{"id":15670,"date":"2013-03-28T12:49:10","date_gmt":"2013-03-28T10:49:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15670"},"modified":"2026-10-05T09:52:43","modified_gmt":"2026-10-05T07:52:43","slug":"grunderwerbsteuer-einheitlicher-erwerbungsvorgang-von-grundstuck-und-zu-bauendem-gebaude","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuer-einheitlicher-erwerbungsvorgang-von-grundstuck-und-zu-bauendem-gebaude\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer: Einheitlicher Erwerbungsvorgang von Grundst\u00fcck und zu bauendem Geb\u00e4ude"},"content":{"rendered":"<p>Grunderwerbsteuer: Schlie\u00dfen die K\u00e4ufer unmittelbar nach Erwerb eines Grundst\u00fccks einen Vertrag \u00fcber ein auf dem Grundst\u00fcck zu errichtendes Geb\u00e4ude und besteht zwischen dem Bauunternehmer und dem Ver\u00e4u\u00dferer des Grundst\u00fccks eine personelle Verbindung, so liegt grunderwerbsteuerlich ein einheitlicher Erwerbsvorgang f\u00fcr Grundst\u00fcck und Haus vor, auch wenn in dem Kaufvertrag vereinbart worden ist, dass keinerlei vertragliche Bindung hinsichtlich der Bebauung durch die Erwerber bestehe, Beschluss des 3. Senats vom 25.1.2013, 3 V 231\/12, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>-&gt;\u00a0<a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Grunderwerbsteuer Rechner<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 3 V 231\/12<br \/>\nBeschluss des Senats vom 25.01.2013<br \/>\nRechtskraft: rechtskr\u00e4ftig<br \/>\nNormen: GrEStG \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG \u00a7 8 Abs. 1<\/p>\n<h2>Leitsatz: Schlie\u00dfen die K\u00e4ufer unmittelbar nach Erwerb eines Grundst\u00fccks einen Vertrag \u00fcber ein auf dem Grundst\u00fcck zu errichtendes Geb\u00e4ude und besteht zwischen dem Bauunternehmer und dem Ver\u00e4u\u00dferer des Grundst\u00fccks eine personelle Verbindung, so liegt grunderwerbsteuerlich ein einheitlicher Erwerbsvorgang f\u00fcr Grundst\u00fcck und Haus vor, auch wenn in dem Kaufvertrag vereinbart worden ist, dass keinerlei vertragliche Bindung hinsichtlich der Bebauung durch die Erwerber bestehe.<\/h2>\n<h3>\u00dcberschrift: Grunderwerbsteuer: Einheitlicher Erwerbungsvorgang von Grundst\u00fcck und zu bauendem Geb\u00e4ude<\/h3>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nZwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Kosten f\u00fcr die Errichtung eines Einfamilienhauses in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.<br \/>\n1.<br \/>\na. Die A Immobilien GmbH (im Folgenden A-GmbH) war Eigent\u00fcmerin des im X-Stra\u00dfe &#8230; in B-1 belegenen Grundst\u00fccks. Durch Teilungserkl\u00e4rung vom 09.10.2012 teilte die A-GmbH das Grundst\u00fcck in zwei Wohnungseigentumsrechte auf. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A-GmbH war zun\u00e4chst nur Herr A. Am &#8230; 2012 wurde die Alleingesellschafterin, Frau A, als weitere und ebenfalls einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin im Handelsregister eingetragen. Gesch\u00e4ftsgegenstand der A-GmbH war u. a. die Vermittlung von Grundst\u00fcckskaufvertr\u00e4gen (Handelsregisterauszug, Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 12).<br \/>\nb. Die Antragsteller erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom &#8230; 2012 (UR-Nr. -1 des Notars Dr. C; Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bl. 4 ff.) eines dieser Wohnungseigentumsrechte je zur ideellen H\u00e4lfte zum Preis von \u20ac 136.000,00.<br \/>\nDer Kaufvertrag enthielt u. a. folgende Regelungen:<br \/>\n\u00a7 1 Kaufgegenstand<br \/>\n(&#8230;) Die Firma A Immobilien GmbH verkauft hiermit nunmehr das Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 an die Erwerber je zur ideellen H\u00e4lfte, und zwar zum Zwecke der Bebauung des Grundbesitzes auf eigene Rechnung und Gefahr durch die Erwerber.<br \/>\n\u00a7 14 Schlussbestimmungen<br \/>\n(&#8230;) Die Vertragsparteien erkl\u00e4ren \u00fcbereinstimmend, dass es sich bei diesem Vertrag lediglich um eine selbst\u00e4ndige Grundst\u00fccks\u00fcbertragung handelt, die nach dem \u00fcbereinstimmenden Willen der Parteien von der sp\u00e4teren Bebauung des Grundbesitzes durch den Erwerber unabh\u00e4ngig ist. Dementsprechend besteht keinerlei vertragliche Bindung hinsichtlich der Bebauung des Grundbesitzes durch den Erwerber.