{"id":16286,"date":"2013-03-30T19:09:00","date_gmt":"2013-03-30T17:09:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=16286"},"modified":"2013-03-30T19:09:00","modified_gmt":"2013-03-30T17:09:00","slug":"freiberufler-nachweis-ingenieurahnlicher-kenntnisse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/freiberufler-nachweis-ingenieurahnlicher-kenntnisse\/","title":{"rendered":"Freiberufler &#8211; Nachweis ingenieur\u00e4hnlicher Kenntnisse"},"content":{"rendered":"<h2><strong>1. Eignung einer T\u00e4tigkeit zum Nachweis ingenieur\u00e4hnlicher Kenntnisse<\/strong><\/h2>\n<h2><strong>2. Umfang der Begutachtung durch einen Sachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/h2>\n<p>BFH v. 11.07.1991 &#8211; IV R 73\/90<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine T\u00e4tigkeit ist zum Nachweis<a title=\"ingenieursm\u00e4\u00dfige und \u00e4hnliche T\u00e4tigkeiten (inkl. EDV bzw. IT Berufe)\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm#Ingenieur\" target=\"_blank\"> ingenieur\u00e4hnlicher Kenntnisse<\/a> nicht geeignet, wenn sie auch anhand von Formelsammlungen und praktischen Erfahrungen ausge\u00fcbt werden kann, selbst wenn sie vielfach auch von Ingenieuren ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>2. Wird mit der Begutachtung der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen ein Sachverst\u00e4ndiger beauftragt, so ist es in der Regel nicht erforderlich, da\u00df er den Steuerpflichtigen einer Wissenspr\u00fcfung unterzieht. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, wenn er feststellt, ob die T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen so anspruchsvoll ist, da\u00df sie der Tiefe und der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt.<\/p>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs. 1<br \/>\n<strong>Instanzenzug<\/strong><\/p>\n<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger zu 2 (Kl\u00e4ger) absolvierte eine Ausbildung als Modellbauer und als technischer Zeichner. 1969 trat er in die Firma X-GmbH, einem Fertigungsbetrieb f\u00fcr Sitzm\u00f6bel, Tische und Konferenzanlagen, ein und erhielt 1978 die eigenverantwortliche Leitung der Modell-Entwicklungsabteilung \u00fcbertragen. Mit diesem Aufgabenbereich war er bis zu seinem Ausscheiden betraut. Er war dabei verantwortlich f\u00fcr die technische Realisierung von neuen Erzeugnissen mit dem Schwerpunkt bei der Entwicklung neuer Stuhl- und Tischm\u00f6bel. Zusammen mit firmenfremden freiberuflichen Designern entwickelte er Neuprodukte der X-GmbH, und zwar sowohl gestalterisch als auch mit technischen Neuerungen. Seine T\u00e4tigkeit erstreckte sich von der Ausarbeitung von Anschauungs- und Funktionsmodellen bis zur Konstruktion im Detail und der Erstellung von Prototypen. Dar\u00fcber hinaus hatte er die Gestaltung und Konstruktion von Sondermodellen \u00fcbernommen. Durch seine Fortbildungsbem\u00fchungen eignete sich der Kl\u00e4ger nach seinem Vortrag einen einem Ingenieur vergleichbaren Kenntnisstand an und erwarb auch verschiedene Patente und Gebrauchsmuster. Ende Juni 1983 schied der Kl\u00e4ger aus der Firma aus und setzte seine bisherige T\u00e4tigkeit in erweitertem Umfang selbst\u00e4ndig fort. Er arbeitete als st\u00e4ndiger Berater verschiedener Firmen, die ihn mit Entwicklungsaufgaben beauftragten.<\/p>\n<p>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1983 bezeichnete sich der Kl\u00e4ger als Produktdesigner, seinen Betrieb als Studio f\u00fcr Produktentwicklung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte seinem Begehren, als Freiberufler behandelt zu werden, nicht und versagte daher die Gew\u00e4hrung des Freibetrags nach \u00a7 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung. Au\u00dferdem erlie\u00df er f\u00fcr die Streitjahre 1983 und 1984 Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheide.<\/p>\n<p>Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger nach erfolglosem Einspruch mit der zum Finanzgericht (FG) erhobenen Klage. Er machte geltend, er sei freiberuflich t\u00e4tig, weil er eine einem Architekten oder Ingenieur \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbe. Produktdesign werde wie jene Berufsbildungsg\u00e4nge als ordentliches Studienfach an Hochschulen gelehrt. Der Klage waren zahlreiche Unterlagen \u00fcber Arbeiten des Kl\u00e4gers sowie Nachweise seiner Fortbildungsbem\u00fchungen auf dem Gebiet des technischen Zeichners, der Raumgestaltung und Raumtechnik sowie dem der elektronischen Datenverarbeitung beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Das FG holte ein Gutachten dar\u00fcber ein, ob die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers (zumindest von Gelegenheit zu Gelegenheit) Vorkenntnisse voraussetze, die denjenigen eines Ingenieurs klassischer Vorbildung entspr\u00e4chen und ohne eine solche die Ergebnisse seiner T\u00e4tigkeit nicht denkbar w\u00e4ren. Der Gutachter gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers setze zwar Vorkenntnisse voraus, die der klassischen Vorbildung eines Ingenieurs entspr\u00e4chen. Diese Vorkenntnisse seien jedoch beim Kl\u00e4ger nicht vorhanden. Die Vorgehensweise des Kl\u00e4gers sei deshalb anders als die eines Ingenieurs mit entsprechender Ausbildung. Er greife verst\u00e4rkt auf seinen 18j\u00e4hrigen Erfahrungsschatz zur\u00fcck und unterst\u00fctze von ihm angenommene Werte bei der Dimensionieren durch Versuche. Ergebnis seien dann ingenieurgerechte Entw\u00fcrfe in einem relativ breiten Arbeitsspektrum.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens wies das FG die Klage ab.<\/p>\n<p>Die Revision gegen sein Urteil lie\u00df das FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und der Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 1987 die Gewerbesteuer-Me\u00dfbescheide 1983 und 1984 vom 29. August 1985 aufzuheben (nur Kl\u00e4ger zu 2) und den Einkommensteuerbescheid 1983 in der Weise zu \u00e4ndern, da\u00df der Freibetrag f\u00fcr freie Berufe gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren nicht freiberuflich i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG t\u00e4tig. Insbesondere \u00fcbte er nicht den Beruf des Ingenieurs aus. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Ingenieur i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur derjenige, der das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder den Betriebsf\u00fchrerlehrgang an einer Bergschule abgeschlossen hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 1989 IV R 154\/86, BFHE 158, 409 , BStBl II 1990, 73 , m. w. N.). Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des FG nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat auch nicht einen dem Ingenieurberuf \u00e4hnlichen Beruf i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>Ein Beruf ist einem der Katalogberufe des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG \u00e4hnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann (BFH-Urteil vom 25. April 1978 VIII R 149\/74 , BFHE 125, 369 , BStBl II 1978, 565 ). Dazu geh\u00f6ren die Vergleichbarkeit<\/p>\n<p>(1) der Ausbildung und<\/p>\n<p>(2) der beruflichen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Es gen\u00fcgt demnach nicht, da\u00df der Steuerpflichtige eine \u00a0<strong>T\u00e4tigkeit<\/strong> \u00a0aus\u00fcbt, die auch von Ingenieuren ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die \u00a0<strong>Ausbildung<\/strong> \u00a0als \u201eein in aller Regel zul\u00e4ssiges und sachlich einleuchtendes Differenzierungskriterium f\u00fcr die Zuordnung zu einem Katalogberuf i. S. des \u00a7 18 EStG \u201d bezeichnet (Beschlu\u00df vom 9. Oktober 1990 2 BvR 146\/90, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz 1975 , \u00a7 18 Abs. 1, Rechtsspruch 59). F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit zu einem \u201e\u00e4hnlichen Beruf\u201d reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige Kenntnisse, die den aufgrund der f\u00fcr den Katalogberuf vorgesehenen Ausbildung erworbenen vergleichbar sind, durch die Teilnahme an Kursen oder durch Selbststudium erworben hat. Ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in dieser Form nicht m\u00f6glich, kann der Steuerpflichtige sie durch seine eigene praktische T\u00e4tigkeit belegen (BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 109\/77 , BFHE 132, 16 , BStBl II 1981, 118 , 120; vom 10. November 1988 IV R 63\/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat das FG aufgrund des eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens festgestellt, da\u00df dem Kl\u00e4ger die \u00fcblicherweise durch die Ingenieurausbildung vermittelten theoretischen Kenntnisse fehlen. Der Sachverst\u00e4ndige hatte dem Kl\u00e4ger 13 mit dessen Entw\u00fcrfen im Zusammenhang stehende Fachfragen gestellt, die dieser zum \u00fcberwiegenden Teil nicht beantworten konnte. Die Feststellungen des FG sind f\u00fcr das Revisionsgericht nach \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindend. Sie sind verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und versto\u00dfen entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger nicht gegen die Denkgesetze.