{"id":16212,"date":"2013-03-30T11:27:08","date_gmt":"2013-03-30T09:27:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=16212"},"modified":"2013-03-30T11:27:08","modified_gmt":"2013-03-30T09:27:08","slug":"zuruckbehaltung-von-forderungen-im-rahmen-einer-praxiseinbringung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zuruckbehaltung-von-forderungen-im-rahmen-einer-praxiseinbringung\/","title":{"rendered":"Zur\u00fcckbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung"},"content":{"rendered":"<p><strong style=\"font-size: 1.5em;\">Zur\u00fcckbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i.S. des \u00a7\u00a024 UmwStG<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Steuerberater, der seinen Gewinn durch Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung ermittelt, Forderungen, die er anl\u00e4sslich einer Praxiseinbringung nach \u00a7 24 UmwStG zur\u00fcckbeh\u00e4lt und die nach der Einbringung noch zu seinem Restbetriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, als \u00dcbergangsgewinn zu erfassen hat oder ob eine Versteuerung der Einnahmen erst bei Zufluss erfolgt (Az. VIII R 41\/09).<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Honorarforderungen eines Steuerberaters k\u00f6nnen als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Einbringung nach \u00a7\u00a024 UmwStG zur\u00fcckbehalten werden.<\/p>\n<p>2. Entnimmt der Steuerpflichtige die zur\u00fcckbehaltenen Forderungen nicht ausdr\u00fccklich in sein Privatverm\u00f6gen, verbleiben sie in seinem Restbetriebsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>3. Die zur Ermittlung des Einbringungsgewinns erforderliche \u00dcbergangsgewinnermittlung erstreckt sich nur auf tats\u00e4chlich eingebrachte Wirtschaftsg\u00fcter.<\/p>\n<p>4. Ermittelte der Steuerpflichtige vor der Einbringung seiner Praxis den Gewinn nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG , so sind die zur\u00fcckbehaltenen Forderungen als nachtr\u00e4gliche Einnahmen aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit nach \u00a7\u00a024 Nr.\u00a02 EStG im Zuflusszeitpunkt zu erfassen.<\/p>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>GG Art. 3<br \/>\nEStG \u00a7\u00a7<br \/>\n4<br \/>\n,<br \/>\n16<br \/>\n,<br \/>\n18, 24, 34<br \/>\nUmwStG \u00a7 24<br \/>\nAO \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br \/>\n<strong>Instanzenzug<\/strong><\/p>\n<p>FG M\u00fcnster vom 23.\u00a0Juni 2009 1\u00a0K\u00a04263\/06\u00a0F BFH VIII R 41\/09<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Streitig ist, ob die bei der Einbringung einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine Soziet\u00e4t zur\u00fcckbehaltenen Honorarforderungen bei <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/einnahmenueberschussrechnung.html\" target=\"_blank\">Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03<\/a> des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgswirksam schon im Zeitpunkt der Einbringung oder erst im Zeitpunkt des tats\u00e4chlichen Zuflusses zu erfassen sind.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Steuerberater. Er f\u00fchrte zun\u00e4chst eine Einzelpraxis, deren Gewinn er nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG ermittelte.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a0Im Jahr 1996 vereinbarte er mit weiteren Steuerberatern die Gr\u00fcndung einer Soziet\u00e4t in Form einer GbR. Der Kl\u00e4ger verpflichtete sich zum 2.\u00a0Januar 1997 seine bisherige Praxis unter Aufdeckung s\u00e4mtlicher stiller Reserven in die Soziet\u00e4t einzubringen. Forderungen und Verbindlichkeiten, die bis zum 2.\u00a0Januar 1997 entstanden waren, waren nach dem Soziet\u00e4tsvertrag von der Einbringungsverpflichtung des Kl\u00e4gers ausgenommen.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2014FA\u2014) sch\u00e4tzte den Gewinn des Kl\u00e4gers aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit im Streitjahr 1997 auf 300.000\u00a0DM. Der entsprechende Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Gewinns 1997 erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei dem Kl\u00e4ger kam der Au\u00dfenpr\u00fcfer zu dem Ergebnis, dass der Gewinn des Kl\u00e4gers f\u00fcr 1997 3.663.650\u00a0DM inklusive eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns in H\u00f6he von 1.373.398\u00a0DM betrage. In dem Gesamtbetrag hatte der Au\u00dfenpr\u00fcfer Zahlungseing\u00e4nge auf die vor dem 2.