{"id":15954,"date":"2013-03-29T07:29:46","date_gmt":"2013-03-29T05:29:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15954"},"modified":"2013-03-29T07:29:46","modified_gmt":"2013-03-29T05:29:46","slug":"klageerhebung-bei-fg-per-email-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/klageerhebung-bei-fg-per-email-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand\/","title":{"rendered":"Klageerhebung bei FG per Email &#8211; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"},"content":{"rendered":"<h2>Klageerhebung bei FG per Email ohne qual. elektronische Signatur zwar nicht formgerecht, aber grunds\u00e4tzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand m\u00f6glich<\/h2>\n<div>Mit Urteil zur Einkommensteuer 2008 vom 7. Dezember 2012 (Az.: 6 K 1736\/10) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit der Frage besch\u00e4ftigen m\u00fcssen, ob, bzw. wie der Mangel einer per Email\u00a0 \u2013 jedoch ohne die erforderliche elektronische Signatur \u2013 erhobenen Klage beseitigt werden kann.Im Streitfall begehrten die Kl\u00e4ger in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008 u.a. die steuerliche Ber\u00fccksichtigung verschiedener Aufwendungen. Nachdem das Finanzamt (FA) diesem Begehren im Einkommensteuerbescheid 2008 nicht nachgekommen war, erhoben die Kl\u00e4ger bei dem FA Einspruch, der mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 6. Mai 2010 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung der EE beinhaltet u.a. den Hinweis, dass die Klage bei dem FG schriftlich einzureichen ist. Am 4. Juni 2010 ging die Klage per Email bei dem FG ohne elektronische Signatur ein, worauf die Berichterstatterin den Kl\u00e4gern mit Verf\u00fcgung vom 11. Juni 2010 mitteilte, dass die Klage nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben worden sei. Darauf hin wurde die Klage am 14. Juni 2010\u00a0 nochmals per Telefax \u2013 mit den Unterschriften der Kl\u00e4ger \u2013 erhoben.<\/p>\n<p>Das FG Rheinland-Pfalz ging von der Zul\u00e4ssigkeit der Klage aus und begr\u00fcndete das u.a. damit, dass die am 4. Juni 2010 per Email erhobene Klage nicht formgerecht war, weil sie nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur versehen gewesen sei. Die am 14. Juni\u00a0 per Telefax erhobene Klage sei mit den Unterschriften der Kl\u00e4ger zwar formwirksam, aber wegen \u00dcberschreitens der Klagefrist von einem Monat versp\u00e4tet bei Gericht eingegangen. Jedoch sei die Klage gleichwohl zul\u00e4ssig, weil hinsichtlich der versp\u00e4tet eingegangenen Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren sei. Das ergebe sich daraus, dass die Kl\u00e4ger auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 11. Juni 2010 innerhalb von nur drei Tagen mit Erhebung einer formwirksamen Klage reagiert h\u00e4tten, die Frist f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von zwei Wochen sei also gewahrt. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten als steuerliche Laien aus der Rechtsbehelfsbelehrung der EE nicht erkennen k\u00f6nnen, dass die per Email erhobene Klage unzul\u00e4ssig war, denn f\u00fcr einen Laien sei nicht ohne Weiteres erkennbar, dass \u201eSchriftform\u201c bedeute, dass ein Schriftst\u00fcck mit einer Unterschrift versehen sein m\u00fcsse. Einen ausdr\u00fccklichen Hinweis darauf, dass eine nicht mit einer elektronischen Signatur versehene Email nicht dem Schriftformerfordernis gen\u00fcge, enthalte die Rechtsbehelfsbelehrung n\u00e4mlich nicht. Hinzu komme, dass die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz bei \u00e4hnlicher Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrung in den Steuerbescheiden die Einlegung von Einspr\u00fcchen per Email gen\u00fcgen lasse, so dass ein steuerlicher Laie nicht ohne weiteres auf den Gedanken kommen m\u00fcsse, dass dies nicht f\u00fcr eine Klage gilt.<\/p>\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<th scope=\"row\">Datum:<\/th>\n<td>19.12.2012<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<th scope=\"row\">Herausgeber:<\/th>\n<td>Finanzgericht Rheinland-Pfalz<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Klageerhebung bei FG per Email ohne qual. elektronische Signatur zwar nicht formgerecht, aber grunds\u00e4tzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand m\u00f6glich Mit Urteil zur Einkommensteuer 2008 vom 7. 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