{"id":16289,"date":"2013-03-30T19:13:41","date_gmt":"2013-03-30T17:13:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=16289"},"modified":"2020-12-29T20:39:35","modified_gmt":"2020-12-29T18:39:35","slug":"entwicklung-von-anwendersoftware-als-freiberufliche-tatigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entwicklung-von-anwendersoftware-als-freiberufliche-tatigkeit\/","title":{"rendered":"Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche T\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche T\u00e4tigkeit<\/strong><\/h1>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Ein selbst\u00e4ndiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungssoftware entwickelt, kann einen dem Ingenieur \u00e4hnlichen Beruf i.S. des<a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"> \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG<\/a> aus\u00fcben (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1<br \/>\n<strong>Instanzenzug<\/strong><\/p>\n<p>FG K\u00f6ln vom 11.&nbsp;Dezember 2002 4&nbsp;K&nbsp;6906\/94 (EFG 2003, 536 )BFH XI R 9\/03<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) wurde nach seinem Abitur im Rahmen einer zweieinhalbj\u00e4hrigen Ausbildung, die zur H\u00e4lfte auf einem praktischen und zur H\u00e4lfte auf einem theoretischen Teil beruhte, zum mathematisch-technischen Assistenten ausgebildet. Tr\u00e4ger der Ausbildung war ein Zusammenschluss von Gro\u00dfunternehmen und dem Max-Planck-Institut. Die Ausbildung erfolgte durch Dozenten von Fachhochschulen. Die theoretische Ausbildung entfiel je zur H\u00e4lfte auf Datenverarbeitung (Datenfernverarbeitung, Adressierungsmechanismen der unterschiedlichen Datenbankarchitekturen, Systemprogrammierung mit Assembler-Programmen, Systemorganisation von Gro\u00dfrechnern, Durchsatzermittlung unterschiedlicher Prozessortypen) und auf Mathematik (Numerik, Analysis, Algebra, Statistik, Operations-Research). Nach erfolgreicher Abschlusspr\u00fcfung im Jahr 1986 und zweij\u00e4hriger T\u00e4tigkeit im Bereich Systembetreuung Datenbanken machte sich der Kl\u00e4ger selbst\u00e4ndig und war als Subunternehmer im Rahmen einer Projektgruppe im Streitjahr 1991 t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war der Meinung, eine ingenieur\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszu\u00fcben. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2014FA\u2014) hingegen beurteilte seine T\u00e4tigkeit als gewerbliche und erlie\u00df f\u00fcr das Streitjahr 1991 einen Gewerbesteuermessbescheid.<\/p>\n<p>Nach Klageerhebung und Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers erhob das Finanzgericht (FG) Beweis \u00fcber die Art der vom Kl\u00e4ger im Streitjahr ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu folgenden Beweisthemen:<\/p>\n<p>\u201e1. Ob die Arbeiten des Kl\u00e4gers aus dem Streitjahr oder den Jahren davor den Schluss zulassen, dass seine theoretischen Kenntnisse im Streitjahr ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen eines an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeten Ingenieurs entsprachen,<\/p>\n<p>2. ob die vom Bundesfinanzhof zur Abgrenzung einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit von einer gewerblichen T\u00e4tigkeit als entscheidend herausgestellte Differenzierung der Entwicklung der Systemsoftware einerseits und der Anwendersoftware andererseits (vgl. BFH-Urteile vom 7.&nbsp;Dezember 1989 IV&nbsp;R&nbsp;115\/87 , BStBl II 1990, 337 und vom 7.&nbsp;November 1991 IV&nbsp;R&nbsp;17\/90, BStBl II 1993, 324 ) f\u00fcr das Streitjahr noch als sachgerecht angesehen werden kann und<\/p>\n<p>3. f\u00fcr den Fall, dass die Beweisfrage 2 positiv beantwortet wird, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kl\u00e4ger im Streitjahr auf dem Gebiet der Systemsoftwareentwicklung t\u00e4tig geworden ist und<\/p>\n<p>4. f\u00fcr den Fall, dass die Beweisfrage 2 negativ beantwortet wird, ob die praktische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Streitjahr in wesentlichen Elementen der beruflichen T\u00e4tigkeit eines Ingenieurs vergleichbar war.\u201d<\/p>\n<p>In seinem \u2014ersten\u2014 Gutachten best\u00e4tigte der Sachverst\u00e4ndige, dass die vom Bundesfinanzhof (BFH) zur Abgrenzung einer freiberuflichen von einer gewerblichen T\u00e4tigkeit eines Informatikers als entscheidend erachtete Differenzierung zwischen der Entwicklung der Systemsoftware einerseits und der Anwendersoftware andererseits (BFH-Urteile vom 7.&nbsp;Dezember 1989 IV&nbsp;R&nbsp;115\/87 , BFHE 159, 171 , BStBl II 1990, 337 , und vom 7.&nbsp;November 1991 IV&nbsp;R&nbsp;17\/90, BFHE 166, 443 , BStBl II 1993, 324 ) f\u00fcr das Streitjahr nicht mehr sachgerecht sei und die praktische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Streitjahr in wesentlichen Elementen mit der beruflichen T\u00e4tigkeit eines Ingenieurs vergleichbar sei, jedoch noch Vorbehalte hinsichtlich der Detaillierung der T\u00e4tigkeiten und einiger zeitlicher Zuordnungen best\u00fcnden. Die Arbeiten des Kl\u00e4gers aus dem Streitjahr und den Jahren davor lie\u00dfen allerdings nicht den Schluss zu, dass seine theoretischen Kenntnisse im Streitjahr in ihrer Breite und Tiefe denjenigen eines an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeten Ingenieurs entspr\u00e4chen.