{"id":16291,"date":"2013-03-30T19:17:36","date_gmt":"2013-03-30T17:17:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=16291"},"modified":"2013-03-30T19:17:36","modified_gmt":"2013-03-30T17:17:36","slug":"softwareentwickler-ohne-studienabschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/softwareentwickler-ohne-studienabschluss\/","title":{"rendered":"Softwareentwickler ohne Studienabschluss"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Softwareentwickler ohne Studienabschluss und ohne einem Fachhochschulabsolventen vergleichbare IT-Kenntnisse nicht freiberuflich t\u00e4tig Beurteilung der auf Datentr\u00e4ger vorgelegten Arbeitsproben durch Sachverst\u00e4ndigen zul\u00e4ssig<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein Steuerpflichtiger, der eine der Ingenieurausbildung vergleichbare Ausbildung in einem f\u00f6rmlichen Ausbildungsgang nicht nachweisen kann, muss den Erwerb von in der Breite und Tiefe vergleichbaren Kenntnissen, die er im Wege der Fortbildung bzw. des Selbststudiums erworben hat, entweder durch Belege \u00fcber eine erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen oder anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Wissenspr\u00fcfung nachweisen.<\/p>\n<p>2. Werden zum Nachweis f\u00fcr die Aus\u00fcbung eines <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm#Ingenieur\" target=\"_blank\">ingenieur\u00e4hnlichen Berufs<\/a> auch Arbeitsproben auf einem elektronischen Datentr\u00e4ger vorgelegt, ist es bei fehlender eigener Fachkompetenz des Gerichts und Beauftragung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zur Kl\u00e4rung der Freiberuflichkeit der IT-T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers zul\u00e4ssig, die vorgelegten Arbeitsproben unmittelbar vom Sachverst\u00e4ndigen auch daraufhin pr\u00fcfen zu lassen, ob die dokumentierten Arbeiten vom Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich stammen.<\/p>\n<p>3. Auch wenn der nicht \u00fcber einen f\u00f6rmlichen Berufsabschluss der Ingenieurswissenschaften verf\u00fcgende Steuerpflichtige aller Wahrscheinlichkeit nach auf dem Gebiet der Softwareentwicklung und damit einem Ingenieur vergleichbar t\u00e4tig ist, ist seine T\u00e4tigkeit als gewerblich einzustufen, wenn er sich unter W\u00fcrdigung der gesamten vorgelegten Unterlagen (zu zwei abgebrochenen technischen Studieng\u00e4ngen sowie zu Kursen und zum Selbststudium) zwar im EDV-Bereich ausgebildet, aber nicht ann\u00e4hernd Kenntnisse erworben hat, die denen eines Fachhochschulabsolventen entsprechen, der 2\/3 der Pflichtf\u00e4cher bestanden hat, und wenn sich nach der Wertung des Sachverst\u00e4ndigen die f\u00fcr eine ingenieurs\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit erforderlichen Kenntnisse auch nicht aus den nachtr\u00e4glich vorgelegten Unterlagen des Kl\u00e4gers \u00fcber seine praktischen Arbeiten ergeben.<\/p>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2<br \/>\nGewStG \u00a7 2 Abs. 1 S. 2<br \/>\nFGO \u00a7 82<br \/>\nZPO \u00a7 404a Abs. 4<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Streitig ist, ob es sich bei den im Rahmen des Einzelunternehmens Informationstechnologie erzielten Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers um Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit handelt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nach Erreichen der Fachhochschulreife an einer H\u00f6heren Handelsschule und der allgemeinen Hochschulreife an einem Wirtschaftsgymnasium eine Ausbildung in elektronischer Datenverarbeitung und als Pascal-Programmierer an der Bundeswehrschule \u2026 gemacht. Daraufhin absolvierte er an der Technischen Universit\u00e4t M\u00fcnchen im Diplomstudiengang Chemie das 1. bis 6. Semester mit Vordiplompr\u00fcfung und studierte anschlie\u00dfend f\u00fcr drei Semester Informatik. \u00dcber einen abgeschlossenen Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss verf\u00fcgt er nicht.<\/p>\n<p>Seit 1993 \u00fcbte der Kl\u00e4ger eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus mit den Schwerpunkten Planung, Durchf\u00fchrung und Verkauf von Netzwerkinfrastrukturen, Expertensystemen f\u00fcr Konstruktionszeichnungen und die Druckvorstufe sowie kaufm\u00e4nnischer Software. Seit 1996 wirkte er an diversen Projekten zur Entwicklung von System- und Anwendersoftware mit.