{"id":15679,"date":"2013-03-28T12:57:32","date_gmt":"2013-03-28T10:57:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15679"},"modified":"2013-03-28T12:57:32","modified_gmt":"2013-03-28T10:57:32","slug":"umsatzsteuergesetz-zu-den-voraussetzungen-des-vorsteuerabzugs-kein-vorsteuerabzug-bei-scheinrechnungen-und-bei-scheingeschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuergesetz-zu-den-voraussetzungen-des-vorsteuerabzugs-kein-vorsteuerabzug-bei-scheinrechnungen-und-bei-scheingeschaften\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuergesetz: Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs; kein Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen und bei Scheingesch\u00e4ften"},"content":{"rendered":"<p>Umsatzsteuer: Zu den formellen Voraussetzungen f\u00fcr eine Rechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 4 UStG geh\u00f6ren insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung, die eine leichte und\u00a0eindeutige Identifizierung der Leistung erm\u00f6glichen. Kein Vorsteuerabzug ist m\u00f6glich, wenn f\u00fcr den geltend gemachten Vorsteuerabzug Scheinrechnungen zugrunde liegen, Eilbe-schluss des 2. Senats vom 20.11.2012, 2 V 264\/12, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 2 V 264\/12<br \/>\nBeschluss des Senats vom 20.11.2012<br \/>\nRechtskraft: rechtskr\u00e4ftig<br \/>\nNormen: UStG \u00a7 14, UStG \u00a7 15<br \/>\nLeitsatz: Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehen, wenn die formellen Voraussetzungen des \u00a7 14 Abs. 4 UStG erf\u00fcllt sind und die Rechnungen insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung erm\u00f6glichen. Auch ist die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abziehbar, wenn das andere Unternehmen tats\u00e4chlich eine Leistung f\u00fcr sein Unternehmen erbracht hat. Ein Vorsteuerabzug bleibt versagt, wenn f\u00fcr den geltend gemachten Vorsteuerabzug Scheinrechnungen zugrunde liegen.<br \/>\n\u00dcberschrift: Umsatzsteuergesetz: Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs; kein Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen und bei Scheingesch\u00e4ften<br \/>\nGr\u00fcnde:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Antragstellerin ist eine 2009 gegr\u00fcndete GmbH, deren Unternehmensgegenstand sich auf das Be- und Entladen von Containern sowie Lagerarbeiten aller Art erstreckt. Alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist A.<br \/>\nIn dem Streitzeitraum 2010 und Januar bis Juli 2011 f\u00fchrte die Antragstellerin u. a. auch Kommissionierungsarbeiten und Qualit\u00e4tskontrollen f\u00fcr den Fruchthandel durch. Die Antragstellerin besch\u00e4ftigte f\u00fcr die \u00fcbernommenen Auftr\u00e4ge keine eigenen Mitarbeiter, sondern bediente sich der Hilfe von Subunternehmern.<br \/>\nGegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragstellerin wurde in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet.<br \/>\nF\u00fcr den Streitzeitraum f\u00fchrte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung durch. Auf Grund der Pr\u00fcfungsergebnisse erkannte der Antragsgegner u. a. einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen der B GmbH (im Folgenden B), der C GmbH (im Folgenden C), der D GmbH (im Folgenden D), der E GmbH (im Folgenden E) und des Einzelunternehmers F nicht an. Auf die zu diesen Unternehmen eingereichten Unterlagen und geschlossenen Vertr\u00e4ge sowie den Betriebspr\u00fcfungsbericht wird f\u00fcr weitere Einzelheiten Bezug genommen.