{"id":15925,"date":"2013-03-29T06:57:04","date_gmt":"2013-03-29T04:57:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15925"},"modified":"2013-03-29T06:57:04","modified_gmt":"2013-03-29T04:57:04","slug":"abgrenzung-zwischen-gewerblicher-und-freiberuflicher-tatigkeit-eines-edv-beraters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgrenzung-zwischen-gewerblicher-und-freiberuflicher-tatigkeit-eines-edv-beraters\/","title":{"rendered":"Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher T\u00e4tigkeit eines EDV-Beraters"},"content":{"rendered":"<h2>Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher T\u00e4tigkeit, hier: T\u00e4tigkeit eines EDV-Beraters<\/h2>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 13 K 856\/09 G<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>30.08.2011<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>13. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>13 K 856\/09 G<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>2I.<\/p>\n<p>3Streitig ist, ob der Kl\u00e4ger mit seinen Eink\u00fcnften der Gewerbesteuer unterliegt.<\/p>\n<p>4Der Kl\u00e4ger ist als selbst\u00e4ndiger EDV \u2013 Berater t\u00e4tig. Er hat weder einen Hochschulabschluss noch einen Fachhochschulabschluss. Der Beklagte sah die T\u00e4tigkeit als gewerblich an. Er setzte wegen dieser Eink\u00fcnfte Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge entsprechend der vom Kl\u00e4ger eingereichten Gewerbesteuererkl\u00e4rungen fest. Gegen den Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr das Jahr 2006 vom 21.2.2008 legte der Kl\u00e4ger am 26.2.2008 Einspruch ein. Er trug zur Begr\u00fcndung vor, er \u00fcbe seine T\u00e4tigkeit auch weiterhin unver\u00e4ndert aus, es handele sich aber nicht um eine gewerbliche, sondern um eine <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm\" target=\"_blank\">selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit im Sinne von \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)<\/a>. Es sei eine der T\u00e4tigkeit eines Ingenieurs oder Diplominformatikers vergleichbare T\u00e4tigkeit. Er verf\u00fcge \u00fcber theoretische Kenntnisse, die mit denen eines<\/p>\n<p>5Diplom- Ingenieurs, Diplom- Wirtschaftsinformatikers oder Diplom- Informatikers vergleichbar seien.<\/p>\n<p>6Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 5.2.2009) tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung seiner Klage vor:<\/p>\n<p>7Aus dem von ihm vorgelegten Gutachten des \u201eC\u201c ergebe sich, dass er \u00fcber theoretische Kenntnisse verf\u00fcge, die in ihrer Breite und Tiefe denjenigen entspr\u00e4chen, die ein an einer Hochschule oder Fachhochschule ausgebildeter Diplom \u2013 Informatiker oder Ingenieur habe. Das Gutachten best\u00e4tige zudem, dass die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit in wesentlichen Elementen und ganz \u00fcberwiegend mit der T\u00e4tigkeit eines Ingenieurs vergleichbar sei.<\/p>\n<p>8Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>9den Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr das Jahr 2006 vom 21.2.2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.<\/p>\n<p>10Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>11die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>12Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er vor:<\/p>\n<p>13Das vorgelegte Gutachten des \u201eC\u201c sei nicht von einem gerichtlich bestellten, unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen gefertigt worden. Es sei zweifelhaft, ob die dem Kl\u00e4ger ausweislich des Gutachtens von \u201eC\u201c (Seite 22) attestierten M\u00e4ngel in den Kenntnissen der theoretischen Grundlagen der Informatik und der Mathematik tats\u00e4chlich nur geringf\u00fcgige Abweichungen von dem Wissen eines Diplominformatikers oder Ingenieurs darstellten.<\/p>\n<p>14Nach Anh\u00f6rung der Beteiligten hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens, das am 16.7.2010 vorgelegt worden ist und auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In dem Gutachten haben die Sachverst\u00e4ndigen im Wesentlichen die Ausbildungsinhalte der in Frage kommenden Studieng\u00e4nge zum Diplom- Informatiker (FH), zum Diplom- Wirtschaftsinformatiker (FH) oder zum Diplom- Ingenieur Elektrotechnik (FH) aufgef\u00e4chert und \u00fcberpr\u00fcft, ob und wenn ja welche dieser Inhalte durch die vom Kl\u00e4ger dargelegten praktischen T\u00e4tigkeiten und Aus- und Fortbildungen als abgedeckt angesehen werden k\u00f6nnen. Sie sind zu dem Ergebnis gelangt, dass Kenntnisse in den mathematisch &#8211; technischen sowie den wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen durch die vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen seien. Zudem fehle in G\u00e4nze der Nachweis der Bef\u00e4higung zu wissenschaftlichem Arbeiten. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.11.2010 haben die Sachverst\u00e4ndigen ihr Gutachten gegen\u00fcber den Beteiligten weiter erl\u00e4utert, wegen der Erl\u00e4uterungen im Einzelnen wird auf das Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung Bezug genommen. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat daraufhin beantragt, den Kl\u00e4ger einer Wissenspr\u00fcfung durch die Gutachter unterziehen zu lassen. Mit Beweisbeschluss vom 30.11.2010 sind die Gutachter mit der Durchf\u00fchrung der Wissenspr\u00fcfung beauftragt worden. Die Wissenspr\u00fcfung ist am 17.5.2011 durchgef\u00fchrt worden und hat zu dem Ergebnis gef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4ger auch weiterhin die erforderlichen theoretischen Kenntnisse nicht hat nachweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>15Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p>16II.<\/p>\n<p>17Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>18Der angefochtene Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (vgl. \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Der Kl\u00e4ger \u00fcbt keine freiberufliche T\u00e4tigkeit im Sinne von \u00a7 18 Abs. 1 EStG aus, sondern ist gewerblich t\u00e4tig.<\/p>\n<p>19Freiberufliche Eink\u00fcnfte erzielt unter anderem, wer selbst\u00e4ndig einen der in \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgef\u00fchrten sog. \u201c<strong>Katalogberufe<\/strong>\u201c oder eine einem Katalogberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt der Kl\u00e4ger nicht. <em><strong>Er \u00fcbt weder den Beruf eines Ingenieurs noch eine diesem Beruf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit aus<\/strong><\/em>.<\/p>\n<p>20Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden hat, ist &#8222;Ingenieur&#8220; nur derjenige, der wegen der Pr\u00e4gung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesl\u00e4nder aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsf\u00fchrerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung &#8222;Ingenieur&#8220; zu f\u00fchren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27\/05, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH &#8211; BFH\/NV &#8211; 2006, 1270 und BFH- Urteil vom 18. April 2007 XI R 29\/06, Sammlung amtlich ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH \u2013 BFHE \u2013 218, 65, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl II 2007, 781, beide mit weiteren Nachweisen). Der Kl\u00e4ger geh\u00f6rt nicht zu diesem Personenkreis, weil er \u00fcber keinen der oben genannten Berufsabschl\u00fcsse verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>21Der Kl\u00e4ger \u00fcbt keine dem Ingenieurberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p>22Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt,<em><strong> kann ein Diplom-Informatiker eine dem Ingenieur \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG<\/strong><\/em> aus\u00fcben. Das Studium der Informatik an einer (Fach-)Hochschule ist dem der traditionellen Ingenieurwissenschaften gleichwertig, auch wenn das Ingenieurstudium im Grundsatz allgemeiner sein kann (BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 IV R 105\/92, BFH\/NV 1994, 613; BFH- Urteil vom 4. August 1983 IV R 6\/80, BFHE 139, 84, BStBl II 1983, 677; BFH- Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115\/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337; BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9\/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; BFH- Urteil vom 18. April 2007 XI R 29\/06, BFHE 218 65, BStBl II 2007, 781). <strong><em>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze sind zur \u00dcberzeugung des Senates auf den Abschluss eines Diplom \u2013 Wirtschaftsinformatikers \u00fcbertragbar<\/em><\/strong>.