<\/p>\n<p>In den Streitjahren war er im Rahmen von Projekten der \u2026 AG, der \u2026 AG, der \u2026 GmbH \u2013 jeweils mittelbar \u00fcber den Auftraggeber \u2026 GmbH \u2013, der \u2026, sowie der \u2026 und \u2026 (Projekt \u2026) beauftragt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte diesbez\u00fcglich als Kaufmann aus seinem Einzelunternehmen Informationstechnologie Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Die Gewerbsteuermessbetragsfestsetzung f\u00fcr 2000 bis 2002 erfolgte insoweit zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df (Bescheide vom 29. September 2003, 11. Februar 2004, 9. M\u00e4rz 2004). Zudem wurde ein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2002 in H\u00f6he von 929 EUR mit Bescheid vom 9. M\u00e4rz 2004 festgestellt<\/p>\n<p>Nach Durchf\u00fchrung einer Betriebspr\u00fcfung (BP) f\u00fcr die Jahre 2000 bis 2003 (BP-Bericht vom 27. August 2007) wurde mit \u00c4nderungsbescheiden vom 19. September 2007 der Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2000 auf 2.910 DM, f\u00fcr 2001 auf 2.515 DM und f\u00fcr 2002 auf 115 EUR festgesetzt und die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2002 aufgehoben.<\/p>\n<p>Mit seinen hiergegen gerichteten Einspr\u00fcchen trug der Kl\u00e4ger \u2013 neben anderen Gesichtspunkten \u2013 erstmals vor, dass es sich bei den Eink\u00fcnften aus dem Einzelunternehmen Informationstechnologie um freiberufliche Eink\u00fcnfte handle. Der Aufforderung seitens des Beklagten (Finanzamt \u2013 FA \u2013), ein Sachverst\u00e4ndigengutachten vorzulegen zum Nachweis daf\u00fcr, dass er in Breite und Tiefe \u00fcber dem Wissen eines Diplom-Informatikers vergleichbare Kenntnisse verf\u00fcge, kam der Kl\u00e4ger nicht nach.<\/p>\n<p>Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2010 setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag aus hier nicht streitigen Gr\u00fcnden auf 2.505 DM (2000), auf 1.251 DM (2001) und 34 EUR (2002) herab und wies im \u00dcbrigen die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner Klage tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger im Wesentlichen vor:<\/p>\n<p>Er sei als selbst\u00e4ndiger Informatik-Ingenieur nicht gewerblich, sondern freiberuflich t\u00e4tig, da sowohl seine Qualifikation als auch seine T\u00e4tigkeit in den Streitjahren der eines Diplom-Informatikers (FH) entspr\u00e4chen und er daher einen dem Ingenieur bzw. Informatiker \u00e4hnlichen Beruf im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus\u00fcbe.<\/p>\n<p>Zum beruflichen Werdegang und seiner Qualifikation f\u00fchrt er zus\u00e4tzlich aus, dass er in Breite und Tiefe \u00fcber das Wissen eines Wirtschafts-Diplominformatikers verf\u00fcge, das er sich durch kontinuierliche autodidaktische Fortbildung \u00fcber Fachliteratur, Teilnahme an Seminaren und Training-on-the-job erworben habe. Seit 1996 habe er sich auf diese Weise auf die freiberufliche T\u00e4tigkeit als Informatiker mit Schwerpunkt System- und Anwendersoftwareentwicklung vorbereitet, sich zun\u00e4chst auf bestimmte Systeme konzentriert und sein Wissen in Bereichen Softwareentwicklungsprozesse und Qualit\u00e4ts- und Projektmanagement vertieft. Seit 1998 habe er eigene Studienarbeiten im Bereich Daten- und Prozessmodellierung und Konzeption einer Datenmodellierungssprache und deren \u2013 spezifische \u2013 Implementierung durchgef\u00fchrt und seit 2001 habe er seine technischen Kompetenzen in Bezug auf Softwareentwicklung nochmals erweitert. Seine insgesamt auf die beschriebene Weise erworbenen Kenntnisse entspr\u00e4chen denjenigen, die die Gesellschaft f\u00fcr Informatik (= Dachverband der in Deutschland an den Hochschulen und in Wirtschaft und Verwaltung t\u00e4tigen Informatiker) im Rahmen eines Musterstudiums f\u00fcr Fachhochschulstudium der Informatik empfehle (zum Vortrag \u00fcber den Umfang des Wissensstands vgl. auch Fax des Kl\u00e4gers vom 1. Dezember 2009). Zum beruflichen Werdegang legt der Kl\u00e4ger au\u00dferdem dar, dass er seit 1993 Inhaber und Projektleiter eines IT-Systemanbieters mit zwei festangestellten und mehreren freien Mitarbeitern gewesen sei, seit 1996 eine \u00dcbergangsphase mit sukzessivem Beenden der gewerblichen T\u00e4tigkeit und Vorbereitung auf eine T\u00e4tigkeit als freiberuflicher Informatiker sowie mit Auftragsannahme