{"id":16172,"date":"2013-03-30T08:14:34","date_gmt":"2013-03-30T06:14:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=16172"},"modified":"2013-03-30T08:18:03","modified_gmt":"2013-03-30T06:18:03","slug":"kein-ubergang-von-der-einnahmenuberschussrechnung-zum-bestandsvergleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-ubergang-von-der-einnahmenuberschussrechnung-zum-bestandsvergleich\/","title":{"rendered":"Kein \u00dcbergang von der Einnahmen\u00fcberschussrechnung zum Bestandsvergleich"},"content":{"rendered":"<h1>Kein \u00dcbergang von der Einnahmen\u00fcberschussrechnung zum Bestandsvergleich<\/h1>\n<table width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"05\">\n<tbody>\n<tr>\n<td rowspan=\"1\" colspan=\"1\">Bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft, die ihren <a title=\"Wie funktioniert die Gewinnermittlungsart der Einnahme\u00fcberschussrechnung\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/einnahmenueberschussrechnung.html\" target=\"_blank\">Gewinn durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung<\/a>\u00a0ermittelt, bedarf es im Falle der Fortf\u00fchrung der Buchwerte der \u00fcbernommenen Wirtschaftsg\u00fcter in Einzelunternehmen der Realteiler und Aufrechterhaltung der Einnahmen\u00fcberschussrechnung grunds\u00e4tzlich keines \u00dcbergangs zum Bestandsvergleich.(FG Rheinland-Pfalz 2.5.12,\u00a01 K 1146\/10, BFH\u00a0III R 32\/12<\/p>\n<div><\/div>\n<div>\n<table width=\"100%\" border=\"0\" cellspacing=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td align=\"left\">\n<h2>BFH\u00a0 &#8211; III R 32\/12<\/h2>\n<\/td>\n<td align=\"right\">Anh\u00e4ngige und erledigte Verfahren<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h3>Bestandsvergleich; Buchwert; Einnahmen\u00fcberschussrechnung; Realteilung; \u00dcbergangsgewinn<\/h3>\n<p><strong>Rechtsfrage<\/strong><\/p>\n<table width=\"100%\" border=\"0\" cellspacing=\"1\">\n<tbody>\n<tr bgcolor=\"#EEEEEE\">\n<td>Muss die Freiberuflersoziet\u00e4t, welche ihren Gewinn durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung ermittelt, im Falle der Realteilung zu Buchwerten zum Bestandsvergleich \u00fcbergehen?<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table width=\"100%\" border=\"0\">\n<tbody>\n<tr valign=\"top\">\n<td align=\"left\" width=\"75\"><strong>Gesetze:<\/strong><\/td>\n<td align=\"left\">EStG \u00a7 4 Abs 1 , EStG \u00a7 4 Abs 3 , EStG \u00a7 16 Abs 2 S 2<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong>\u00a0(anh\u00e4ngig gemeldet seit 21.11.2012)<strong>:<\/strong><\/p>\n<p>FG\u00a0Rheinland-Pfalz 2.5.2012 1 K 1146\/10<\/p>\n<p><strong>Zulassung:\u00a0<\/strong>durch FG<\/p>\n<p>Dieses Verfahren ist anh\u00e4ngig<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>FG Urteil \u00a0Rheinland-Pfalz 2.5.2012 1 K 1146\/10<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 des Herrn,In dem Finanzrechtsstreit<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 des Herrn<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger &#8211;<\/p>\n<p>prozessbevollm\u00e4chtigt:<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>&#8211; Beklagter &#8211;<\/p>\n<p>wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Eink\u00fcnften 2002; AO\/FGO-Sachen<\/p>\n<p>hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz &#8211; 1. Senat &#8211; aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung vom 2. Mai 2012 durch<\/p>\n<p>die Vizepr\u00e4sidentin des Finanzgerichts<br \/>\nden Richter am Finanzgericht<br \/>\nden Richter am Finanzgericht<br \/>\ndie ehrenamtliche Richterin<br \/>\nden ehrenamtlichen Richter<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2010 wird der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Jahr 2002 vom 26. M\u00e4rz 2008 dahingehend ge\u00e4ndert, dass der Ansatz eines \u00dcbergangsgewinns unterbleibt.<\/p>\n<p>Die Berechnung wird dem Beklagten \u00fcbertragen (\u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).<\/p>\n<p>II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>III.