{"id":16295,"date":"2013-03-30T19:22:01","date_gmt":"2013-03-30T17:22:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=16295"},"modified":"2013-03-30T19:26:25","modified_gmt":"2013-03-30T17:26:25","slug":"auch-freie-berufe-konnen-in-liebhaberei-betrieben-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auch-freie-berufe-konnen-in-liebhaberei-betrieben-werden\/","title":{"rendered":"Auch freie Berufe k\u00f6nnen in Liebhaberei betrieben werden"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Freiberufler: Gewinnerzielungsabsicht bei Rechtsanwaltskanzlei<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1) Bei einer Anwaltskanzlei entf\u00e4llt ein f\u00fcr die Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis, wenn nicht das Streben nach Totalgewinn, sondern pers\u00f6nliche Beweggr\u00fcnde f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend sind.<\/p>\n<p>2) Indizien f\u00fcr pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde k\u00f6nnen entweder hohe andere Eink\u00fcnfte sein, mit denen der Stpfl. die Verluste verrechnet, oder das Unterlassen von Ma\u00dfnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilit\u00e4t trotz st\u00e4ndiger und nachhaltiger Verluste.<\/p>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger seine freiberufliche T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt in den Streitjahren 2003 bis 2010 mit Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit dem Jahr 1994 Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei in C. Seit 1996 besch\u00e4ftigt er eine halbtags t\u00e4tige Rechtsanw\u00e4ltin, Frau S, als Angestellte und seit dem Jahr 2000 zus\u00e4tzlich Herrn E als Rechtsanwalt in Vollzeit. Die Kl\u00e4gerin ist bei dem Kl\u00e4ger in Teilzeit als B\u00fcrokraft t\u00e4tig (400,\u2013 EUR-Basis). Durch die Rechtsanwaltskanzlei erzielt der Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erzielte er in den Streitjahren Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalverm\u00f6gen und aus Vermietung und Verpachtung. Die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und aus Vermietung und Verpachtung betrugen zusammen j\u00e4hrlich zwischen 95.798,\u2013 EUR (2006) und 193.395,\u2013 EUR (2008).<\/p>\n<p>Bereits seit dem Jahr 1995 verzeichnete der Kl\u00e4ger aus dem Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei Verluste (mit Ausnahme eines f\u00fcr das Jahr 1998 vom Beklagten gesch\u00e4tzten Gewinns von 30.000,\u2013 DM). Die Verluste summierten sich in den Jahren 1995 bis 2001 auf 376.967,\u2013 DM, im Jahr 2002 betrug der Verlust 85.192,\u2013 EUR.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Streitjahre gaben die Kl\u00e4ger Einkommensteuererkl\u00e4rungen ab. Hierin erkl\u00e4rten sie folgende Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, die sich wie folgt zusammensetzten (gerundet auf volle Euro):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\u00a0Jahr<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02003<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02004<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02005<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02006<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02007<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02008<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02009<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02010<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Summe<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\u00a0Einnahmen<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a083.208<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0103.279<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0105.045<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a094.589<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a082.188<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a086.396<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0101.180<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a088.499<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>744.384<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\u00a0Ausgaben<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0135.716<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0157.114<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0171.461<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0138.971<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0130.921<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0132.349<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0137.167<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0110.472<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>1.114.171<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>davon