{"id":1624,"date":"2011-08-31T10:14:00","date_gmt":"2011-08-31T08:14:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1624"},"modified":"2012-08-22T10:29:57","modified_gmt":"2012-08-22T08:29:57","slug":"skilifte-im-ustg-neues-zum-ermasigten-steuersatz-7","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/skilifte-im-ustg-neues-zum-ermasigten-steuersatz-7\/","title":{"rendered":"Skilifte im UStG: Neues zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Skilifte im UStG: Neues zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Bef\u00f6rderung von Personen mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art unterliegt seit 2008 dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7 %. Beg\u00fcnstigt sind auch Sessel- und Schlepplifte f\u00fcr den Wintersport, sofern die Bef\u00f6rderung eine selbstst\u00e4ndige Leistung darstellt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Betreiber einer Indoor-Skihalle bot den Kunden u. a. ein &#8222;Liftticket&#8220; an, welches zur Nutzung des Liftes und der Skipiste berechtigte. Andere Leistungen (Skiverleih, -unterricht) wurden separat abgerechnet. So beinhaltete z. B. das Zipfelbobticket die Leihgeb\u00fchr f\u00fcr den entsprechenden Bob, nicht hingegen die Liftbef\u00f6rderung. Der Betreiber unterwarf die Lifttickets dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es sah in der Liftbef\u00f6rderung eine Leistung eigener Art, die dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen sei. Im Gegensatz zu Skiliften im Freien ginge die Nutzung des Liftes immer mit der Nutzung der Piste einher, welche f\u00fcr die Kunden im Vordergrund stehe. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Richter folgten der Auffassung des Finanzamtes und werteten die Bef\u00f6rderung mit dem Lift als unselbstst\u00e4ndige Nebenleistung zur Skiabfahrt, auf die es den Nutzern allein ankomme. Das Gericht sah auch keine Benachteiligung gegen\u00fcber Liftanlagen im Freien, da diese durchaus auch isoliert zur Auffahrt auf den Berg ohne anschlie\u00dfende Abfahrt genutzt w\u00fcrden. Das Liftticket unterliegt daher dem Regelsteuersatz von 19 %.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Zutreffend an den Feststellungen des Gerichts d\u00fcrfte sein, dass die Besucher einer Skihalle nicht prim\u00e4r dorthin reisen, um einmal Lift zu fahren. Fraglich ist aber, ob dies nicht auch regelm\u00e4\u00dfig bei Liftbetrieben im Freien der Fall ist. Einmal mehr zeigt sich, dass die Verwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes h\u00e4ufig mit Risiken verbunden ist. Um richtig kalkulieren zu k\u00f6nnen, ist es daher ratsam, sich im Zweifel, hinsichtlich seiner Verwendung abzusichern, z. B. durch Einholung einer verbindlichen Auskunft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Skilifte im UStG: Neues zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %) Kernaussage Die Bef\u00f6rderung von Personen mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art unterliegt seit 2008 dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7 %. Beg\u00fcnstigt sind auch Sessel- und Schlepplifte f\u00fcr den Wintersport, sofern die Bef\u00f6rderung eine selbstst\u00e4ndige Leistung darstellt. 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