von Projekten mit Schwerpunkt Entwicklung von System- und Anwendungssoftware gehabt habe und seit 1999 die T\u00e4tigkeit als freiberuflicher Informatiker aus\u00fcbe. Der Kl\u00e4ger sei in den Streitjahren wie ein Ingenieur t\u00e4tig gewesen, da sein T\u00e4tigkeitsbereich schwerpunktm\u00e4\u00dfig in der Softwareentwicklung liege. Das Berufsbild des Informatik-Ingenieurs umfasse auch die Implementierung, Anpassung, Betreuung\/Verwaltung von Software, soweit dabei auch auf eigene bzw. mitentwickelte Softwareentwicklungsarbeiten zur\u00fcckgegriffen werde, sowie weitere qualifizierte Dienstleistungen. Anhand der von ihm selbst erstellten Beschreibungen der Projekte, an denen er mitgewirkt habe, sei belegt, dass die T\u00e4tigkeit derjenigen eines Informatik-Ingenieurs entspreche.<\/p>\n<p>Als Nachweise legte der Kl\u00e4ger bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 24. Januar 2012 zum Projekt \u2026 ein Softwaregutachten\/Bericht der \u2026 f\u00fcr die \u2026, Auftr\u00e4ge der \u2026, eine Projektbeschreibung, ein Ablaufprogramm und eine \u00dcbersicht Projektstatus \u2026 Stand 11. April 2001 sowie Dokumentationen der Arbeiten an \u2026 Schriftwechsel in 2002 vor; zu den Projekten der \u2026 und der \u2026 AG liegen Angebote der Fa. \u2026GmbH an die \u2026 vor. Des Weiteren wurden Ausgangsrechnungen des Jahres 2000 an die Fa. \u2026 GmbH und eine Rahmenvereinbarung f\u00fcr freie Mitarbeiter mit der Fa. \u2026 vorgelegt.<\/p>\n<p><strong>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/strong><\/p>\n<p>die ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbetragsbescheide f\u00fcr 2000, 2001 und 2002 und den ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2002, jeweils vom 19. September 2007 und jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26. Mai 2010, aufzuheben,<\/p>\n<p><strong>Das FA beantragt<\/strong> ,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Da sich die im Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen nicht von den Einwendungen im Vorverfahren unterschieden, werde vollinhaltlich auf die Einspruchsentscheidungen vom 26. Mai 2010 verwiesen. Insbesondere sei die vorgelegte T\u00e4tigkeitsdokumentation vom Kl\u00e4ger selbst abgefasst; es seien jedoch keine Unterlagen vorgelegt worden, die die erbrachten Leistungen aus Sicht der Auftraggeber darstellten.<\/p>\n<p>Auf Hinweis des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. Januar 2012, dass die zum Nachweis der Freiberuflichkeit bis dahin vorgelegte Dokumentation, vor allem die vom Kl\u00e4ger selbst erstellten Beschreibungen seines Wissensstands und seiner beruflichen T\u00e4tigkeiten, nicht als Nachweis f\u00fcr das erforderliche Wissen dienen k\u00f6nnten, und au\u00dferdem nicht erkennbar sei, welche Arbeiten der Kl\u00e4ger in den Projekten jeweils ausgef\u00fchrt habe, beantragte der Kl\u00e4ger die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zum Nachweis daf\u00fcr, dass er in den Streitjahren das Wissen eines Wirtschaftsinformatikers (FH) besessen und eine ingenieur\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt habe (vgl. Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung).<\/p>\n<p>Das Gericht erhob daraufhin Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens (vgl. Beweisbeschluss vom 31. Januar 2012, Gutachten vom 28. Juli 2012). Entsprechend seiner Ank\u00fcndigung in der m\u00fcndlichen Verhandlung und in Absprache mit dem Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberlie\u00df der Kl\u00e4ger dem Sachverst\u00e4ndigen zum Zwecke des Nachweises seiner T\u00e4tigkeiten und Qualifikation eine DVD. Auf dieser sind 6.903 Dateien in 326 Ordnern mit einer Gr\u00f6\u00dfe von insgesamt 3,3 GB gespeichert. Sie enth\u00e4lt die Hauptordner \u201eArbeitsproben\u201d, \u201eAuskunftspersonen\u201d, \u201eQualifikationsprofil\u201d, \u201eRechnungen\u201d, \u201eSonstiges\u201d, \u201eT\u00e4tigkeitsnachweise\u201d und \u201eVertr\u00e4ge\u201d.<\/p>\n<p>Den Antrag des Kl\u00e4gers vom 01. Juni 2012 auf Abbestellung des Gutachters wegen Befangenheit lehnte der Senat mit Beschluss vom 22. Juni 2012 ab.