Personal<\/em><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>64.585<\/em><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>75.551<\/em><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>73.513<\/em><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>68.166<\/em><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>65.776<\/em><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>65.419<\/em><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>69.009<\/em><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>62.127<\/em><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>544.146<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Gewinn<\/strong><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>-52.508<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>-53.835<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>-66.416<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>-44.382<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>-48.733<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>-45.953<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>-35.987<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>-21.973<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>-369.787<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beklagte erlie\u00df f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2007 zun\u00e4chst im Wesentlichen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfe Einkommensteuerbescheide, die mit einem Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk gem. \u00a7 165 Abs. 1 der Abgabenordnung \u2013 AO \u2013 hinsichtlich der Eink\u00fcnfte der Rechtsanwaltskanzlei ergingen, da \u2013 wie der Beklagte in den Bescheiden erl\u00e4uterte \u2013 die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nne (Liebhaberei).<\/p>\n<p>Aufgrund einer bei dem Kl\u00e4ger im Jahr 2007 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung f\u00fchrte der Pr\u00fcfer in seinem Pr\u00fcfungsbericht vom 17.04.2007 aus, er habe die Frage der Gewinnerzielungsabsicht nicht endg\u00fcltig kl\u00e4ren k\u00f6nnen. F\u00fcr die ersten Jahre der Selbst\u00e4ndigkeit seien die Anlaufverluste allerdings u.a. durch Abschreibungen erkl\u00e4rbar. In den Jahren 2000 bis 2002 seien krankheitsbedingt weniger Einnahmen und h\u00f6here Ausgaben angefallen. F\u00fcr die Jahre ab 2003 sei noch eine n\u00e4here Pr\u00fcfung erforderlich.<\/p>\n<p>Diese Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht nahm der Beklagte im Jahr 2010 auf. Nach entsprechender Anh\u00f6rung erlie\u00df er am 20.04.2010 \u00c4nderungsbescheide zur Einkommensteuer gem. \u00a7 165 Abs. 2 Satz 1 AO , mit denen er die geltend gemachten Verluste des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit nicht mehr anerkannte. Dementsprechend setzte er die Einkommensteuer auf 63.208,\u2013 EUR (2003), 55.740,\u2013 EUR (2004), 54.910,\u2013 EUR (2005), 22.552,\u2013 EUR (2006) und 73.377,\u2013 EUR (2007) fest. F\u00fcr das Jahr 2008 setzte er mit Bescheid vom 29.04.2010 die Einkommensteuer erstmals auf 52.592,\u2013 EUR fest, ohne Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen. Dar\u00fcber hinaus ergingen an demselben Tag Vorauszahlungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010, in denen der Beklagte ebenfalls keine Verluste aus der Rechtsanwaltskanzlei ber\u00fccksichtigte. Die Bescheide waren an den Kl\u00e4ger und an \u201eFrau Z G-G\u201d gerichtet.<\/p>\n<p>Gegen diese Bescheide legten die Kl\u00e4ger am 18.05.2010 Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens erging mehrfach, zuletzt am 11.06.2010 ein \u00c4nderungsbescheid zur Einkommensteuer 2008.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4ger sind die angefochtenen Bescheide nichtig, da der Name der Kl\u00e4gerin falsch angegeben worden sei. Anders als in den Bescheiden genannt hei\u00dfe die Kl\u00e4gerin nicht \u201eZ G-G\u201d, sondern Z G.<\/p>\n<p>In der Sache habe der Kl\u00e4ger seine anwaltliche T\u00e4tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes \u2013 BFH \u2013 seien bei T\u00e4tigkeiten, die nicht typischerweise dem Hobbybereich zuzurechnen seien, allein langj\u00e4hrige Verluste nicht ausreichend, um die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen. Vielmehr m\u00fcsse der Steuerpflichtige die verlustbringende T\u00e4tigkeit aus im Bereich der Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen aus\u00fcben (BFH-Beschluss vom 25. 9. 2009 VIII B 76\/08 ). Solche Gr\u00fcnde l\u00e4gen bei dem Kl\u00e4ger nicht vor. Die ma\u00dfgeblichen Kosten der Kanzlei best\u00fcnden aus L\u00f6hnen und Geh\u00e4ltern und h\u00e4tten mit dem privaten Bereich nicht die geringste Beziehung. Die Kosten seien vielmehr so niedrig wie m\u00f6glich gehalten worden, z.B. finde keine Fremdfinanzierung statt. Auch eine von dem Beklagten als Privatmotiv genannte repr\u00e4sentative Kanzleif\u00fchrung bestehe nicht, da die Kanzlei ausschlie\u00dflich in eigenen R\u00e4umlichkeiten gef\u00fchrt werde. Die Kanzlei werde auch nicht wegen des mit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit verbundenen \u201eSozialprestiges\u201d betrieben, dieses lasse sich auf andere Weise ungleich kosteng\u00fcnstiger erlangen. Als pers\u00f6nliches Motiv k\u00f6nne schlie\u00dflich nicht ein Streben nach Steuerersparnis gewertet werden. Denn unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlich angefallenen Ausgaben k\u00f6nne sich erst bei einem Steuersatz von \u00fcber 100 % ein positiver Gesamteffekt ergeben.