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong><br clear=\"all\" \/><\/strong><\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Streitig ist, ob im Rahmen der Realteilung einer Mitunternehmerschaft und Buchwertfortf\u00fchrung ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vorzunehmen und ein \u00dcbergangsgewinn anzusetzen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger betrieben im Streitjahr 2002 eine Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssoziet\u00e4t in der Rechtsform einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die ihren Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG- durch Einnahmen-\u00dcberschuss-rechnung ermittelte. Der Kl\u00e4ger zu 2. k\u00fcndigte den Gesellschaftsvertrag im Juni 2002 zum 31. Dezember 2002 (vgl. Bl. 115 Au\u00dfenpr\u00fcfungsakten). Im Jahr 2003 betrieben beide Kl\u00e4ger nach Realteilung der Mitunternehmerschaft ihre berufliche T\u00e4tigkeit in Einzelpraxen unter Fortf\u00fchrung der Buchwerte der jeweils \u00fcbernommenen Wirtschaftsg\u00fcter und Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG weiter.<\/p>\n<p>Unter dem 14. Juli 2003 schlossen die Kl\u00e4ger zur Auseinandersetzung der aufgel\u00f6sten GbR eine Vereinbarung (vgl. Bl. 116 ff. Au\u00dfenpr\u00fcfungsakten). Darin war u.a. bestimmt, dass jeder Kl\u00e4ger die Gegenst\u00e4nde zu Alleineigentum erhalten sollte, die er zur betrieblichen Nutzung in Besitz hatte. Dar\u00fcber hinaus wurde die \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten der GbR durch beide Kl\u00e4ger geregelt.<\/p>\n<p>Im Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 2. Januar 2004, der nach \u00a7 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erging, stellte der Beklagte f\u00fcr die GbR Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von insgesamt 317.319,00 \u20ac fest, die er dem Kl\u00e4ger zu 1. in H\u00f6he von 161.782,00 \u20ac und dem Kl\u00e4ger zu 2. in H\u00f6he von 155.537,00 \u20ac zurechnete.<\/p>\n<p>In den Jahren 2007 und 2008 f\u00fchrte der Beklagte eine Au\u00dfenpr\u00fcfung der GbR durch. Hierbei gelangte er zum Ergebnis, dass die Gesellschaft durch Realteilung aufgel\u00f6st worden sei; zum Stichtag 31. Dezember 2002 sei der Gewinn nach bilanziellen Grunds\u00e4tzen zu ermitteln. Die Realteilung sei durch den bei der Mitunternehmerschaft verwirklichten Tatbestand der Betriebsaufgabe gekennzeichnet. \u00a7 16 Abs. 3 Satz 1 EStG besage, dass auch die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils als Ver\u00e4u\u00dferung gelte. Bei Beendigung einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, die ihren Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittele, sei deshalb zwangsweise der Gewinn durch Bestandsvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG zu berechnen. Der \u00dcbergangsgewinn sei laufender Gewinn. Im Streitfall sei bei Beendigung der Gesellschaft das vorhandene positive und negative Verm\u00f6gen aufgeteilt worden. Aufgelder oder ein sog. Spitzenausgleich seien nicht bezahlt worden; ein Aufgabegewinn einerseits bzw. Anschaffungskosten andererseits seien nicht entstanden. Insgesamt sei der laufende Gewinn aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit um 283.203,05 \u20ac auf 600.523,59 \u20ac zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Entsprechend den Pr\u00fcfungsfeststellungen \u00e4nderte der Beklagte unter dem 26. M\u00e4rz 2008 nach \u00a7 164 Abs. 2 AO den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Jahr 2002.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger legten hiergegen jeweils Einspruch ein. Dabei f\u00fchrte der Kl\u00e4ger zu 1. aus, dass der vom Beklagten vorgenommene \u00dcbergang der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG nicht gerechtfertigt sei. Der entscheidende Unterschied zwischen der Betriebsaufgabe und der Realteilung liege darin, dass bei der ersten Alternative die unternehmerische T\u00e4tigkeit aufgegeben werde, w\u00e4hrend die zweite Alternative zu einer Fortsetzung dieser T\u00e4tigkeit in einem anderen Umfeld f\u00fchre, wodurch eine Besteuerung noch nicht vereinnahmter Honorare sichergestellt werde. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2007 (XI R 32\/06, BFH\/NV 2008, 385) sei ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittele und sein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft einbringe, zwar grunds\u00e4tzlich so zu behandeln, als w\u00e4re er im Zeitpunkt der Einbringung zur Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG \u00fcbergegangen. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allerdings nicht in F\u00e4llen der Buchwertfortf\u00fchrung. Nach einem weiteren Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. September 2001 (IV R 13\/01, BStBl II 2002, 287) bed\u00fcrfe es keines \u00dcbergangs zum Bestandsvergleich, wenn die Einbringung zum Buchwert erfolgen solle und f\u00fcr diesen Fall auf die Erstellung einer Einbringungs- und \u00dcbergangsbilanz verzichtet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 2. trug vor, dass er im Rahmen der Realteilung der GbR einen Spitzenausgleich geleistet habe. Es sei ein Ausgleichsanspruch zu Gunsten des Kl\u00e4gers zu 1. lediglich unter Ber\u00fccksichtigung der direkt mit den Aktiva in Verbindung stehenden Passiva errechnet worden, den er, der Kl\u00e4ger zu 2., durch Zahlungen aus einem Privatverm\u00f6gen bedient habe. Nach Aufl\u00f6sung der Gesellschaft und noch vor Abschluss der Auseinandersetzungsvereinbarung habe er Zahlungen auf Verbindlichkeiten der GbR geleistet. Im \u00dcbrigen habe auch eine Bilanzierung zum 31. Dezember 2002 nicht erfolgen m\u00fcssen. Nach einem Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 19. April 1984 (VI 408\/83, EFG 1984, 598) sei der \u00dcbergang zum Bestandsvergleich kein Selbstzweck. Bei der Beendigung von Betrieben solle durch die Bilanzierung die H\u00f6he eines etwaigen Aufgabegewinns ermittelt und sichergestellt werden, dass der laufende Gewinn zutreffend erfasst werde. Diese Funktionen seien im Streitfall jedoch nicht erf\u00fcllt. Ein Aufgabe- bzw. Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s werde nicht festgestellt. Beide Kl\u00e4ger ermittelten in ihren Einzelpraxen nach der Realteilung wieder die Gewinne nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG, wodurch alle Einnahmen mit ihrem Zufluss erfasst w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Durch Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2010 wies der Beklagte die Einspr\u00fcche zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass die Realteilung der GbR die Betriebsaufgabe bei der Mitunternehmerschaft voraussetze. Die Betriebsaufgabe habe zur Folge, dass, da die GbR bisher ihren Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt habe, zu einer Bilanzierung und Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG \u00fcberzugehen sei. Die Realteilung stelle lediglich eine andere Art der Auseinandersetzung des Gesellschaftsverm\u00f6gens dar. Eine Realteilung mit Wertausgleich sei nicht erfolgt. Dies sei vielmehr nur dann anzunehmen, wenn der ausgleichsverpflichtete Gesellschafter den Spitzenausgleich aus seinem Privatverm\u00f6gen leiste. Hierbei sei zu beachten, dass im Gegensatz zu Sachwertabfindungen die Mit\u00fcbernahme von Verbindlichkeiten nicht zu Anschaffungskosten f\u00fchre. Der Kl\u00e4ger zu 2. habe im Rahmen der Vereinbarung vom Juli 2003 lediglich mehr Verbindlichkeiten \u00fcbernommen als der Kl\u00e4ger zu 1. Ein Aufgeld sei nicht gezahlt worden; es seien daher weder Anschaffungskosten des Kl\u00e4gers zu 2. noch ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn des Kl\u00e4gers zu 1. entstanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben hiergegen &#8211; der Kl\u00e4ger zu 1. nach \u00a7 46 Finanzgerichtsordnung -FGO- bereits vor Erlass der Einspruchsentscheidung &#8211; Klagen erhoben, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. Der Kl\u00e4ger zu 1. tr\u00e4gt vor, die GbR sei durch K\u00fcndigung zum 31. Dezember 2002 beendet und in Form einer gewinnneutralen Realteilung auseinandergesetzt worden. Eine steuerliche Pflicht, auf Grund dieses Umstands von der Gewinnermittlung gem. \u00a7 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG \u00fcberzugehen, habe nicht bestanden. Die Realteilung ohne