{"id":16270,"date":"2013-03-30T18:51:23","date_gmt":"2013-03-30T16:51:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=16270"},"modified":"2013-03-30T18:52:05","modified_gmt":"2013-03-30T16:52:05","slug":"edv-berater-freiberufliche-oder-gewerbliche-tatigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/edv-berater-freiberufliche-oder-gewerbliche-tatigkeit\/","title":{"rendered":"EDV-Berater &#8211; freiberufliche oder gewerbliche T\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<h2>Abgrenzung freiberufliche T\u00e4tigkeit zum Gewerbebetrieb &#8211; Vergleichbarkeit der Ausbildung<\/h2>\n<p>Ein aktuelles Urteil zeigt, dass es f\u00fcr im EDV-Bereich selbstst\u00e4ndig t\u00e4tige Nicht-Akademiker fast unm\u00f6glich ist, als Freiberufler anerkannt zu werden und damit von der Gewerbesteuer befreit zu sein.<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Eine dem Ingenieurberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit liegt vor, sofern sie in Ausbildung und berufliche T\u00e4tigkeit im wesentlichen Punkten mit dem <a title=\"Was sind Katalogberufe\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm#Katalogberufe-Freiberufler\" target=\"_blank\">Katalogberuf <\/a>vergleichbar ist.<\/li>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Im Rahmen der <em>Vergleichbarkeit der Katalogberufe des \u00a7 18 EStG<\/em> kann das f\u00fcr ein Ingenieurstudium erforderliche Grundlagenwissen in Mathematik nicht durch besondere Kenntnisse in anderen Bereichen ersetzt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1<br \/>\nEStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2<br \/>\nGewStG \u00a7 2 Abs. 1<br \/>\n<strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist vorl\u00e4ufig nicht rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Strittig ist, ob die Kl\u00e4gerin im Streitjahr freiberufliche oder gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist \u2026. Nach ihren eigenen Angaben besitzt sie seit 1989 Erfahrungen im EDV-Bereich und war ausweislich ihres Lebenslaufs nach einer gut achtmonatigen Ausbildung zum Systemverwalter SAP R3 in 1994\/1995 \u00fcberwiegend als SAP R3 Beraterin t\u00e4tig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den in den Akten vorhandenen Lebenslauf der Kl\u00e4gerin verwiesen.<\/p>\n<p>Eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung im Jahr 2003 f\u00fchrte zu einer \u00dcberpr\u00fcfung des Finanzamts, ob die Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt habe. \u2026 Die Anfrage des Finanzamts vom 28.04.2004, welche T\u00e4tigkeiten ab dem Veranlagungszeitraum 1998 im Einzelnen tats\u00e4chlich aus\u00fcbt wurden, folgte eine allgemeine, nicht auf bestimmte Auftraggeber bezogene T\u00e4tigkeitsbeschreibung. Arbeitsvertr\u00e4ge k\u00f6nnten nicht vorgelegt werden, da sie freiberuflich t\u00e4tig sei und nur Auftragsbest\u00e4tigungen erhalte. Das Finanzamt legte daraufhin im Schreiben vom 04.08.2004 dar, dass, wenn die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich unterrichtend t\u00e4tig sei, dies im Gegensatz zu ihren Angaben in der Steuererkl\u00e4rung stehe, wonach sie sich selbst als EDV-Beraterin (Systemsoftwareentwicklung) bezeichne. Ohne konkreten Nachweis hinsichtlich der tats\u00e4chlich ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit werde es daher davon ausgehen, dass die Kl\u00e4gerin als EDV-Beraterin t\u00e4tig sei. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) V\u00a0R\u00a011\/85 werde verwiesen. \u2026. Diese Angaben reichten dem Finanzamt f\u00fcr die Streitjahre ab 1998 nicht aus; es forderte nochmals Angaben zur konkret ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit und erlie\u00df f\u00fcr das Jahr 2003 am 21.09.2004 einen Gewerbesteuermessbescheid.