<\/p>\n<p>Vielmehr spreche im Streitfall f\u00fcr das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht insbesondere, dass der Kl\u00e4ger seine Kanzlei mit vollem pers\u00f6nlichem Einsatz in Vollzeit aus\u00fcbe und durchgehend mindestens drei Angestellte besch\u00e4ftige. Seine Ums\u00e4tze seien deutlich h\u00f6her als in anderen vom BFH entschiedenen Sachverhaltskonstellationen (BFH-Urteil vom 14.12.2004 XI R 6\/02 , Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH \u2013 BFHE \u2013 208, 557, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl \u2013 II 2005, 392 ). Au\u00dferdem besuchten der Kl\u00e4ger und seine zwei angestellten Rechtsanw\u00e4lte regelm\u00e4\u00dfig Fortbildungen. Frau S habe im Jahr 2002 erfolgreich die Pr\u00fcfung zur Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht abgelegt und im Jahr 2003 die Zulassung als Fachanw\u00e4ltin erhalten. Sie habe zudem bereits seit dem Jahr 2000 fortlaufend die zeitaufwendigen Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb des Anwaltsnotariats besucht. In den Jahren 2003 und 2007, in denen sie sich jeweils um eine frei gewordene Stelle als Anwaltsnotarin beworben habe, sei sie jeweils wegen eines st\u00e4rkeren Konkurrenten nicht zum Zuge gekommen. Frau S habe zudem im Jahr 2009 eine Fortbildung zum Verfahrensbeistand f\u00fcr Kinder und Jugendliche nach \u00a7\u00a7 158 und 167 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit \u2013 FamFG \u2013 abgeschlossen. Auch Herr E habe im Jahr 2006 erfolgreich einen Lehrgang f\u00fcr die Zulassung als Fachanwalt f\u00fcr Verkehrsrecht besucht und sei im Jahr 2007 als Fachanwalt zugelassen worden. Diese Fortbildungen seien insbesondere aus der ex-ante-Sicht erfolgversprechend gewesen, um den Umsatz zu steigern.<\/p>\n<p>Der tats\u00e4chlich ausgebliebene Umsatzanstieg sei aber im Wesentlichen darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen, dass in derselben Zeit Kollegen aus zwei konkurrierenden Kanzleien jeweils eine Zulassung als Fachanwalt f\u00fcr Familienrecht und Verkehrsrecht erworben h\u00e4tten. Au\u00dferdem sei die Anwaltsdichte in C insgesamt angestiegen.<\/p>\n<p>Mit Einspruchsentscheidung vom 13.05.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Dies begr\u00fcndete er damit, dem Kl\u00e4ger habe bei seiner freiberuflichen T\u00e4tigkeit die Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Zwar sei den Kl\u00e4gern grunds\u00e4tzlich darin zuzustimmen, dass bei einer Rechtsanwaltskanzlei der Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr eine Gewinnerzielungsabsicht spreche. Im Streitfall ergebe sich jedoch aus den objektiven Umst\u00e4nden, dass der Kl\u00e4ger seine Kanzlei in einer Art und Weise f\u00fchre, die nicht zum Erzielen von Gewinnen geeignet sei, so dass der Anscheinsbeweis entfalle. Ein Totalgewinn sei angesichts der bereits insgesamt angefallenen Verluste von rund 650.000 EUR nicht mehr zu erwarten. Dies zeige sich bereits an den Personalkosten der angestellten Rechtsanw\u00e4lte, die \u00fcber die Jahre deutlich h\u00f6her seien als die vereinnahmten Gesamthonorare. Au\u00dferdem betr\u00fcgen die durchschnittlichen Einnahmen des Kl\u00e4gers im Streitzeitraum nur ungef\u00e4hr die H\u00e4lfte des durchschnittlichen Umsatzes, der von einem in Vollzeit t\u00e4tigen Rechtsanwalt erwartet werden k\u00f6nne, und nur ungef\u00e4hr ein Viertel eines in einer Soziet\u00e4t t\u00e4tigen Rechtsanwaltes. Der j\u00e4hrliche Umsatz sei \u2013 auf die drei in der Kanzlei des Kl\u00e4gers t\u00e4tigen Anw\u00e4lte heruntergebrochen \u2013 auf niedrigstem Niveau stagniert, so dass nicht einmal die notwendigen Kosten gedeckt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe gegen die Verlustsituation auch keine wirksamen Gegenma\u00dfnahmen ergriffen. Denn die laufenden Fortbildungen und Zusatzqualifikationen seien bei freien Berufen eher als selbstverst\u00e4ndliches Erfordernis anzusehen und h\u00e4tten keinen Erfolg gezeigt. Hierbei sei auch das angestrebte Notariat der angestellten Rechtsanw\u00e4ltin S unbeachtlich, da es sich lediglich um eine Spekulation \u00fcber eine m\u00f6glicherweise k\u00fcnftig eintretende Ver\u00e4nderung handle und der erhoffte Erfolg auch deshalb h\u00e4tte ausbleiben k\u00f6nnen, weil die Angestellte aus der Kanzlei h\u00e4tte ausscheiden k\u00f6nnen. Vielmehr h\u00e4tte der ausbleibende Erfolg ein Umdenken bzw. weitere Ma\u00dfnahmen erforderlich gemacht. Auch die von den Kl\u00e4gern vorgebrachte Ansiedelung weiterer Anwaltskanzleien lasse den ausbleibenden Erfolg des Kl\u00e4gers nicht schl\u00fcssig erscheinen, da die anderen Kanzleien einem vergleichbaren wirtschaftlichen Druck h\u00e4tten ausgesetzt sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Insgesamt sei die betriebswirtschaftlich ungew\u00f6hnliche Strategie des Kl\u00e4gers und die dargestellte Arbeits- und B\u00fcroorganisation auf in der Privatsph\u00e4re liegende Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren. Dem Kl\u00e4ger komme es offenbar auf das mit einer repr\u00e4sentativen Kanzlei verbundene Sozialprestige und das damit in einer Kleinstadt wie C verbundene gesellschaftliche Ansehen an. Au\u00dferdem sei der Kl\u00e4ger wegen seiner erheblichen Kapitalertr\u00e4ge nicht darauf angewiesen, mit der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem w\u00fcrde dem Kl\u00e4ger durch eine Verrechnung der Verluste eine Steuerersparnis bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalverm\u00f6gen zugute kommen, was ebenfalls als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht zu werten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben am 10.06.2011 Klage erhoben, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgen. Im Laufe des Klageverfahrens ist am 20.09.2011 ein Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2009, am 01.08.2012 ein Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2010 ergangen.