<\/p>\n<p>Auf Aufforderung des Gerichts, zum Sachverst\u00e4ndigen-Gutachten und insbesondere zur Frage einer Wissenspr\u00fcfung Stellung zu nehmen, erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 28. September 2012, dass er keinen Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Wissenspr\u00fcfung stelle. Zum Gutachten hat sich der Kl\u00e4ger nicht ge\u00e4u\u00dfert. Das beklagte Finanzamt hat sich dem Gutachten angeschlossen.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend zum Sachverhalt wird auf die Aufkl\u00e4rungsanordnungen vom 29. Juli 2011 und vom 30. Januar 2012 und das Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 24. Januar 2012 Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf weitere m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FA ist zu Recht von einem gewerblichen Unternehmen ausgegangen. Nach den Feststellungen des Senats, unter Ber\u00fccksichtigung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 28. Juli 2012, liegen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keine ausreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr eine freiberufliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in den Streitjahren vor.<\/p>\n<p>1. Ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren g\u00fcltigen Fassung (GewStG ) unterliegt der Gewerbesteuer, zu deren Berechnung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 11 GewStG ein Steuermessbetrag festzusetzen ist (\u00a7 14 GewStG ).<\/p>\n<p>Nicht der Gewerbesteuer unterliegt dagegen eine freiberufliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG , zu der neben den ausdr\u00fccklich genannten sog. Katalogberufen auch die den Katalogberufen \u00e4hnlichen Berufe geh\u00f6ren. Ein Beruf ist dem \u2013 im Streitfall in Frage kommenden \u2013 Katalogberuf des Ingenieurs \u00e4hnlich, wenn er sowohl in der Ausbildung als auch in der beruflichen T\u00e4tigkeit mit diesem vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 57\/05 , BFH\/NV 2007, 1854 ).<\/p>\n<p>1.1. F\u00fcr die Bejahung einer vergleichbaren beruflichen T\u00e4tigkeit i.S. von \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann es ausreichen, dass sich die T\u00e4tigkeit zumindest auf einen der Kernbereiche einer Ingenieurt\u00e4tigkeit erstreckt (BFH Beschluss vom 25. Oktober 2007 VIII B 21\/07 , BFH\/NV 2008, 214 ). Die Ingenieurt\u00e4tigkeit umfasst auch die beratende T\u00e4tigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27\/05 , BFH\/NV 2006, 1270 , m.w.N.) und die Entwicklung qualifizierter System- oder Anwender-Software durch klassische ingenieurm\u00e4\u00dfige Vorgehensweise (BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9\/03 , BStBl II 2004, 989).<\/p>\n<p>1.2. Eine der Ingenieurausbildung vergleichbare Ausbildung kann in einem f\u00f6rmlichen Ausbildungsgang, wie z. B. in einem Studium, stattfinden (BFH-Beschluss vom 23. M\u00e4rz 2009 VIII B 173\/08 , juris m.w.N.), so dass z. B. ein selbst\u00e4ndiger Informatiker eine dem Ingenieurberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben kann, wenn er qualifizierte System- oder Anwender-Software durch klassische ingenieurm\u00e4\u00dfige Vorgehensweise entwickelt (BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9\/03 , BStBl II 2004, 989). Ein Steuerpflichtiger, der eine der Ingenieurausbildung vergleichbare Ausbildung in einem f\u00f6rmlichen Ausbildungsgang nicht nachweisen kann, muss den Erwerb von in der Breite und Tiefe vergleichbaren Kenntnissen, die er im Wege der Fortbildung bzw. des Selbststudiums erworben hat, entweder durch Belege \u00fcber eine erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen oder anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Wissenspr\u00fcfung nachweisen (BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 29\/06 , BStBl II 2007, 781 und XI R 34\/06, BFH\/NV 2007, 1495 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 23. M\u00e4rz 2009 VIII B 173\/08 , juris). Der Nachweis ist jeweils nur dann erbracht, wenn auf eine dem Katalogberuf vergleichbare Tiefe und Breite des Wissens auf allen Hauptgebieten eines Studiums der Ingenieurwissenschaften geschlossen werden kann. Im Falle des Nachweises durch praktische Arbeiten m\u00fcssen diese den wesentlichen Teil des Katalogberufes umfassen und d\u00fcrfen sich nicht lediglich auf einen Abschnitt hieraus beschr\u00e4nken, da nur derjenige, der bereits entsprechend umfangreiche Kenntnisse nachgewiesen hat, sich in seiner T\u00e4tigkeit auf Teilbereiche eines Katalogberufes beschr\u00e4nken kann (BFH Beschluss vom 13.12.1999 \u2013 IV B 68\/99 , BFH\/NV 2000, 705 ).