<br \/>\nMit ge\u00e4ndertem Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2010 vom 23.08.2012 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer f\u00fcr 2010 auf 72.686,91 \u20ac fest. Ebenfalls \u00e4nderte er am 23.08.2012 die Vorauszahlungsbescheide f\u00fcr Januar bis Juli 2011 und setzte die USt-Vorauszahlung f\u00fcr Januar 2011 auf 11.976,63 \u20ac, f\u00fcr Februar 2011 auf 4.298,11 \u20ac, f\u00fcr M\u00e4rz 2011 auf 3.453,44 \u20ac, f\u00fcr April 2011 auf 3.362,79 \u20ac, f\u00fcr Mai 2011 auf 11.859,50 \u20ac, f\u00fcr Juni 2011 auf 13.529,31 \u20ac und f\u00fcr Juli 2011 auf 13.054,66 \u20ac fest.<br \/>\nGegen diese Bescheide legte die Antragstellerin am 30.08.2012 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.08.2012 ab. \u00dcber den dagegen am 12.09.2012 eingelegten Einspruch hat der Antragsgegner bisher ebenso wenig entschieden wie \u00fcber den Einspruch vom 30.08.2012.<br \/>\nAm 01.10.2012 beantragte die Antragstellerin bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, dass sie sich nicht mit dem Ziel der Steuerverk\u00fcrzung an so genannten Dienstleistungsketten beteiligt habe. Sie habe sich vielmehr stets von der Unternehmereigenschaft der von ihr beauftragten Subunternehmer vergewissert. So habe sie sich auch bei den hier betroffenen Subunternehmern nach einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung erkundigt, die Gewerbeerlaubnis sowie weitere Unterlagen angefordert, bevor sie dann den Auftrag zur Durchf\u00fchrung der Arbeiten erteilt habe. Die Arbeiten seien &#8211; wie auch der Antragsgegner wohl einr\u00e4ume &#8211; tats\u00e4chlich erbracht und die Rechnungen der Subunternehmer in bar oder durch \u00dcberweisung bezahlt worden. Zudem sei ein Schaden nicht eingetreten, denn ihres Wissens seien die betroffenen Unternehmen ihren steuerlichen Pflichten nachgekommen.<br \/>\nDie Antragstellerin beantragt,<br \/>\ndie Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2010 und der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Januar 2011 bis Juli 2011 auszusetzen, soweit darin ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen B GmbH, der C GmbH, der D GmbH, der E GmbH und des F nicht ber\u00fccksichtigt worden ist.<br \/>\nDer Antragsgegner beantragt,<br \/>\nden Antrag abzuweisen.<br \/>\nDer Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ernstlich zweifelhaft sei. Es seien bereits die Voraussetzungen f\u00fcr einen Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht gegeben. Die Leistungsbeschreibung mit &#8222;Qualit\u00e4tskontrolle&#8220; und einer Auflistung von Containernummern sei nicht ausreichend, insbesondere wenn sich die Verg\u00fctung f\u00fcr die entladenden Container nach deren Gr\u00f6\u00dfe, der Anzahl der enthaltenen Collies und Sorten richte. Auch eine Leistungsbeschreibung &#8222;Container Be- und Entladen&#8220;, &#8222;Lagereinheiten&#8220; oder &#8222;Lagerarbeiten&#8220; sei nicht ausreichend konkret. Die Rechnungen der E enthielten jeweils auf der zweiten Seite einen unzutreffenden Briefkopf. Bei vielen Rechnungen sei ein Leistungsort nicht angegeben, so dass nicht erkennbar sei, bei welchem Endkunden die Leistungen durchgef\u00fchrt worden seien. Insoweit nimmt der Antragsgegner auf den Betriebspr\u00fcfungsbericht Bezug.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus erg\u00e4ben sich aus den eingereichten Vermerken der Steuerfahndung, dass es sich bei den genannten Firmen um solche handle, die Schein- bzw. Abdeckrechnungen zur Verf\u00fcgung stellten.<br \/>\nDem Gericht haben drei B\u00e4nde Bp-Arbeitsakten, die Rechtsbehelfsakte und die Umsatzsteuerakte zu der Steuer Nr. &#8230;\/&#8230;\/&#8230; vorgelegen.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist zul\u00e4ssig. Der Antrag nach \u00a7 69 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt nicht die Durchf\u00fchrung eines Vorverfahrens voraus, so dass es f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit nicht darauf ankommt, dass der Antragsgegner \u00fcber den Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung vom 30.08.2012 nicht entschieden hat.