{"id":15653,"date":"2013-03-28T12:41:16","date_gmt":"2013-03-28T10:41:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15653"},"modified":"2013-03-31T19:52:59","modified_gmt":"2013-03-31T17:52:59","slug":"abgabenordnung-schatzung-von-weihnachtsmarktverkaufer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgabenordnung-schatzung-von-weihnachtsmarktverkaufer\/","title":{"rendered":"Abgabenordnung: Sch\u00e4tzung von Weihnachtsmarktverk\u00e4ufer"},"content":{"rendered":"<p>Einkommensteuer: In dem Verfahren einer Steuerpflichtigen, die zeitweilig auf Weihnachts- und sonstigen Sonderm\u00e4rkten einen Verkaufsstand betreibt, hat der 1. Senat mit dem Finanzamt die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit ihrer Aufzeichnungen verneint, der Klage jedoch \u00fcberwiegend stattgegeben, weil er im Rahmen seiner eigenen Sch\u00e4tzungsbefugnis von dem Mittelwert f\u00fcr den Rohgewinnaufschlag der Richtsatzsammlung f\u00fcr kunstgewerbliche Er-zeugnisse im Einzelhandel wegen der Besonderheiten ihres Gewerbes gegen\u00fcber einem \u201eNormalbetrieb\u201c des Einzelhandels zugunsten der Kl\u00e4gerin abgewichen ist (85% statt 96%), Urteil vom 18.12.2012, 1 K 172\/10, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 1 K 172\/10<br \/>\nUrteil des Senats vom 18.12.2012<br \/>\nRechtskraft: rechtskr\u00e4ftig<br \/>\nNormen: FGO \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, AO 158, AO 162<br \/>\nLeitsatz: Der Betrieb eines Steuerpflichtigen, der nur zeitweilig auf Weihnachts- und sonstigen Sonderm\u00e4rkten einen Verkaufsstand betreibt, weicht gegen\u00fcber dem in der Richtsatzsammlung erfassten Normalbetrieb des Einzelhandels ab, was im Rahmen der Sch\u00e4tzungsbefugnis des Finanzgerichts einen Abschlag vom durchschnittlichen Rohgewinnaufschlag rechtfertigt.<br \/>\n\u00dcberschrift: Abgabenordnung: Sch\u00e4tzung von Weihnachtsmarktverk\u00e4ufer<br \/>\nTatbestand:<br \/>\nDie Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Sch\u00e4tzungsbescheiden f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2003.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verkaufte auf Weihnachts-, Oster- und anderen Sonderm\u00e4rkten, \u00fcberwiegend im A-Einkaufszentrum (A) der Stadt B, auf eigenen St\u00e4nden Artikel aus Keramik und Porzellan sowie Dekorationsartikel und Weihnachtsschmuck in der Regel gegen Bargeld. Nach den Aufzeichnungen der Kl\u00e4gerin nahm sie wie folgt an Veranstaltungen teil:<br \/>\n&#8211; im Jahr 2002 insgesamt 12 Ausstellungen an insgesamt 82 Kalendertagen, davon 54 Kalendertage im A,<br \/>\n&#8211; im Jahr 2003 insgesamt 13 Ausstellungen an insgesamt 76 Kalendertagen, davon 41 Kalendertage im A,<br \/>\n&#8211; im Jahr 2004 insgesamt 12 Ausstellungen an insgesamt 69 Kalendertagen, davon 43 Kalendertage im A.<br \/>\nF\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im A berechnete sich die Standmiete nach den t\u00e4glichen Nettoums\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin teilte dem A ihre t\u00e4glichen Nettoums\u00e4tze auf sogenannten &#8222;Umsatzmeldungen&#8220; mit. In ihren Jahreskalendern (Timer) notierte die Kl\u00e4gerin den Bruttoumsatz des jeweiligen Tages sowie teilweise das jeweilige &#8222;Kleingeld\/Wechselgeld&#8220;. Soweit die Kl\u00e4gerin auf Notizzetteln die anf\u00e4ngliche Summe des Kleingeldes notierte, warf sie diese Zettel teilweise nach Erfassung des Bruttoumsatzes weg.<br \/>\nDer Beklagte erlie\u00df erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df Einkommensteuerbescheide &#8230;. Den Umsatzsteuererkl\u00e4rungen stimmte der Beklagte zu.