Wertausgleich f\u00fchre trotz begrifflicher Betriebsaufgabe zwingend zu einer gewinnneutralen Buchwertfortf\u00fchrung nach \u00a7 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, wenn beide Gesellschafter die aufgeteilten Wirtschaftsg\u00fcter in ihr Betriebsverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten und die Besteuerung der stillen Reserven gesichert sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 2. tr\u00e4gt vor, dass die gemeinsamen Verbindlichkeiten nicht Bestandteil der Berechnungsgrundlage der Auseinandersetzung gewesen seien. Es sei lediglich ein Ausgleichsanspruch zu Gunsten des Kl\u00e4gers zu 1. errechnet worden. Den gesamten Ausgleichsanspruch habe er, der Kl\u00e4ger zu 2., im Ergebnis durch Zahlungen aus seinem Privatverm\u00f6gen bedient. Ein \u00dcbergangsgewinn sei nicht entstanden. Die Ermittlung eines derartigen Gewinns sei nicht notwendig, sondern stelle einen reinen Selbstzweck dar, der wegen der Fortf\u00fchrung der Einzelkanzleien nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG im Jahr 2003 wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden m\u00fcsste. Auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13. September 2001 (a.a.O.) ergebe sich im Umkehrschluss, dass es keines \u00dcbergangs zum Bestandsvergleich bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2010 den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Jahr 2002 vom 26. M\u00e4rz 2008 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Ansatz eines \u00dcbergangsgewinns unterbleibt,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Er verweist zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen auf die Ausf\u00fchrungen in seiner Einspruchsentscheidung. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt er vor, dass bei Beendigung einer Mitunternehmerschaft grunds\u00e4tzlich eine Bilanz zu erstellen sei. Dies sei vor allem auch f\u00fcr Zwecke der zutreffenden Gewinnermittlung der einzelnen Gesellschafter geboten, da hier alle Forderungen und Verbindlichkeiten zu ber\u00fccksichtigen seien, soweit sie die Gesellschaft betr\u00e4fen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass\u00a0im Streitjahr 2002 anl\u00e4sslich der Realteilung der Mitunternehmerschaft der Kl\u00e4ger ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vorzunehmen und ein \u00dcbergangsgewinn anzusetzen ist.<\/p>\n<p>1. a) Ver\u00e4u\u00dfert ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt, seinen Betrieb, oder gibt er ihn auf, ist er grunds\u00e4tzlich so zu behandeln, als w\u00e4re er im Augenblick der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe zun\u00e4chst zur Gewinnermittlung nach \u00a7 4<br \/>\nAbs. 1 EStG \u00fcbergegangen (vgl. BFH, Urteile vom 10. Juli 1973, VIII R 34\/71, BStBl II 1973, 786; vom 13. Oktober 1989, III R 30-31\/85, BStBl II 1990, 287). In diesen F\u00e4llen ist deshalb wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart in der Regel ein \u00dcbergangsgewinn zu ermitteln (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 2007, a.a.O., m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Besonderheiten bestehen &#8211; trotz begrifflicher Betriebsaufgabe &#8211; bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft. Unter einer Realteilung ist ertragsteuerlich die Aufgabe einer Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsverm\u00f6gens unter den Mitunternehmern zu verstehen, bei der zumindest einer der bisherigen Mitunternehmer ihm bei der Aufteilung zugewiesene Wirtschaftsg\u00fcter in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt (vgl. BFH, Beschluss vom 29. April 2004, IV B 124\/02, BFH\/NV\u00a02004, 1395; vgl. auch BMF-Schreiben vom 28. Februar 2006, BStBl I 2006, 228). Die Realteilung l\u00e4sst sich in zwei Gruppen einteilen, n\u00e4mlich die &#8222;reine&#8220; Realteilung und die Realteilung mit Wert- bzw. Spitzenausgleich. Bei der ersten Alternative werden die einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter oder Teilbetriebe zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt, ohne dass Barzahlungen oder Sachleistungen zum Zwecke