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legte am 30.09.2004 Einspruch ein und verwies auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren f\u00fcr die Vorjahre. \u2026.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde der Einspruch wegen Gewerbesteuermessbetrags \u2026 2003 mit am 22.06.2006 zur Post gegebenen Entscheidung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>In ihrer Klagebegr\u00fcndung f\u00fcr die Streitjahre \u2026 und 2003 trug die Kl\u00e4gerin vor, sie sei freiberufliche IT &#8211; Systemprogrammiererin. Sie habe im Wesentlichen neue Software erstellt und Programmierleistungen selbst\u00e4ndig erbracht. \u2026 Die Gewerbesteuermessbescheide seien aufzuheben.<\/p>\n<p>Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe nicht nachgewiesen, dass sie eine ingenieur\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sie \u00fcber die erforderliche Ausbildung verf\u00fcge.<\/p>\n<p>Am 16.04.2007 hat das Gericht einen Beweisbeschluss erlassen, wonach Beweis erhoben werden sollte, ob die konkrete T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin ingenieur\u00e4hnlich ist, weil sie sich durch klassische ingenieurm\u00e4\u00dfige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und \u00dcberwachung) auszeichnet, und ob die praktischen Arbeiten der Kl\u00e4gerin in Verbindung mit ihrem Ausbildungsgang den Schluss zulassen, dass sie, obwohl sie kein Ingenieur- oder Informatikstudium abgeschlossen hat, (bereits) in den Streitjahren \u00fcber ingenieur\u00e4hnliche Kenntnisse verf\u00fcgte, die ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen des an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Ingenieurs oder Diplominformatikers entsprechen.<\/p>\n<p>\u2026.<\/p>\n<p>Der vom Gericht bestellte Sachverst\u00e4ndige A. kam in seinem Gutachten vom 29.09.2010 unter W\u00fcrdigung der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Arbeitsproben zu dem Ergebnis, dass er nicht abschlie\u00dfend beurteilen k\u00f6nne, ob die Kenntnisse der Kl\u00e4gerin ingenieurm\u00e4\u00dfig seien, weil das Wissen in dem Fach Mathematik von ihm nicht beurteilt werden k\u00f6nne. \u2026<\/p>\n<p>\u2026 Daraufhin wurden die Verfahren f\u00fcr 1998 &#8211; 2001 von diesem Verfahren abgetrennt.<\/p>\n<p>\u2026.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sie sei ingenieurm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig geworden. Auch der Sachverst\u00e4ndige habe festgestellt, dass ihr nur Kenntnisse im Fall Mathematik und daher allenfalls 7 % des geforderten Wissens fehlten. 93 % des Wissens w\u00e4re daher dem eines Diplom-Informatikers vergleichbar. Da das Gericht schrifts\u00e4tzlich zu erkennen gegeben habe, dass es der Auffassung sei, die Breite und Tiefe der Ausbildung sei nicht nachgewiesen, werde vorsorglich eine Wissenspr\u00fcfung beantragt. Sie selbst sei aber der Auffassung, bei dieser Sachlage sei eine Wissenspr\u00fcfung nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>den ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheid 2003 vom 10.10.2011 sowie die davor ergangenen Gewerbesteuermessbescheide insgesamt aufzuheben;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>f\u00fcr den Fall der Klagabweisung die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat \u2026 beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat am 27.02.2012 beschlossen, dass Beweis erhoben werden soll, ob die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren \u00fcber ingenieur\u00e4hnliche Kenntnisse verf\u00fcgte, die ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen des an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Ingenieurs oder Diplominformatikers entsprechen, durch Vornahme einer Wissenspr\u00fcfung. Mit der Durchf\u00fchrung der Wissenspr\u00fcfung wurde der B. beauftragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.05.2012 verwiesen.