{"id":15927,"date":"2013-03-29T06:59:44","date_gmt":"2013-03-29T04:59:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15927"},"modified":"2013-03-29T06:59:44","modified_gmt":"2013-03-29T04:59:44","slug":"beginn-der-dreimonatsfrist-fur-pauschale-verpflegungsmehraufwendungen-in-den-sog-wegverlegungsfallen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beginn-der-dreimonatsfrist-fur-pauschale-verpflegungsmehraufwendungen-in-den-sog-wegverlegungsfallen\/","title":{"rendered":"Beginn der Dreimonatsfrist f\u00fcr pauschale Verpflegungsmehraufwendungen in den sog. Wegverlegungsf\u00e4llen"},"content":{"rendered":"<p>Beginn der Dreimonatsfrist f\u00fcr <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Werbungskosten_Verpflegung.html\" target=\"_blank\">pauschale Verpflegungsmehraufwendungen<\/a> in den sog. Wegverlegungsf\u00e4llen. Die Beteiligten stritten \u00fcber die Frage, ob im Fall der Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Besch\u00e4ftigungsort unter Beibehaltung der Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort f\u00fcr die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsf\u00fchrung pauschale Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Dies hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf &#8211; entgegen den Lohnsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung &#8211; bejaht. Die Dreimonatsfrist f\u00fcr l\u00e4ngerfristige vor\u00fcbergehende T\u00e4tigkeiten an derselben T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte habe erst mit der Umwidmung der Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort in eine Zweitwohnung zu laufen begonnen, so dass sie der Inanspruchnahme von Verpflegungsmehraufwendungen nicht entgegenstehe. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof ebenfalls zugelassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 15 K 318\/12 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>09.01.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>15. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>15 K 318\/12 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Bescheid f\u00fcr 2008 \u00fcber Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer vom 22.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2011 wird dergestalt ge\u00e4ndert, dass weitere Werbungskosten in H\u00f6he von EUR 1.272 ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4ger abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Die Berechnung der Steuer wird gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob dem Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der ersten drei Monate einer unstreitig vorliegenden doppelten Haushaltsf\u00fchrung Pauschalen f\u00fcr Verpflegungsmehraufwand zustehen.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger sind Eheleute und wurden f\u00fcr das Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>4Der Kl\u00e4ger erzielte Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als Angestellter Z-Stadt. Er hatte bereits vor dem Streitjahr mehrere Jahre am Besch\u00e4ftigungsort Z-Stadt in der Z-Stra\u00dfe gewohnt. Nach ihrer Eheschlie\u00dfung am 08.05.2008 begr\u00fcndeten die Kl\u00e4ger ihren Familienwohnsitz in der Y-Stra\u00dfe in Y-Stadt. Die Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort behielt der Kl\u00e4ger als Zweitwohnung bei.<\/p>\n<p>5In der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008 machte er f\u00fcr den Zeitraum vom 09.06. (Tag der polizeilichen Meldung in Y-Stadt) bis zum 31.12.2008 Mehraufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung geltend. Er begehrte insbesondere den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von 24 Stunden f\u00fcr 53 Tage i.H.v. EUR 1.272.<\/p>\n<p>6Der Beklagte verweigerte insoweit den Werbungskostenabzug unter Hinweis auf die Dreimonatsfrist des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 5 S\u00e4tze 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes -EStG- (Einkommensteuerbescheid vom 27.01.2010). Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung d\u00fcrften zwar grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die ersten drei Monate nach Begr\u00fcndung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung ber\u00fccksichtigt werden. Da der Kl\u00e4ger aber bereits vorher l\u00e4nger als drei Monate am Besch\u00e4ftigungsort gewohnt habe, sei die Dreimonatsfrist zum Zeitpunkt der Begr\u00fcndung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung bereits abgelaufen gewesen.<\/p>\n<p>7Hiergegen wandten sich die Kl\u00e4ger mit dem Einspruch. Sie vertraten die Auffassung, die Regelung in R 9.11 Abs. 7 Satz 5 der Lohnsteuer-Richtlinien -LStR- widerspreche den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH- zu den sog. Wegverlegungsf\u00e4llen. Danach liege eine aus beruflichem Anlass begr\u00fcndete doppelte Haushaltsf\u00fchrung auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nach der Eheschlie\u00dfung seinen Haupthausstand vom Besch\u00e4ftigungsort wegverlege und seine Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort als Zweitwohnung beibehalte. Auch in diesen F\u00e4llen z\u00e4hle der BFH den Verpflegungsmehraufwand zu den typischen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung.<\/p>\n<p>8Nachdem der Beklagte am 02.03.2010, 05.08.2011 und 22.12.2011 andere Streitpunkte betreffende \u00c4nderungsbescheide erlassen hatte, wies er den Einspruch der Kl\u00e4ger mit Einspruchsentscheidung vom 22.12.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Entstehe die doppelte Haushaltsf\u00fchrung durch die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Besch\u00e4ftigungsort unter Beibehaltung der Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort, k\u00f6nnten auch w\u00e4hrend der ersten drei Monate nach Begr\u00fcndung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung keine Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt werden. Denn der Zweck des Werbungskostenabzugs w\u00fcrde dadurch verfehlt. Durch die Ber\u00fccksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Steuerpflichtige mit dem Einzug in eine neue Wohnung auf eine ge\u00e4nderte Verpflegungssituation einstellen m\u00fcsse und ihm erfahrungsgem\u00e4\u00df deshalb vor\u00fcbergehend zus\u00e4tzliche Kosten entst\u00fcnden. Dies treffe jedoch nicht auf Steuerpflichtige zu, die bereits vor Begr\u00fcndung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung am Besch\u00e4ftigungsort gewohnt h\u00e4tten. Die Dreimonatsfrist beginne nicht mit der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Besch\u00e4ftigungsort, sondern mit dem Einzug in die Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort.<\/p>\n<p>9Mit der Klage verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter und wiederholen ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Rechtsauffassung. Erg\u00e4nzend verweisen sie auf die Entscheidung des BFH vom 08.07.2010 VI R 15\/09, -Bundessteuerblatt- BStBl II 2011, 47, gem\u00e4\u00df der es f\u00fcr die Abziehbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen nicht darauf ankomme, ob dem Steuerpflichtigen die Verpflegungssituation am Besch\u00e4ftigungsort bekannt gewesen sei.<\/p>\n<p>10Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>11den Bescheid f\u00fcr 2008 \u00fcber Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer vom 22.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2011 zu \u00e4ndern und dem Beklagten aufzugeben, die Einkommensteuer um EUR 602 herabzusetzen sowie die Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags und der Kirchensteuer entsprechend anzupassen,<\/p>\n<p>12hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>13Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>14die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>15hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>16Er verweist auf die Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>17Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.<\/p>\n<p>18<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>19Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>20Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger in ihren Rechten (\u00a7100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), denn der Beklagte hat zu Unrecht die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung innerhalb der ersten drei Monate der doppelten Haushaltsf\u00fchrung i.H.v. EUR 1.272 nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>21Mehraufwendungen f\u00fcr die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG i. d. F. des Streitjahres 2008 grunds\u00e4tzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Wird der Steuerpflichtige jedoch vor\u00fcbergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen T\u00e4tigkeit entfernt betrieblich t\u00e4tig (sog. Dienstreise), so ist nach Satz 2 der Vorschrift f\u00fcr jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vor\u00fcbergehenden T\u00e4tigkeit von seiner Wohnung und seinem T\u00e4tigkeitsmittelpunkt \u00fcber eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen. Nach Satz 5 beschr\u00e4nkt sich bei einer l\u00e4ngerfristigen vor\u00fcbergehenden T\u00e4tigkeit an derselben T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte der pauschale Abzug auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist). Gem\u00e4\u00df Satz 6 gelten die Abzugsbeschr\u00e4nkungen nach Satz 1, die Pauschbetr\u00e4ge nach Satz 2 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 auch f\u00fcr den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung. Nach \u00a7 9 Abs. 5 EStG sind die aufgef\u00fchrten Regelungen bei der Ermittlung der Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p>22\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 1. Hs. EStG legt der H\u00f6he nach f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit der Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung Pauschbetr\u00e4ge fest;wird der Steuerpflichtige vor\u00fcbergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen T\u00e4tigkeit entfernt betrieblich t\u00e4tig, ist f\u00fcr jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vor\u00fcbergehenden T\u00e4tigkeit von seiner Wohnung und seinem T\u00e4tigkeitsmittelpunkt<\/p>\n<p>23a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von EUR 24,<\/p>\n<p>24b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von EUR 12,<\/p>\n<p>25c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von EUR 6<\/p>\n<p>26abzuziehen.