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend und vertiefend zu ihrer Einspruchsbegr\u00fcndung tragen die Kl\u00e4ger Folgendes vor:<\/p>\n<p>Die Kanzlei des Kl\u00e4gers sei von Anfang an objektiv geeignet gewesen, einen Totalgewinn zu erzielen. Sie werde im ca. 150 qm gro\u00dfen Erdgeschoss der sog. \u201eT-Villa\u201d in C betrieben, eines gut wahrnehmbaren und repr\u00e4sentativen Altbaus aus der Gr\u00fcnderzeit, der im Alleineigentum des Kl\u00e4gers stehe. Die B\u00fcro\u00f6ffnungszeiten seien branchen\u00fcblich, das Telefon durchgehend besetzt. Es seien mehrere Hinweisschilder auf die Kanzlei vorhanden. Der Kl\u00e4ger f\u00fchre au\u00dferdem seit dem Jahr 2007 ein \u201ecorporate design\u201d und einen professionellen Internetauftritt. Die technische Ausstattung sei angemessen, aber so kosteng\u00fcnstig wie m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe auf die Verlustsituation in geeigneter Weise reagiert und die erforderlichen Umstrukturierungen vorgenommen. Zur Beurteilung, ob Umstrukturierungen (hier insbesondere Fortbildungen und Fachanwaltschaften) geeignet seien, sei auf den Erkenntnishorizont im Zeitpunkt der Umstrukturierung abzustellen (ex-ante-Sicht). Es gen\u00fcge, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass innerhalb eines \u00fcberschaubaren Zeitraums die Gewinnzone erreicht werden k\u00f6nnte. Dies sei wegen der durch Fortbildungen, Fachanwaltschaften und ein m\u00f6gliches Notariat zu erwartenden erheblichen Umsatzsteigerungen anzunehmen gewesen. \u2026 F\u00fcr die Zukunft strebe der Kl\u00e4ger an, als Mediator und Testamentsvollstrecker anerkannt zu werden. Frau S erw\u00e4ge, sich als Verfahrenspflegerin f\u00fcr Betreuungssachen zu bestellen. Dass alle diese Ma\u00dfnahmen in der Vergangenheit wegen der zugenommenen Konkurrenz und auch wegen einer \u00fcberwiegenden Anzahl von Auftr\u00e4gen mit geringen Streitwerten bzw. auf Basis der Beratungshilfe nicht erfolgreich gewesen seien, sei nicht vorhersehbar gewesen und d\u00fcrfe ihnen \u2013 den Kl\u00e4gern \u2013 daher nicht angelastet werden. F\u00fcr das Jahr 2011 erwarte der Kl\u00e4ger hingegen eine \u201eschwarze Null\u201d, f\u00fcr das Jahr 2012 sogar einen leichten Gewinn.<\/p>\n<p>Auch die Besch\u00e4ftigung von zwei angestellten Rechtsanw\u00e4lten mit j\u00e4hrlich sechsstelligen Honorareinnahmen sei ein Indiz f\u00fcr eine Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 14. 12. 2004 XI R 6\/02 , BFHE 208, 557 , BStBl II 2005, 392 unter II.3 c). Von einer Soziet\u00e4t mit drei Anw\u00e4lten gehe in einem kleinen Ort wie C eine erhebliche Werbewirkung aus, au\u00dferdem diene dies der Qualit\u00e4tssteigerung. Die angetragenen Mandate w\u00fcrden entsprechend der beiden Fachanwaltschaften verteilt, im \u00dcbrigen habe jeder Anwalt T\u00e4tigkeitsschwerpunkte herausgebildet. Bei allen drei Anw\u00e4lten erg\u00e4ben sich im Tagesgesch\u00e4ft allerdings regelm\u00e4\u00dfig zeitliche Leerl\u00e4ufe, in denen die Anw\u00e4lte keine Auftr\u00e4ge zu bearbeiten h\u00e4tten. Vor diesem Hintergrund kontrolliere der Kl\u00e4ger auch nicht, wie viel Zeit der einzelne Anwalt auf welches Mandat verwende. Es seien insgesamt hinreichend Zeitkapazit\u00e4ten vorhanden. Teilweise w\u00fcrden Mandate auch von mehreren Anw\u00e4lten bearbeitet. Es sei aber sicher nicht angezeigt gewesen, die angestellten Anw\u00e4lte zu entlassen, da sich hierdurch das Beratungsangebot verkleinert h\u00e4tte und ein negativer Umsatzeffekt zu erwarten gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nne die M\u00f6glichkeit einer Verrechnung der Verluste mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten nicht als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht gewertet werden, weil der BFH gerade bei sog. \u201eechten Verlusten\u201d anerkannt habe, dass deren Verrechnung f\u00fcr sich allein kein privates Motiv sei (BFH-Urteil vom 21. 7. 2004 X R 33\/03 , BFHE 207, 183 , BStBl II 2004, 1063). Gerade bei \u201eechten Verlusten\u201d sch\u00e4dige sich der Kl\u00e4ger selbst, wenn er durch hohe Betriebsausgaben eine deutlich geringere Steuerersparnis erkaufe. Allein die M\u00f6glichkeit der gesetzlich vorgesehenen Verlustverrechnung k\u00f6nne daher kein privates Motiv sein.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4ger vom 05.08.2011 und 15.05.2012 sowie auf das Protokoll des Er\u00f6rterungstermins vom 28.03.2012 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2011, und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2009 und 2010 zu \u00e4ndern und die von ihnen erkl\u00e4rten Verluste aus der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers anzuerkennen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er verweist zun\u00e4chst auf seine Einspruchsentscheidung. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt er vor, aus Sicht des Kl\u00e4gers h\u00e4tte es nahe gelegen, als erforderliche Umstrukturierungsma\u00dfnahme auf die Besch\u00e4ftigung und Bezahlung der angestellten Rechtsanw\u00e4lte zu verzichten und die offenbar nur gering vorhandene Arbeit selbst zu erledigen. Der Kl\u00e4ger habe auf diese Umstrukturierung auch nur deshalb verzichten k\u00f6nnen, weil er aufgrund seiner Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalverm\u00f6gen nicht auf einen \u00dcberschuss aus der anwaltlichen T\u00e4tigkeit angewiesen sei.