<\/p>\n<p>Dem Gericht lagen die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts vor.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I. \u2026.<\/p>\n<p>II. Die Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die selbst\u00e4ndige Bet\u00e4tigung der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren stellt sich\u2026.nicht als Aus\u00fcbung eines freien Berufs dar.<\/p>\n<p>1. Da die Kl\u00e4gerin unbestritten wegen fehlenden Studiums nicht als Ingenieur t\u00e4tig war, kommt im Streitfall nur eine dem Ingenieurberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit in Betracht, sofern sie in Ausbildung und beruflicher T\u00e4tigkeit in wesentlichen Punkten mit dem Katalogberuf vergleichbar ist. Die danach in Tiefe und Breite &#8211;einem Ingenieur&#8211; vergleichbaren Kenntnisse kann nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung auch ein Diplom-Informatiker geltend machen, weil das Studium der Informatik an einer (Fach-)Hochschule dem der traditionellen Ingenieurwissenschaften gleichwertig ist, auch wenn das Ingenieurstudium im Grundsatz allgemeiner sein kann. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige<\/p>\n<p>&#8211;ohne entsprechende Hochschulausbildung&#8211; nachweisen kann, dass er sich das Wissen eines Diplom-Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und\/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet hat, sofern die erworbenen Kenntnisse der Tiefe und der Breite nach dem Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums entsprechen. Dies erfordert Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs. Dementsprechend kann auch ein EDV-Berater geltend machen, einen ingenieur\u00e4hnlichen Beruf auszu\u00fcben (BFH-Urteile vom 16.12.2008 VIII R 27\/07 , HFR 2009, 898 ; vom 18.04.2007 XI R 29\/06, BFHE 218, 65 , BStBl II 2007, 781 jeweils mit zahlreichen Nachweisen).<\/p>\n<p>2. Ausweislich des eingeholten Gutachtens ist die Kl\u00e4gerin auf dem Fachgebiet Entwicklung, Implementierung und Betreuung von Software t\u00e4tig gewesen. Derartige T\u00e4tigkeiten sind bei Anlegung der dargelegten Grunds\u00e4tze f\u00fcr den Ingenieurberuf typische T\u00e4tigkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.2009 VIII R 63\/06 , BFHE 227, 386 , BStBl II 2010, 466). In diesem Bereich besitzt die Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen A. profunde Kenntnisse.<\/p>\n<p>Jedoch ist der Nachweis, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber die erforderlichen Kenntnisse der Breite und der Tiefe nach verf\u00fcgt, nicht gelungen.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin hat im Fach Mathematik keine nennenswerten Kenntnisse durch Ausbildungsnachweise belegen k\u00f6nnen. Der Sachverst\u00e4ndige A. hat in seinem Gutachten festgestellt, auch ihre vorgelegten praktischen Arbeiten h\u00e4tten einen Bezug zu mathematischen Grundkenntnisses nicht herstellen k\u00f6nnen. In der Berufst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sah er auch keine Gelegenheit daf\u00fcr, dass sie sich diese Kenntnisse \u201eon the job\u201d angeeignet haben k\u00f6nnte. Es sah daher den Themenblock \u201eMathematik\u201d nicht als ausreichend abgedeckt an (Tz.\u00a04.5.4).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin irrt, wenn sie der Auffassung ist, angesichts der Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen, dass ihr nur Kenntnisse im Fall Mathematik und daher allenfalls 7 % des geforderten Wissens fehlten, sei ihr Wissen mit 93 % des Wissens dem eines Diplom-Informatikers vergleichbar. Derartige W\u00fcrdigungen werden zwar gerichtsbekannt auch von anderen Sachverst\u00e4ndigen in ihren Privat- oder Gerichtsgutachten vertreten. Dabei wird aber \u00fcbersehen, dass zu beurteilen ist, ob die Kl\u00e4gerin mit ihren vorhandenen Kenntnissen ein Fachhochschulstudium mit einem Abschluss bestanden h\u00e4tte. Nur dann ist ihr Wissen der Tiefe und der Breite nach mit dem eines Diplom-Informatikers vergleichbar.