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger zu diesem Gutachten umfangreich Stellung genommen hatte, forderte das FG den Gutachter zu einer weiteren Stellungnahme auf. Nach einem Gespr\u00e4ch mit dem Kl\u00e4ger und auf Grund weiterer von diesem vorgelegten Unterlagen verfasste der Sachverst\u00e4ndige ein weiteres Gutachten. Auf der Basis der Arbeiten des Kl\u00e4gers aus dem Streitjahr und den Jahren davor sei nunmehr zu schlie\u00dfen, dass die theoretischen Kenntnisse des Kl\u00e4gers im Streitjahr ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen eines an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeten Ingenieurs entspr\u00e4chen. Auch die praktische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Streitjahr sei in ihren wesentlichen Elementen mit der beruflichen T\u00e4tigkeit eines Ingenieurs vergleichbar gewesen.<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2014EFG\u2014 2003, 536 ).<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG und \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) . Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH \u00fcbe ein Diplom-Informatiker mit Hochschulabschluss eine ingenieur\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit nur aus, wenn er sich mit der Entwicklung von Systemsoftware befasse. Dies habe der BFH auch noch f\u00fcr das Streitjahr 1991 ausgesprochen (BFH-Urteil vom 24.&nbsp;August 1995 IV&nbsp;R&nbsp;60-61\/94, BFHE 178, 364 , BStBl II 1995, 888 ).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Erg\u00e4nzend verweist er auf einen Vermerk des Sachverst\u00e4ndigen, wonach der Kl\u00e4ger wesentlich auch mit der Erstellung von Systemprogrammen befasst gewesen sei. Das FA \u00fcbersehe die neuere Entwicklung der BFH-Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 24.&nbsp;September 1998 IV&nbsp;B&nbsp;49\/96 , BFH\/NV 1999, 462 ). Auch die FG gingen \u2014entgegen den vom FA zitierten Entscheidungen\u2014 in j\u00fcngerer Zeit dazu \u00fcber, von einer Differenzierung zwischen Anwender- und Systemsoftware abzusehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Revision ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Die Entscheidung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Neben den in \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG ausdr\u00fccklich genannten sog. Katalogberufen geh\u00f6ren zu der freiberuflichen T\u00e4tigkeit auch die den Katalogberufen \u00e4hnlichen Berufe. Ein Beruf ist einem Katalogberuf \u00e4hnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu geh\u00f6rt die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen T\u00e4tigkeit. Das gilt auch f\u00fcr einen dem Katalogberuf des Ingenieurs \u00e4hnlichen Beruf. Nicht erforderlich ist der Abschluss einer nach den Ingenieurgesetzen der L\u00e4nder vorgeschriebenen Ausbildung. Verf\u00fcgt der Steuerpflichtige nicht \u00fcber einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule, muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Diesen Nachweis kann er durch Belege \u00fcber erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissenspr\u00fcfung f\u00fchren. Soll der Nachweis anhand praktischer Arbeiten gef\u00fchrt werden, m\u00fcssen diese einen der Ingenieurt\u00e4tigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Au\u00dferdem ist nachzuweisen, dass die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen bilden (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.&nbsp;April 2002 IV&nbsp;R&nbsp;4\/01 , BFHE 199, 176 , BStBl II 2002, 475 , m.w.N.). Diese Voraussetzungen f\u00fcr eine freiberufliche T\u00e4tigkeit sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1. Der BFH hat mit Urteil vom 4.&nbsp;August 1983 IV&nbsp;R&nbsp;6\/80 (BFHE 139, 84 , BStBl II 1983, 677 ) entschieden, dass unter den genannten Voraussetzungen ein selbst\u00e4ndiger Diplom-Informatiker eine dem Ingenieurberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG aus\u00fcben kann.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) festgestellt, dass die theoretischen Kenntnisse des Kl\u00e4gers in ihrer Breite und Tiefe denjenigen eines an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeten Ingenieurs entsprechen. Es hat sich dabei im Wesentlichen auf das Sachverst\u00e4ndigen-Gutachten berufen.<\/p>\n<p>3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung des FG, die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers, die offenbar sowohl die Entwicklung von System- als auch Anwendersoftware umfasste, habe im Streitjahr in einem f\u00fcr den Beruf des Ingenieurs typischen Bereich gelegen. Weiterer Feststellungen zum Umfang der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Systemsoftwarebereich bedarf es nicht.