des Wertausgleichs erbracht werden. Demgegen\u00fcber leistet im Rahmen der Realteilung mit Spitzenausgleich ein Beteiligter, der bei der Aufteilung mehr als der andere erhalten hat, einen Wertausgleich in Geld oder Sachwerten (vgl. Stuhrmann in Bl\u00fcmich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, Loseblatt, Stand September 2009,<br \/>\n\u00a7 16 EStG Rdnr. 273). In die Realteilung miteinzubeziehen sind nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Wirtschaftsg\u00fcter. Die \u00dcbernahme von Schulden der Mitunternehmerschaft stellt deshalb keinen Wertausgleich dar; dies gilt auch dann nicht, wenn deren H\u00f6he nicht dem Anteil des \u00dcbernehmers an den Gesellschaftsschulden entspricht. Denn auch die Verbindlichkeiten geh\u00f6ren zu den Wirtschaftsg\u00fctern, die im Rahmen einer Realteilung frei verteilt werden k\u00f6nnen (vgl. BFH, Urteil vom 10. Dezember 1991, VIII R 69\/86, BStBl II 1992, 385). Beim ausgleichsberechtigten Realteiler f\u00fchrt der Spitzenausgleich bei Buchwertfortf\u00fchrung zur Realisierung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Rahmen der Betriebsaufgabe der Gesellschaft; beim Ausgleichsverpflichteten entstehen in dieser H\u00f6he Anschaffungskosten (vgl. BFH, Urteil vom 1. Dezember 1992, VIII R 57\/90, BStBl II 1994, 607).<\/p>\n<p>c) Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, ob bei Mitunternehmerschaften, die ihren Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ermitteln, im Falle der Realteilung mit Buchwerteinbringung unter Fortsetzung der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zum Bestandsvergleich \u00fcbergegangen werden muss. Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht hat dies im Urteil vom 19. April 1984 (VI 408\/83, EFG 1984, 598) verneint. Es hat ausgef\u00fchrt, dass auf eine Umstellung anl\u00e4sslich einer Realteilung zu Buchwerten verzichtet werden k\u00f6nne, wenn die Gesellschafter den Gewinn auch nach der Auseinandersetzung durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart sei nicht Selbstzweck, sondern erf\u00fclle eine Doppelfunktion. Einerseits diene er der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinns, andererseits einer zutreffenden Erfassung des laufenden Gesamtgewinns. Bei der Realteilung zu Buchwerten werde indessen keiner der beiden Zwecke vereitelt, da die Ermittlung eines Aufgabegewinns wegen des Verzichts auf die Gewinnrealisierung entbehrlich sei. Die zutreffende Erfassung des Totalgewinns sei dagegen dann gew\u00e4hrleistet, wenn die Gesellschafter auch in ihren Einzelunternehmen den Gewinn durch \u00dcberschussrechnung ermittelten und damit eine Erfassung der Einnahmen im Zeitpunkt ihres Zuflusses sichergestellt sei (in diesem Sinne auch Korn in ders., EStG, Kommentar, Loseblatt, Stand Juli 2008, \u00a7 4 Rdnr. 588; Weber-Grellet in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, Kommentar, Loseblatt, Stand Januar 1988, \u00a7 4 Anm. D 327; Sterzinger, NJW 2011, 3057; vgl. auch Wacker in Schmidt, EStG, Kommentar, 30. Aufl., 2011, \u00a7 16 Rdnr. 547).<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat bislang &#8211; soweit ersichtlich &#8211; zu der Frage, ob anl\u00e4sslich einer Realteilung mit Buchwertfortf\u00fchrung zwingend zum Bestandsvergleich gewechselt werden muss, noch nicht ausdr\u00fccklich Stellung genommen. Allerdings h\u00e4lt sie bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils gem. \u00a7 24 Umwandlungssteuergesetz -UmwStG- einen \u00dcbergang f\u00fcr erforderlich. Dieser \u00dcbergang zum Bestandsvergleich diene nicht nur der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns, sondern u.a. auch der zutreffenden Verteilung der laufenden Gewinne auf die Wirtschaftsjahre vor und nach der Einbringung (vgl. OFD D\u00fcsseldorf, Verf\u00fcgung vom 13. September 1993, DB 1993, 2002; OFD Koblenz, Kurzinformation vom 11. August 2003, BB 2003, 2060; vgl. auch Kanzler in Hermann\/Heuer\/Raupach, EStG, KStG, Kommentar, Loseblatt, Stand Juni 2010, vor \u00a7\u00a7 4-7 EStG, Anm. 68). Im Anschluss hieran wird teilweise die Auffassung vertreten, dass auch im umgekehrten Fall