{"id":15914,"date":"2013-02-28T06:35:35","date_gmt":"2013-02-28T04:35:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15914"},"modified":"2013-03-29T06:36:23","modified_gmt":"2013-03-29T04:36:23","slug":"reichensteuer-teilweise-verfassungswidrig-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/reichensteuer-teilweise-verfassungswidrig-3\/","title":{"rendered":"Reichensteuer teilweise verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<h3><span style=\"font-size: 13px;\">Der seit dem 01.01.2007 erhobene Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 45% (\u201eReichensteuer\u201c) ist teilweise verfassungswidrig. Das hat der 1. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (<\/span><acronym style=\"font-size: 13px;\" title=\"Aktenzeichen\">Az.<\/acronym><span style=\"font-size: 13px;\">\u00a01 K 2309\/09 E) entschieden und die Frage zur Kl\u00e4rung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.<\/span><\/h3>\n<div>In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall bezog ein Arbeitnehmer ein Gehalt von mehr als 1,5 Millionen Euro. Das Finanzamt unterwarf daher diese Eink\u00fcnfte dem f\u00fcr Einkommen \u00fcber 250.000 \u20ac bei Ledigen und \u00fcber 500.000 \u20ac bei Verheirateten geltenden Spitzensteuersatz von 45%. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und berief sich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn im Jahr 2007 w\u00fcrden sehr gut verdienende Angestellte wie er dem Spitzensteuersatz unterworfen. Selbst\u00e4ndige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Eink\u00fcnfte erzielten, unterl\u00e4gen hingegen nur einem H\u00f6chststeuersatz von 42%.Das Finanzgericht ist mit seinem Vorlagebeschluss den Bedenken des Steuerpflichtigen gefolgt. Die Tatsache, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseink\u00fcnften sowie Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseink\u00fcnften einem Steuersatz von 45% unterworfen w\u00fcrden, andere Steuerpflichtige hingegen maximal 42% zahlen mussten, h\u00e4lt es f\u00fcr eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Ein erkennbarer Rechtfertigungsgrund, gerade sehr gut verdienende Arbeitnehmer steuerlich besonders stark zu belasten, sei vom Gesetzgeber nicht angef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Der Vorsitzende des 1. Senats, Berthold Meyer, f\u00fchrt dazu klarstellend aus: \u201eKeinesfalls h\u00e4lt das Gericht den Spitzensteuersatz oder gar den Einkommensteuertarif insgesamt f\u00fcr verfassungswidrig. Denn bei der Ausgestaltung des Steuersatzes kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vor dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes l\u00e4sst es sich aber nicht rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen \u2013 hier im Wesentlichen Arbeitnehmer sowie die Bezieher von Miet- und Zinseink\u00fcnften \u2013 in 2007 der sogenannten Reichensteuer unterworfen werden, andere Steuerpflichtige wie Unternehmer und Freiberufler hingegen nicht. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen,\u201c so f\u00fchrt Meyer weiter aus, \u201cdass sich die Entscheidung des Gerichts und damit die verfassungsrechtlichen Zweifel nur auf das Jahr 2007 beziehen. Mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 unterfallen alle Steuerpflichtigen, egal welche Eink\u00fcnfte sie erzielen, bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45%.\u201c<\/p>\n<p>Das Finanzgericht steht mit seiner Vorlageentscheidung in Einklang mit einer Vielzahl von Stimmen im steuerlichen Schrifttum. Auch dort wird die Anwendung der \u201eReichensteuer\u201c im Jahr 2007 u. a. nur auf Eink\u00fcnfte der Arbeitnehmer durchweg f\u00fcr verfassungswidrig gehalten. Nunmehr ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der \u201eReichensteuer\u201c im Jahr 2007 zu entscheiden. Dort wird aller Voraussicht nach der Zweite Senat f\u00fcr das Verfahren zust\u00e4ndig sein.<\/p>\n<p>28. Februar 2013<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der seit dem 01.01.2007 erhobene Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 45% (\u201eReichensteuer\u201c) ist teilweise verfassungswidrig. Das hat der 1. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf (Az.\u00a01 K 2309\/09 E) entschieden und die Frage zur Kl\u00e4rung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall bezog ein Arbeitnehmer ein Gehalt von mehr als 1,5 Millionen Euro. 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