<\/p>\n<p>Der Senat hat am 22.08.2012 eine m\u00fcndliche Verhandlung durchgef\u00fchrt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Die angefochtenen Bescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013).<\/p>\n<p>1) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger sind die angefochtenen Bescheide nicht nichtig. Gem. \u00a7 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller in Betracht kommenden Umst\u00e4nde offenkundig ist. Schwerwiegend ist ein Fehler insbesondere dann, wenn ein Verwaltungsakt etwas anordnet oder verlangt, was anzuordnen oder zu verlangen das Gesetz unter keinen Umst\u00e4nden jemals zul\u00e4sst, weil es mit seinen grundlegenden Wertvorstellungen oder mit tragenden Verfassungsprinzipien unvereinbar und die Beachtung des Verwaltungsakts zu erwarten daher unertr\u00e4glich w\u00e4re (BFH-Beschluss vom 21.06.2010 VII R 27\/08 , BFHE 229, 492 , BStBl II 2011, 331).<\/p>\n<p>Dies ist im Streitfall nicht anzunehmen, da die angefochtenen Bescheide der Auslegung zug\u00e4nglich sind. Im Streitfall ergibt die Auslegung, dass Adressatin der angefochtenen Bescheide neben dem Kl\u00e4ger auch die Kl\u00e4gerin war mit ihrem tats\u00e4chlichen Namen Z G.<\/p>\n<p>2) Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Verluste des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit anzuerkennen.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes \u2013 EStG \u2013 sind Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit steuerpflichtig als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit i.S.d. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG . Zu der freiberuflichen T\u00e4tigkeit geh\u00f6rt gem. \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG u.a. die selbst\u00e4ndige Berufst\u00e4tigkeit der Rechtsanw\u00e4lte.<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten negativen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit sind in den Streitjahren nicht als Eink\u00fcnfte gem. \u00a7 18 EStG anzuerkennen, da dem Kl\u00e4ger das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht fehlte.<\/p>\n<p>Auch bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit ist eine derartige Gewinnerzielungsabsicht zu fordern (BFH-Urteil vom 31. 5. 2001 IV R 81\/99 , BFHE 195, 382 , BStBl II 2002, 276; BFH-Beschluss vom 25. 5. 2012 III B 233\/11 , juris). Dies ergibt sich zum einen aus der ausdr\u00fccklichen Verweisung in \u00a7 18 Abs. 4 Satz 2 EStG auf \u00a7 15 Abs. 2 Satz 3 EStG , wonach es gen\u00fcgt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist; das setzt gedanklich voraus, dass \u00fcberhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Zum anderen ergibt sich dies auch aus dem Negativmerkmal des \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 EStG , wonach eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die u.a. mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, nur dann Gewerbebetrieb ist, wenn sie weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung selbst\u00e4ndiger Arbeit anzusehen ist (BFH-Urteil vom 26. 2. 2004 IV R 43\/02 , BFHE 205, 243 , BStBl II 2004, 455). Hieraus ist zu schlie\u00dfen, dass auch bei der selbst\u00e4ndigen Arbeit eine Gewinnerzielungsabsicht i.S.d. \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlich ist.<\/p>\n<p>a) Zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht bei den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit sind alle Umst\u00e4nde des Einzelfalles einschlie\u00dflich etwaiger Besonderheiten der Verh\u00e4ltnisse zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 14. 12. 2004 XI R 6\/02 , BFHE 208, 557 , BStBl II 2005, 392). Der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht kann, da es sich um eine innere Tatsache handelt, aber nur anhand \u00e4u\u00dferer Merkmale gef\u00fchrt werden. Aus objektiven Umst\u00e4nden (sog. Beweisanzeichen) muss auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden, wobei einzelne Umst\u00e4nde einen Anscheinsbeweis liefern k\u00f6nnen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25. 6. 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751 , 766 ).<\/p>\n<p>Beweisanzeichen f\u00fcr das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsf\u00fchrung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. In diesem Fall deuten l\u00e4ngere Verlustperioden erst dann auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht hin, wenn die verlustbringende T\u00e4tigkeit nur aus im Bereich der Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen ausge\u00fcbt wird (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25. 6. 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751 , 766 ; BFH-Urteil vom 22. 4. 1998 XI R 10\/97 , BFHE 186, 206 , BStBl II 1998, 663). Bei einer Anwaltskanzlei spricht der Beweis des ersten Anscheins daf\u00fcr, dass der Anwalt seine Kanzlei in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen; denn ein Unternehmen dieser Art ist regelm\u00e4\u00dfig nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung pers\u00f6nlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile au\u00dferhalb der Einkommenssph\u00e4re zu dienen (BFH-Urteile vom 31. 