<\/p>\n<p>2. Das Gericht hat sowohl zur Kl\u00e4rung der Frage, ob die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in den Streitjahren ihrem Wesen nach einer freiberuflichen Ingenieurt\u00e4tigkeit in einem ihrer Kernbereiche vergleichbar ist, als auch zur Kl\u00e4rung der Frage, ob vorgelegte praktische Arbeiten bzw. Belege \u00fcber Fortbildungsma\u00dfnahmen den R\u00fcckschluss auf vorhandenes Wissen in der gebotenen Tiefe und Breite zulassen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2006 IV B 18\/05 , BFH\/NV 2007, 89 m.w.N.) neben dem vom Kl\u00e4ger vorgelegten Unterlagen und Nachweisen auch das Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 28. Juli 2012 herangezogen.<\/p>\n<p>Das Gericht, das dem Beweisantrag des Kl\u00e4gers gefolgt ist, die vorgelegten sowie angek\u00fcndigten weiteren Unterlagen (Arbeitsproben und Projektunterlagen in Form von elektronischen Dateien) von einem Sachverst\u00e4ndigen begutachten zu lassen, hat es mangels ausreichender eigener Sachkunde f\u00fcr notwendig erachtet, diese weiteren Unterlagen unmittelbar dem Sachverst\u00e4ndigen vorzulegen. Denn es hat sich dabei vor allem um technische Dokumentationen mit teilweise f\u00fcr das Gericht nicht lesbaren oder unverst\u00e4ndlichen Dateiinhalten gehandelt, anhand derer nur ein Sachverst\u00e4ndiger sicher beurteilen kann, ob sie bzw. die ggf. hierzu automatisch gespeicherten Protokolldaten Hinweise darauf ergeben, dass die Arbeitsproben tats\u00e4chlich vom Kl\u00e4ger erstellt worden sind (Urheberschaft) und von welchen Kenntnissen und beruflichen T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers in den Streitjahren auszugehen ist. Wegen der insoweit fehlenden Sachkunde des Gerichts ist daher ausnahmsweise auch die Ermittlung von Ankn\u00fcpfungstatsachen, hier der Urheberschaft der Arbeitsproben, dem Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df \u00a7 82 FGO i.V.m. \u00a7 404a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) \u00fcbertragen worden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 VIII B 224\/09 , BFH\/NV 2010, 1650 ).<\/p>\n<p>3. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat sich eine freiberufliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in den Streitjahren nicht ergeben.<\/p>\n<p>3.1. Zwar erscheint es nach den vorgelegten Unterlagen als sehr wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4ger in den Streitjahren auf dem Gebiet der Softwareentwicklung und damit einem Ingenieur vergleichbar, t\u00e4tig geworden ist.<\/p>\n<p>So hat es das Gericht bereits anhand der bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. Januar 2012 vorliegenden Unterlagen f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, dass der Kl\u00e4ger innerhalb der Projekte, an denen er \u2013 durch unmittelbare oder mittelbare Beauftragung \u2013 mitgewirkt hat, zumindest auch ingenieur\u00e4hnlich t\u00e4tig geworden ist. Denn aufgrund der Unterlagen (v.a. Vertr\u00e4ge und Rechnungen) steht fest, dass die diversen Projekte, an denen er zweifelsfrei mitgewirkt hat, jeweils der Entwicklung von spezieller Software gedient haben. Jedoch hat sich aus den bis dahin vorgelegten Unterlagen nicht ergeben, ob und in welchem Umfang der Kl\u00e4ger die jeweilige Software selbst entwickelt hat. So haben sich aus den Ausgangsrechnungen an die Fa. \u2026 GmbH (Rb-A, Bd. II, Bl. 280 ff.) und den Auftr\u00e4gen der \u2026 (Rb-A, Bd. II, Bl. 224 ff.) keine ausreichend konkretisierten Leistungsbezeichnungen ergeben. Aus den Rechnungen der Fa. \u2026 GmbH an die \u2026 folgt lediglich, dass der Kl\u00e4ger mit der Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von \u2026 befasst war (Rb-A, Bd. II, Bl. 216). Im \u00dcbrigen ist dort nicht dokumentiert, welche Arbeiten der Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrt hat. Dasselbe gilt f\u00fcr die Rechnung der Fa. \u2026 GmbH an die \u2026 AG (Rb-A, Bd. II, Bl. 217). Die zu dem Projekt \u2026 vorgelegten Unterlagen haben weder erkennen lassen, welche Arbeiten der Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrt hat (Rb-A, Bd. II, Bl. 165 ff., 202) noch ist es f\u00fcr das Gericht erkennbar gewesen, ob der Kl\u00e4ger im Rahmen des Projekts lediglich gewerblich t\u00e4tig geworden ist (durch Implementierung bzw. Anpassung vorhandener Softwaremodule) oder die Entwicklung von Software (zumindest teilweise) in Eigenleistung erbracht hat (Rb-A, Bd II, Bl. 209 182 ff.).