{"id":1616,"date":"2011-08-31T09:59:38","date_gmt":"2011-08-31T07:59:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1616"},"modified":"2012-08-22T10:31:13","modified_gmt":"2012-08-22T08:31:13","slug":"zur-bedeutung-des-wortes-unverzuglich-bei-fristloser-kundigung-eines-schwerbehinderten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-bedeutung-des-wortes-unverzuglich-bei-fristloser-kundigung-eines-schwerbehinderten\/","title":{"rendered":"Zur Bedeutung des Wortes &#8222;unverz\u00fcglich&#8220; bei fristloser K\u00fcndigung eines Schwerbehinderten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Bedeutung des Wortes &#8222;unverz\u00fcglich&#8220; bei fristloser K\u00fcndigung eines Schwerbehinderten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>K\u00fcndigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern sind nur wirksam, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt. Bei fristlosen K\u00fcndigungen, die innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom fristlosen K\u00fcndigungsgrund ausgesprochen sein m\u00fcssen, reicht es aus, wenn der Antrag auf Zustimmung zur fristlosen K\u00fcndigung innerhalb der zwei Wochen beim Integrationsamt eingeht. Stimmt das Amt zu, sieht das Gesetz vor, dass die K\u00fcndigung gegen\u00fcber dem Schwerbehinderten unverz\u00fcglich nach Erhalt der Zustimmung erfolgen muss. Das Arbeitsgericht Oberhausen hatte nun dar\u00fcber zu entscheiden, was &#8222;unverz\u00fcglich&#8220; in diesem Zusammenhang bedeutet.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der schwerbehinderte Kl\u00e4ger hatte bei seinem Arbeitgeber Geld veruntreut. Als dies bekannt wurde, beantragte der Arbeitgeber die f\u00fcr eine wirksame fristlose K\u00fcndigung erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung wurde auch erteilt, allerdings mehr als zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Arbeitgebers vom au\u00dferordentlichen K\u00fcndigungsgrund. Der Arbeitgeber k\u00fcndigte am Tag nach Erhalt der Zustimmung des Integrationsamtes das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos. Die hiergegen gerichtete K\u00fcndigungsschutzklage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Mit seiner K\u00fcndigungsschutzklage hatte der Kl\u00e4ger geltend gemacht, die fristlose K\u00fcndigung sei verfristet, insbesondere sei sie nicht unverz\u00fcglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Das Arbeitsgericht urteilte jedoch, dass es ausreichend sei, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des K\u00fcndigungsgrundes die Zustimmung zur fristlosen K\u00fcndigung beim Integrationsamt beantragt sei; im \u00dcbrigen sei die K\u00fcndigung auch unverz\u00fcglich nach Erhalt der Zustimmung erfolgt. Ein Tag Verz\u00f6gerung sei insoweit unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcberrascht im Ergebnis nicht, sie zeigt aber, dass bei fristlosen K\u00fcndigungen Schwerbehinderter stets unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Die Betonung, dass ein Tag Verz\u00f6gerung unsch\u00e4dlich sei, l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass eine andere Entscheidung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, wenn eine zwei- oder dreit\u00e4gige Verz\u00f6gerung vorgelegen h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Bedeutung des Wortes &#8222;unverz\u00fcglich&#8220; bei fristloser K\u00fcndigung eines Schwerbehinderten Kernfrage K\u00fcndigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern sind nur wirksam, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt. 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