<\/p>\n<p>23Nach der vorzitierten Rechtsprechung des BFH kann aber nur der eine dem Ingenieurberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, der <strong><em>entweder \u00fcber einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss als Diplom- Informatiker oder Diplom \u2013 Wirtschaftsinformatiker verf\u00fcgt oder Kenntnisse nachweist, die in Tiefe und Breite mit dem Wissen eines Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen der vorgenannten Studieng\u00e4nge vergleichbar sind<\/em><\/strong> (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. August 2005 XI R 62\/04, BFH\/NV 2006, 505; BFH- Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27\/05, BFH\/NV 2006, 1270 und BFH- Urteil vom 18. April 2007 XI R 29\/06, BFHE 218 65, BStBl II 2007, 781, jeweils mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>24Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt der Kl\u00e4ger nicht.<\/p>\n<p>25Er hat kein abgeschlossenes Studium. Er hat den Senat auch nicht davon \u00fcberzeugen (vgl. \u00a7 96 FGO) k\u00f6nnen, dass er sich das Wissen eines Diplom-Informatikers\/Diplom \u2013 Wirtschaftsinformatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise angeeignet hat.<\/p>\n<p>26Der Senat hat ein <strong>Gutachten<\/strong> erstellen lassen. Darin haben die Sachverst\u00e4ndigen ausgef\u00fchrt, dass aus den vom Kl\u00e4ger vorgelegten Unterlagen nur auf das Vorhandensein eines Teils der erforderlichen theoretischen Kenntnisse geschlossen werden k\u00f6nne, ein erheblicher Teil (zwischen 42% und 75% je nach Vergleichsabschluss) aber als nicht nachgewiesen anzusehen sei. Sie haben dieses Ergebnis methodisch gut nachvollziehbar hergeleitet, indem sie die im Studium zum Diplom- Informatiker \/ Diplom \u2013 Wirtschaftsinformatiker und zum Ingenieur f\u00fcr Elektrotechnik zu absolvierenden Pflichtveranstaltungen aufgelistet und anschlie\u00dfend \u00fcberpr\u00fcft haben, ob und in welchem Umfang aus den vorgelegten Unterlagen des Kl\u00e4gers auf Kenntnisse geschlossen werden kann, die den in den einzelnen Veranstaltungen vermittelten Studieninhalten vergleichbar sind. Hierbei sind sie zu dem Ergebnis gelangt, dass f\u00fcr den Studiengang Wirtschaftsinformatik je nach dem, welcher der drei exemplarischen Studienverl\u00e4ufe ausgew\u00e4hlt wird, zwischen ca. 42 % bis ca. 57,5 % der im Studium vermittelten theoretischen Grundlagen durch die Unterlagen des Kl\u00e4gers nicht belegt sind. F\u00fcr den Studiengang Diplom \u2013 Informatik sind sie zu dem Ergebnis gelangt, dass mindestens ca. 50 % der im Studium vermittelten theoretischen Grundlagen durch die Unterlagen des Kl\u00e4gers nicht belegt sind. F\u00fcr den Studiengang Diplom \u2013 Elektrotechnik sind sie sogar zu dem Ergebnis gelangt, dass mindestens ca. 75 % der im Studium vermittelten theoretischen Grundlagen durch die Unterlagen des Kl\u00e4gers nicht belegt sind.<\/p>\n<p>27Besonderer Bedeutung kommt aus Sicht des Senates in diesem Zusammenhang der Feststellung im Gutachten zu, dass aus den vorgelegten Unterlagen auf mathematisch \u2013 technische Grundkenntnisse nicht geschlossen werden k\u00f6nne. Solche Kenntnisse m\u00fcssen aber, wie die Sachverst\u00e4ndigen im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.10.2010 erg\u00e4nzend erl\u00e4utert haben, in allen vom Kl\u00e4ger genannten Studieng\u00e4ngen zumindest in einem mit \u201causreichend\u201c zu bewertenden Umfang vorhanden sein, um die jeweiligen Berufsabschl\u00fcsse erreichen zu k\u00f6nnen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Einsch\u00e4tzung der Relevanz solchen Wissens seitens der Sachverst\u00e4ndigen zutreffend ist, da sie als Fachhochschulprofessoren in den entsprechenden Studieng\u00e4ngen unterrichten und auch der Kl\u00e4ger dieser Einsch\u00e4tzung nicht entgegengetreten ist, sondern eine Wissenspr\u00fcfung beantragt hat.<\/p>\n<p>28Dem Einwand des Kl\u00e4gers im Schriftsatz vom 25.10.2010, das Gutachten sei teilweise nicht nachvollziehbar, teilweise unvollst\u00e4ndig und teilweise unzutreffend, tritt das Gericht nicht bei. Dass das Gutachten nachvollziehbar und folgerichtig ist, wurde bereits ausgef\u00fchrt (siehe oben). Die auf Antrag des Kl\u00e4gers durchgef\u00fchrte Wissenspr\u00fcfung hat die Feststellung der Sachverst\u00e4ndigen, dass der Kl\u00e4ger die erforderlichen theoretischen Kenntnisse nicht darlegen und nachweisen kann, nicht widerlegt, sondern best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>29Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher T\u00e4tigkeit, hier: T\u00e4tigkeit eines EDV-Beraters Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 13 K 856\/09 G Datum: 30.08.2011 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 13. 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