<\/p>\n<p>Eine Durchsicht der DVD des Kl\u00e4gers durch das Gericht hat ergeben, dass in zahlreichen Dokumenten Elemente der Systemanalyse, der Ablaufdarstellung, Programmschemata, Programmabl\u00e4ufe, Definition von Schnittstellen und Anforderungsprofilen sowie der Strukturierung komplexer Abl\u00e4ufe zur Softwareimplementierung zu finden sind (z. B. in Unterordner \u201e\u2026\u201d: Fachkonzepte 1.0 bis 1.2; Voruntersuchungen 1.0, 1.1; Unterordner \u201e\u2026\u201d\\Projects\\\u2026 Products\\Moving Team Object Manager Repository\\Project Documentation). Es war dem Gericht jedoch nicht m\u00f6glich, einwandfrei und sicher die Aussagekraft dieser Unterlagen in Bezug auf die Urheberschaft und die Anforderungen an den Verfasser zu beurteilen. So hat sich f\u00fcr das Gericht kein eindeutiger Hinweis darauf ergeben, dass der Kl\u00e4ger anspruchsvolle T\u00e4tigkeiten eigenst\u00e4ndig oder verantwortlich leitend verrichtet hat. Vielmehr hei\u00dft es im Vertrag mit \u2026 gem\u00e4\u00df Fax vom 20. M\u00e4rz 2001 (vgl. Hauptordner \u201eVertr\u00e4ge\u201d, Unterordner \u201e1999-2001 \u2013 \u2026 GmbH\u201d): \u201eWie wir im Telefonat vereinbart haben, erh\u00e4ltst Du in Verbindung mit \u2026 den Auftrag von Anfang April bis Ende Juni 4 Tage\/Woche die Entwicklung bei der \u2026 zu unterst\u00fctzen.\u201d. Im Schreiben der Firma \u2026 vom 30. November 2000 an die \u2026 GmbH (Anhang zur Email vom 4. Dezember 2000 von \u2026 an den Kl\u00e4ger, vgl. Hauptordner \u201eVertr\u00e4ge\u201d, Unterordner \u201e1999 \u2013 \u2026 AG\u201d\\\u2026\\ \u2026 eml) heisst es: \u201eEs ist \u00fcbrigens sowohl bei \u2026 als auch bei \u2026-Mitarbeitern (Herr \u2026, Herr \u2026) bekannte Tatsache, da\u00df die Firma \u2026 f\u00fcr die Firma \u2026 lediglich stundenweise abzurechnende Arbeiten unter Ausschlu\u00df jeglicher Gew\u00e4hrleistung erbringt.\u201d. Aus einer Reihe von weiteren Textdateien ergibt sich, dass der Kl\u00e4ger teilweise nur als Mittler zwischen Anwender und Entwickler fungierte und die Erf\u00fcllung des Pflichtenheftes und der Anforderungsprofile einforderte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist das Gericht auf zahlreiche Dateien gesto\u00dfen, die f\u00fcr Laien unlesbar sind (*.sql-, *.app-, *.apt-, *.apl-, *.qrp usw., z. B. in den Unterordnern \u201e1997-2001-\u2026 Deutschland\u201d und \u201e\u2026\u201d) oder auf Dateien, deren Bezug zur T\u00e4tigkeit und Qualifikation des Kl\u00e4gers in den Streitjahren nicht erkennbar ist (z. B. in Unterordner \u201e1997-2001 \u2026 Deutschland\u201d: Logo \u2026; Unterordner \u201e\u2026\u201d: Ordner \u201eLogos \u2026\u201d etc.) oder die bereits in Papierform Akteninhalt geworden sind (vgl. z. B. Unterordner \u201e2001, 2002 \u2026\u201d). Dies deckt sich mit den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen. Darin wird in nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass sich aus der Aktenlage und den ihm \u2013 in Form der DVD \u2013 vorgelegten Unterlagen (Zusammenstellung der Inhalte, vgl. Ziff. 4.13 des Sachverst\u00e4ndigen-Gutachtens, FG-A, Bl. 265) zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit ergebe, dass der Kl\u00e4ger die Arbeitsproben sowie andere Projektunterlagen zumindest zum Teil selbst erstellt habe, es aber unklar bleibe, ob und in welchem Umfang andere Personen dabei mitgewirkt haben (vgl. Ziff. 4.12 Anmerkung a, b, Ziff. 4.13, 4.14, 4.17, Ziff. 5 Abs. 2 und Ziff. 6 Abs. 3 des Gutachtens vom 28. Juli 2012).<\/p>\n<p>3.2. Das Gericht hat jedoch nicht feststellen k\u00f6nnen, dass der Kl\u00e4ger in den Streitjahren das der Ausbildung eines Ingenieurs seines Fachgebiets in Tiefe und Breite vergleichbare Wissen gehabt hat.<\/p>\n<p>3.2.1. Der Kl\u00e4ger, der unstreitig nicht \u00fcber einen f\u00f6rmlichen Berufsabschluss der Ingenieurswissenschaften verf\u00fcgt, hat einen entsprechenden Wissenserwerb im Selbststudium nicht nachgewiesen.