5. 2001 IV R 81\/99 , BFHE 195, 382 , BStBl II 2002, 276, und vom 22. 4. 1998 XI R 10\/97, BFHE 186, 206 , BStBl II 1998, 663).<\/p>\n<p>Die zitierte Rechtsprechung kann allerdings nicht in der Weise verstanden werden, dass bei einer Anwaltskanzlei automatisch eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden k\u00f6nnte. Vielmehr entf\u00e4llt auch bei einer Anwaltskanzlei ein f\u00fcr die Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis bereits dann, wenn die ernsthafte M\u00f6glichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern pers\u00f6nliche Beweggr\u00fcnde des Steuerpflichtigen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren (BFH-Urteil vom 14. 12. 2004 XI R 6\/02 , BFHE 208, 557 , BStBl II 2005, 392).<\/p>\n<p>Pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive (BFH-Urteil vom 19. 11. 1985 VIII R 4\/83 , BFHE 145, 375 , BStBl II 1986, 289, m.w.N.). Als relevante Indizien f\u00fcr die F\u00fchrung des Verlustbetriebs aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden hat die Rechtsprechung \u2013 gerade auch im Fall einer Rechtsanwaltskanzlei \u2013 im Wesentlichen zwei zu w\u00fcrdigende Umst\u00e4nde entwickelt:<\/p>\n<p>(1) Zum einen erscheint es als pers\u00f6nliches Motiv, wenn dem Steuerpflichtigen hohe andere Eink\u00fcnfte zur Verf\u00fcgung stehen, mit denen er seine freiberuflichen Verluste verrechnet (BFH-Urteile vom 14. 12. 2004 XI R 6\/02 , BFHE 208, 557 , BStBl II 2005, 392, und vom 26. 2. 2004 IV R 43\/02, BFHE 205, 243 , BStBl II 2004, 455) und hierdurch Steuern spart (BFH-Beschluss vom 27. 5. 2008 VIII B 123\/07 , juris; BFH-Urteile vom 14. 12. 2004 XI R 6\/02 , BFHE 208, 557 , BStBl II 2005, 392 und vom 23. 8. 2000 X R 106\/97, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH \u2013 BFH\/NV \u2013 2001, 160; Wacker in Schmidt, Kommentar zum EStG , 31. Auflage, \u00a7 15 Rz. 32). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger kommt es f\u00fcr die Steuerersparnis nicht auf eine Gesamtbetrachtung von tats\u00e4chlichen Aufwendungen und steuerlicher Ersparnis an, sondern es gen\u00fcgt, wenn positive Eink\u00fcnfte durch eine Saldierung mit den Verlusten geringer besteuert w\u00fcrden. In dieser geringeren Besteuerung ist die vom BFH benannte Steuerersparnis zu sehen.<\/p>\n<p>(2) Zum anderen spricht als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht, wenn es der Steuerpflichtige trotz st\u00e4ndiger und nachhaltiger Verluste unterl\u00e4sst, Ma\u00dfnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilit\u00e4t des Betriebs zu ergreifen (vgl. BFH-Urteile vom 23. 5. 2007 X R 33\/04 , BFHE 218, 163 , BStBl II 2007, 874, vom 14. 12. 2004 XI R 6\/02, BFHE 208, 557 , BStBl II 2005, 392 und vom 29. 6. 1995 VIII R 68\/93, BFHE 178, 160 , BStBl II 1995, 722). Insofern besteht eine Reaktions- oder Umstrukturierungspflicht. Auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langj\u00e4hriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktion auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden kann (so BFH-Urteil vom 12. 9. 2002 IV R 60\/01 , BFHE 200, 284 , BStBl II 2003, 85), ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsma\u00dfnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten doch als ein gewichtiges Beweisanzeichen f\u00fcr eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten (BFH-Urteil vom 23. 5. 2007 X R 33\/04 , BFHE 218, 163 , BStBl II 2007, 874). Denn es l\u00e4sst den Schluss zu, dass die Betriebsf\u00fchrung nicht ernstlich auf eine am Markt erfolgreiche T\u00e4tigkeit gerichtet war (BFH-Urteile vom 12. 5. 2011 IV R 36\/09 , BFH\/NV 2011, 2092 und vom 23. 5. 2007 X R 33\/04, BFHE 218, 163 , BStBl II 2007, 874). An die Feststellung pers\u00f6nlicher Gr\u00fcnde und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterf\u00fchrung seines Unternehmens bewogen haben k\u00f6nnten, sind deshalb in diesen F\u00e4llen keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 12. 5. 2011 IV R 36\/09 , BFH\/NV 2011, 2092 und vom 23. 5. 2007 X R 33\/04, BFHE 218, 163 , BStBl II 2007, 874).<\/p>\n<p>b) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze, denen sich der Senat anschlie\u00dft, hat der Kl\u00e4ger im Streitfall seine Anwaltskanzlei aus pers\u00f6nlichen Beweggr\u00fcnden gef\u00fchrt, so dass der bei einer Anwaltskanzlei zun\u00e4chst f\u00fcr eine Gewinnerzielungsabsicht sprechende Anscheinsbeweis im Streitfall entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(1) Als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht, dass der Kl\u00e4ger aus den von ihm erkl\u00e4rten Verlusten steuerliche Vorteile ziehen w\u00fcrde, da seine Verluste mit seinen \u00fcbrigen positiven Eink\u00fcnften zu verrechnen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>So haben die Kl\u00e4ger in den Streitjahren Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und aus Vermietung und Verpachtung von j\u00e4hrlich zwischen 95.798,\u2013 EUR (2006) und 193.395,\u2013 EUR (2008) erzielt. Diese Eink\u00fcnfte w\u00fcrden geringer besteuert, wenn sie die Kl\u00e4ger mit den Verlusten der Anwaltskanzlei verrechnen k\u00f6nnten. In dieser Verminderung der Besteuerung der positiven