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat teilt die Auffassung des BFH, wonach der Nachweis eines vergleichbar umf\u00e4nglichen Wissens ein sachgerechter und verfassungsrechtlich zul\u00e4ssiger Ma\u00dfstab f\u00fcr die Abgrenzung gewerblicher und freiberuflicher T\u00e4tigkeiten ist. Denn das in einem f\u00f6rmlichen Studiengang vermittelte Grundlagenwissen ist f\u00fcr die sp\u00e4tere T\u00e4tigkeit schon deshalb nicht als \u00fcberfl\u00fcssig anzusehen, weil bei typisierender Betrachtung ein Steuerpflichtiger, der \u00fcber ein gr\u00fcndliches und umfassendes theoretisches Wissen verf\u00fcgt, insbesondere seltener in der Praxis auftretende Probleme in einem gr\u00f6\u00dferen Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen vermag als jemand, der aufgrund \u00fcberwiegend praktischer Erfahrung sich ein Spezialwissen angeeignet hat (BFH-Urteil vom 18.04.2007 XI R 29\/06 , BFHE 218, 65 , BStBl II 2007, 781 m.w.N.).<\/p>\n<p>Da die Pr\u00fcfung im Grundlagenfach Mathematik bei einem Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH) mit Studienabschluss vor dem Streitjahr 2003 in einer Fachpr\u00fcfung mindestens mit ausreichend bestanden werden muss und bei einem nicht ausreichenden Ergebnis nicht durch andere Pr\u00fcfungsleistungen ausgeglichen werden kann (so die einschl\u00e4gigen Pr\u00fcfungsordnungen verschiedener Fachhochschulen), konnten die Kenntnisse der Kl\u00e4gerin im Streitfall allenfalls durch eine Wissenspr\u00fcfung belegt werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.12.2008 VIII R 27\/07 , HFR 2009, 898 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19.09.2002 IV R 74\/00 , BStBl II 2003 , 27 ; Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 07.09.2011 1\u00a0K 1586\/09 , nv, juris).<\/p>\n<p>b) Da die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im Streitjahr ingenieurm\u00e4\u00dfig war und sich nach den Feststellungen im schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten erkennen lie\u00df, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber hinreichende Kenntnisse verf\u00fcgen k\u00f6nnte, war auf Antrag der Kl\u00e4gerin eine Wissenspr\u00fcfung vorzunehmen (BFH-Beschluss vom 16.06.2005 IV B 187\/03 , BFH\/NV 2005, 2015 ). Denn der erkennende Senat ist aufgrund fehlender Sachkunde im Bereich der Informatik nicht in der Lage, den Wissensstand der Kl\u00e4gerin zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>aa) Nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen A. sind die vorhandenen Kenntnisse der Kl\u00e4gerin, die vorwiegend im SAP R3 -Bereich t\u00e4tig ist, am ehesten mit denen eines Wirtschaftsinformatikers vergleichbar. Der Sachverst\u00e4ndige A. hat ihren Wissensstand anhand der f\u00fcr die Fachhochschule K\u00f6ln geltenden Studienbedingungen \u00fcberpr\u00fcft. Die Kl\u00e4gerin hat gegen diese Einsch\u00e4tzung keine Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>bb) Der Sachverst\u00e4ndige A. hielt in seinem Gutachten nur die mathematischen Kenntnisse f\u00fcr nicht ausreichend nachgewiesen. In dem Bereich \u201eGrundlagen der Informatik und Systemarchitekturen\u201d (Tz. 4.5.3), der auch die Grundlagen der theoretischen Informatik umfasst, konnte die Kl\u00e4gerin seinen Feststellungen nach ihre Ausbildung nur in geringem Umfang belegen. Der Sachverst\u00e4ndige hat aber \u201ebei der Zuordnung