<\/p>\n<p>Der Senat kommt aufgrund seiner eigenen Feststellungen und der \u2013 anhand sorgf\u00e4ltiger Auswertung aller Angaben und Unterlagen zur Ausbildung, Weiterbildung und Selbststudium der in Papierform und erg\u00e4nzend auf DVD vorgelegten Materialien des Kl\u00e4gers (Ziff. 5.1.1 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 28. Juli 2012) \u2013 herausgearbeiteten Fakten im Sachverst\u00e4ndigengutachten zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4ger sich zwar im EDV-Bereich ausgebildet hat, aber nicht ann\u00e4hernd Kenntnisse erworben hat, die denen eines Fachhochschulabsolventen entsprechen, der 2\/3 der Pflichtf\u00e4cher bestanden hat (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 IV R 74\/00 , BStBl II 2003, 27, m.w.N. und Ziff. 2.2 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens).<\/p>\n<p>Aus der dem Gericht bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 24. Januar 2012 vorliegenden Aktenlage haben sich solche Kenntnisse nicht ableiten lassen. Denn die vom Kl\u00e4ger erstellten Listen \u00fcber \u201eLiteratur\u201d, \u201eTraining-on-the-job\u201d, \u201eselbst durchgef\u00fchrte Seminare\u201d und \u201eSeminarteilnahmen ohne Bescheinigung\u201d (FG-A, Bl. 49 ff.), also ohne jegliche Fortbildungsbelege, stellen naturgem\u00e4\u00df gerade keinen Nachweis f\u00fcr die behauptete Fortbildung bzw. das Eigenstudium dar. Vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um einen \u2013 detaillierten \u2013 Sachvortrag zur Klagebegr\u00fcndung. Dasselbe gilt f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger erstellten Projekt- bzw. T\u00e4tigkeitsbeschreibungen zu den einzelnen Projekten, an denen er mitgewirkt hat (FG-A, Bl. 62 ff.), sowie f\u00fcr das von ihm selbst erstellte Qualifikationsprofil, Stand 2008 (Rb-A, Bd. II, Bl. 190 ff). Auch die \u00fcbrigen bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 24. Januar 2012 vorgelegten Unterlagen (insbesondere Zeugnis DV-Institut \u2026, FG-A, Bl. 120, \u00dcbungsscheine des Lehrstuhls f\u00fcr theoretische Chemie, FG-A, Bl. 121, Praktikumsbest\u00e4tigungen des Instituts f\u00fcr Physikalische und Theoretische Chemie, FG-A, Bl. 122 f., Studiennachweise f\u00fcr zwei Semester Informatikstudium, FG-A, Bl. 124) lassen keinen sicheren Schluss auf das f\u00fcr die Freiberuflichkeit erforderliche Wissen des Kl\u00e4gers zu. Denn einzelne Ausbildungsabschnitte (abgebrochene Diplomstudieng\u00e4nge Chemie und Informatik) sind von vornherein nicht geeignet, Kenntnisse eines Diplom-\/Wirtschaftsinformatikers zu belegen. Die zwei abgebrochenen technischen Studieng\u00e4nge sind auch zusammen mit den nachweislich besuchten EDVKursen nicht als eine einem abgeschlossenen Informatik- oder Wirtschaftsinformatikstudium vergleichbare Ausbildung anzusehen. Die behauptete Durcharbeit von 110 Fachb\u00fcchern neben der beruflichen Auslastung ist unglaubw\u00fcrdig. Ob sich der Kl\u00e4ger dadurch ausreichendes Wissen angeeignet hat, h\u00e4tte daher allenfalls eine \u2013 vom Kl\u00e4ger abgelehnte \u2013 Wissenspr\u00fcfung ergeben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>An diesen Feststellungen des Gerichts hat sich auch durch die Beweiserhebung im Wege des Sachverst\u00e4ndigengutachtens nichts ge\u00e4ndert; denn der Kl\u00e4ger hat insoweit keine neuen Fortbildungs- oder Qualifikationsnachweise vorgelegt (vgl. Ziff. 4.1 bis 4.7 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 28. Juli 2012) und der Sachverst\u00e4ndige hat die vorhandenen Nachweise und Darlegungen ebenso wie das Gericht gewertet (vgl. Ziff. 5.1 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 28. Juli 2012).<\/p>\n<p>3.2.2. Die f\u00fcr eine ingenieurs\u00e4hnliche T\u00e4tigkeit erforderlichen Kenntnisse ergeben sich aber auch nicht aus den nachtr\u00e4glich vorgelegten Unterlagen des Kl\u00e4gers \u00fcber seine praktischen Arbeiten.<\/p>\n<p>Aufgrund der sachkundigen und fundierten Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4ger selbst wenn er \u00fcber das Know-how eines versierten Softwareentwicklers verf\u00fcgt, er damit nicht T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt hat, die nur ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen, wenn man \u00fcber Wissen in einer Breite und Tiefe verf\u00fcgt, das mit dem eines Diplominformatikers oder Wirtschaftsinformatikers vergleichbar ist.