Eink\u00fcnfte ist \u2013 entgegen dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4ger \u2013 eine Steuerersparnis zu sehen, die als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht zu werten ist. Wie ausgef\u00fchrt gilt dies auch dann, wenn die Steuerersparnis durch \u201eechte Verluste\u201d entsteht und der Saldo aus tats\u00e4chlichen Betriebsausgaben und m\u00f6glicher Steuerersparnis negativ w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht weiterhin, dass es der Kl\u00e4ger trotz st\u00e4ndiger und nachhaltiger Verluste unterlie\u00df, effektive Ma\u00dfnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilit\u00e4t seiner Kanzlei zu ergreifen. Die Verlustsituation blieb w\u00e4hrend s\u00e4mtlicher Streitjahre ununterbrochen und hat sich \u00fcber den gesamten Streitzeitraum hinweg (9 Jahre) verstetigt.<\/p>\n<p>Zwar ist dem Kl\u00e4ger zuzustimmen, dass f\u00fcr die Frage der Eignung einer Umstrukturierungsma\u00dfnahme f\u00fcr die Verlustverminderung bzw. Gewinnsteigerung auf den Erkenntnishorizont im Zeitpunkt der Umstrukturierung abzustellen ist (ex-ante-Sicht). Die Verluste aus der Anwaltskanzlei reichen jedoch bereits bis in das Jahr 1995 zur\u00fcck. Der Kl\u00e4ger hat bereits ab 1995 und in den Folgejahren mit Umstrukturierungsma\u00dfnahmen (insbesondere Fortbildungen und Fachanwaltschaften) auf die Verlustsituation reagiert. Er hat bereits in diesen Jahren \u2013 also noch vor dem Streitzeitraum \u2013 feststellen m\u00fcssen, dass diese Ma\u00dfnahmen nicht zu den gew\u00fcnschten Ergebnissen f\u00fchrten. Ab dem Jahr 2003, dem ersten Jahr des Streitzeitraums, h\u00e4tte es f\u00fcr den Kl\u00e4ger daher auch aus der ex-ante-Sicht ersichtlich sein m\u00fcssen, dass allein Fortbildungen, Fachanwaltschaften und die Bewerbung um eine Notariatszulassung in seiner Kanzlei unter Ber\u00fccksichtigung der Gr\u00f6\u00dfe, der Lage und der Mandantenstruktur nicht mit hinreichender Sicherheit den gew\u00fcnschten Erfolg zu vermitteln vermochte.<\/p>\n<p>Vielmehr h\u00e4tte es aus Sicht des Kl\u00e4gers nahe gelegen, die Struktur seiner Personalkosten zu ver\u00e4ndern. Auf seine zwei angestellten Rechtsanw\u00e4lte h\u00e4tte er vor allem vor dem Hintergrund verzichten m\u00fcssen, dass sich bei allen Anw\u00e4lten \u2013 wie die Kl\u00e4ger selbst vortragen \u2013 im Tagesgesch\u00e4ft regelm\u00e4\u00dfig zeitliche Leerl\u00e4ufe ergaben, in denen die Anw\u00e4lte keine Auftr\u00e4ge zu bearbeiten hatten. Wenn also keine entsprechenden Mandate f\u00fcr drei Anw\u00e4lte vorhanden waren, erschlie\u00dft sich nicht, warum der Kl\u00e4ger f\u00fcr zwei Anw\u00e4lte Personalkosten aufwandte, ohne aus deren Arbeit einen entsprechenden Ertrag ziehen zu k\u00f6nnen. Hiergegen k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger auch nicht einwenden, von der Zahl der drei Anw\u00e4lte gehe in einem kleinen Ort wie C eine erhebliche Werbewirkung aus und dies diene au\u00dferdem der Qualit\u00e4tssteigerung; denn bereits seit dem Jahr 1996 (Eintritt von Frau S) bzw. seit dem Jahr 2000 (Eintritt von Herrn E) hat sich diese Werbewirkung und Qualit\u00e4tssteigerung in den wirtschaftlichen Ergebnissen der Kanzlei nicht niedergeschlagen. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen auch nicht argumentieren, gerade die Anstellung von zwei Rechtsanw\u00e4lten spreche nach der Rechtsprechung des BFH f\u00fcr eine Gewinnerzielungsabsicht. Denn im vorliegenden Streitfall waren die Personalkosten nicht durch entsprechend hohe Ums\u00e4tze gedeckt.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des kl\u00e4gerischen Vortrags, wonach die drei Anw\u00e4lte nicht ausgelastet waren, der Kl\u00e4ger folglich die angefallenen Mandate ohne wesentliche Umsatzeinbu\u00dfe auch allein h\u00e4tte bearbeiten k\u00f6nnen, erg\u00e4be sich \u2013 wenn der Kl\u00e4ger auf die Personalkosten verzichtet h\u00e4tte \u2013 das folgende Ergebnis:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\u00a0Jahr<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02003<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02004<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02005<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02006<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02007<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02008<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02009<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a02010<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Summe<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"57\">\u00a0Personalkosten erkl\u00e4rter Gewinn<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a064.585<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a075.551<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a073.513<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a068.166<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a065.776<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a065.419<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a069.009<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a062.127<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>544.146<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0-52.508<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0-53.835<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0-66.416<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0-44.382<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0-48.733<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0-45.953<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0-35.987<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a021.973<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>-369.787<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>Gewinn