&#8220;<br \/>\nc. Im unmittelbaren Anschluss schlossen die Antragsteller mit der D-Gesellschaft mbH (im Folgenden: D-GmbH) einen notariell beurkundeten Bauwerkvertrag (UR-Nr. -2 des Notars Dr. C; GrEStA Bl. 8 ff.), in dem sich die D-GmbH gegen eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von \u20ac 199.000,00 zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundst\u00fcck X-Stra\u00dfe &#8230; verpflichtete. In den dem Vertrag als Anlage beigef\u00fcgten Bauzeichnungen war die A-GmbH als Bauherrin angegeben. Der Bauplan war mit folgendem Stempelaufdruck der Baupr\u00fcfabteilung des Bezirksamts E vom 08.08.2012 versehen: &#8222;Genehmigt! Anlage zum Bescheid&#8220; (GrEStA Bl. 14). Gesellschafter der D-GmbH waren Herr A und Herr F. Herr F war alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der D-GmbH und hatte als Architekt die Baupl\u00e4ne f\u00fcr das zu errichtende Haus entworfen.<br \/>\n2.<br \/>\na. Der Antragsgegner setzte die Grunderwerbsteuer f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks mit Grunderwerbsteuerbescheiden vom 20.11.2012 unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von \u20ac 167.500,00 (\u20ac 136.000,00 zzgl. \u20ac 199.000,00, hiervon 50 %) auf jeweils \u20ac 7.537,00 fest und wies erl\u00e4uternd darauf hin, dass die vorliegenden Vertr\u00e4ge ein einheitliches Vertragswerk bildeten und sich die Steuer nach dem Gesamtaufwand bemesse.<br \/>\nb. Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 05.12.2012 Einspruch gegen diesen Bescheid ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheides. Es liege kein einheitliches Vertragswerk vor, da sie, die Antragsteller, die freie Wahl gehabt h\u00e4tten, das Grundst\u00fcck ohne Bebauung zu erwerben.<br \/>\nc. Der Antragsgegner lehnte den AdV-Antrag mit Bescheid vom 10.12.2012 ab und wies darauf hin, dass die Antragsteller das Grundst\u00fcck von der A-GmbH erworben h\u00e4tten, Grundst\u00fcckskaufvertrag und Werkvertrag am selben Tag unter nachfolgenden Urkundenrollennummern beurkundet worden seien und die A-GmbH in den Baupl\u00e4nen als Bauherrin angegeben sei, so dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks gegeben seien und die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheides nicht ernstlich zweifelhaft sei.<br \/>\nd. Mit Einspruchsentscheidungen vom 04.01.2013 wies der Antragsgegner die Einspr\u00fcche der Antragsteller als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Antragsteller h\u00e4tten ein bebautes Grundst\u00fcck erworben mit der Folge, dass die Herstellungskosten des Geb\u00e4udes zur Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer geh\u00f6rten. Denn der Kaufvertrag \u00fcber das Grundst\u00fcck und der Werkvertrag bildeten ein einheitliches Vertragswerk. Es liege ein sog. faktisch einheitlicher Erwerbsvorgang vor, weil die Antragsteller bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtungsweise das bebaute Grundst\u00fcck erhalten h\u00e4tten. Dass sich der \u00dcbereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung eines Geb\u00e4udes gegen verschiedene Personen richteten, sei unsch\u00e4dlich, da aufgrund der Identit\u00e4t des Gesellschafters der D-GmbH &#8211; A &#8211; mit<br \/>\ndem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A-GmbH zwischen beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche bzw. gesellschaftsrechtliche Verbundenheit bestehe.<br \/>\n3. Die Antragsteller haben am 19.12.2012 bei Gericht einen AdV-Antrag eingereicht und tragen vor, bei dem Erwerb des Grundst\u00fccks sei die schl\u00fcsselfertige Bebauung durch die D-GmbH von der Verk\u00e4uferin zwar angeboten worden. Die Annahme dieses Angebots sei aber nicht Bedingung f\u00fcr den Abschluss des Grundst\u00fcckskaufvertrages gewesen. Sie, die Antragsteller, seien in der Wahl des Bautr\u00e4gers frei gewesen und h\u00e4tten dies auch ausdr\u00fccklich im Vertrag festgelegt. Nachdem sie im Vorfeld bereits Kontakte zu anderen Baufirmen aufgenommen h\u00e4tten, h\u00e4tten sie letztlich das g\u00fcnstige Festpreisangebot der D-GmbH angenommen.