<br \/>\nDer Antrag hat jedoch keinen Erfolg.<br \/>\nNach \u00a7 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Danach soll seitens des Gerichts eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und\/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. BFH, Beschluss vom 03.02.2005 &#8211; I B 208\/04, BStBl II 2005, 351; Beschluss vom 03.02.1993 &#8211; I B 90\/92, BStBl II 1993, 426). Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von pr\u00e4senten Beweismitteln (\u00a7 155 FGO i. V. m. \u00a7 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO) ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20.03.2002 IX S 27\/00, BFH\/NV 2002, 809 m. w. N.).<br \/>\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Antraggegner hat zu Recht einen Vorsteuerabzug aus den streitigen Rechnungen versagt.<br \/>\n1. Die streitigen Rechnungen erf\u00fcllen ganz \u00fcberwiegend bereits nicht die formellen gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Abzug der Vorsteuer.<br \/>\nNach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005 kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den \u00a7\u00a7 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handels\u00fcbliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenst\u00e4nde oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie &#8211; vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010, V R 55\/09, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG). Fehlen die f\u00fcr den Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br \/>\nUStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) f\u00fcr den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb m\u00fcssen die Abrechnungspapiere Angaben tats\u00e4chlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung erm\u00f6glichen, \u00fcber die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben m\u00fcssen eine eindeutige und leicht nachpr\u00fcfbare Feststellung der Leistung, \u00fcber die abgerechnet worden ist, erm\u00f6glichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Es ist jedoch zul\u00e4ssig, zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen \u00fcber die im Abrechnungspapier enthaltenen Angaben tats\u00e4chlicher Art hinaus weitere Erkenntnismittel heranzuziehen. Sofern auf andere Erkenntnismittel verwiesen wird, ist es erforderlich, dass die in Bezug genommenen Unterlagen in der Rechnung eindeutig bezeichnet werden (BFH, Urteil vom 10.11.1994 &#8211; V R 45\/93, BStBl II 1995, 395; Urteil vom 21.01.1993 &#8211; V R 30\/88, BStBl II 1993, 385; Urteil vom 24.09.1987 &#8211; V R 50\/85, BStBl II 1988, 688, 691f.; Beschluss vom 29.11.2002 &#8211; V B 119\/02, BFH\/NV 2003, 518; Beschluss vom 14.10.2002 &#8211; V B 9\/02, BFH\/NV 2003, 213;. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 16.09.2005 &#8211; 6 V 2616\/05, juris).<br \/>\na) Rechnungen der B<br \/>\nDen Anforderungen an eine eindeutige und leicht nachpr\u00fcfbare Leistungsbeschreibung werden die Rechnungen der B vom 06.04.2010, 17.05.2010 (Nr. &#8230;\/05\/2010), 17.05.2010 (Nr. &#8230;\/05\/2010), 30.05.2010 und 30.06.2010 nicht gerecht. Soweit die Rechnungen vom 06.04.2010 und 30.05.2010 lediglich die Angabe &#8222;Qualit\u00e4tskontrollen&#8220; enthalten, ist diese Bezeichnung so allgemein, dass eine mehrfache Abrechnung derselben Leistung nicht kontrolliert werden k\u00f6nnte. Auch wird durch weitere Angaben keine Konkretisierung der abgerechneten Leistung vorgenommen, denn weder die Angabe der Firma &#8222;&#8230;, Hbg&#8220;, nach dem Vortrag der Antragstellerin einer der Hauptauftraggeber, noch das unter der &#8222;Art.-Nr.&#8220; aufgef\u00fchrte Datum oder die Menge, ohne Angabe der Mengeneinheit, erm\u00f6glichen eine eindeutige Zuordnung der abgerechneten Leistung.