin vom 25.04.2012 am 22.05.2012 einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag gestellt unter Hinweis darauf, dass er angesichts der Aufgabe zur Post seines Schriftsatzes vom 12.01.2009 noch am selben Tage mit einem rechtzeitigen Eingang beim Beklagten habe rechnen k\u00f6nnen. Die Aufgabe zur Post hat er durch Vorlage seines\u00a0Postausgangsbuchs belegt. Allerdings kann auch insoweit Wiedereinsetzung nur gew\u00e4hrt werden, wenn es an einem Verschulden f\u00fcr die Fristvers\u00e4umnis fehlt und der Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird (\u00a7 110 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Kl\u00e4gervertreter hat den Wiedereinsetzungsantrag zwar binnen eines Monats nach dem Er\u00f6rterungstermin gestellt, in dem \u00fcber die Vers\u00e4umung der Wiedereinsetzungsfrist gesprochen worden ist. Tats\u00e4chlich begann diese Wiedereinsetzungsfrist aber bereits fr\u00fcher zu laufen, und zwar mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2011, d. h. am 17.06.2011. Denn im Tatbestand dieser Einspruchsentscheidung hei\u00dft es, dass der Wiedereinsetzungsantrag am 18.01.2010 gestellt worden sei.<\/p>\n<p>Das Gericht verkennt nicht, dass es angesichts des Umstandes, dass der Beklagte mit eben dieser Einspruchsentscheidung Wiedereinsetzung gew\u00e4hrt hatte, einer gewissen Umsicht bedurfte, wahrzunehmen, dass die Wiedereinsetzungsfrist vers\u00e4umt war und die Beantragung von Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist geboten gewesen w\u00e4re. Gleichwohl beginnt die Frist zu laufen, wenn der Beteiligte bei sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung die Fristvers\u00e4umnis h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen (vgl. z. B. BFH v. 18.02.2004 I R 45\/03, BFH\/NV 2004, 1108; vom 22.08.2006 I R 24\/05, BFH\/NV 2007, 63). Bei sorgf\u00e4ltiger Lekt\u00fcre des Tatbestandes der Einspruchsentscheidung h\u00e4tte ohne weiteres erkannt werden k\u00f6nnen, dass der Wiedereinsetzungsantrag versp\u00e4tet eingegangen war. Als mit dem Verfahrensrecht vertrauten Steuerberater h\u00e4tte der Kl\u00e4gervertreter wissen m\u00fcssen, dass die -m\u00f6glicherweise irrige- Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in der Einspruchsentscheidung keine Bindungswirkung f\u00fcr das Gericht entfaltet.<\/p>\n<p>II.\u00a0Die Klage ist aber auch aus materiellen Gr\u00fcnden abzuweisen. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, weitere Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen. Die angegriffenen Bescheide verletzen den Kl\u00e4ger folglich nicht in seinen Rechten.<br \/>\nDie f\u00fcr die Streitjahre zus\u00e4tzlich geltend gemachten Betriebsausgaben aus den Rechnungen der C GmbH sind nicht zum Abzug zuzulassen. Das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (\u00a7 96 der Finanzgerichtsordnung -FGO) davon \u00fcberzeugt, dass es sich um Scheinrechnungen handelt, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.