<br \/>\nIm Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung gelangte die Pr\u00fcferin zu der Auffassung, die Kl\u00e4gerin f\u00fchre kein ordnungsm\u00e4\u00dfiges Kassenbuch. Die Pr\u00fcferin sch\u00e4tzte unter Ber\u00fccksichtigung eines Abschlages in H\u00f6he von 5 vom Hundert (v. H.) auf den Wareneinkauf wegen Bruchs\/Diebstahls und eines Rohgewinnaufschlages in H\u00f6he von 96 v. H. (Mittelwert der Richtsatzsammlung f\u00fcr kunstgewerbliche Erzeugnisse im<br \/>\nEinzelhandel) Ums\u00e4tze hinzu. Warenbestandsver\u00e4nderungen ber\u00fccksichtigte die Pr\u00fcferin nicht. Die Pr\u00fcferin kam danach zu Mehrums\u00e4tzen &#8230;. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 26.09.2006 verwiesen.<br \/>\nDer Beklagte folgte der Auffassung der Betriebspr\u00fcferin und erlie\u00df am &#8230; ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2002 bis 2004, in denen er die Einkommensteuer &#8230; h\u00f6her festsetzte. Des Weiteren erlie\u00df der Beklagte Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2002 bis 2004, in denen er die Umsatzsteuer h\u00f6her festsetzte, sowie erstmalige Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer f\u00fcr 2003 und 2004, in denen er den Gewerbesteuermessbetrag festsetzte.<br \/>\nGegen die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 legte die Kl\u00e4gerin am 28.03.2007 Einspr\u00fcche ein, gegen die ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 sowie die Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 2003 und 2004 am 15.06.2007. Der Beklagte wies die Einspr\u00fcche mit Einspruchsentscheidungen vom 12.08.2010 zur\u00fcck.<br \/>\nHiergegen richtet sich die am 13.09.2010 erhobene Klage. Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, es fehle an einer Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach. Sie habe jeden Abend &#8222;Kassensturz&#8220; gemacht und ihre Ums\u00e4tze ordnungsgem\u00e4\u00df aufgezeichnet. Da die Umsatzmeldungen f\u00fcr das A anerkannt worden seien, seien ihre Unterlagen sachlich richtig. Selbst wenn eine Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach gegeben sein sollte, seien f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume der Veranstaltungen im A die hierf\u00fcr angefertigten Umsatzmeldungen zugrunde zu legen. Die Sch\u00e4tzung des Beklagten sei im \u00dcbrigen deshalb fehlerhaft, da er die Besonderheiten ihres Betriebes nicht ber\u00fccksichtigt habe. Aufgrund der Beschaffenheit ihrer Waren komme ein nicht unerheblicher Teil zu Bruch. Zudem m\u00fcsse von einer h\u00f6heren Diebstahlsquote ausgegangen werden, da sie kein Ladengesch\u00e4ft habe und ihre Ware nur auf offen zug\u00e4nglichen St\u00e4nden von ca. 9 m\u00b2 Gr\u00f6\u00dfe anbiete. Wegen ihrer geringen Kosten habe sie die Ware deutlich preiswerter anbieten k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen sei es nicht m\u00f6glich, die erworbenen Artikel noch im selben Jahr wieder zu verkaufen. Denn die Artikel der Kl\u00e4gerin unterl\u00e4gen starken Modeschwankungen. Die in ihren Einnahme-\u00dcberschussrechnungen dargestellten Warenbest\u00e4nde habe sie in der Weise ermittelt, dass sie nur die Gegenst\u00e4nde gez\u00e4hlt habe, die in dem betreffenden Jahr eingekauft und nicht wieder verkauft worden seien. F\u00fcr das Jahr 2003 sei in dieser Weise ein Warenbestand in H\u00f6he von &#8230; EUR ermittelt worden. Soweit Waren aus Vorjahren noch vorhanden gewesen seien, seien diese in den Warenbest\u00e4nden nicht enthalten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 vom 26.03.2007 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 und Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 2003 und 2004, jeweils vom 05.06.2007, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 12.08.2010 aufzuheben.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nEr ist der Auffassung, die Sch\u00e4tzung sei dem Grunde und der H\u00f6he nach nicht zu beanstanden. Warenbest\u00e4nde seien im Streitfall unter Ber\u00fccksichtigung des Mittelwerts der Richtsatzsammlung zu sch\u00e4tzen. Der Beklagte sei nicht gehalten, bei einer groben Verletzung von Aufzeichnungspflichten von dem unteren Wert der Richtsatzsammlung auszugehen, sondern k\u00f6nne auch bis an die obere Grenze gehen.