{"id":1611,"date":"2011-08-31T09:55:49","date_gmt":"2011-08-31T07:55:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1611"},"modified":"2012-08-22T10:31:58","modified_gmt":"2012-08-22T08:31:58","slug":"tauschung-bei-bewerbung-berechtigt-arbeitgeber-nicht-immer-zur-anfechtung-des-arbeitsvertrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/tauschung-bei-bewerbung-berechtigt-arbeitgeber-nicht-immer-zur-anfechtung-des-arbeitsvertrags\/","title":{"rendered":"T\u00e4uschung bei Bewerbung berechtigt Arbeitgeber nicht immer zur Anfechtung des Arbeitsvertrags"},"content":{"rendered":"<p><strong>T\u00e4uschung bei Bewerbung berechtigt Arbeitgeber nicht immer zur Anfechtung des Arbeitsvertrags<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit der Frage nach einer Schwerbehinderung im Bewerbungsgespr\u00e4ch ist hoch umstritten. W\u00e4re sie generell unzul\u00e4ssig, d\u00fcrfte der Bewerber sogar die Unwahrheit sagen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dazu bislang nicht ge\u00e4u\u00dfert, entschied aber in einer j\u00fcngeren Entscheidung allgemein, dass ein Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger T\u00e4uschung berechtigt sein kann, wenn ein Bewerber eine zul\u00e4ssige Frage im Bewerbungsgespr\u00e4ch falsch beantwortet.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war lange vor Beginn ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr den beklagten Arbeitgeber als Schwerbehinderte anerkannt. Erst als der Arbeitgeber ihr nahelegte, gegen Abfindung aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis auszuscheiden, informierte die Kl\u00e4gerin ihn \u00fcber ihre Schwerbehinderung, nachdem sie im Bewerbungsgespr\u00e4ch die Frage nach einer solchen noch verneint hatte. Daraufhin erkl\u00e4rte der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger T\u00e4uschung und hilfsweise die K\u00fcndigung des Arbeitsvertrages. Mit ihrer Klage begehrte die Kl\u00e4gerin die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und machte eine Entsch\u00e4digung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Diskriminierung geltend.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin obsiegte mit ihrer Feststellungsklage, unterlag verlor aber mit dem geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruch. Zwar k\u00f6nne eine falsche Antwort auf eine zul\u00e4ssigerweise gestellte Frage im Bewerbungsgespr\u00e4ch zur Anfechtung und auch K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fchren; dies aber nur, wenn sich die T\u00e4uschung urs\u00e4chlich auf den Abschluss des Arbeitsvertrages ausgewirkt habe. Dies war hier unstreitig nicht der Fall, denn der Arbeitgeber hatte zugegeben, die Frage nach der Schwerbehinderung deshalb gestellt zu haben, weil er seine Schwerbehindertenquote habe erh\u00f6hen wollen. Damit konnte unterstellt werden, dass die Kl\u00e4gerin auch bei Offenlegung der Schwerbehinderung eingestellt worden w\u00e4re. Im \u00dcbrigen l\u00e4gen f\u00fcr den geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruch keine ausreichenden Indizien vor.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist zutreffend. Insbesondere wenn der Arbeitgeber selber vortr\u00e4gt, er habe bewusst Schwerbehinderte bevorzugen wollen, kann er keine Anfechtung auf das nachtr\u00e4gliche Offenlegen einer Schwerbehinderung st\u00fctzen. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings leider die Entscheidung nicht dazu genutzt, sich zur grunds\u00e4tzlichen Zul\u00e4ssigkeit der Frage nach einer Schwerbehinderung im Bewerbungsgespr\u00e4ch zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>T\u00e4uschung bei Bewerbung berechtigt Arbeitgeber nicht immer zur Anfechtung des Arbeitsvertrags Rechtslage Die Zul\u00e4ssigkeit der Frage nach einer Schwerbehinderung im Bewerbungsgespr\u00e4ch ist hoch umstritten. W\u00e4re sie generell unzul\u00e4ssig, d\u00fcrfte der Bewerber sogar die Unwahrheit sagen. 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