\u00a0Januar 1997 bestehenden Forderungen des Kl\u00e4gers in den Jahren 1997 bis 1999 ebenso gewinnerh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt wie die am 31.\u00a0Dezember 1999 noch ausstehenden Forderungsbetr\u00e4ge.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0Das FA \u00fcbernahm den von der Au\u00dfenpr\u00fcfung ermittelten Gewinn und \u00e4nderte den Feststellungsbescheid des Kl\u00e4gers f\u00fcr 1997 entsprechend gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0164 Abs.\u00a02 der Abgabenordnung (AO) . Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde aufgehoben. Der vom Kl\u00e4ger gegen diesen \u00c4nderungsbescheid eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0Die dagegen gerichtete Klage war teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) \u00e4nderte den Gewinn des Kl\u00e4gers f\u00fcr 1997 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1915 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden auf 2.679.905\u00a0DM.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0Nach Auffassung des FA kommt es im Fall der Einbringung f\u00fcr die Ermittlung des \u00dcberleitungsgewinns nicht darauf an, ob der Einbringende seine Forderungen miteinzubringen hat, diese im Restbetriebsverm\u00f6gen bel\u00e4sst oder sie ins Privatverm\u00f6gen \u00fcbernimmt. Der Gewinn aus diesen Forderungen realisiere sich in allen Fallgestaltungen sp\u00e4testens im Zeitpunkt der Einbringung. Alle bisherigen betrieblichen Verm\u00f6genswerte seien in der \u00dcbergangsbilanz zu erfassen. Anderenfalls k\u00f6nne hierdurch die Entstehung eines \u00dcbergangsgewinns vermieden werden. Lie\u00dfe man die Erfassung der Forderungseing\u00e4nge zeitlich unbegrenzt zu, versto\u00dfe dies gegen den Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Das FA beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 23.\u00a0Juni 2009 1\u00a0K\u00a04263\/06\u00a0F aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0Mit Beschluss vom 26.\u00a0Juni 2012 VIII\u00a0R\u00a041\/09 (BFH\/NV 2012, 1648 ) hat der Senat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Das BMF ist dem Verfahren beigetreten und hat schriftlich sowie in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu den aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. Es unterst\u00fctzt und vertieft die Auffassung des FA.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie ist daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO\u2014 ). Zu Recht hat das FG die vom Kl\u00e4ger zur\u00fcckbehaltenen Forderungen nur insoweit gewinnerh\u00f6hend erfasst, als er diese im Streitjahr tats\u00e4chlich eingezogen hat.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger war nicht verpflichtet, seine zur\u00fcckbehaltenen Honorarforderungen im Zuge der Einbringung seiner Einzelpraxis in die Soziet\u00e4t als Ertrag in seiner Gewinnermittlung zu erfassen.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0a) Die Voraussetzungen einer Einbringung i.S. des \u00a7\u00a024 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) und damit einer m\u00f6glichen Beg\u00fcnstigung des Einbringungsgewinns nach \u00a7\u00a7\u00a016 , 34 EStG lagen im Streitfall trotz Zur\u00fcckbehaltung der Honorarforderungen vor.<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a0aa) \u00a7\u00a024 UmwStG setzt voraus, dass ein Betrieb oder Teilbetrieb in eine Personengesellschaft eingebracht und der Einbringende Mitunternehmer dieser Gesellschaft wird. Ein Betrieb ist dann i.S. des \u00a7\u00a024 UmwStG eingebracht, wenn seine wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Personengesellschaft \u00fcbergehen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 29.