<br \/>\nDie Rechnungen vom 17.05.2010 bezeichnen unter &#8222;Bauvorhaben&#8220; offenbar einen Auftraggeber der Antragstellerin (G bzw. H), unter der Rechnungsposition &#8222;Bezeichnung&#8220; werden offenbar Containernummern angegeben, ohne dass dies eindeutig festgestellt werden kann. Soweit keine solche Kombination aus Buchstaben und Zahlen angegeben ist, wird die Leistung mit &#8222;Paletten kommissioniert&#8220;, &#8222;Paletten umpacken&#8220; oder &#8222;Entladen von Wechselbr\u00fccken und Verteilung der Waren und Halle A + B&#8220; angegeben. Auch diese Leistungsbeschreibung l\u00e4sst eine leichte und eindeutige Kontrolle der abgerechneten Leistung nicht zu, denn bei einer Mehrheit der abgerechneten Positionen ist die Art der erbrachten Leistung nicht im Ansatz bezeichnet. Auch der mit der B geschlossene Rahmenvertrag kann nicht zur Konkretisierung herangezogen werden, denn nach \u00a7 1 Abs. 1 des Vertrages k\u00f6nnten unterschiedliche Leistungen (entladen, beladen, kommissionieren, allgemeine lagerm\u00e4\u00dfige Arbeiten) mit den Einzelrechnungen abgerechnet worden sein. Im \u00dcbrigen ist in den Rechnungen kein Bezug auf die Regelung des Rahmenvertrags genommen worden.<br \/>\nDie Rechnung vom 30.06.2010 nimmt nur scheinbar eine konkretere Leistungsbeschreibung vor, in dem die Art der Leistung mit &#8222;Entladen und Verteilung der Waren in Halle D&#8220; abgerechnet wird. Die Angaben der Rechnung sind jedoch in sich nicht stimmig, denn die Art der Waren wird mit &#8222;Br\u00fccken&#8220; bezeichnet, die Mengenangabe weist jedoch drei Stellen hinter dem Komma aus. Zudem passt auch der St\u00fcckpreis von 35 \u20ac nicht zu der Einheit &#8222;Br\u00fccken&#8220;, so dass aus diesem Grunde nicht von einer ausreichend eindeutigen Leistungsbeschreibung ausgegangen werden kann.<br \/>\nDie weiteren Rechnungen vom 28.03.2010, 14.03.2010 und 10.04.2010 nehmen mit der Bezeichnung der erbrachten Arbeit und mit der Bezeichnung der (be- oder entladenen oder kommissionierten) Container eine Leistungsbeschreibung vor, die gerade noch eine Kontrolle der erbrachten Leistung erm\u00f6glichen k\u00f6nnte. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, denn auch aus anderen Gr\u00fcnden ist der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen zu versagen (hierzu unter 2.).<br \/>\nb) Rechnungen der C<br \/>\nDie hier streitigen Rechnungen der C enthalten bis auf die Rechnung vom 09.07.2010 keine den formellen Anforderungen gen\u00fcgende Leistungsbeschreibung. Art und Umfang der Leistung wird in ganz allgemein gehaltenen Bezeichnungen wie &#8222;40&#8242; Entladen von Waren&#8220;, &#8222;Lagereinheiten&#8220; oder &#8222;Container be- und entladen + kommissionieren&#8220; umschrieben, die eine Kontrolle im Hinblick auf Mehrfachabrechnungen nicht erm\u00f6glicht. Eine Konkretisierung erfolgt auch nicht dadurch, dass in Einzelf\u00e4llen ein Firmenname in der Rechnung angegeben ist, denn auch dadurch kann eine eindeutige Bestimmung der abgerechneten Leistung nicht erfolgen.<br \/>\nSoweit die Rechnung vom 09.07.2010 Containernummern ausweist und es an anderer Stelle (unter Ort der Ausf\u00fchrung) hei\u00dft &#8222;Container Be- und Entladen&#8220;, kann es dahin stehen, ob darin eine ausreichende Leistungsbeschreibung zu sehen ist, denn der Vorsteuerabzug ist aus anderen Gr\u00fcnden zu versagen (hierzu unter 2.).<br \/>\nc) Rechnungen der D<br \/>\nSoweit die Rechnungen der D als Leistungsbeschreibung lediglich Angaben wie &#8222;Lagerarbeiten&#8220; oder &#8222;Lagerarbeiten, Qualit\u00e4tskontrolle&#8220; enthalten, gen\u00fcgt dies nicht den formellen Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung im Sinne des \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG. Eine Konkretisierung der Art der Leistung erfolgt auch nicht in einem ausreichenden Ma\u00dfe durch Angabe einer Stundenanzahl und einem Preis pro Stunde, denn auch dadurch wird eine Kontrolle im Hinblick auf Mehrfachabrechnungen nicht m\u00f6glich. Nachweise \u00fcber die abgerechneten Arbeitsstunden sind den Rechnungen nicht beigef\u00fcgt und auch der Betriebspr\u00fcfung nicht vorgelegt worden.