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige hat in den Unterlagen des Kl\u00e4gers Projektbeschreibungen gefunden, wonach typische Aufgaben eines Diplom- oder Wirtschaftsinformatikers \u00fcbernommen worden sind, ferner Projektunterlagen, wonach typische T\u00e4tigkeiten von Diplominformatikern ausge\u00fcbt worden sind, sowie Programmcodes (Quellcodes) mittleren Schwierigkeitsgrades. Alle diese Arbeiten hat der Sachverst\u00e4ndige aber nicht als so anspruchsvoll angesehen, dass dadurch s\u00e4mtliche Kernbereiche der Ausbildung eines Diplom- oder Wirtschaftsinformatikers abgedeckt w\u00e4ren (Tz. 5.1.1 und 5.1.2 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 28. Juli 2012). Der Sachverst\u00e4ndige st\u00fctzt dies nachvollziehbar darauf, dass der Kl\u00e4ger durch die von ihm verwendete Entwicklungsumgebung in aller Regel von komplizierten Algorithmen und Datenstrukturen befreit war (Tz. 5.2.1 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens). Der Senat geht aufgrund der Beurteilung durch den Sachverst\u00e4ndigen davon aus, dass dies auch f\u00fcr das Computerprogramm \u2026 gilt, dessen Nutzungsrecht der Kl\u00e4ger am 01. Januar 2001 an \u2026 GmbH f\u00fcr 78.272 DM verkauft hat (vgl. Hauptordner \u201eVertr\u00e4ge\u201d, Unterordner \u201e1997-2001 \u2013 \u2026 GmbH\u201d\\ \u2026, 2001 \u2013 Nutzungsvertrag.pdf) und das ausf\u00fchrlich dokumentiert ist (vgl. Hauptordner \u201eArbeitsproben\u201d, Unterordner \u201e1997-2001 \u2013 \u2026 GmbH\u201d\\ \u2026 \u2013 Software f\u00fcr operative Gesch\u00e4ftsprozess-Abwicklung\\ \u2026 Workflow 1.0.45.3 \u2013 1.1.0.21.x).<\/p>\n<p>3.2.3. Aus den Vertr\u00e4gen, Rechnungen, T\u00e4tigkeitsnachweisen und Stundenaufstellungen ergeben sich weder f\u00fcr den Senat noch f\u00fcr den Sachverst\u00e4ndigen ausreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Leistungen nur aufgrund eines Wissens in der Breite und Tiefe erbracht werden konnten, wie es durch ein Fachhochschulstudium vermittelt wird (vgl. hierzu oben Punkt 3.1 dieses Urteils sowie Ziff. 4.15 bis 4.17 und 5.1 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 28. Juli 2012). Die angegebenen Auskunftspersonen waren zum Teil nicht erreichbar, im \u00dcbrigen nicht in der Lage, die Leistung des Kl\u00e4gers zu beurteilen (Ziff. 4.9 und 5.1 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 28. Juli 2012). Die Auswertung der Verdienstangaben und der Stundens\u00e4tze hat keinen Hinweis auf eine \u00fcberdurchschnittliche Entlohnung als Anhaltspunkt f\u00fcr eine hochschulm\u00e4\u00dfige Qualifikation ergeben (Ziff. 4.8 und 5.1 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens).<\/p>\n<p>3.2.4. Da der Kl\u00e4ger eine Wissenspr\u00fcfung, die als erg\u00e4nzendes Beweismittel nur auf Antrag in Betracht kommt (BFH in BFH\/NV 2007, 1495 ), ausdr\u00fccklich abgelehnt hat, ist eine weitere Sachaufkl\u00e4rung nicht m\u00f6glich. Dies geht zu Lasten des Kl\u00e4gers, da er steuermindernde Tatsachen geltend macht.<\/p>\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>5. Die Zulassung zur Revision beruht auf \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO .<\/p>\n<p>6. Das Gericht erachtet es f\u00fcr sachgerecht, mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung zu entscheiden (\u00a7 90 Abs. 2 FGO ).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Softwareentwickler ohne Studienabschluss und ohne einem Fachhochschulabsolventen vergleichbare IT-Kenntnisse nicht freiberuflich t\u00e4tig Beurteilung der auf Datentr\u00e4ger vorgelegten Arbeitsproben durch Sachverst\u00e4ndigen zul\u00e4ssig Leitsatz 1. Ein Steuerpflichtiger, der eine der Ingenieurausbildung vergleichbare Ausbildung in einem f\u00f6rmlichen Ausbildungsgang nicht nachweisen kann, muss den Erwerb von in der Breite und Tiefe vergleichbaren Kenntnissen, die er im Wege der Fortbildung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/softwareentwickler-ohne-studienabschluss\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Softwareentwickler ohne Studienabschluss<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[2152],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16291"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=16291"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16291\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=16291"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=16291"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=16291"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}