{"id":1593,"date":"2011-08-31T09:33:22","date_gmt":"2011-08-31T07:33:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1593"},"modified":"2012-10-06T09:54:08","modified_gmt":"2012-10-06T07:54:08","slug":"bundesverfassungsgericht-entscheidet-uber-istbesteuerung-fur-freiberufler-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bundesverfassungsgericht-entscheidet-uber-istbesteuerung-fur-freiberufler-2\/","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht entscheidet \u00fcber Istbesteuerung f\u00fcr Freiberufler"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bundesverfassungsgericht entscheidet \u00fcber Istbesteuerung f\u00fcr Freiberufler<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend bei der Sollbesteuerung die Umsatzsteuer mit Erbringung der Leistung entsteht, ist dies bei der Istbesteuerung erst der Fall, wenn der Kunde zahlt. Im Gegensatz zur Sollbesteuerung entf\u00e4llt daher bei der Istbesteuerung eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied dazu j\u00fcngst, dass eine Steuerberatungs-GmbH mit buchf\u00fchrungspflichtigen Ums\u00e4tzen nicht zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung, \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) berechtigt ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende Steuerberatungs-GmbH beantragte im Januar 2004, ab dem Veranlagungszeitraum Januar 2004 ihre Ums\u00e4tze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) zu versteuern (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab. Einspruch und Klage dagegen hatten keinen Erfolg. Auch der BFH hat entgegen der von der Verwaltung akzeptierten Praxis daraufhin \u00fcberraschend allen Freiberuflern die Anwendung der Istbesteuerung untersagt, sofern sie zur Buchf\u00fchrung verpflichtet sind bzw. freiwillig B\u00fccher f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Ums\u00e4tze der klagenden Steuerberatungs-GmbH m\u00fcssen bereits vor dem Erhalt des Entgelts versteuert werden. Der BFH modifiziert damit seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass zuk\u00fcnftig auch Steuerberater und Steuerberatersoziet\u00e4ten nicht mehr zur Istbesteuerung berechtigt sind, wenn sie freiwillig B\u00fccher f\u00fchren und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln. Der BFH st\u00fctzt dies darauf, dass die Istbesteuerung f\u00fcr Ums\u00e4tze aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit (\u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) voraussetzt, dass der Unternehmer nicht buchf\u00fchrungspflichtig ist. Dementsprechend w\u00e4re es nicht folgerichtig, einem Unternehmer, der zwar nicht buchf\u00fchrungspflichtig ist, aber freiwillig B\u00fccher f\u00fchrt, die Istbesteuerung zu gestatten. Der BFH h\u00e4lt die sog. Sollbesteuerung, nach der der Unternehmer seine Leistung bereits mit der Leistungserbringung und nicht erst mit der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat, f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df. Daher ist das Urteil also auch insoweit von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Zwar ist der Unternehmer bei der Soll- anders als bei der Istbesteuerung zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer insoweit verpflichtet, als er die Umsatzsteuer f\u00fcr seine Leistungen ggf. bereits vor der Vereinnahmung der Umsatzsteuer von seinem Kunden an den Fiskus abzuf\u00fchren hat. Nach Ansicht der Richter ist diese Ungleichbehandlung jedoch nicht zu beanstanden, da die Sollbesteuerung des Unternehmers bei Uneinbringlichkeit des Entgeltanspruchs (\u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) entf\u00e4llt und an den Begriff der Uneinbringlichkeit zur Wahrung der Besteuerungsgleichheit keine \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Anforderungen gestellt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Mittlerweile ist das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anh\u00e4ngig. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird dem Urteil voraussichtlich folgen, hat aber erkl\u00e4rt, Konsequenzen nur f\u00fcr die Zukunft ziehen zu wollen. Damit besteht f\u00fcr Freiberufler zun\u00e4chst keine Veranlassung zur Sollbesteuerung zu wechseln. Allerdings wird sich dann Handlungsbedarf ergeben, wenn das BMF das Urteil umsetzt. Hier ist dann zu pr\u00fcfen, ob auf Grundlage des beim BVerfG anh\u00e4ngigen Verfahrens gegen die Vorgaben des BMF vorgegangen werden kann und soll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesverfassungsgericht entscheidet \u00fcber Istbesteuerung f\u00fcr Freiberufler Kernaussage W\u00e4hrend bei der Sollbesteuerung die Umsatzsteuer mit Erbringung der Leistung entsteht, ist dies bei der Istbesteuerung erst der Fall, wenn der Kunde zahlt. Im Gegensatz zur Sollbesteuerung entf\u00e4llt daher bei der Istbesteuerung eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer. 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