<\/p>\n<p>Allerdings hat der Sachverst\u00e4ndige die Auffassung ge\u00e4u\u00dfert, die Arbeit des Kl\u00e4gers erfordere an sich die Kenntnisse eines Ingenieurs, er l\u00f6se die ihm gestellten Aufgaben jedoch auf andere Weise, n\u00e4mlich aufgrund seiner praktischen Berufserfahrung. Hierin liegt kein unaufl\u00f6slicher Widerspruch.<\/p>\n<p>Wie sich aus dem Zusammenhang des Gutachtens ergibt, meint der Sachverst\u00e4ndige mit seiner \u00c4u\u00dferung, da\u00df die vom Kl\u00e4ger erbrachten Leistungen gew\u00f6hnlich von ausgebildeten Ingenieuren erbracht werden. Derartige Sachverhalte kommen h\u00e4ufig vor. Sie h\u00e4ngen damit zusammen, da\u00df zahlreiche Ingenieure &#8211; der gr\u00f6\u00dferen Nachfrage wegen &#8211; in Aufgabenbereichen t\u00e4tig sind, die auch von erfahrenen Praktikern ohne theoretische Ausbildung, sei es aufgrund ihrer Berufserfahrung, sei es mittels Formelsammlungen, wahrgenommen werden k\u00f6nnen. \u00dcbt ein Autodidakt eine solche T\u00e4tigkeit aus, ist sie nicht geeignet, den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse zu erbringen:<\/p>\n<p>Ingenieur\u00e4hnliche Kenntnisse k\u00f6nnen nur dann mittels der eigenen Berufst\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen werden, wenn diese besonders anspruchsvoll ist und sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt (BFH-Urteile in BFHE 132, 16 , BStBl II 1981, 118 , 120; in BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73; \u00e4hnlich BVerfG in StRK, Einkommensteuergesetz 1975, \u00a7 18 Abs. 1, Rechtsspruch 59). Soll n\u00e4mlich von der Art der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit auf den Kenntnisstand und die Qualifikation des Berufsaus\u00fcbenden geschlossen werden, so mu\u00df sich diese T\u00e4tigkeit an der allgemeinen Aufgabenbeschreibung des Vergleichsberufs messen lassen (BFH-Urteil vom 21. Februar 1986 III R 183, 184\/82, BFH\/NV 1986, 603).<\/p>\n<p>Hierin liegt keine unzul\u00e4ssige Bevorzugung des Ingenieurs, der in einem nicht ausbildungsad\u00e4quaten Aufgabenbereich t\u00e4tig ist. Denn dieser vermag auch relativ einfach erscheinende Probleme anhand seiner umfassenden theoretischen Ausbildung in einem gr\u00f6\u00dferen Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen als derjenige, der nur auf seine praktische Berufserfahrung zur\u00fcckgreifen kann (BFH-Urteil vom 22. Januar 1988 III R 43-44\/85, BFHE 152, 345 , BStBl II 1988, 497 ). Zudem hat der Senat entschieden, da\u00df auch ein Autodidakt, der (in fr\u00fcheren Jahren) durch den fachlichen Anspruch und die Breite seiner T\u00e4tigkeit seine theoretischen Kenntnisse nachgewiesen hat, ebenso wie der ausgebildete Ingenieur oder Architekt Freiberufler bleibt, wenn er in sp\u00e4teren Jahren eine T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, die zwar auch von Ingenieuren und Architekten ausge\u00fcbt wird, jedoch nicht deren Kenntnisstand voraussetzt (Urteil vom 12. Oktober 1989 IV R 118-119\/87, BFHE 158, 413 , BStBl II 1990, 64 , zu einem Bauleiter).<\/p>\n<p>In der Regel wird es in F\u00e4llen wie dem hier zu beurteilenden nicht erforderlich sein, da\u00df der Sachverst\u00e4ndige den Steuerpflichtigen einer Art Examen unterzieht. Es gen\u00fcgt, wenn er feststellt, ob dessen T\u00e4tigkeit so anspruchsvoll ist, da\u00df sie sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt (BFH-Urteil in BFHE 132, 16 , BStBl II 1981, 118 , 120), oder ob sie auch anhand von Formelsammlungen oder praktischen Erfahrungen ausge\u00fcbt werden kann. Dementsprechend sollte bereits in dem dem Sachverst\u00e4ndigen vom FG erteilten Auftrag tunlichst darauf hingewiesen werden, da\u00df eine T\u00e4tigkeit nicht bereits dann geeignet ist, ingenieur\u00e4hnliche Kenntnisse zu dokumentieren, wenn sie auch &#8211; oder sogar \u00fcberwiegend &#8211; von Ingenieuren ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Eignung einer T\u00e4tigkeit zum Nachweis ingenieur\u00e4hnlicher Kenntnisse 2. Umfang der Begutachtung durch einen Sachverst\u00e4ndigen BFH v. 11.07.1991 &#8211; IV R 73\/90 Leitsatz 1. 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