{"id":15976,"date":"2013-03-29T08:26:11","date_gmt":"2013-03-29T06:26:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15976"},"modified":"2026-07-10T11:36:09","modified_gmt":"2026-07-10T09:36:09","slug":"versetzung-dienstreise-statt-entfernungspauschale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/versetzung-dienstreise-statt-entfernungspauschale\/","title":{"rendered":"Versetzung: Dienstreise statt Entfernungspauschale"},"content":{"rendered":"<h2>Versetzung f\u00fchrt nicht automatisch dazu, dass die neue Dienststelle als regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsstelle anzusehen ist (stl. Auswirkung: Dienstreise statt Entfernungspauschale)<\/h2>\n<div>\n<p>Mit Urteil vom 29. M\u00e4rz 2012 zur Einkommensteuer 2009 (Az.: 5 K 2160\/11) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit der Frage befasst, ob eine Versetzung eines Soldaten an eine andere Stammdienststelle ohne Weiteres die Annahme rechtfertigt, dass diese Stammdienststelle als regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte anzusehen ist, mit der steuerlichen Folge, dass dann <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Werbungskosten_Fahrtkosten.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fahraufwendungen<\/a> \u2013 als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte \u2013 nur mit der Entfernungspauschale (0,30 \u20ac pro Entfernungskilometer) und nicht nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen (0,30 \u20ac pro gefahrenem km) ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Streitfall war der Kl\u00e4ger als Soldat im Dezember 2008 zun\u00e4chst an die Stammdienststelle der Bundeswehr in K kommandiert. Mit Verf\u00fcgungen vom Oktober\/November 2008 wurde er f\u00fcr die Zeit ab 1. Januar 2009 dorthin versetzt. In der Verf\u00fcgung wird\u00a0 u.a. ausgef\u00fchrt, voraussichtliche Verwendungsdauer: 31.12.2010. Eine Umzugskostenverg\u00fctung wurde nicht zugesagt, weil ein Umzug an den neuen Dienstort aufgrund besonderer Gr\u00fcnde nicht durchgef\u00fchrt werden solle.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 2009 machte der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Fahrten zur Stammdienststelle bei den Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit einen Betrag von\u00a0 6.793,50 \u20ac (= 22.645 km tats\u00e4chliche Fahrtstrecke x 0,30 \u20ac, also nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen) geltend. Dagegen war das Finanzamt (FA) der Ansicht, die Dienststelle, an die der Kl\u00e4ger versetzt worden sei, stelle seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte dar, weswegen nur die Entfernungspauschale mit einem Betrag von 3.438,00 \u20ac\u00a0 (191 Tage x 60 km x 0,30 \u20ac) anzusetzen sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger erhobene Klage war erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz f\u00fchrte u.a. aus, aufgrund der Besonderheiten des Falles seien die Fahrten des Kl\u00e4gers von seinem Wohnort zur Stammdienststelle in K nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen zu ber\u00fccksichtigen, denn der Kl\u00e4ger habe im Streitjahr 2009 bei der Stammdienstelle der Bundeswehr in K keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte gehabt. Der gesetzlich nicht definierte Begriff \u201eregelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte\u201c sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf immer gleiche Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel und ggf. sogar durch entsprechende Wohnsitznahme hinwirken k\u00f6nne. Liege keine solche Arbeitsst\u00e4tte vor, sei eine Einschr\u00e4nkung der Abziehbarkeit\u00a0 beruflich veranlasster Mobilit\u00e4tskosten sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Versetzung begr\u00fcnde aber nicht zwangsl\u00e4ufig am neuen Dienstort eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr, ob sich der Kl\u00e4ger zu Beginn seiner T\u00e4tigkeit \u2013 aus damaliger Sicht \u2013 h\u00e4tte darauf einrichten k\u00f6nnen, in K dauerhaft t\u00e4tig zu sein. Dies sei nicht der Fall gewesen. Nach der Versetzungsverf\u00fcgung sei nur eine T\u00e4tigkeitsdauer von 2 Jahren zu erwarten gewesen. Eine T\u00e4tigkeit von 2 Jahren sei zwar l\u00e4ngerfristig, aber nur vor\u00fcbergehend und nicht auf Dauer angelegt. Au\u00dferdem habe der Kl\u00e4ger wegen weiterer Hinweise in den Versetzungsverf\u00fcgungen damit rechnen m\u00fcssen, jederzeit \u2013 also ggf. auch vor Ablauf der in der Versetzungsverf\u00fcgung bezeichneten (voraussichtlichen) Verwendungsdauer \u2013 erneut versetzt zu werden. Soweit das FA dagegen argumentiere, Soldaten m\u00fcssten stets mit ihrer Versetzung rechnen, sei nicht auf die abstrakten Merkmale eines bestimmten Berufsbildes abzustellen. Es komme vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer des konkret zu beurteilenden Dienstverh\u00e4ltnisses aller Voraussicht nach damit rechnen m\u00fcsse, dass er seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsst\u00e4tten zu erbringen habe. Aufgrund der vorliegenden Umst\u00e4nde, sei davon auszugehen, dass die Stammdienststelle in K keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte gewesen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Revision wurde wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<br \/>\nDatum:30.04.2012, Herausgeber: Finanzgericht Rheinland-Pfalz<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Versetzung f\u00fchrt nicht automatisch dazu, dass die neue Dienststelle als regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsstelle anzusehen ist (stl. Auswirkung: Dienstreise statt Entfernungspauschale) Mit Urteil vom 29. 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