\u00a0November 1988 VIII\u00a0R\u00a0316\/82 , BFHE 156, 408 , BStBl II 1989, 602, unter 6.). Werden einzelne nicht wesentliche Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebs zur\u00fcckbehalten und auch nicht Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft, so ist dies unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Anwendung von \u00a7\u00a024 UmwStG (Fuhrmann in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, \u00a7\u00a024 UmwStG Rz\u00a0245). Ob eine Betriebsgrundlage wesentlich ist, beurteilt sich im Rahmen des \u00a7\u00a024 UmwStG nach der funktionalen Betrachtungsweise (BFH-Urteil vom 25.\u00a0November 2009 I\u00a0R\u00a072\/08 , BFHE 227, 445 , BStBl II 2010, 471, unter II.3.a\u00a0bb\u00a0aaa). Wirtschaftsg\u00fcter des Umlaufverm\u00f6gens geh\u00f6ren unabh\u00e4ngig vom Umfang nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH-Urteil vom 11.\u00a0Oktober 2007 X\u00a0R\u00a039\/04 , BFHE 219, 144 , BStBl II 2008, 220, unter II.4.c). Bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis sind der Mandantenstamm, der Praxiswert und unter Umst\u00e4nden die Praxiseinrichtung wesentlich, nicht jedoch bereits vorhandene Forderungen (BFH-Urteil vom 13.\u00a0September 2001 IV\u00a0R\u00a013\/01 , BFHE 196, 546 , BStBl II 2002, 287; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.\u00a0Mai 1994 I\u00a0R\u00a0109\/93 , BFHE 175, 249 , BStBl II 1994, 92).<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>\u00a0bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich im Streitfall um eine Einbringung einer ganzen Praxis. Sowohl der Mandantenstamm, der Praxiswert als auch die Einrichtungsgegenst\u00e4nde wurden in die GbR eingebracht. Die zur\u00fcckbehaltenen Forderungen sind unabh\u00e4ngig von ihrer H\u00f6he nicht funktional wesentlich und stehen damit den Rechtsfolgen des \u00a7\u00a024 Abs.\u00a03 UmwStG nicht entgegen.<\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>\u00a0cc) Um die Rechtsfolgen des \u00a7\u00a024 Abs.\u00a03 UmwStG i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a016 , 34 EStG in Gestalt des beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns auszul\u00f6sen, ist weiter erforderlich, dass die Praxis zum Teilwert eingebracht wird. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erf\u00fcllt. Nach den Feststellungen des FG war der Kl\u00e4ger verpflichtet, eine Einbringungsbilanz aufzustellen und seine Praxis mit den gemeinen Werten einzubringen.<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>\u00a0b) Die zur\u00fcckbehaltenen Forderungen geh\u00f6rten nach der Einbringung weiterhin zu einem Betriebsverm\u00f6gen, n\u00e4mlich zum Restbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers. Anders als das FA und das beigetretene BMF meinen, ist ein Betriebsverm\u00f6gen ohne aktiven Betrieb m\u00f6glich. Denn der einkommensteuerrechtliche Begriff des Gewerbebetriebs umfasst auch die auf Abwicklung eines Unternehmens gerichtete T\u00e4tigkeit (BFH-Urteile vom 9.\u00a0November 1999 II\u00a0R\u00a045\/97 , BFH\/NV 2000, 686 ; vom 24.\u00a0April 1980 IV\u00a0R\u00a068\/77, BFHE 131, 70 , BStBl II 1980 , 658 ). Auch bei der Betriebsver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7\u00a016 EStG k\u00f6nnen nicht mitver\u00e4u\u00dferte unwesentliche Wirtschaftsg\u00fcter im Restbetriebsverm\u00f6gen verbleiben (BFH-Urteile in BFH\/NV 2000, 686 ; vom 1.\u00a0August 2007 XI\u00a0R\u00a047\/06, BFHE 218, 509 , BStBl II 2008, 106). Nichts anderes gilt f\u00fcr die Abwicklung von zur\u00fcckbehaltenen Forderungen bei einer Einbringung einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine freiberufliche Soziet\u00e4t. Die Vorschrift des \u00a7\u00a024 EStG setzt voraus, dass auch nach Beendigung der aktiven freiberuflichen T\u00e4tigkeit freiberufliche Eink\u00fcnfte entstehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>20 <\/strong>\u00a0Die Anerkennung eines Restbetriebsverm\u00f6gens verbunden mit der Erfassung der Ertr\u00e4ge zum Zeitpunkt des Zuflusses verhindert zudem Streitigkeiten im Hinblick auf die Bewertung der Forderungen zum fiktiven Entnahmezeitpunkt. Diesem Wert k\u00e4me im Falle einer Zwangsentnahme entscheidende Bedeutung zu. Denn dann w\u00e4ren s\u00e4mtliche sp\u00e4teren Vorg\u00e4nge, wie tats\u00e4chlicher Einnahmenausfall, vom angesetzten Entnahmebetrag abweichende Mehr- oder Mindereinnahmen, in Zusammenhang mit den zwangsweise entnommenen Forderungen dem nichtsteuerbaren Privatbereich zuzuordnen. Ob in diesen F\u00e4llen eine Korrektur nach \u00a7\u00a0175 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 AO m\u00f6glich w\u00e4re, erscheint zumindest bei unbestrittenen Forderungen zweifelhaft (BFH-Urteil vom 10.