<\/p>\n<p>Im Einzelnen gilt Folgendes:<br \/>\nS\u00e4mtliche Rechnungen, datierend aus 2003 und 2004, sind unter dem Briefkopf der C GmbH verfasst worden, die erst im Juli 2006 gegr\u00fcndet und am &#8230; 2006 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Auch die auf zwei Rechnungen mit Datum versehenen Vermerke \u00fcber den Erhalt des Rechnungsbetrages in bar datieren vom 15.11.2003 und 23.05.2004. Somit handelt es sich bei diesen Rechnungen um F\u00e4lschungen bzw. schriftliche L\u00fcgen. Die hierzu vom Kl\u00e4ger unterbreitete Erl\u00e4uterung vermag den Senat nicht zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat sich in der Klageschrift darauf berufen, er habe mit E als Subunternehmer kontrahiert, der mit unterschiedlichen GmbH unternehmerisch t\u00e4tig gewesen sei und der ihm den Erhalt der vereinbarten Entgelte best\u00e4tigt habe, allerdings auf unzutreffenden Rechnungsformularen der C GmbH. Er, der Kl\u00e4ger, habe bei Erhalt der Rechnungen nicht wissen k\u00f6nnen, dass die C GmbH zu diesem Zeitpunkt noch nicht existent gewesen sei und die Rechnungen gutgl\u00e4ubig akzeptiert. Diese Darstellung macht schon deshalb keinen Sinn, weil E 2003 und<br \/>\n2004 noch nicht die in den Rechnungsformularen aufgef\u00fchrte Handelsregisternummer aus dem Jahr 2006 kennen konnte. Somit kann der Kl\u00e4ger in den Streitjahren diese Rechnungen nicht erhalten haben.<br \/>\nIm Er\u00f6rterungstermin hat der Kl\u00e4ger dann angegeben, die urspr\u00fcnglichen Rechnungen seien verloren gegangen. Deshalb habe er E gebeten, die Rechnungen nochmals zu schreiben und die Barzahlung handschriftlich zu quittieren. Diese Rechnungen habe er dann zu seinem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten gebracht. Abgesehen davon, dass es wenig \u00fcberzeugend ist, dass der &#8222;Ersatz&#8220; f\u00fcr verloren gegangene Rechnungen auf dem Briefpapier einer GmbH erfolgt, die es zur Zeit der Ausf\u00fchrung der Arbeiten nicht gab, und die Rechnung keinerlei Hinweis darauf enth\u00e4lt, dass es sich um eine Ersatzrechnung handelt, steht dieser Vortrag auch im Widerspruch zu dem Vorbringen im Rechtsbehelfsverfahren. Hier hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 18.05.2010 vortragen lassen, seine Buchhaltungsunterlagen seien durch zwei trennungsbedingte Umz\u00fcge in 2003 und 2004 an verschiedenen Stellen aufbewahrt worden, deshalb habe er die in Rede stehenden Eingangsrechnungen erst jetzt, d. h. w\u00e4hrend des Rechtsbehelfsverfahrens, gefunden. Er habe die Eingangsrechnungen abgelegt, weil er sie zun\u00e4chst als durchlaufende Posten f\u00fcr steuerlich irrelevant angesehen habe.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus weisen die Rechnungen weitere gravierende Unstimmigkeiten auf, die die Einordnung als Scheinrechnungen best\u00e4tigen:<\/p>\n<p>Die Rechnung des Kl\u00e4gers vom 05.01.2004 an F, enth\u00e4lt eine au\u00dferordentlich detaillierte Leistungsbeschreibung \u00fcber Putzarbeiten u. \u00c4., im Anschriftenfeld wird als Absender aber nicht der Kl\u00e4ger genannt, sondern &#8222;Hans Mustermann&#8220; aus Musterstadt, die Zeile f\u00fcr die Bankverbindung ist nicht ausgef\u00fcllt, der Ort des Bauvorhabens wird ebenso wenig genannt wie der Zeitraum der Leistungserbringung. Zur \u00dcberzeugung des Gerichts handelt es sich bei dieser Ausgangsrechnung nicht um eine authentische Rechnung des Kl\u00e4gers, sondern um ein mutma\u00dflich aus dem Internet heruntergeladenes Rechnungsmuster. Insoweit weisen auch alle anderen Rechnungen des Kl\u00e4gers keine vergleichbar detaillierte Leistungsbeschreibung auf. Die dazu geh\u00f6rige Eingangsrechnung vom 03.01.2004 schl\u00fcsselt die Leistungen nicht ann\u00e4hernd so detailliert auf, Leistungszeitraum und Bauvorhaben werden ebenfalls nicht genannt.