der Realteilung einer Mitunternehmerschaft und Buchwertfortf\u00fchrung ein \u00dcbergang zum Bestandsvergleich notwendig ist (vgl. Stahl in Korn, a.a.O, Stand Januar 2007, \u00a7 16 Rdnr. 322; ders. FR 2006, 1071; vgl. auch Regierer\/Meining, DStZ 2006, 474, die einen \u00dcbergang zum Bestandsvergleich anl\u00e4sslich einer Realteilung dann f\u00fcr sinnvoll erachten, wenn die Mitunternehmer einen Spitzenausgleich vereinbaren). Nach dieser Ansicht wird der \u00dcbergangsgewinn neutralisiert, wenn nach Durchf\u00fchrung der Realteilung der Realteiler bzw. die Mitunternehmerschaft, bei der er nunmehr Mitunternehmer ist, den Gewinn (wieder) nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt (vgl. auch R 4.6 Einkommensteuerrichtlinien -EStR-). Einem Urteil des Bundesfinanzhofs\u00a0vom 14. November 2007 (a.a.O.) zufolge ist ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt und sein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft einbringt, grunds\u00e4tzlich ebenfalls so zu behandeln, als w\u00e4re er im Zeitpunkt der Einbringung zur Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG \u00fcbergegangen; dies gilt allerdings nicht in F\u00e4llen der Buchwertfortf\u00fchrung. Der Bundesfinanzhof nimmt dabei Bezug auf eine weitere Entscheidung vom\u00a013. September 2001 (a.a.O.). Danach\u00a0besteht keine Verpflichtung, zum Bestandsvergleich \u00fcberzugehen, wenn die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft zum Buchwert erfolgt; f\u00fcr diesen Fall kann auf die Erstellung einer Einbringungs- und einer \u00dcbergangsbilanz verzichtet werden (vgl. hierzu auch Heinicke in Schmidt, a.a.O., \u00a7 4 Rdnr. 668).<\/p>\n<p>2. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist im Streitfall\u00a0im Rahmen der Realteilung der Mit-unternehmerschaft der Kl\u00e4ger zum 31. Dezember 2002 ein \u00dcbergang von der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zum Bestandsvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG nicht erforderlich. Denn die Kl\u00e4ger haben nach der Realteilung ihrer Mitunternehmerschaft, die auf Grund der zum Stand des 31. Dezember 2002 erfolgten Aufteilung der positiven und negativen Wirtschaftsg\u00fcter der GbR (vgl. Bl. 120 f. Au\u00dfenpr\u00fcfungsakten) &#8211; ungeachtet der vom Kl\u00e4ger zu 2. bereits vor Fixierung der Auseinandersetzungsvereinbarung auf einzelne Verbindlichkeiten der GbR geleisteten Zahlungen &#8211; ohne Spitzenausgleich vorgenommen worden ist, in ihren im Anschluss gebildeten Einzelpraxen unter Fortf\u00fchrung der Buchwerte der jeweils \u00fcbernommenen Wirtschaftsg\u00fcter (vgl. \u00a7 16 Abs. 3 Satz 2 EStG) ihre Gewinne aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit ebenso wie in der GbR selbst gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Durch die Fortf\u00fchrung der Buchwerte der in die Einzelunternehmen eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter und die Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung nach \u00a7 4<br \/>\nAbs. 3 EStG wird eine zutreffende Erfassung des (&#8222;Total&#8220;-) Gewinns (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 30. M\u00e4rz 2006,\u00a0IV R 25\/04,\u00a0BStBl II\u00a02008, 171) erm\u00f6glicht. So ist mit der Buchwertfortf\u00fchrung gew\u00e4hrleistet, dass etwaige stille Reserven, die in den real geteilten und in die Betriebsverm\u00f6gen der Einzelunternehmen \u00fcbernommenen Wirtschaftsg\u00fctern enthalten sind, bei Wegfall der Betriebsverm\u00f6genseigenschaft in zutreffender H\u00f6he der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Ebenso ist etwa auch eine Erfassung der Einnahmen aus der Einziehung von betrieblichen Forderungen, die im Streitfall auf Grund des vom Beklagten angenommenen \u00dcbergangs zum Realisationsprinzip des Bestandsvergleichs ma\u00dfgeblich f\u00fcr die H\u00f6he des festgestellten \u00dcbergangsgewinns urs\u00e4chlich war, im Zeitpunkt des Zuflusses (vgl. \u00a7 11 Abs. 1 EStG) sichergestellt. Im \u00dcbrigen bleibt die\u00a0zutreffende Verteilung der laufenden Gewinne auf die Wirtschaftsjahre vor und nach der Realteilung unber\u00fchrt.