{"id":1630,"date":"2011-08-31T10:17:27","date_gmt":"2011-08-31T08:17:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1630"},"modified":"2012-08-22T10:29:09","modified_gmt":"2012-08-22T08:29:09","slug":"schuldunfahigen-arbeitnehmern-kann-fristlos-verhaltensbedingt-gekundigt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schuldunfahigen-arbeitnehmern-kann-fristlos-verhaltensbedingt-gekundigt-werden\/","title":{"rendered":"Schuldunf\u00e4higen Arbeitnehmern kann fristlos verhaltensbedingt gek\u00fcndigt werden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Schuldunf\u00e4higen Arbeitnehmern kann fristlos verhaltensbedingt gek\u00fcndigt werden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>K\u00fcndigungen, die auf das Verhalten eines Arbeitnehmers gest\u00fctzt werden, setzen insbesondere dann, wenn sie fristlos ausgesprochen werden sollen, eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraus. Voraussetzung dieser schweren Pflichtverletzung wiederum ist es in der Regel, dass der Arbeitnehmer (in einem besonderen Ma\u00df) schuldhaft gehandelt hat. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte in einer j\u00fcngeren Entscheidung dar\u00fcber zu befinden, ob auch einem (vielleicht) schuldunf\u00e4higen Arbeitnehmer fristlos gek\u00fcndigt werden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein seit 20 Jahren beim beklagten Arbeitgeber besch\u00e4ftigter Arbeitnehmer war, nachdem ihn seine Frau verlassen hatte, manisch-depressiv und zun\u00e4chst lange Zeit arbeitsunf\u00e4hig krank geworden. Nach seiner R\u00fcckkehr in den Betrieb fiel er wiederholt durch negative \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber weiblichen Kollegen auf, f\u00fcr die er auch abgemahnt wurde. Nachdem er eine Vorgesetzte \u00f6ffentlich im Betrieb beleidigt, verleumdet und angedeutet hatte, sie habe sich mit dem HIV-Virus angesteckt, wurde ihm fristlos gek\u00fcndigt. In seiner K\u00fcndigungsschutzklage verteidigte er sich damit, dass er aufgrund seiner manisch-depressiven Erkrankung schuldunf\u00e4hig sei, unterlag jedoch vor dem Landesarbeitsgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht stellte in seiner Entscheidung ausdr\u00fccklich darauf ab, dass die Frage nach der Schuldf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers keine Rolle spiele. Der Grad der Beleidigung, die Art und Weise der Pr\u00e4sentation vor den versammelten Kollegen sowie das im konkreten Fall geplante Vorgehen des Kl\u00e4gers w\u00fcrden die Schwelle \u00fcberschreiten, die die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses noch zumutbar erscheinen lasse; der Betriebsfrieden sei nachhaltig und endg\u00fcltig zerst\u00f6rt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist im konkreten Fall zutreffend. Jedenfalls dann, wenn das Verhalten eines Mitarbeiters einen Grad erreicht, der geeignet ist, den Betriebsfrieden nachhaltig zu zerst\u00f6ren, kommt es auf ein schuldhaftes Handeln nicht (mehr) an. Bis dieser Grad allerdings erreicht ist, muss auch nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts davon ausgegangen werden, dass schuldhaftes Handeln erforderlich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schuldunf\u00e4higen Arbeitnehmern kann fristlos verhaltensbedingt gek\u00fcndigt werden Kernfrage K\u00fcndigungen, die auf das Verhalten eines Arbeitnehmers gest\u00fctzt werden, setzen insbesondere dann, wenn sie fristlos ausgesprochen werden sollen, eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraus. Voraussetzung dieser schweren Pflichtverletzung wiederum ist es in der Regel, dass der Arbeitnehmer (in einem besonderen Ma\u00df) schuldhaft gehandelt hat. 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