<br \/>\nAuf eine m\u00fcndliche Verhandlung haben die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 17.10.2012, bei Gericht eingegangen am 19.10.2012, und der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.11.2012, bei Gericht eingegangen am 13.11.2012, verzichtet.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nI.<br \/>\nDas Gericht entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<br \/>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Die angefochtenen Bescheide sind in der Weise rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als der Beklagte zu hohe Einnahmen bzw. Ums\u00e4tze hinzugesch\u00e4tzt hat. Die Hinzusch\u00e4tzung erfolgt nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsgr\u00fcnde und f\u00fchrt dazu, dass die Einkommensteuer 2002 bis 2004 und die Umsatzsteuer 2004 nicht ganz in dem begehrten Umfang herabgesetzt sowie die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 und die Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 2003 und 2004, jeweils vom 05.06.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2010, aufgehoben werden. Die Berechnung wird gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten \u00fcbertragen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist die Klage unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Besteuerungsgrundlagen sind dem Grunde nach zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat die Besteuerungsgrundlagen zu sch\u00e4tzen, wenn der Steuerpflichtige B\u00fccher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu f\u00fchren hat, nicht vorlegen kann oder wenn die <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Buchhaltung.html\" target=\"_blank\">Buchf\u00fchrung<\/a> oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach \u00a7 158 der Abgabenordnung (AO) zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO in Verbindung mit &#8211; i. V. m. &#8211; \u00a7 162 Abs. 2 Satz 2 AO). Gem\u00e4\u00df \u00a7 158 AO sind die Buchf\u00fchrung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der \u00a7\u00a7 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat Aufzeichnungen nach den Steuergesetzen zu f\u00fchren. Auch die \u00dcberschussrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -, die die Kl\u00e4gerin vornahm, setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Dabei ergibt sich die Pflicht zur Einzelaufzeichnung aus \u00a7 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. V. m. \u00a7\u00a7 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV). Die<br \/>\nAufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt, sofern dieses Gesetz keine Beschr\u00e4nkung auf seinen Geltungsbereich enth\u00e4lt oder sich eine Beschr\u00e4nkung aus der Natur der Sache nicht ergibt, unmittelbar auch f\u00fcr andere Steuergesetze, also auch f\u00fcr das EStG (Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 26.02.2004 XI R 25\/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH &#8211; BFHE &#8211; 205, 249, Bundessteuerblatt Teil II &#8211; BStBl II &#8211; 2004, 599 mit weiteren Nachweisen &#8211; m. w. N. -). Gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Des Weiteren m\u00fcssen nach \u00a7 63 Abs. 1 UStDV die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverst\u00e4ndigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit m\u00f6glich ist, einen \u00dcberblick \u00fcber die Ums\u00e4tze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten.