{"id":160,"date":"2012-03-31T12:15:31","date_gmt":"2012-03-31T10:15:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=160"},"modified":"2012-09-18T14:32:22","modified_gmt":"2012-09-18T12:32:22","slug":"zweifelsfragen-zur-ubertragung-und-uberfuhrung-von-wirtschaftsgutern-nach-%c2%a7-6-abs-5-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zweifelsfragen-zur-ubertragung-und-uberfuhrung-von-wirtschaftsgutern-nach-%c2%a7-6-abs-5-estg\/","title":{"rendered":"Zweifelsfragen zur \u00dcbertragung und \u00dcberf\u00fchrung von Wirtschaftsg\u00fctern nach \u00a7 6 Abs. 5 EStG"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zweifelsfragen zur \u00dcbertragung und \u00dcberf\u00fchrung von Wirtschaftsg\u00fctern nach<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 6 Abs. 5 EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der \u00dcbertragung und \u00dcberf\u00fchrung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern zwischen verschiedenen Betriebsverm\u00f6gen Stellung genommen.<br \/>\n<strong><br \/>\nSachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Werden Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens in das Privatverm\u00f6gen im Wege der Entnahme \u00fcberf\u00fchrt, so erfolgt dies zum Teilwert. Der Teilwert ist derjenige Wert, den ein potentieller Erwerber f\u00fcr das einzelne Wirtschaftsgut zahlen w\u00fcrde. Damit werden grunds\u00e4tzlich die stillen Reserven aufgedeckt. Der Steuerpflichtige oder die Personengesellschaft erzielt einen steuerbaren Gewinn in H\u00f6he der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert des Wirtschaftsgutes.<br \/>\nVon diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, die es dem (Mit-)Unternehmer erm\u00f6glichen soll, einzelne Wirtschaftg\u00fcter von einem (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gen in ein anderes (Sonder-) Betriebsverm\u00f6gen steuerneutral zu \u00fcberf\u00fchren. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind seit langem strittig diskutiert worden.<br \/>\n<strong><br \/>\nEntscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nun hat das BMF mit Schreiben vom 8.12.2011 zu Zweifelsfragen der \u00dcbertragung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern<br \/>\nStellung genommen. So hat sich das BMF zum Beispiel zu der Frage ge\u00e4u\u00dfert, ob man Wirtschaftsg\u00fcter aus einem Gesamthandsverm\u00f6gen in ein anderes Gesamthandsverm\u00f6gen \u00fcbertragen kann. Die M\u00f6glichkeit der steuerneutralen \u00dcbertragung hat das BMF ausdr\u00fccklich verneint. Weiterhin hat das BMF sich zu der Unentgeltlichkeit einer<br \/>\n\u00dcbertragung ge\u00e4u\u00dfert. Wird ein Wirtschaftsgut in ein Gesamthandsverm\u00f6gen \u00fcbertragen, so kann dies nur dann steuerneutral erfolgen, wenn die \u00dcbertragung unentgeltlich oder gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Eine andere Gegenleistung ist sch\u00e4dlich. Hierzu stellt das BMF klar, dass die zeitgleiche \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten Entgelt darstellt. Diese Aussage bedarf bei der \u00dcbertragung von Grundst\u00fccken besonderer Beachtung. H\u00e4ufig wird man die Darlehensverbindlichkeiten, die zur Anschaffung der Immobilie begr\u00fcndet wurden,<br \/>\nmit \u00fcbertragen wollen. Dies ist ausdr\u00fccklich sch\u00e4dlich.<br \/>\n<strong><br \/>\nKonsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Schreiben des BMF gew\u00e4hrt hinsichtlich einiger Zweifelsfragen Rechtssicherheit. Soweit die offenen Fragen n\u00e4mlich durch dieses Schreiben beantwortet werden, wird sich die Finanzverwaltung an diesen Antworten festhalten lassen (m\u00fcssen). Andere Fragen sind demgegen\u00fcber offen geblieben. In jedem Fall empfiehlt sich die Zuziehung eines steuerlichen Beraters.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zweifelsfragen zur \u00dcbertragung und \u00dcberf\u00fchrung von Wirtschaftsg\u00fctern nach \u00a7 6 Abs. 5 EStG Kernaussage Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der \u00dcbertragung und \u00dcberf\u00fchrung von Einzelwirtschaftsg\u00fctern zwischen verschiedenen Betriebsverm\u00f6gen Stellung genommen. 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