{"id":1614,"date":"2011-08-31T09:58:04","date_gmt":"2011-08-31T07:58:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1614"},"modified":"2012-08-22T10:31:38","modified_gmt":"2012-08-22T08:31:38","slug":"eine-nur-abstrakte-kundigungsbefugnis-eines-bevollmachtigten-des-arbeitgebers-kann-unzureichend-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eine-nur-abstrakte-kundigungsbefugnis-eines-bevollmachtigten-des-arbeitgebers-kann-unzureichend-sein\/","title":{"rendered":"Eine nur abstrakte K\u00fcndigungsbefugnis eines Bevollm\u00e4chtigten des Arbeitgebers kann unzureichend sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eine nur abstrakte K\u00fcndigungsbefugnis eines Bevollm\u00e4chtigten des Arbeitgebers kann unzureichend sein<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>K\u00fcndigung m\u00fcssen durch den Arbeitgeber schriftlich ausgesprochen werden. Dies ist entweder der Inhaber selbst oder der gesetzliche Vertreter, wenn Arbeitgeber eine juristische Person ist. Daneben sind auch andere Personen zur K\u00fcndigung berechtigt, wenn ihnen vom Arbeitgeber entsprechende Vollmacht erteilt worden ist und diese Vollmacht dem Arbeitnehmer bekannt gemacht wurde. Solche K\u00fcndigungen sind mit &#8222;i. V.&#8220; zu unterzeichnen. Ist dem Arbeitnehmer die Vollmacht nicht bekannt, muss eine Originalvollmacht bei Zugang der K\u00fcndigung vorliegen, um eine in Vertretung des Arbeitgebers ausgesprochene K\u00fcndigung wirksam werden zu lassen. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr \u00fcber die Wirksamkeit einer Arbeitsvertragsklausel zu entscheiden, die eine generelle K\u00fcndigungsvollmacht erteilen sollte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Arbeitsvertrag der Kl\u00e4gerin war geregelt, dass eine K\u00fcndigung auch durch den Niederlassungsleiter\/Objektleiter erfolgen k\u00f6nne. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis wurde gek\u00fcndigt, die K\u00fcndigung enthielt die Unterschriftszeile &#8222;i. V. [Unterschrift], Niederlassungsleiter&#8220;. Die Kl\u00e4gerin wies die K\u00fcndigung unverz\u00fcglich wegen Nichtvorlage einer Vollmacht zur\u00fcck. Mit ihrer K\u00fcndigungsschutzklage machte sie geltend, die K\u00fcndigung sei unwirksam, weil sie nicht dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt worden sei, wer der im Arbeitsvertrag erw\u00e4hnte Niederlassungsleiter sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht gab der Kl\u00e4gerin Recht. Das Zur\u00fcckweisungsrecht, von dem die Kl\u00e4gerin Gebrauch gemacht habe, h\u00e4tte nur dann nicht vorgelegen, wenn der Arbeitgeber der Kl\u00e4gerin die Bevollm\u00e4chtigung vorher mitgeteilt h\u00e4tte. Auch die abstrakte Bevollm\u00e4chtigungsregelung im Arbeitsvertrag \u00e4ndere daran nichts. Diese stelle kein ausreichendes Inkenntnissetzen dar. Zwar m\u00fcsse der Arbeitsvertrag nicht die zur K\u00fcndigung bevollm\u00e4chtigten Personen namentlich benennen. Erforderlich sei aber, was bei der hier streitigen Klausel nicht der Fall war, dass der Arbeitgeber aufzeige, wie der Arbeitnehmer unschwer in Erfahrung bringen k\u00f6nne, wer k\u00fcndigungsberechtigt sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Dass das Bundesarbeitsgericht die namentliche Nennung der zur K\u00fcndigung bevollm\u00e4chtigten Personen f\u00fcr nicht zwingend erforderlich h\u00e4lt, erscheint angesichts der im \u00dcbrigen erforderlichen Ausgestaltung, die der Arbeitsvertrag haben soll, als schwacher Trost. Einfacher wird es nur dann, wenn eine Personalabteilung vorhanden ist, die die tats\u00e4chlichen Namen der K\u00fcndigungsberechtigten zentral bekannt macht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine nur abstrakte K\u00fcndigungsbefugnis eines Bevollm\u00e4chtigten des Arbeitgebers kann unzureichend sein Rechtslage K\u00fcndigung m\u00fcssen durch den Arbeitgeber schriftlich ausgesprochen werden. Dies ist entweder der Inhaber selbst oder der gesetzliche Vertreter, wenn Arbeitgeber eine juristische Person ist. 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