\u00a0Februar 1994 IV\u00a0R\u00a037\/92 , BFHE 174, 140 , BStBl II 1994, 564, unter 4.d).<\/p>\n<p><strong>21 <\/strong>\u00a0c) Die vom Kl\u00e4ger zur\u00fcckbehaltenen Honorarforderungen waren auch nicht als (Zwangs-)Entnahme mit dem Teilwert in der Gewinnermittlung zu erfassen.<\/p>\n<p><strong>22 <\/strong>\u00a0aa) Entgegen der Auffassung des BMF gehen anl\u00e4sslich einer Einbringung i.S. des \u00a7\u00a024 UmwStG zur\u00fcckbehaltene Forderungen nicht zwangsl\u00e4ufig in das Privatverm\u00f6gen des Einbringenden \u00fcber (BFH-Urteil vom 14.\u00a0November 2007 XI\u00a0R\u00a032\/06 , BFH\/NV 2008, 385 ). Erkl\u00e4rt der Steuerpflichtige nicht ausdr\u00fccklich eine \u00dcbernahme der zur\u00fcckbehaltenen betrieblich begr\u00fcndeten Forderungen ins Privatverm\u00f6gen, kann er diese auch ohne Betrieb als Restbetriebsverm\u00f6gen behandeln und schrittweise einziehen (BFH-Urteile in BFH\/NV 2008, 385 ; in BFH\/NV 2000, 686 ). Dauert aber die freiberufliche Eink\u00fcnfteerzielung \u2014wenn auch nicht mehr aus werbender T\u00e4tigkeit\u2014 an, besteht kein Zwang, Forderungen dem Privatverm\u00f6gen zuzuordnen (BFH-Urteil vom 25.\u00a0Februar 1975 VIII\u00a0R\u00a084\/69 , BFHE 115, 429 , BStBl II 1975, 571). Nach zutreffender Auffassung des FG muss der Einbringende seine Forderungen dabei nicht in einem bestimmten Abwicklungszeitraum einziehen (offengelassen im BFH-Urteil in BFH\/NV 2008, 385 ). Die Erfassung als Betriebseinnahme ist wegen der betrieblichen Verstrickung im Restbetriebsverm\u00f6gen sichergestellt. Denn im Zeitpunkt des Zuflusses der Honorareinnahmen hat der Einbringende nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte aus seiner T\u00e4tigkeit vor der Einbringung (\u00a7\u00a024 Nr.\u00a02 EStG ; BFH-Urteil vom 25.\u00a0M\u00e4rz 1976 IV\u00a0R\u00a0174\/73 , BFHE 118, 572 , BStBl II 1976, 487). Zudem besteht insbesondere bei Forderungen nicht die Gefahr von \u201eewigem\u201d Betriebsverm\u00f6gen. Entweder der Steuerpflichtige macht seine Forderungen gerichtlich geltend und setzt damit den Einziehungsprozess in Gang oder nach zwei \u2014jetzt nach drei\u2014 Jahren tritt regelm\u00e4\u00dfig Verj\u00e4hrung von Honorarforderungen ein (\u00a7\u00a0196 Abs.\u00a01 Nr.\u00a015, \u00a7\u00a0198 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2014BGB \u2014 a.F., heute \u00a7\u00a0195 BGB ; vgl. Oberlandesgericht \u2014OLG\u2014 K\u00f6ln, Urteil vom 22.\u00a0Januar 2004 8\u00a0U\u00a067\/03, OLG-Report Hamm D\u00fcsseldorf K\u00f6ln 2005, 32 zur Verj\u00e4hrung im Jahr 1999). Dies f\u00fchrt in der Regel zu einer Entwertung der Forderungen. Aufgrund dessen besteht f\u00fcr die Fiktion einer Entnahme ins Privatverm\u00f6gen im Zeitpunkt der Einbringung keine Notwendigkeit (so aber BMF-Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes \u00fcber steuerliche Begleitma\u00dfnahmen zur Einf\u00fchrung der Europ\u00e4ischen Gesellschaft und zur \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 11.\u00a0November 2011 IV\u00a0C\u00a02-S\u00a01978-b\/08\/10001\/\/2011\/0903665, BStBl I 2011, 1314).<\/p>\n<p><strong>23 <\/strong>\u00a0Der vom FA vertretene automatische \u00dcbergang der Forderungen ins Privatverm\u00f6gen kann auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung des im Streitjahr geltenden Satzes\u00a04 (heute Satz\u00a07) des \u00a7\u00a016 Abs.\u00a03 EStG begr\u00fcndet werden. Gem\u00e4\u00df dieser Vorschrift sind die im Zuge einer Betriebsaufgabe nicht ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Aufgabe des Gewerbebetriebs anzusetzen. Allerdings setzt bereits die direkte Anwendung dieser Norm voraus, dass die Wirtschaftsg\u00fcter gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 EStG ins Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt worden sind (BFH-Urteil in BFH\/NV 2000, 686 ).