<br \/>\nDie Aufzeichnungen der Kl\u00e4gerin entsprechen nicht der Vorschrift des \u00a7 146 AO. Diese Norm gilt auch f\u00fcr die Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG. Die allgemeinen Ordnungsvorschriften in den \u00a7\u00a7 145 ff. AO betreffen grunds\u00e4tzlich jegliche zu Besteuerungszwecken gesetzlich geforderten Aufzeichnungen, also auch solche, zu denen der Steuerpflichtige aufgrund anderer Steuergesetze verpflichtet ist, wie z. B. nach \u00a7 22 UStG (BFH-Urteil vom 24.06.2009 VIII R 80\/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452 m. w. N.). Dabei ist bei der \u00dcberschussrechnung im Fall von Kasseneinnahmen die Vorschrift des \u00a7 146 Abs. 1 Satz 2 AO als spezielle Aufzeichnungsnorm zu beachten (vergleiche &#8211; vgl. &#8211; Dr\u00fcen, in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, \u00a7 146 AO Rz. 30a m. w. N.). Entscheidend ist, dass die f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgebenden Vorg\u00e4nge vollst\u00e4ndig erfasst werden und die Einnahmeermittlung nachvollziehbar dokumentiert und \u00fcberpr\u00fcfbar ist (Finanzgericht &#8211; FG &#8211; des Saarlandes, Urteil vom 21.06.2012, 1 K 1124\/10, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2012, 1816 m. w. N.).<br \/>\nIm Streitfall sind die Aufzeichnungen der Kl\u00e4gerin der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, da die Aufzeichnungen der Kl\u00e4gerin den Vorgaben des \u00a7 146 AO nicht gen\u00fcgen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 146 Abs. 1 Satz 1 AO sind die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollst\u00e4ndig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen t\u00e4glich festgehalten werden (\u00a7 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Zwar ergibt sich aus den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung f\u00fcr Einzelhandelsunternehmer, die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach nicht bekannte Kunden \u00fcber den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen, in der Regel nicht die Verpflichtung, die baren Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen (BFH-Urteil vom 12.05.1966 IV 472\/60, BStBl III 1966, 372; Bundesministerium der Finanzen &#8211; BMF -, Schreiben vom 24.02.2004, IV D 2 &#8211; S 0315 &#8211; 4\/04, BStBl I 2004, 419). Die Kassenaufzeichnungen m\u00fcssen jedoch so beschaffen sein, dass ein Buchsachverst\u00e4ndiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Gesch\u00e4ftskasse zu vergleichen (vgl. auch BFH-Urteil vom 14.12.2011 XI R 5\/10, juris, m. w. N.; vgl. zu den Anforderungen an die Kassenbuchf\u00fchrung\/Kassenaufzeichnungen auch BFH-Urteil vom 20.6.1985 IV R 41\/82, Sammlung der Entscheidungen des BFH &#8211; BFH\/NV &#8211; 1985, 12 m. w. N.; BFH-Urteil vom 21.02.1990 X R 54\/87, BFH\/NV 1990, 683; FG des Saarlandes, Urteil vom 21.06.2012, 1 K 1124\/10, EFG 2012, 1816 m. w. N.). Diese sogenannte Kassensturzf\u00e4higkeit liegt bei der Kl\u00e4gerin nicht vor. Es ist nicht m\u00f6glich, den Sollbestand mit dem Istbestand der Gesch\u00e4ftskasse zu vergleichen. Die Kl\u00e4gerin hat lediglich den Gesamtbruttoumsatz der jeweiligen Tage in ihren Timern aufgezeichnet. Angaben zu Anfangsbest\u00e4nden in ihrer Kasse sind nur rudiment\u00e4r &#8211; ebenfalls in den Timern, wobei die Kl\u00e4gerin die Betr\u00e4ge als &#8222;Kleingeld&#8220; bezeichnete &#8211; vorhanden. Nach eigenen Angaben hat die Kl\u00e4gerin Notizzettel, auf<br \/>\ndenen Angaben zum Kassenanfangsbestand (dem &#8222;Kleingeld&#8220;) vorhanden waren, vernichtet.<br \/>\nDer Mangel der Aufzeichnungen der Kl\u00e4gerin ist derart gravierend, dass er den Aufzeichnungen der Kl\u00e4gerin die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit nimmt. M\u00e4ngel in der Kassenaufzeichnung k\u00f6nnen den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kassenaufzeichnungen wesentlicher Teil der Aufzeichnungen sind, weil der Steuerpflichtige nach der Art seines Unternehmens &#8211; wie im Streitfall &#8211; vorwiegend Bargesch\u00e4fte t\u00e4tigt (vgl. auch BFH-Beschluss vom 02.12.2008 X B 69\/08, juris, m. w. N.; BFH-Urteil vom 14.12.2011 XI R 5\/10, juris, m. w. N.).