<\/p>\n<p>27Dem Kl\u00e4ger standen danach f\u00fcr die ersten drei Monate seiner doppelten Haushaltsf\u00fchrung dem Grunde nach Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung zu,und zwar in H\u00f6he der geltend gemachten Pauschbetr\u00e4ge von EUR 1.272.<\/p>\n<p>28Dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2008 in Z-Stadt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf\u00fchrung hatte, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/p>\n<p>29Die Dreimonatsfrist des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG hat mit der Umwidmung der bisherigen Wohnung des Kl\u00e4gers in Z-Stadt in eine \u2013 neben der Ehewohnung in Y-Stadt bestehende \u2013 Zweitwohnung am 09.06.2008 zu laufen begonnen. Dem Kl\u00e4ger stehen daher f\u00fcr 53 Tage mit Abwesenheitszeiten von seiner Wohnung in Y-Stadt von 24 Stunden die geltend gemachten Pauschbetr\u00e4ge i.H.v. jeweils EUR 24 zu.<\/p>\n<p>30Dem steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger unmittelbar vor dem 09.06.2008 bereits mehrere Jahre in der Zweitwohnung in Z-Stadt gewohnt hatte. Denn die Dauer eines unmittelbar der Begr\u00fcndung des Zweithaushaltes am Besch\u00e4ftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort des Zweithaushalts ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.<\/p>\n<p>31Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG. Die Regelung beschr\u00e4nkt den pauschalen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer l\u00e4ngerfristigen vor\u00fcbergehenden T\u00e4tigkeit an derselben T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auf die ersten drei Monate der aus beruflichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung. Begr\u00fcndet wird eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung in der Regel mit Bezug der Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr die sog. Wegverlegungsf\u00e4lle, in denen die doppelte Haushaltsf\u00fchrung dadurch entsteht, dass ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand vom Besch\u00e4ftigungsort wegverlegt und darauf \u2013 durch Umwidmung seiner bisherigen Hauptwohnung \u2013 einen Zweithaushalt am Besch\u00e4ftigungsort errichtet, um von dort seiner bisherigen Besch\u00e4ftigung weiter nachgehen zu k\u00f6nnen. In diesen F\u00e4llen wird die doppelte Haushaltsf\u00fchrung mit der Umwidmung der bisherigen Hauptwohnung des Steuerpflichtigen in eine Zweitwohnung begr\u00fcndet (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.2009 VI R 58\/06, BStBl II 2009, 1012). Mit dem Zeitpunkt der Umwidmung beginnt die Dreimonatsfrist des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zu laufen.<\/p>\n<p>32Die Ansicht des Beklagten, die Dreimonatsfrist beginne in Wegverlegungsf\u00e4llen mit dem \u2013 zum Teil weit vor der Begr\u00fcndung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung liegenden \u2013 Bezug der Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes, denn die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung sind gerade nicht mit den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsf\u00fchrung identisch. Der Inhalt der Richtlinie 9.11 Abs. 7 Satz 5 LStR, gem\u00e4\u00df dem in Wegverlegungsf\u00e4llen notwendige Verpflegungsmehraufwendungen nur vorliegen, wenn und soweit der Arbeitnehmer am Besch\u00e4ftigungsort vor Begr\u00fcndung des Zweithaushaltes nicht bereits drei Monate gewohnt habe und die Dauer eines unmittelbar der Begr\u00fcndung des Zweithaushaltes vorausgegangenen Aufenthalts an diesem Ort auf die Dreimonatsfrist anzurechnen sei, hat keinen Eingang ins Gesetz gefunden.<\/p>\n<p>33Die Auslegung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nach dem Gesetzeszweck, wie er in den Gesetzesmaterialien niedergelegt ist, best\u00e4tigt das Ergebnis der Wortlautauslegung.<\/p>\n<p>34Die Vorschrift ist durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I Seite 1250) umfassend neu gestaltet worden. Dabei verfolgte der Gesetzgeber erkl\u00e4rterma\u00dfen das Ziel, allen Steuerpflichtigen mit Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen und dadurch zur steuerlichen Gleichbehandlung und zur Vereinfachung des Steuerrechts beizutragen. Zuvor bestehende Abgrenzungsprobleme zwischen Dienstreise, Einsatzwechselt\u00e4tigkeit, Fahrt\u00e4tigkeit und doppelter Haushaltsf\u00fchrung sollten beseitigt und allgemein die Ber\u00fccksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach Ablauf eines Dreimonatszeitraums ausgeschlossen werden (vgl. Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs in den Bundestagsdrucksachen -BT-Drucks.