<br \/>\nEin einheitlicher Vertragsabschluss \u00fcber den Grundst\u00fcckserwerb und die Bebauung in zivilrechtlicher Hinsicht sei wegen des damit verbundenen Risikos im Fall der Insolvenz des Bautr\u00e4gers nicht gewollt gewesen. Der Abschluss beider Vertr\u00e4ge am selben Tag sei zwar ein Indiz f\u00fcr ein einheitliches Rechtsgesch\u00e4ft, tats\u00e4chlich aber Ausfluss einer sich \u00fcber mehrere Monate hinziehenden Verhandlung. Der erste Kontakt zu der Ver\u00e4u\u00dferin sei im September 2012 zustande gekommen.<br \/>\nDie Antragsteller beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\ndie Vollziehung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 20.11.2012 betreffend das Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 X-Stra\u00dfe &#8230; in B-1 in H\u00f6he von jeweils \u20ac 4.477,00 auszusetzen.<br \/>\nDer Antragsgegner beantragt,<br \/>\nden Antrag abzulehnen.<br \/>\nDer Antragsgegner nimmt zur Begr\u00fcndung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, der Annahme eines einheitlichen Erwerbsvorganges stehe es nicht entgegen, dass die Antragsteller in der Lage gewesen w\u00e4ren, ein anderes Unternehmen mit der Bebauung zu beauftragen oder sich f\u00fcr eine andere Bebauung zu entscheiden. Ma\u00dfgebend sei der tats\u00e4chliche Geschehensablauf. Im \u00dcbrigen sei zwischen dem ersten Kontakt der Antragsteller mit der Ver\u00e4u\u00dferin im September 2012 und dem Vertragsabschluss am &#8230; 2012 kein Zeitraum von mehreren Monaten vergangen, wie von den Antragstellern behauptet.<br \/>\nDem Gericht hat ein Band Grunderwerbsteuerakten vorgelegen.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Antrag ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\n1. Der Antrag ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nInsbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des \u00a7 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) erf\u00fcllt. Danach ist ein gerichtlicher Aussetzungsantrag grunds\u00e4tzlich nur zul\u00e4ssig, wenn die Beh\u00f6rde zuvor einen AdV-Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei gen\u00fcgt eine einmalige Ablehnung; es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige in jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens,<br \/>\nalso etwa vor und nach Erlass der Einspruchsentscheidung, einen neuen AdV-Antrag stellt (Seer in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, \u00a7 69 FGO Rz. 71 m. w. N.). Der Antragsgegner hat den vor Erlass der Einspruchsentscheidung gestellten AdV-Antrag der Antragsteller mit Bescheid vom 10.12.2012 abgelehnt.<br \/>\n2. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.<br \/>\na. Gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung anhand pr\u00e4senter Beweismittel neben Umst\u00e4nden, die f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechen, gewichtige Umst\u00e4nde zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen ausl\u00f6sen. Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt Zur Gew\u00e4hrung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen (BFH-Beschluss vom 24.10.2012 I B 47\/12, juris). Eine \u00fcberwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist f\u00fcr die Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich (BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.07.2012 V B 82\/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809; vom 07.09.2011 I B 157\/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590).<br \/>\nb. Bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung bestehen keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide. Der Antragsgegner hat den vereinbarten Werklohn f\u00fcr die Errichtung des Einfamilienhauses zu Recht in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer einbezogen.<br \/>\naa.<br \/>\naaa. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zun\u00e4chst durch das den Steuertatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erf\u00fcllende zivilrechtliche Verpflichtungsgesch\u00e4ft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgesch\u00e4ft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundst\u00fcck in bebautem Zustand erh\u00e4lt, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 27.09.2012 II R 7\/12, BFH\/NV 2013, 147; vom 29. Juli 2009 II R 58\/07, BFH\/NV 2010, 63, jeweils m. w. N.).<br \/>\nbbb. Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundst\u00fcckskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteil vom 28.03.2012 II R 57\/10, BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920). Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundst\u00fcckskaufvertrags gegen\u00fcber der<br \/>\nVer\u00e4u\u00dfererseite in seiner Entscheidung \u00fcber das &#8222;Ob&#8220; und &#8222;Wie&#8220; der Bauma\u00dfnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundst\u00fcck nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (BFH-Beschluss vom 19.03.2010 II B 130\/09, BFH\/NV 2010, 1659).<br \/>\nccc. Dar\u00fcber hinaus wird ein derartiger objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag aber auch dann indiziert, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags \u00fcber das Grundst\u00fcck aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (ann\u00e4hernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Geb\u00e4ude auf einem bestimmten Grundst\u00fcck zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot sp\u00e4ter annimmt (BFH-Urteile vom 27.09.2012 II R 7\/12, BFH\/NV 2013, 147; vom 02.03.2006 II R 47\/04, BFH\/NV 2006, 1509).<br \/>\nddd. Auf der Ver\u00e4u\u00dfererseite k\u00f6nnen dabei auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, dass der Grundst\u00fccks\u00fcbereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des Geb\u00e4udes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den Grundst\u00fccks\u00fcbereignungsanspruch begr\u00fcndende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundst\u00fcck in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteile vom 27.09.2012 II R 7\/12, BFH\/NV 2013, 147; vom 21.09.2005 II R 49\/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, jeweils m. w. N.). Treten auf der Ver\u00e4u\u00dfererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen den Vertr\u00e4gen nur vor, wenn die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Beschluss vom 19.03.2010 II B 130\/09, BFH\/NV 2010, 1659) oder aufgrund von Abreden bei der Ver\u00e4u\u00dferung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundst\u00fcckskaufvertrags als auch der Vertr\u00e4ge, die der Bebauung des Grundst\u00fccks dienen, hinwirken (BFH-Urteil vom 27.09.2012 II R 7\/12, BFH\/NV 2013, 147). Dabei gen\u00fcgt ein tats\u00e4chliches, einvernehmliches Zusammenwirken ohne schriftlichen Vertragsschluss (BFH-Urteil vom 02.03.2006 II R 42\/04, BFH\/NV 2007, 760).<br \/>\neee. Eine Indizwirkung f\u00fcr einen einheitlichen Erwerbsgegenstand ergibt sich folglich auch dann, wenn eine mit dem Ver\u00e4u\u00dferer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbundene Person vor Abschluss oder Wirksamwerden des Grundst\u00fcckskaufvertrags aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (ann\u00e4hernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung dem K\u00e4ufer die Errichtung eines bestimmten Geb\u00e4udes auf dem vom Ver\u00e4u\u00dferer angebotenen Grundst\u00fcck zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot ebenso wie das Angebot zum Grundst\u00fcckskauf annimmt. In solchen F\u00e4llen wird ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Bauvertrag erst nach dem Kaufvertrag geschlossen wird und der Erwerber tats\u00e4chlich und rechtlich in der Lage gewesen w\u00e4re, ein anderes, mit dem Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferer nicht verbundenes Unternehmen mit der Bebauung zu beauftragen oder sich f\u00fcr eine andere, wesentlich vom Angebot abweichende Bebauung zu entscheiden, und ggf. auch entsprechende Angebote eingeholt hatte (BFH-Urteil vom 29.07.2009 II R 58\/07, BFH\/NV 2010, 63). Ma\u00dfgebend ist der tats\u00e4chlich verwirklichte Geschehensablauf (BFH-Urteil vom 02.03.2006 II R 47\/04, BFH\/NV 2006, 1509).<br \/>\nfff. Die dargestellten Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze zum &#8222;einheitlichen Erwerbsgegenstand&#8220; sind weder in verfassungs- noch in unionsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden (BFH-Urteile vom 27.09.2012 II R 7\/12, BFH\/NV 2013, 147; vom 28.03.2012 II R 57\/10, BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920, m. w. N.).