<br \/>\nEine Sch\u00e4tzung scheidet nicht deswegen aus, weil die durch die Fehler der Aufzeichnungen verursachten Unklarheiten und Zweifel durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden k\u00f6nnten (BFH-Urteil vom 14.12.2011 XI R 5\/10, juris, m. w. N.). Die Fehler der Kassenaufzeichnung k\u00f6nnen nicht durch anderweitige Ermittlungen zur H\u00f6he der Einnahmen des Betriebs beseitigt werden. Solche M\u00f6glichkeiten sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage erkennbar.<br \/>\n2. Das Gericht macht von seiner eigenen Sch\u00e4tzungsbefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO Gebrauch. Danach erfolgt die Sch\u00e4tzung anhand der Richtsatzsammlung unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten des Betriebes der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nZiel der Sch\u00e4tzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die gr\u00f6\u00dfte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit f\u00fcr sich haben. Die Sch\u00e4tzung muss in sich schl\u00fcssig, wirtschaftlich vern\u00fcnftig und m\u00f6glich sein (BFH-Urteil vom 24.6.1997 VIII R 9\/96, BStBl II 1998, 51). Die Auswahl der Sch\u00e4tzungsmethode steht im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde bzw. des Finanzgerichts, das an die von der Beh\u00f6rde gew\u00e4hlte Sch\u00e4tzungsmethode nicht gebunden ist und nach \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO eine eigene Sch\u00e4tzungsbefugnis besitzt. Das Gericht ist in der Wahl seiner Sch\u00e4tzungsmethode frei. Sch\u00e4tzungsunsicherheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.12.1984 VIII R 195\/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226 m. w. N.).<br \/>\nDas Gericht \u00fcbernimmt zun\u00e4chst den Abschlag in H\u00f6he von 5 v. H. des Wareneinkaufs f\u00fcr Bruch bzw. Diebstahl. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist nicht ersichtlich, dass ein h\u00f6herer Satz in Betracht kommt.<br \/>\nSodann ist f\u00fcr die Sch\u00e4tzung von dem Mittelwert der Richtsatzsammlung f\u00fcr kunstgewerbliche Erzeugnisse im Einzelhandel auszugehen (96 v. H.; Richtsatzsammlung 2002, BStBl I 2003, 342). Allerdings weicht das Gericht von dem Mittelsatz ab, da dies aufgrund der besonderen betrieblichen Verh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ist, die nicht durch Entnormalisierungen erfassbar oder ansonsten betragsm\u00e4\u00dfig feststellbar sind (vgl. auch Nr. 10.2.1 Richtsatzsammlung 2002).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist nicht mit einem &#8222;Normalbetrieb&#8220; des Einzelhandels vergleichbar. Aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls ist von dem Mittelwert nach unten abzuweichen. Das Gericht geht davon aus, dass die Kl\u00e4gerin ihre Waren mit einem niedrigeren Rohgewinnaufschlag verkaufte, um die Ware preiswerter anzubieten und mehr Kundschaft zu erreichen. Die Kl\u00e4gerin konnte dies tun, da sie im Vergleich zu<br \/>\neinem Normalbetrieb geringere Kosten hat. Die Kostenstruktur der Kl\u00e4gerin weicht von der eines Normalbetriebs erheblich ab. Insbesondere war die Kl\u00e4gerin nicht durchgehend im Jahr in einem eigenen Ladengesch\u00e4ft t\u00e4tig, sondern verkaufte &#8211; mit Aushilfskr\u00e4ften &#8211; nur an wenigen Tagen im Jahr auf Ausstellungen auf einem Stand ihre Waren. Angesichts der Art ihrer Ware &#8211; \u00fcberwiegend Saisonartikel -, die sie auf zeitlich begrenzten St\u00e4nden anbot, erscheint es dem Senat zudem nicht ausgeschlossen, dass die Kl\u00e4gerin gegen Ende der Ausstellungszeiten ihre Ware mit weiteren Preisnachl\u00e4ssen anbot, um die Ware zu verkaufen. Nicht zuletzt erscheint auch die M\u00f6glichkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass die Kl\u00e4gerin vermehrt Kunden gegen\u00fcberstand, die \u00fcber den Preis der Ware st\u00e4rker verhandelten, als es sonst im Einzelhandel verbreitet ist. Danach ist der Rohgewinnaufschlag griffweise in H\u00f6he von 85 v. H. anzusetzen.