{"id":1627,"date":"2011-08-31T10:15:45","date_gmt":"2011-08-31T08:15:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1627"},"modified":"2012-08-22T10:29:32","modified_gmt":"2012-08-22T08:29:32","slug":"keine-verdeckte-sacheinlage-bei-ablosung-von-darlehen-fur-burgenden-inferenten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-verdeckte-sacheinlage-bei-ablosung-von-darlehen-fur-burgenden-inferenten\/","title":{"rendered":"Keine verdeckte Sacheinlage bei Abl\u00f6sung von Darlehen f\u00fcr b\u00fcrgenden Inferenten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine verdeckte Sacheinlage bei Abl\u00f6sung von Darlehen f\u00fcr b\u00fcrgenden Inferenten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Wird mit einer Bareinlage ein Darlehen abgel\u00f6st, f\u00fcr dessen R\u00fcckzahlung sich der einlegende Gesellschafter (Inferent) verb\u00fcrgt hat, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage. Der k\u00fcnftige Regressanspruch des B\u00fcrgen ist nicht sacheinlagef\u00e4hig. Die Tilgung eines Ehegatten-Darlehens ist nicht allein wegen des N\u00e4heverh\u00e4ltnisses eine verdeckte Sacheinlage.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagten waren h\u00e4lftig Gesellschafter einer GmbH. Im Dezember 2004 verkauften sie ihre bestehenden Gesch\u00e4ftsanteile sowie zwei durch eine Kapitalerh\u00f6hung noch zu bildende Gesch\u00e4ftsanteile an den K\u00e4ufer. Im Rahmen dieses Anteilskaufes sollten Sicherheiten, die die Beklagten f\u00fcr Verbindlichkeiten der GmbH gegen\u00fcber den Banken gestellt hatten, und Darlehen, die die Ehefrauen der Beklagten der Gesellschaft gegeben hatten, vorzeitig zur\u00fcckgef\u00fchrt bzw. abgel\u00f6st werden. Nachdem die Beklagten die Kapitalerh\u00f6hung beschlossen und die neuen Stammeinlagen \u00fcbernommen hatten, traten sie s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile an den K\u00e4ufer ab. Dieser zahlte den Kaufpreis an die Beklagten, die ihrerseits die Einlageleistungen auf die Kapitalerh\u00f6hung an die Gesellschaft zahlten. Nach Eingang der Erh\u00f6hungsbetr\u00e4ge auf dem Gesch\u00e4ftskonto der GmbH wurden die Darlehensverbindlichkeiten gegen\u00fcber den Ehefrauen sowie die besicherten Bankverbindlichkeiten getilgt. Streitig ist die Erf\u00fcllung der Einzahlungsverpflichtung auf die Stammeinlage. W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangt die nochmalige Leistung der Einlagen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat Erfolg. Die Erf\u00fcllung der Einlageschuld scheitert nicht an einer verdeckten Sacheinlage in Form der Abl\u00f6sung der Bankdarlehen, f\u00fcr die die Beklagten eine B\u00fcrgschaft \u00fcbernommen haben. Der k\u00fcnftige Regressanspruch des B\u00fcrgen ist nicht sacheinlagef\u00e4hig, weil seine Entstehung ungewiss ist und dem Anspruch noch kein wirtschaftlicher Wert zukommt. Ferner ist die Tilgung der Ehegatten-Darlehen nicht allein wegen des N\u00e4heverh\u00e4ltnisses eine verdeckte Sacheinlage. Hierf\u00fcr ist erforderlich, dass das Darlehen wirtschaftlich vom Inferenten gew\u00e4hrt wurde oder die Einlage mit Mitteln bewirkt wird, die dem Inferenten vom Ehegatten zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. Ob die Darlehen der Ehefrauen aus Mitteln der Beklagten gew\u00e4hrt worden sind, hat das Berufungsgericht noch festzustellen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Neuregelung der verdeckten Sacheinlage (\u00a7 19 Abs. 4 GmbHG) gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Altf\u00e4lle, bei denen vor dem 1.11.2008 die Leistung von Sacheinlagen vereinbart und erbracht wurden, die aber keine Erf\u00fcllungswirkung hatten. Der Wert der Sacheinlage wird auf die weiterhin bestehende Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet. Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH die Neuregelung konkretisiert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine verdeckte Sacheinlage bei Abl\u00f6sung von Darlehen f\u00fcr b\u00fcrgenden Inferenten Kernaussage Wird mit einer Bareinlage ein Darlehen abgel\u00f6st, f\u00fcr dessen R\u00fcckzahlung sich der einlegende Gesellschafter (Inferent) verb\u00fcrgt hat, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage. Der k\u00fcnftige Regressanspruch des B\u00fcrgen ist nicht sacheinlagef\u00e4hig. 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