- 13\/901, S. 129, und 13\/1558, S. 143). Die Regelung der Dreimonatsfrist beruht auf der allgemeinen Unterstellung des Gesetzgebers, dass die Steuerpflichtigen nach der typisierten \u00dcbergangszeit regelm\u00e4\u00dfig eine Verpflegungssituation vorfinden, die keine beruflich veranlassten Mehraufwendungen mehr verursacht (BT-Drucks. 13\/901, S. 129).<\/p>\n<p>35Nach diesen Gesetzesmaterialien geht das Argument des Beklagten, die Ber\u00fccksichtigung pauschalen Verpflegungsmehraufwands sei zu versagen, weil sich der Kl\u00e4ger nicht auf eine ge\u00e4nderte Verpflegungssituation habe einstellen und keine zus\u00e4tzlichen Kosten habe tragen m\u00fcssen, fehl. Denn der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG nicht nur \u2013 in verfassungsgem\u00e4\u00dfer Weise(BFH-Urteil vom 08.07.2010 VI R 10\/08, BStBl II 2011, 32) \u2013 eine Typisierung dahin gehend vorgenommen, dassnach Ablauf der Dreimonatsfrist ein weiterer Abzug von Verpflegungsmehraufwand ausscheiden soll, da nach dieser Frist dem Steuerpflichtigen typischerweise kein Mehraufwand dieser Art mehr entstehe, weil er die Verpflegungssituation kenne, die H\u00f6he der Kosten beeinflussen und damit einen &#8222;Mehr&#8220;-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden k\u00f6nne. Er hat vielmehr zugleich zum Ausdruck gebracht, dass generell bei Begr\u00fcndung einer jeden Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit \u2013 also auch bei Begr\u00fcndung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung durch Wegverlegung des Haupthausstandes vom Besch\u00e4ftigungsort und Umwidmung der bisherigen Hauptwohnung in einen Zweithaushalt \u2013 typisierend die Pauschbetr\u00e4ge je nach konkreter Abwesenheitszeitzu gew\u00e4hren sind, ohne dass insoweit auf die jeweilige konkrete Verpflegungssituation des einzelnen Steuerpflichtigen abzustellen w\u00e4re. Eine Pr\u00fcfung, ob im Einzelfall tats\u00e4chlich Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind, soll gerade nicht stattfinden. Dass von dem Abzug der Pauschbetr\u00e4ge damit ausnahmsweise auch Steuerpflichtige profitieren, denen die Verpflegungssituation am Zweitwohnort bei Begr\u00fcndung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung bereits bekannt war, hat der Gesetzgeber zugunsten der steuerlichen Gleichbehandlung aller Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten und der Vereinfachung des Steuerrechts in Kauf genommen. Denn eine den Abzug von Verpflegungsmehraufwand ausnahmsweise einschr\u00e4nkende Regelung wie in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 6 EStG a. E., gem\u00e4\u00df der die Dauer einer Dienstreise an den Besch\u00e4ftigungsort auf die Dreimonatsfrist anzurechnen ist, wenn die Dienstreise der doppelten Haushaltsf\u00fchrung unmittelbar vorausgegangen ist, hat er f\u00fcr die Wegverlegungsf\u00e4lle nicht getroffen.<\/p>\n<p>36Von den vorgenannten Erw\u00e4gungen hat sich auch der BFH in einem Fall leiten lassen, in dem ein Steuerpflichtiger, der nach Beendigung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung erneut eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung am fr\u00fcheren Besch\u00e4ftigungsort in der fr\u00fcheren Zweitwohnung begr\u00fcndet hatte, Verpflegungsmehraufwendungen geltend machte. Der BFH lie\u00df den wiederholten Abzug der Pauschbetr\u00e4ge mit der Begr\u00fcndung zu, dass es f\u00fcr den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht darauf ankomme, ob dem Kl\u00e4ger die Verpflegungssituation am Besch\u00e4ftigungsort bekannt gewesen sei; der Abzug von Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung w\u00e4hrend der Dreimonatsfrist sei generell von der konkreten Verpflegungssituation unabh\u00e4ngig (BFH-Urteil vom 08.07.2010 VI R 15\/09, BStBl II 2011, 47 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 12\/04, BStBl II 2006, 267; so auch Zimmer in Littmann\/Bitz\/Pust, EStG, \u00a7 9 Rn. 1100). Diese \u00dcberlegungen, denen sich der Senat anschlie\u00dft, sind auf Wegverlegungsf\u00e4lle uneingeschr\u00e4nkt \u00fcbertragbar. Entgegen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass in dem vom BFH (Urteil vom 08.07.2010 VI R 15\/09, a. a. O.) entschiedenen Fall der Beendigung und Neubegr\u00fcndung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung die Zweitwohnung einige Monate (zehn) ungenutzt geblieben war. Denn dies \u00e4ndert nichts an der mit den Wegverlegungssachverhalten vergleichbaren Situation, dass dem Steuerpflichtigen die Verpflegungssituation am Zweitwohnort bei der erneuten Begr\u00fcndung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung bestens bekannt war.<\/p>\n<p>37Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>38Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7151 Abs.3, 155 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7708 Nr.10, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>39Die Zulassung der Revision beruht auf \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beginn der Dreimonatsfrist f\u00fcr pauschale Verpflegungsmehraufwendungen in den sog. Wegverlegungsf\u00e4llen. 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