<br \/>\nHinzu kommt, dass die Warenbestands\u00e4nderungen auch bei der Kl\u00e4gerin zu erfassen sind. Mangels anderer Anhaltspunkte ist f\u00fcr die laufenden Warenbest\u00e4nde von den Betr\u00e4gen auszugehen, die die Kl\u00e4gerin ermittelt hatte.<br \/>\n3. Ausgehend vom Wareneingang, den die Betriebspr\u00fcferin ermittelte, ergeben sich die hinzuzusch\u00e4tzenden Betr\u00e4ge danach wie folgt:<br \/>\n2002 2003 2004<br \/>\nWareneingang laufendes Jahr &#8230; EUR &#8230; EUR &#8230; EUR<br \/>\nabz\u00fcglich Bruch\/Diebstahl (5 v. H.) &#8230; EUR &#8230; EUR &#8230; EUR<br \/>\nzuz\u00fcglich Warenbestand am Anfang<br \/>\ndes Wirtschaftsjahres<br \/>\n(2002: gesch\u00e4tzt) &#8230; EUR &#8230; EUR &#8230; EUR<br \/>\nabz\u00fcglich Warenbestand am Ende<br \/>\ndes Wirtschaftsjahres &#8230; EUR &#8230; EUR &#8230; EUR<br \/>\nWareneinsatz &#8230; EUR &#8230; EUR &#8230; EUR<br \/>\nRohgewinnaufschlag (85 v. H.) &#8230; EUR &#8230; EUR &#8230; EUR<br \/>\nUmsatz &#8230; EUR &#8230; EUR &#8230; EUR<br \/>\nabz\u00fcglich erkl\u00e4rte Verkaufserl\u00f6se &#8230; EUR &#8230; EUR &#8230; EUR<br \/>\nHinzusch\u00e4tzung &#8230; EUR &#8230; EUR &#8230; EUR<br \/>\nzuz\u00fcglich USt (16 v. H.) &#8230; EUR &#8230; EUR &#8230; EUR<br \/>\n4. Danach sind die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 unter Ber\u00fccksichtigung folgender Gewinne\/Verluste der Kl\u00e4gerin bei ihren Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb zu \u00e4ndern:<br \/>\n&#8230;<br \/>\nDie Berechnung wird dem Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO \u00fcbertragen.<br \/>\nDie Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 2003 und 2004 vom 05.06.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2010 werden aufgehoben. Ein Gewerbesteuermessbetrag w\u00e4re allenfalls mit 0 EUR festzusetzen. Der Gewinn 2003 liegt unter dem Freibetrag des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Im Jahr 2004 erzielte die Kl\u00e4gerin einen geringen Verlust.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 151 Abs. 1 und Abs. 3, 155 FGO i. V. m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).<br \/>\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer: In dem Verfahren einer Steuerpflichtigen, die zeitweilig auf Weihnachts- und sonstigen Sonderm\u00e4rkten einen Verkaufsstand betreibt, hat der 1. Senat mit dem Finanzamt die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit ihrer Aufzeichnungen verneint, der Klage jedoch \u00fcberwiegend stattgegeben, weil er im Rahmen seiner eigenen Sch\u00e4tzungsbefugnis von dem Mittelwert f\u00fcr den Rohgewinnaufschlag der Richtsatzsammlung f\u00fcr kunstgewerbliche Er-zeugnisse im Einzelhandel wegen der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgabenordnung-schatzung-von-weihnachtsmarktverkaufer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Abgabenordnung: Sch\u00e4tzung von Weihnachtsmarktverk\u00e4ufer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[2126],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15653"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=15653"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15653\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=15653"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=15653"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=15653"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}