<br \/>\nIm Falle der Ausgangsrechnung an die Firma Ger\u00fcstbau G datieren Ausgangs-und Eingangsrechnung vom selben Tag, Schreibfehler bei den vermeintlichen Einsatzstellen stimmen in beiden Rechnungen \u00fcberein: die Stra\u00dfe Juhafenstra\u00dfe existiert nicht. Ebenso verh\u00e4lt es sich bei der Ausgangsrechnung vom 30.10.2003 und der zugeh\u00f6rigen Eingangsrechnung vom 28.10.2003, hier wird in beiden Rechnungen die nichtexistente Stra\u00dfe Lasseler Damm (m\u00f6glicherweise gemeint sein d\u00fcrfte der Y- Damm) genannt. Diese Fehler legen die Annahme nahe, dass die Einsatzorte f\u00fcr die Scheinrechnungen nur abgeschrieben worden sind, ohne dass Leistungen erbracht wurden.<br \/>\nAuch der Umstand, dass s\u00e4mtliche Rechnungen bar beglichen sein sollen best\u00e4rkt die Annahme von Scheinrechnungen. Denn es handelt sich zum Teil um sehr hohe Betr\u00e4ge von \u00fcber 20.000 \u20ac. Zudem sollen ausweislich der mit Datum versehenen Quittungen die Barzahlungen umgehend, noch vor Weiterbelastung der Betr\u00e4ge an die Kunden des Kl\u00e4gers erfolgt sein. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der sehr unterschiedliche Gewinnaufschlag auf die Leistungen der Eingangsrechnungen\u00a0gegen\u00fcber dem Empf\u00e4nger der Ausgangsrechnung, hier ergibt sich eine Bandbreite von 25 % bis zu 5,7 %.\u00a0Keine plausible Erkl\u00e4rung gibt es auch daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger im Ermittlungsverfahren angegeben hat, Betriebsausgaben nur in H\u00f6he von ca. 2000 \u20ac gehabt und vier bis f\u00fcnf Subunternehmer besch\u00e4ftigt zu haben, deren Namen er nicht mehr nennen k\u00f6nne. Wenn E tats\u00e4chlich die in den streitigen Eingangsrechnungen bezeichneten Leistungen erbracht h\u00e4tte, ist es nicht vorstellbar, dass sich der Kl\u00e4gerin angesichts des betr\u00e4chtlichen Leistungsumfanges in den Rechnungen hieran nicht mehr erinnern konnte.<br \/>\nSoweit sich der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich darauf berufen hat, die geltend gemachten zus\u00e4tzlichen Betriebsausgaben seien in jedem Fall angefallen und zu ber\u00fccksichtigen, weil er die erzielten Erl\u00f6se, beispielsweise aus Ger\u00fcstbauarbeiten, unm\u00f6glich alleine habe erwirtschaften k\u00f6nnen, trifft schon diese Pr\u00e4misse nicht zu. Der Beklagte hat im Einzelnen in der Einspruchsentscheidung dargestellt, dass es dem Kl\u00e4ger durchaus m\u00f6glich gewesen sein k\u00f6nnte, die Leistungen selbst zu erbringen. \u00dcberdies ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Kl\u00e4ger anderer Hilfskr\u00e4fte bedient hat. Insoweit ist er aber dem Benennungsverlangen des Beklagten gem. \u00a7 160 AO nicht nachgekommen, so dass ein weiterer Betriebsausgabenabzug &#8211;ggfs. auch auf der Grundlage einer Sch\u00e4tzung&#8211; nicht in Betracht kommt.<br \/>\nNach alledem kommt ein Betriebsausgabenabzug aus den streitigen Rechnungen nicht in Betracht.<\/p>\n<p>III.\u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung der Revision liegen nicht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gem. \u00a7 110 AO ist ausgeschlossen, wenn sich aus dem Tatbestand der Einspruchsentscheidung ergibt, dass die Frist um 3 Tage vers\u00e4umt worden ist und dann nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung der Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird. 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