<br \/>\nbb. Die W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Streitfalls ergibt bei summarischer Pr\u00fcfung, dass die Antragsteller ein Angebot der Ver\u00e4u\u00dfererseite angenommen haben, dessen Gegenstand aufgrund einer bis (ann\u00e4hernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Geb\u00e4ude auf dem von den Antragstellern erworbenen Grundst\u00fcck zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis war.<br \/>\naaa. Aus dem Umstand, dass die Antragsteller den Bauvertrag, in dem ein Festpreis vereinbart war, im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an den Grundst\u00fcckskaufvertrag abgeschlossen haben, folgt, dass die im Bauvertrag vereinbarten Einzelheiten der Bauausf\u00fchrung bereits vor Abschluss des Kaufvertrages festgestanden haben m\u00fcssen. Nach dem Inhalt des Stempelaufdrucks auf der Bauzeichnung lag die Genehmigung der zust\u00e4ndigen Baubeh\u00f6rde offenbar sogar bereits vor; jedenfalls war die Planung bis zur Baureife gediehen.<br \/>\nbbb. Dass die Antragsteller das Grundst\u00fcck von der A-GmbH erworben, den Bauerrichtungsvertrag aber mit der D-GmbH als Bauunternehmerin geschlossen haben, steht der Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands nicht entgegen. Da der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A-GmbH, Herr A, als Gesellschafter an der D-GmbH beteiligt war, bestand zwischen beiden Gesellschaften eine personelle Verbindung. Zus\u00e4tzlich ist, ohne dass es darauf noch ank\u00e4me, wegen der Namensgleichheit davon auszugehen, dass es sich bei der Alleingesellschafterin und Mit-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der A-GmbH um die Ehefrau des Herrn A handelte. Dar\u00fcber hinaus bestand aber auch eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der als Maklerin t\u00e4tigen A-GmbH und der als Bautr\u00e4gerin t\u00e4tigen D-GmbH, wie aus dem Umstand ersichtlich ist, dass in den Baupl\u00e4nen die A-GmbH als Bauherrin aufgef\u00fchrt war.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon haben die A-GmbH und die D-GmbH auch durch ein abgestimmtes Verhalten auf den gemeinsamen Abschluss sowohl des Grundst\u00fcckskaufvertrags als auch des Bauerrichtungsvertrags hingewirkt. Die D-GmbH hat die Baupl\u00e4ne f\u00fcr die A-GmbH erstellt und die A-GmbH hat, wie die Antragsteller selbst vortragen, ihnen die schl\u00fcsselfertige Bebauung des Grundst\u00fccks angeboten.<br \/>\nccc. Dass die Antragsteller, wie sie unter Hinweis auf die Vereinbarungen in \u00a7 1 und \u00a7 14 des Kaufvertrages vortragen, die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tten, einen anderen Bauunternehmer mit der Errichtung des Hauses zu beauftragen, spielt, wie oben (unter II.2.a.bb.eee.) dargelegt, keine Rolle.<br \/>\nc. Die Antragsteller haben nicht geltend gemacht, dass die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides f\u00fcr sie eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.<br \/>\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<br \/>\nGr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Beschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunderwerbsteuer: Schlie\u00dfen die K\u00e4ufer unmittelbar nach Erwerb eines Grundst\u00fccks einen Vertrag \u00fcber ein auf dem Grundst\u00fcck zu errichtendes Geb\u00e4ude und besteht zwischen dem Bauunternehmer und dem Ver\u00e4u\u00dferer des Grundst\u00fccks eine personelle Verbindung, so liegt grunderwerbsteuerlich ein einheitlicher Erwerbsvorgang f\u00fcr Grundst\u00fcck und Haus vor, auch wenn in dem Kaufvertrag vereinbart worden ist, dass keinerlei vertragliche Bindung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuer-einheitlicher-erwerbungsvorgang-von-grundstuck-und-zu-bauendem-gebaude\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Grunderwerbsteuer: Einheitlicher Erwerbungsvorgang von Grundst\u00fcck und zu bauendem Geb\u00e4ude<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[2172],"class_list":["post-15670","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","tag-einheitlicher-erwerbungsvorgang"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15670","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=15670"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15670\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=15670"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=15670"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=15670"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}