<br \/>\nSoweit die \u00fcbrigen Rechnungen neben der Bezeichnung der Leistung mit &#8222;Container Be- und Entladen&#8220; die einzelnen Container mit Nummern bezeichnen, kann es auch hier offen bleiben, ob die Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgen, denn der Vorsteuerabzug ist auf Grund eines fehlenden Leistungsaustauschs zu versagen (hierzu unter 2.).<br \/>\nd) Rechnungen der E<br \/>\nEbenfalls enthalten die Rechnungen der E zu einem gro\u00dfen Teil keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Leistungsbeschreibung. Art und Umfang der Leistung werden in allgemeiner Form mit &#8222;Qualit\u00e4tskontrollen&#8220;, &#8222;Containerentladung&#8220;, &#8222;Umpackarbeiten&#8220;, &#8222;Grobreinigung&#8220;, &#8222;Treppenhausreinigung&#8220; oder mit &#8222;40&#8242; Entladen von Waren&#8220; bezeichnet, ohne dass dar\u00fcber hinaus eine Konkretisierung erfolgt, die eine Kontrolle im Hinblick auf Mehrfachabrechnungen erm\u00f6glicht. Soweit in Rechnungen unter der Bezeichnung der Leistung Auftragsnummern aufgef\u00fchrt werden, ergibt sich auch daraus nicht eine Konkretisierung der Art der Leistung, denn die Auftr\u00e4ge sind den Rechnungen nicht als Anlage beigef\u00fcgt. Im \u00dcbrigen wurde von der Betriebspr\u00fcfung festgestellt, dass die Antragstellerin \u00fcber keinerlei schriftlichen Unterlagen \u00fcber Auftragsvergaben oder weiteren Schriftverkehr mit ihren Subunternehmern verf\u00fcgte. Insoweit hat die Antragstellerin selbst darauf hingewiesen, dass sie alles telefonisch erledigen w\u00fcrde.<br \/>\nSoweit in einigen Rechnungen neben der Leistungsbeschreibung &#8222;Be- und Entladen&#8220; durch Angabe von Containernummern eine gewisse Konkretisierung erm\u00f6glicht wird, kann es offen bleiben, ob sie den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgen, denn der Vorsteuerabzug ist auch aus anderen Gr\u00fcnden zu versagen (hierzu unter 2.).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus enthalten die Rechnungen aus Dezember 2010 nicht die Steuernummer des leistenden Unternehmers oder dessen USt-ID-Nummer, so dass auch insoweit die notwendigen Angaben der Rechnung nach \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG nicht vorliegen.<br \/>\ne) Rechnungen des F<br \/>\nS\u00e4mtliche Rechnungen des F erf\u00fcllen nicht die Anforderungen des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG. Die Rechnungen bezeichnen die Art der Leistung nur ganz allgemein mit &#8222;Qualit\u00e4tskontrollen&#8220;. Daneben wird die Menge in Collies angegebenen sowie ein Datum. Aber auch diese weiteren Angaben f\u00fchren nicht zu einer Konkretisierung der Leistungsbeschreibung, die eine leichte und eindeutige Kontrolle im Hinblick auf Mehrfachabrechnungen erm\u00f6glicht w\u00fcrde. Vielmehr bleibt die Bezeichnung der abgerechneten Leistung insgesamt derart im Allgemeinen, dass eine Nachpr\u00fcfung, ob die Leistung \u00fcberhaupt erbracht worden ist und ob sie schon einmal abgerechnet wurde, nicht erm\u00f6glicht wird.<br \/>\nDer Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ist demnach schon aus formellen Gr\u00fcnden zu versagen.<br \/>\n2. Nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn das andere Unternehmen auch tats\u00e4chlich eine Leistung f\u00fcr sein Unternehmen erbracht hat. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin nicht darlegen k\u00f6nnen, dass den Rechnungen auch tats\u00e4chlich ein Leistungsaustausch zugrunde gelegen hat. Die von der Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung dargelegten Hinweise, dass den geltend gemachten Vorsteuerabzug Scheinrechnungen zugrunde liegen, hat die Antragstellerin nicht widerlegen k\u00f6nnen. Sie tr\u00e4gt jedoch f\u00fcr den geltend gemachten Vorsteuerabzug die Darlegungslast.<br \/>\nAlle Subunternehmer der Antragstellerin, aus deren Rechnungen der Antragsgegner einen Vorsteuerabzug abgelehnt hat, besch\u00e4ftigten nach den Feststellungen der USt-Sonderpr\u00fcfung (vgl. Tz. 5 bis 9 des USt-Sonderpr\u00fcfungsberichts vom 03.08.2012) keine eigenen Mitarbeiter, die die abgerechneten Leistungen h\u00e4tten erbringen k\u00f6nnen. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin konnten die Subunternehmer ihre Arbeitsleistung nicht ohne weiteres durch weitere Subunternehmer erbringen, denn dazu h\u00e4tten sie der schriftlichen Zustimmung ihrer Auftraggeberin bedurft. Die Antragstellerin hat mit den betroffenen Subunternehmern B, C, E und F jeweils inhaltlich gleich lautende Rahmenvereinbarungen geschlossen, in denen u. a. vereinbart worden war, dass der Auftragnehmer nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragsgebers Subunternehmer einschalten darf (vgl. \u00a7 7 Abs. 2 des Rahmenvertrags). Solche schriftlichen Zustimmungen gibt es jedoch nicht. Vielmehr gibt es nach den &#8211; unbestrittenen &#8211; Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung \u00fcberhaupt keine schriftlichen Unterlagen \u00fcber Gesch\u00e4ftskontakte, insbesondere keine schriftlichen Auftr\u00e4ge, Unterlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung der \u00fcbernommenen Auftr\u00e4ge, wie z. B. Arbeitsnachweise oder Entladeberichte, oder sonstigen Schriftverkehr, so dass es neben dem Rahmenvertrag und den Rechnungen keine Hinweise auf ein Auftragsverh\u00e4ltnis gibt.<br \/>\nEntgegen der Vereinbarung im Rahmenvertrag hat die Antragstellerin sich nicht regelm\u00e4\u00dfig vor einer Auftragserteilung Unterlagen \u00fcber die Existenz und Zuverl\u00e4ssigkeit der Subunternehmer vorlegen lassen, wie die Gewerbeanmeldung, den Handelsregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft, eine Steuerbescheinigung u. a. m. (vgl. \u00a7 12 Abs. 2 des Rahmenvertrags). Entsprechende Unterlagen, soweit sie der Antragstellerin vorgelegt wurden, wurden h\u00e4ufig erst nach einer Auftragserteilung und Abrechnung von Leistungen vorgelegt, teilweise erst, nachdem die Gesch\u00e4ftsbeziehungen bereits wieder beendet waren.<br \/>\nAuff\u00e4llig ist des Weiteren, dass die Subunternehmer nacheinander der Antragstellerin immer nur f\u00fcr wenige Monate sonstige Leistungen in Rechnung stellten. Ein Subunternehmer l\u00f6ste den vorherigen vollst\u00e4ndig ab, wobei es nur geringf\u00fcgige zeitliche \u00dcberschneidungen gab. Auch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt trat ein Subunternehmer nicht wieder als Vertragspartner auf, wie es sonst im Gesch\u00e4ftsverkehr durchaus \u00fcblich ist.<br \/>\nAus den vorgelegten Unterlagen betreffend die Subunternehmer, den Rechnungen und der Art der vorgetragenen Bezahlung ergeben sich weitere Ungereimtheiten, die den Eindruck verst\u00e4rken, dass die hier betroffenen Subunternehmer der Antragstellerin gegen\u00fcber keine Leistungen erbracht haben.