<\/p>\n<p>a) Aufgabe des Ingenieurs ist es, auf der Grundlage natur- und technik-wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Ber\u00fccksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu \u00fcberwachen. Ein selbst\u00e4ndiger Diplom-Informatiker, dessen Ausbildung der Berufsausbildung der Ingenieure vergleichbar ist, \u00fcbt seit Anfang der 90er-Jahre eine dem Ingenieurberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG auch dann aus, wenn er (vorwiegend) Anwendersoftware entwickelt. Die gegenteilige Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 159, 171 , BStBl II 1990, 337 ) ist insoweit durch die Entwicklung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse \u00fcberholt.<\/p>\n<p>Der BFH ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das typische Berufsfeld f\u00fcr den an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Diplom-Informatiker \u2014jedenfalls im vorliegend ausschlie\u00dflich interessierenden Softwarebereich\u2014 nur das der Systemsoftwareentwicklung ist. Demgegen\u00fcber hat das FG, das sich auf die gutachterlichen \u00c4u\u00dferungen des Sachverst\u00e4ndigen bezieht, festgestellt, dass das typische Berufsbild eines Diplom-Informatikers, das urspr\u00fcnglich stark theoretisch ausgerichtet war, bereits im Streitjahr 1991 seinen Schwerpunkt von der Systemsoftwareentwicklung auf das Gebiet der Anwendersoftwareentwicklung verlagert hat. Grundlegende Probleme der Informatik seien in den 70er und 80er Jahren gel\u00f6st worden und die Systemsoftware sei weitestgehend standardisiert gewesen. Der Schwerpunkt habe sich daher in Richtung der angewandten\/praktischen Informatik verlagert. Dementsprechend nehme seither die Entwicklung der Anwendersoftware sowohl im Rahmen der Ausbildung als auch der T\u00e4tigkeit von Diplom-Informatikern mit wissenschaftlichem Abschluss einen breiten Raum ein. Zugleich h\u00e4tten Dissertationen mehr und mehr anwendungssoftwaretechnische Themen zum Gegenstand. Gegenstand der Forschungs- und Lehrt\u00e4tigkeiten an den Hochschulen sei zunehmend die Entwicklung von gro\u00dfen und komplexen Anwendersoftwaresystemen geworden. Entsprechende Lehrst\u00fchle f\u00fcr Softwaretechnologie, Softwareengineering oder Softwaretechnik seien eingerichtet. F\u00fcr die Anwendung dieser Methoden \u2014zumindest bei komplexeren Projekten\u2014 sei eine entsprechende naturwissenschaftliche Qualifikation notwendig.<\/p>\n<p>An diese Feststellungen des FG ist der Senat f\u00fcr das Streitjahr gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO ; vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 27.&nbsp;Juni 1985 I&nbsp;R&nbsp;22\/81 , BFH\/NV 1985, 17 ). Sie versto\u00dfen nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze. Sie decken sich vielmehr mit den Feststellungen anderer FG (vgl. z.B. FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 11.&nbsp;Juli 2001 2&nbsp;K&nbsp;187\/99 , EFG 2001, 1449 ; FG Hamburg, Urteil vom 13.&nbsp;September 2002 VI&nbsp;170\/00 , EFG 2003, 230 ; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.&nbsp;Mai 2002 4&nbsp;K&nbsp;1375\/01 , EFG 2002, 1046 ; FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 6.&nbsp;November 2002 V&nbsp;215\/2000, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2003, 281; ernstliche Zweifel auch FG M\u00fcnchen, Beschluss vom 2.&nbsp;Oktober 2001 11&nbsp;V&nbsp;4133\/01&nbsp;E,&nbsp;G , EFG 2002, 132 ; vgl. auch Kempermann, Finanz-Rundschau 1999, 1375 ; Graf\/Bisle, Deutsches Steuerrecht 2003, 1823).<\/p>\n<p>b) Nicht jede T\u00e4tigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware ist allerdings eine freiberufliche i.S. des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG ( vgl. z.B. zur Trivialsoftware FG Rheinland-Pfalz in EFG 2002, 1046 ; \u00e4hnlich FG Baden-W\u00fcrttemberg in EFG 2001, 1449 ). Diese setzt vielmehr voraus, dass der Steuerpflichtige qualifizierte Software durch eine klassische ingenieurm\u00e4\u00dfige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und \u00dcberwachung) entwickelt. Das hat das FG im Streitfall festgestellt. Hiergegen hat das FA keine Einwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO erhoben.<\/p>\n<p>4. Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des IV.&nbsp;Senats des BFH ab. Der IV.&nbsp;Senat des BFH hat auf Anfrage der Abweichung zugestimmt (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;3 FGO) .<\/p>\n\n\n<p>-> siehe auch\u00a0<a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm#Ingenieur\" target=\"_blank\">http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche T\u00e4tigkeit Leitsatz Ein selbst\u00e4ndiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungssoftware entwickelt, kann einen dem Ingenieur \u00e4hnlichen Beruf i.S. des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG aus\u00fcben (\u00c4nderung der Rechtsprechung). Gesetze EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Instanzenzug FG K\u00f6ln vom 11.&nbsp;Dezember 2002 4&nbsp;K&nbsp;6906\/94 (EFG 2003, 536 )BFH XI R 9\/03 Gr\u00fcnde I. 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