{"id":15973,"date":"2013-03-29T07:43:47","date_gmt":"2013-03-29T05:43:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15973"},"modified":"2013-03-29T07:43:47","modified_gmt":"2013-03-29T05:43:47","slug":"krankheitskosten-nicht-abzugsfahig-wenn-nicht-bei-der-krankenversicherung-geltend-gemacht-worden-sind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/krankheitskosten-nicht-abzugsfahig-wenn-nicht-bei-der-krankenversicherung-geltend-gemacht-worden-sind\/","title":{"rendered":"Krankheitskosten nicht abzugsf\u00e4hig wenn nicht bei der Krankenversicherung geltend gemacht worden sind."},"content":{"rendered":"<h2>Krankheitskosten bei der Einkommensteuer nicht abzugsf\u00e4hig, wenn sie zur Wahrung eines Beitragsr\u00fcckerstattungsanspruchs nicht bei der Krankenversicherung geltend gemacht worden sind.<\/h2>\n<div>Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Krankheitskosten bei der Einkommensteuer (ESt) -Veranlagung steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, wenn die betreffenden Aufwendungen bei der zust\u00e4ndigen Krankenversicherung wegen eines Anspruchs auf Beitragsr\u00fcckerstattung nicht geltend gemacht werden (Beschluss vom 31. Januar 2012 Az.: 2 V 1883\/11 rkr.).&nbsp;<\/p>\n<p>Im Streitfall hatten die Antragsteller (Ast) in ihrer ESt \u2013 Erkl\u00e4rung 2009 Krankheitskosten in H\u00f6he von fast 5.000.-\u20ac bei den au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen (agB) geltend gemacht. Die Frage nach zu erwartenden Versicherungsleistungen beantworteten sie mit \u201e0\u201c. Nachdem das Finanzamt (FA) mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 die begehrte steuerliche Ber\u00fccksichtigung versagt hatte, trugen die Ast im Einspruchsverfahren u.a. vor, eine Gegen\u00fcberstellung der Erstattungsleistungen im Falle der Einreichung mit denen im Falle der Nichteinreichung ergebe, dass es sowohl f\u00fcr den Fiskus als auch f\u00fcr sie vorteilhafter w\u00e4re, die Arztrechnungen nicht einzureichen. Nachdem das FA auch nicht bereit war, die Vollziehung des ESt-Bescheides 2009 auszusetzen, beantragten die Ast die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz hatte weder ernsthafte Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des ESt-Bescheides 2009 noch konnte es eine unbillige H\u00e4rte erkennen. Es f\u00fchrte u.a. aus, Aufwendungen k\u00f6nnten nur dann agB darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tats\u00e4chlich endg\u00fcltig wirtschaftlich belastet sei. Eine solche endg\u00fcltige Belastung trete jedoch dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zuflie\u00dfen w\u00fcrden. W\u00e4ren erstattete Aufwendungen auch noch als agB abzugsf\u00e4hig, tr\u00e4te eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung ein. Fl\u00f6ssen dem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, h\u00e4tte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichte er auf eine Erstattung um \u2013 wie hier \u2013 eine Beitragsr\u00fcckerstattung zu erhalten, nehme dies den Aufwendungen grunds\u00e4tzlich den Charakter der &#8211; f\u00fcr eine agB notwendigen &#8211; Zwangsl\u00e4ufigkeit. K\u00f6nnten sich Steuerpflichtige durch R\u00fcckgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, sei eine Abw\u00e4lzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der Sonderfall, dass der Verzicht auf den Erstattungsanspruch selbst zwangsl\u00e4ufig oder die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar sei, liege hier nicht vor. Wolle man aus jedem finanziellen Vorteil, der sich aus einem Verzicht der Geltendmachung eines Ersatzanspruches ergebe, die Unzumutbarkeit der Geltendmachung selbst ableiten, so w\u00fcrde dies zu einer vom Wortlaut der Ausnahmevorschrift der agB nicht gedeckten und unzul\u00e4ssigen Ausdehnung des Regelungszwecks der Vorschrift f\u00fchren.<\/p>\n<p>Dem stehe nicht entgegen, dass nach herrschender Meinung Krankheitskosten dann als agB anerkannt w\u00fcrden, wenn gar kein Versicherungsschutz bestanden h\u00e4tte; dieser Fall liege hier nicht vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<th scope=\"row\">Datum:<\/th>\n<td>06.02.2012<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<th scope=\"row\">Herausgeber:<\/th>\n<td>Finanzgericht Rheinland-Pfalz<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Krankheitskosten bei der Einkommensteuer nicht abzugsf\u00e4hig, wenn sie zur Wahrung eines Beitragsr\u00fcckerstattungsanspruchs nicht bei der Krankenversicherung geltend gemacht worden sind. 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