ohne Personal<\/strong><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>12.077<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>21.716<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>7.097<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>23.784<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>17.043<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>19.466<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>33.022<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>40.154<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"57\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>174.359<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Demnach h\u00e4tte die Kanzlei des Kl\u00e4gers mit Gewinn gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, wenn er auf dasjenige Personal verzichtet h\u00e4tte, das er nach seinem eigenen Vortrag ohnehin zur Mandatsbearbeitung nicht ben\u00f6tigte. Dies h\u00e4tte der Kl\u00e4ger nach der \u00dcberzeugung des Senats auch mit Sicherheit getan, wenn er auf Eink\u00fcnfte aus der Anwaltskanzlei angewiesen gewesen w\u00e4re, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.<\/p>\n<p>Als weitere erforderliche Umstrukturierungsma\u00dfnahme hat es der Kl\u00e4ger unterlassen, selbst eine Zulassung als Fachanwalt zu erwerben. Dies hat er vielmehr seinen angestellten Rechtsanw\u00e4lten \u00fcberlassen, obwohl nicht abzusehen war, ob f\u00fcr seine Angestellten zuk\u00fcnftig \u00fcberhaupt hinreichend Mandate vorhanden sein w\u00fcrden. Der Erwerb einer eigenen Zulassung als Fachanwalt w\u00e4re f\u00fcr den Kl\u00e4ger auch m\u00f6glich gewesen, da er die hierzu erforderlichen Fortbildungen h\u00e4tte besuchen k\u00f6nnen und da in seiner Kanzlei \u2013 wie die zwei Fachanwaltschaften der angestellten Rechtsanw\u00e4lte zeigen \u2013 die f\u00fcr die Zulassung als Fachanwalt erforderliche Anzahl von Mandaten vorhanden war.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger nicht in der erforderlichen effektiven Weise auf seine Verlustsituation reagiert hat, l\u00e4sst den Schluss zu, dass pers\u00f6nliche Beweggr\u00fcnde f\u00fcr die Kanzleif\u00fchrung im Vordergrund standen. Hierbei ist unerheblich, um welche pers\u00f6nlichen Beweggr\u00fcnde es sich im Einzelnen gehandelt haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(3) Der Senat ist schlie\u00dflich davon \u00fcberzeugt, dass die Anwaltskanzlei des Kl\u00e4gers nach ihrer Wesensart und der Art ihrer Bewirtschaftung nicht auf die Dauer gesehen dazu geeignet war, mit Gewinn zu arbeiten. Dies zeigt sich bereits an dem Verlust von 647.719,\u2013 EUR, der in den Jahren von 1995 bis 2010 kumuliert entstanden ist. Es sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass dieser Verlust durch Gewinne in Folgejahren kompensiert werden k\u00f6nnte und sich hierdurch insgesamt ein Totalgewinn ergeben k\u00f6nnte. Auch die erwartete \u201eschwarze Null\u201d des Jahres 2011 und der prognostizierte \u201eleichte Gewinn\u201d des Jahres 2012 lassen keine Kompensation der Verluste in der genannten H\u00f6he erwarten. Der Kl\u00e4ger hat auch keine Umst\u00e4nde dargelegt, aufgrund derer der Senat zu der \u00dcberzeugung gelangen k\u00f6nnte, seine Anwaltskanzlei k\u00f6nnte effektiv in die Gewinnzone gef\u00fchrt werden. Denn ob etwa die von den Kl\u00e4gern genannte T\u00e4tigkeit als Mediator oder Testamentsvollstrecker umsetzbar sein wird und die Ums\u00e4tze anheben k\u00f6nnte, ist derzeit ungewiss.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO . Die Revision wurde gem. \u00a7 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Freiberufler: Gewinnerzielungsabsicht bei Rechtsanwaltskanzlei Leitsatz 1) Bei einer Anwaltskanzlei entf\u00e4llt ein f\u00fcr die Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis, wenn nicht das Streben nach Totalgewinn, sondern pers\u00f6nliche Beweggr\u00fcnde f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend sind. 2) Indizien f\u00fcr pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde k\u00f6nnen entweder hohe andere Eink\u00fcnfte sein, mit denen der Stpfl. die Verluste verrechnet, oder das Unterlassen von &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auch-freie-berufe-konnen-in-liebhaberei-betrieben-werden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Auch freie Berufe k\u00f6nnen in Liebhaberei betrieben werden<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[2153],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16295"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=16295"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16295\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=16295"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=16295"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=16295"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}