<br \/>\nSo hat die B der Antragstellerin bereits seit Februar 2010 Leistungen in Rechnung gestellt, obwohl die GmbH erst durch Gesellschaftsvertrag vom 12.03.2010 gegr\u00fcndet wurde und eine Gewerbeanmeldung erst im April 2010 erfolgte. Die Rechnungen enthielten bereits im Februar 2010 den Ausweis der Handelsregisternummer und die Angabe der USt-ID-Nummer, obwohl das Unternehmen erst im Mai 2010 ins Handelsregister eingetragen wurde und das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern der B erst mit Bescheid vom &#8230; 06.2010 eine USt-ID-Nummer mitgeteilt hatte. Die Rechnungen m\u00fcssen demnach r\u00fcckdatiert worden sein. Ein Grund hierf\u00fcr ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Scheincharakter der Rechnungen wird dar\u00fcber hinaus auch daran deutlich, dass die Rechnungen ausweislich der vorgelegten Quittungen angeblich alle am Tag der<br \/>\nRechnungserstellung in bar bezahlt worden sein sollen, was angesichts der R\u00fcckdatierung schon nicht m\u00f6glich ist. Vor diesem Hintergrund fallen weitere Ungereimtheiten, wie fehlender Abzug des einger\u00e4umten Skontos, kaum mehr ins Gewicht.<br \/>\nBei der E hat die Antragstellerin sich entgegen der Vereinbarung im Rahmenvertrag Unterlagen nach \u00a7 12 Abs. 2 nicht vorlegen lassen. F\u00fcr den Scheinrechnungscharakter dieser Rechnungen spricht des Weiteren, dass zum Teil nur die erste Seite der Rechnung die E als Rechnungsausteller auff\u00fchrt, w\u00e4hrend auf den weiteren Seiten der Rechnung eine &#8222;E GmbH&#8220; als Rechnungsaussteller aufgef\u00fchrt ist. Einem tats\u00e4chlich am Markt auftretenden Unternehmen w\u00fcrde kaum der Fehler unterlaufen, dass unter einer unzutreffenden Firma Teile der Rechnung erstellt werden, zumal es sich dabei nicht um versehentliche Ausdrucke auf falschem Briefpapier handelt. Bei der E GmbH handelte es sich nach Ermittlungen der Steuerfahndung um ein Scheinunternehmen.<br \/>\nDie Rechnungen der D sollen ausweislich der vorgelegten Quittungen alle in bar bezahlt worden sein. Die Bar-Bezahlung von Rechnungen bei Betr\u00e4gen im vier- und f\u00fcnfstelligen Bereich ist jedoch un\u00fcblich und bed\u00fcrfte zumindest einer Begr\u00fcndung. Gr\u00fcnde f\u00fcr dieses ungew\u00f6hnliche Gesch\u00e4ftsverhalten sind jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, so dass die Vermutung naheliegt, dass tats\u00e4chlich eine Bezahlung nicht erfolgt ist.<br \/>\nDie Antragstellerin hat die von der USt-Sonderpr\u00fcfung im Pr\u00fcfungsbericht bereits aufgezeigten Ungereimtheiten und Widerspr\u00fcchlichkeiten nicht wiederlegen oder erkl\u00e4ren k\u00f6nnen. Es sind keine erg\u00e4nzenden Nachweise vorgelegt worden, dass die genannten Subunternehmen tats\u00e4chlich gegen\u00fcber der Antragstellerin Leistungen erbracht haben. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass m\u00f6glicherweise auch der Antragsgegner davon ausgeht, dass die Antragstellerin ihrerseits die Leistungen gegen\u00fcber ihren Auftraggebern erbracht hat. Die Antragstellerin kann ihre Auftr\u00e4ge auch in anderer Weise erf\u00fcllt haben. Die eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Antragstellerin, dass ihm die Unternehmen namentlich bekannt seien und er alle Rechnungen bezahlt habe, ist so allgemein, dass sie nicht geeignet ist, die konkreten Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Scheinrechnungen zu widerlegen.<br \/>\nNach allem bestehen nach der in diesem Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Versagung eines Vorsteuerabzugs aus den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen.<br \/>\n3. Die Antragstellerin hat nach \u00a7 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde ist nach \u00a7 128 Abs. 3, \u00a7 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzsteuer: Zu den formellen Voraussetzungen f\u00fcr eine Rechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 4 UStG geh\u00f6ren insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung, die eine leichte und\u00a0eindeutige Identifizierung der Leistung erm\u00f6glichen. Kein Vorsteuerabzug ist m\u00f6glich, wenn f\u00fcr den geltend gemachten Vorsteuerabzug Scheinrechnungen zugrunde liegen, Eilbe-schluss des 2. 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