\u00a0Schlie\u00dflich l\u00e4sst der Umstand, dass ansonsten bei einer erneuten R\u00fcckkehr zur Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG die zuvor bei Umstellung auf den Bestandsvergleich durchgef\u00fchrten Gewinnkorrekturen wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen und im Ergebnis zu neutralisieren w\u00e4ren, zur \u00dcberzeugung des Senats ebenfalls erkennen, dass es bei Buchwertfortf\u00fchrung eines \u00dcbergangs von der Einnahmen-\u00dcberschuss-rechnung zum Bestandsvergleich und eines (doppelten) Wechsels der Gewinnermittlungsart zur Herstellung der Gewinnneutralit\u00e4t grunds\u00e4tzlich nicht bedarf.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 713 Zivilprozessordnung -ZPO-.<\/p>\n<p>Die Revision war\u00a0gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zur Kl\u00e4rung der Frage zuzulassen, ob bei Mitunternehmerschaften, die ihren Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ermitteln, im Falle der Realteilung mit Buchwerteinbringung unter Fortsetzung der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zum Bestandsvergleich \u00fcbergegangen werden muss.<\/p>\n<p>Rechtsmittelbelehrung<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die\u00a0Revision\u00a0zu.<\/p>\n<p>Die Revision ist innerhalb\u00a0eines Monats\u00a0nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigef\u00fcgt werden. Die Revision ist innerhalb von\u00a0zwei Monaten\u00a0nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils zu begr\u00fcnden. Auch die Begr\u00fcndung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begr\u00fcndung muss die Erkl\u00e4rung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umst\u00e4nde enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensm\u00e4ngel ger\u00fcgt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einlegung und Begr\u00fcndung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanw\u00e4lte, Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte, Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigte Buchpr\u00fcfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des \u00a7 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Beh\u00f6rden und juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts einschlie\u00dflich der von ihnen zur Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschl\u00fcsse k\u00f6nnen sich durch eigene Besch\u00e4ftigte mit Bef\u00e4higung zum Richteramt oder durch Besch\u00e4ftigte mit Bef\u00e4higung zum Richteramt anderer Beh\u00f6rden oder juristischer Personen des \u00f6ffentlichen Rechts einschlie\u00dflich der von ihnen zur Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschl\u00fcsse vertreten lassen.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86\u00a002\u00a040, 81629 M\u00fcnchen, und die Hausanschrift: Ismaninger Str.\u00a0109, 81675 M\u00fcnchen, sowie den Telefax-Anschluss: 089\/ 9231-201.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein \u00dcbergang von der Einnahmen\u00fcberschussrechnung zum Bestandsvergleich Bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung\u00a0ermittelt, bedarf es im Falle der Fortf\u00fchrung der Buchwerte der \u00fcbernommenen Wirtschaftsg\u00fcter in Einzelunternehmen der Realteiler und Aufrechterhaltung der Einnahmen\u00fcberschussrechnung grunds\u00e4tzlich keines \u00dcbergangs zum Bestandsvergleich.(FG Rheinland-Pfalz 2.5.12,\u00a01 K 1146\/10, BFH\u00a0III R 32\/12 BFH\u00a0 &#8211; III R 32\/12 Anh\u00e4ngige und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-ubergang-von-der-einnahmenuberschussrechnung-zum-bestandsvergleich\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein \u00dcbergang von der Einnahmen\u00fcberschussrechnung zum Bestandsvergleich<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16172"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=16172"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16172\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=16172"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=16172"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=16172"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}