<\/p>\n<p><strong>24 <\/strong>\u00a0bb) Im Streitfall verblieben die Honorarforderungen des Kl\u00e4gers in dessen Restbetriebsverm\u00f6gen. Denn der Kl\u00e4ger hat sie nach den Feststellungen des FG nicht durch eine Entnahme ins Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>25 <\/strong>\u00a0d) Die Honorarforderungen des Kl\u00e4gers waren auch nicht im Rahmen der \u00dcbergangsgewinnermittlung anl\u00e4sslich der Einbringung zu erfassen.<\/p>\n<p><strong>26 <\/strong>\u00a0aa) Das FA geht zwar zu Recht davon aus, dass der Kl\u00e4ger anl\u00e4sslich der Einbringung seiner Praxis in die Soziet\u00e4t von der bisherigen Einnahmen\u00fcberschussrechnung i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 EStG \u00fcbergehen musste. Denn die Aufdeckung aller stillen Reserven der wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Ermittlung eines Einbringungsgewinns auf der Grundlage einer Einbringungsbilanz und einer Er\u00f6ffnungsbilanz der Gesellschaft sind Voraussetzung f\u00fcr die Beg\u00fcnstigungen der \u00a7\u00a7\u00a016 , 34 EStG (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 18.\u00a0Oktober 1999 GrS\u00a02\/98, BFHE 189, 465 , BStBl II 2000, 123, unter C.I.1.; BFH-Urteile in BFH\/NV 2008, 385 ; vom 5.\u00a0April 1984 IV\u00a0R\u00a088\/80, BFHE 141, 27 , BStBl II 1984, 518).<\/p>\n<p><strong>27 <\/strong>\u00a0bb) Allerdings musste der Kl\u00e4ger die zur\u00fcckbehaltenen Honorarforderungen nicht in die Einbringungsbilanz der Soziet\u00e4t einstellen. \u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 UmwStG bezieht sich auf das \u201eeingebrachte Betriebsverm\u00f6gen\u201d. Infolge dessen sind in der \u00dcbergangsgewinnermittlung nur die tats\u00e4chlich eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter zu erfassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 141, 27 , BStBl II 1984, 518). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Beg\u00fcnstigungen der \u00a7\u00a7\u00a016, 18 Abs.\u00a03 und 34 EStG. Denn ein Einbringungsgewinn soll nur dann steuerbeg\u00fcnstigt sein, wenn s\u00e4mtliche stillen Reserven der wesentlichen Betriebsgrundlagen \u2014aber eben auch nur dieser\u2014 aufgedeckt werden (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 189, 465 , BStBl II 2000, 123, unter C.V.1.c). Daher findet in Bezug auf die zur\u00fcckbehaltenen Forderungen kein Wechsel der Gewinnermittlungsart statt (BFH-Urteil in BFH\/NV 2008, 385 ; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 196, 546 , BStBl II 2002, 287; Korn, Finanz-Rundschau \u2014FR\u2014 2005, 1236, unter IV.). Dies ist auch nicht erforderlich, weil die Forderungen durch die Zugeh\u00f6rigkeit zu einem Restbetriebsverm\u00f6gen weiterhin betrieblich verstrickt bleiben und eine Erfassung der Zahlungseing\u00e4nge als nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit nach \u00a7\u00a024 Nr.\u00a02 EStG sichergestellt ist.<\/p>\n<p><strong>28 <\/strong>\u00a0cc) Dadurch wird \u2014entgegen der Auffassung des FA\u2014 auch nicht der aus Art.\u00a03 Abs.\u00a01 des Grundgesetzes abgeleitete Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit verletzt. Diesem ist bereits dann gen\u00fcgt, wenn der aufgrund einer \u00dcberschussrechnung und der aufgrund eines Bestandsvergleichs ermittelte Totalgewinn, der jeweils alle Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle erfasst, identisch sind (BFH-Urteil vom 10.\u00a0Juni 2008 VIII\u00a0R\u00a0101\/04 , BFH\/NV 2008, 1824 ; Weber-Grellet, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG , \u00a7\u00a04 Rz\u00a0D\u00a010 sowie D\u00a0203). Dabei sind auch Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle zu ber\u00fccksichtigen, die sich nach Beendigung, Ver\u00e4u\u00dferung oder Einbringung eines Betriebes ereignen. Insofern muss die Gesamtgewinngleichheit im Streitfall erst mit dem letzten Geldeingang beim Kl\u00e4ger erreicht sein. Aufgrund dessen ist auch kein bestimmter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einbringung und der zu erwartenden Einziehung der Forderungen erforderlich. Soweit der XI.