von Ausbildungs- und Fachliteraturthemen zu diesen Themenbl\u00f6cken bewusst davon abgesehen, Wissenskomponenten den Themenbl\u00f6cken Grundlagen Informatik und Systemarchitekturen zuzuordnen\u201d, weil die Abgrenzung schwierig sei und sich eher mit einer pauschalen Sch\u00e4tzung \u00fcber die Gesamtheit der Fortbildung bemessen lasse, da sowohl in Hardware- und in Software-Fachthemen der hier vorliegenden Besonderheit auch Fragen der Grundlagen Informatik und Systemarchitekturen enthalten seien. Aufgrund der (langj\u00e4hrigen) \u201eberuflichen Praxis auf ihrem speziellen T\u00e4tigkeitsfeld der Systementwicklung\u201d attestierte er ihr Kenntnisse, die weit h\u00f6her seien, als sie sich aus einer formalen Betrachtung erg\u00e4ben. Da die (bei einem Fachhochschulstudium) geforderte Stundenzahl um mehr als das 10-fache \u00fcberschritten sei, habe sie, wenn man ihr zubillige, dass nur 5 % dieser Zeit mit den Themen der Grundlagen der Informatik und Systemarchitekturen belegt seien, die gestellte Anforderung bereits erf\u00fcllt. Er res\u00fcmierte, dass deshalb die Kenntnisse insgesamt denen eines Fachhochschulabsolventen ebenb\u00fcrtig seien.<\/p>\n<p>Der Senat vermochte diese W\u00fcrdigung des Sachverst\u00e4ndigen A. nicht nachzuvollziehen. Diese Einsch\u00e4tzung beruht nicht auf der besonderen Sachkunde des Sachverst\u00e4ndigen. Wenn in Teilbereichen Kenntnisse vorhanden sind, die weit \u00fcber das geforderte Ma\u00df hinausgehen, andererseits aber in Teilbereichen \u00fcberhaupt keine Kenntnisse vorhanden sind, sind die Grundlagen in ihrer Breite nicht nachgewiesen. Dies gilt umso mehr, als der Sachverst\u00e4ndige hier mehrere relevante Pr\u00fcfungsf\u00e4cher des Grundlagenbereiches miteinander vermengt und einheitlich gew\u00fcrdigt hat. Mit der vorgenannten Rechtsprechung ist dies nicht zu vereinbaren. Auch wenn Teilbereiche von Grundlagenf\u00e4chern zum ausreichend abgedeckten Wissensstand der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren, verm\u00f6gen sie die an einer Fachhochschule erworbenen F\u00e4higkeiten ihrer Tiefe und Breite nach grunds\u00e4tzlich nicht zu ersetzen. Gerade die Ausbildung der Breite nach und nicht ein Spezialwissen wird von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung gefordert, um eine Vergleichbarkeit mit einem freien Beruf herstellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nach Auffassung des Senats durch eigene Weiterbildungsma\u00dfnahmen und durch ihre Arbeitsproben Kenntnisse im Bereich der Mathematik, der Theoretischen Informatik und der Systemarchitekturen nicht belegt. Aus ihrem beruflichen Werdegang als so genannter Seiteneinsteiger mit einer Vorausbildung, die nichts mit EDV zu tun hatte, kann auch nicht geschlossen werden, dass sie sich \u00fcber ihre Spezialisierung auf Unix und SAP R3 hinaus grundlegend mit weitergehenden Fragestellungen auseinandergesetzt h\u00e4tte. Zumindest ergab sich daf\u00fcr keine berufsbedingte Notwendigkeit. Der erkennende Senat, der f\u00fcr den gesamten Gerichtsbezirk im Rahmen seiner Spezialzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Abgrenzung von gewerblichen Eink\u00fcnften zu anderen Einkunftsarten zust\u00e4ndig ist und daher h\u00e4ufiger Fallgestaltungen wie solche im Streitfall zu beurteilen hat, kann die Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen A., dass die theoretischen F\u00e4cher \u201esich ein Berufst\u00e4tiger nur mit besonderer, zielgerichteter Anstrengung nachtr\u00e4glich aneignen kann\u201d (Tz. 4.5.10), uneingeschr\u00e4nkt best\u00e4tigen. Aus diesen Gr\u00fcnden kommt auch den durch Selbststudium (angeblich) erworbenen Kenntnissen, die ein Steuerpflichtiger anhand von Literaturlisten nachweisen will, nur eingeschr\u00e4nkte Beweiskraft zu.