\u00a0Senat des BFH in seinem Urteil in BFH\/NV 2008, 385 den Grundsatz der Totalgewinnidentit\u00e4t nur dann als gewahrt angesehen haben sollte, wenn die zur\u00fcckbehaltenen Forderungen in einem \u00fcberschaubaren Zeitraum nach der Einbringung der Praxis eingezogen werden, k\u00f6nnte ihm der erkennende Senat nicht folgen. F\u00fcr eine derartige Einschr\u00e4nkung des zu betrachtenden Gesamtgewinnzeitraums bestehen keine Rechtfertigungsgr\u00fcnde. Insofern kommt es im Streitfall nicht darauf an, wann der Kl\u00e4ger seine Honorarforderungen eingezogen hat. Darin liegt schon deshalb keine Abweichung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a011 Abs.\u00a02 und 3 FGO, weil der XI.\u00a0Senat f\u00fcr Rechtsfragen der hier zu entscheidenden Art nicht mehr zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p><strong>29 <\/strong>\u00a0dd) Der Einwand des FA, dass im Falle einer Gewerbesteuerpflicht des eingebrachten Betriebes der Grundsatz der Totalgewinnidentit\u00e4t deswegen verletzt sei, weil die nachtr\u00e4glichen Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7\u00a024 Nr.\u00a02 EStG nicht gewerbesteuerpflichtig seien, verf\u00e4ngt nicht. Denn der Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit verlangt nur die Identit\u00e4t des nach verschiedenen Methoden ermittelten Gewinns als Bemessungsgrundlage f\u00fcr Ertragsteuern, jedoch nicht eine Gleichheit der gesamten steuerlichen Belastung (Weber-Grellet, a.a.O., \u00a7\u00a04 Rz\u00a0D\u00a010; Dr\u00fcen, FR 1999, 1097, 1105).<\/p>\n<p><strong>30 <\/strong>\u00a0e) Der Kl\u00e4ger hatte die Zahlungen, die auf seine zur\u00fcckbehaltenen Honorarforderungen geleistet werden, erst mit dem tats\u00e4chlichen Zufluss i.S. des \u00a7\u00a011 EStG als nachtr\u00e4gliche Betriebseinnahmen zu erfassen. Denn er hat die H\u00f6he der nachtr\u00e4glichen Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit nach den Grunds\u00e4tzen der Einnahmen\u00fcberschussrechnung i.S. des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG ermittelt. Der Kl\u00e4ger hat nach den Feststellungen des FG f\u00fcr das Streitjahr keine Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 EStG durchgef\u00fchrt und auch keine einer Buchf\u00fchrung entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Bei dieser Sachlage ist f\u00fcr einen Steuerpflichtigen nur die Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG zul\u00e4ssig (BFH-Urteil vom 6.\u00a0M\u00e4rz 1997 IV\u00a0R\u00a047\/95 , BFHE 183, 78 , BStBl II 1997, 509). Der Senat kann daher offenlassen, ob dem Kl\u00e4ger zur Ermittlung des Gewinns des Restbetriebsverm\u00f6gens anderenfalls ein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zugestanden h\u00e4tte (Schie\u00dfl, FR 2007, 136) oder ob dies nur nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (BFH-Urteil vom 22.\u00a0Februar 1978 I\u00a0R\u00a0137\/74 , BFHE 125, 42 , BStBl II 1978, 430).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur\u00fcckbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i.S. des \u00a7\u00a024 UmwStG Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Steuerberater, der seinen Gewinn durch Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung ermittelt, Forderungen, die er anl\u00e4sslich einer Praxiseinbringung nach \u00a7 24 UmwStG zur\u00fcckbeh\u00e4lt und die nach der Einbringung noch zu seinem Restbetriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, als \u00dcbergangsgewinn zu erfassen hat oder ob eine Versteuerung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zuruckbehaltung-von-forderungen-im-rahmen-einer-praxiseinbringung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur\u00fcckbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[2144],"class_list":["post-16212","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht","tag-praxiseinbringung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16212","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=16212"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16212\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=16212"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=16212"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=16212"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}