<\/p>\n<p>cc) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin war aus vorgenannten Gr\u00fcnden die Wissenspr\u00fcfung nicht auf das Fach Mathematik zu beschr\u00e4nken. Steht wie im Streitfall fest, dass das Wissen der Kl\u00e4gerin zumindest auch in den genannten Grundlagenf\u00e4chern Theoretische Informatik und Systemarchitekturen nicht belegt wurde, hat gem. \u00a7\u00a082 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7\u00a0404a Abs.\u00a03 Zivilprozessordnung (ZPO) das Gericht zu bestimmen, welche Tatsachen von dem (f\u00fcr die Wissenspr\u00fcfung beauftragten) Sachverst\u00e4ndigen zu begutachten sind. Denn dem Finanzgericht obliegt es aufgrund seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7 76 Abs. 1 FGO ), die tats\u00e4chlichen Kenntnisse der Kl\u00e4gerin festzustellen.<\/p>\n<p>dd) Eine Wissenpr\u00fcfung ist in m\u00fcndlicher Verhandlung durchzuf\u00fchren. Zwar kommt der Beurteilung des Sachverst\u00e4ndigen, ob die Wissenspr\u00fcfung bestanden ist, aufgrund dessen Sachkunde vorrangige Bedeutung zu. Dem Gericht ist es aber nach der Durchf\u00fchrung einer solchen Wissenspr\u00fcfung vorzunehmenden Beweisw\u00fcrdigung vorbehalten festzustellen, ob im Einzelfall ein R\u00fcckschluss von den Ergebnissen der Pr\u00fcfung auf den Kenntnisstand des Steuerpflichtigen in fr\u00fcheren Jahren aufgrund besonderer Umst\u00e4nde in Zweifel zu ziehen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2008 VIII R 27\/07 , HFR 2009, 898 ). Eine solche Beweisw\u00fcrdigung ist nach Auffassung des Senats nur dann m\u00f6glich, wenn das Gericht bei der Wissenspr\u00fcfung zugegen war.<\/p>\n<p>ee) Der Sachverst\u00e4ndige B. hat die Wissenspr\u00fcfung in den Grundlagenf\u00e4chern Mathematik und Theoretische Informatik als nicht ausreichend und damit als nicht bestanden beurteilt. Nach Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen hatte die Kl\u00e4gerin nahezu keine Kenntnisse im Bereich der Grundlagen der theoretischen Informatik. In Mathematik waren wesentliche Grundbegriffe der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt nicht bekannt. Insoweit wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.05.2012 verwiesen. Diese W\u00fcrdigung konnte das Gericht nicht nur nachvollziehen, sondern es h\u00e4tte selbst, ohne \u00fcber ausreichende Sachkenntnisse zu verf\u00fcgen, nach dem Ablauf der Wissenspr\u00fcfung diese so beurteilt. Obwohl der Sachverst\u00e4ndige in den Grundlagenf\u00e4chern verschiedene Bereiche pr\u00fcfte und wiederholt Hilfestellungen leistete, konnten die Fragen von der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt nicht oder nur in geringem Umfang beantwortet werden.<\/p>\n<p>Das Gericht ist auch davon \u00fcberzeugt, dass die Kl\u00e4gerin ihr urspr\u00fcnglich vorhandenes Wissen nicht einfach nur vergessen hatte. Zum einen kam ihr auch dann, wenn der Sachverst\u00e4ndige ihr \u201eBr\u00fccken bauen\u201d wollte, keine Erinnerung; zum anderen hat sie selbst mehrfach betont, solche Fragestellungen k\u00e4men in ihrer praktischen T\u00e4tigkeit niemals vor oder aber sie frage einen Diplom-Informatiker, wenn bei ihr derartige Probleme auftauchten.<\/p>\n<p>II. Da die Klage abzuweisen war, fallen der Kl\u00e4gerin die Kosten des Verfahrens gem. \u00a7 135 Abs. 1 FGO zu Last. \u2026.<\/p>\n<p>III. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgrenzung freiberufliche T\u00e4tigkeit zum Gewerbebetrieb &#8211; Vergleichbarkeit der Ausbildung Ein aktuelles Urteil zeigt, dass es f\u00fcr im EDV-Bereich selbstst\u00e4ndig t\u00e4tige Nicht-Akademiker fast unm\u00f6glich ist, als Freiberufler anerkannt zu werden und damit von der Gewerbesteuer befreit zu sein. 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