{"id":16301,"date":"2013-03-30T19:31:35","date_gmt":"2013-03-30T17:31:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=16301"},"modified":"2013-03-30T19:31:35","modified_gmt":"2013-03-30T17:31:35","slug":"gewinnerzielungsabsicht-bei-freiberuflern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinnerzielungsabsicht-bei-freiberuflern\/","title":{"rendered":"Gewinnerzielungsabsicht bei Freiberuflern"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Bei einer typischerweise auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichteten T\u00e4tigkeit ist Gewinnerzielungsabsicht widerlegt, wenn Verluste aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen hingenommen werden<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Aus einer objektiv negativen Gewinnprognose kann nur dann auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wenn die verlustbringende T\u00e4tigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung pers\u00f6nlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile au\u00dferhalb der Einkunftssph\u00e4re zu dienen. Bei anderen T\u00e4tigkeiten &#8211; hier bei der T\u00e4tigkeit als Steuerberater &#8211; m\u00fcssen zus\u00e4tzliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Verluste aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen hingenommen werden.<\/p>\n<p><strong>Gesetze<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1<br \/>\n<strong>Instanzenzug<\/strong><\/p>\n<p>Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 119 )BFH IV R 81\/99<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der 1925 geborene Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) lie\u00df sich nach seiner Pensionierung als Bediensteter der Finanzverwaltung im April 1988 als Steuerberater nieder. Im Dezember 1988 nahm eine vom Kl\u00e4ger mit einer weiteren Gesellschafterin gegr\u00fcndete Steuerberatungs-GmbH ihre T\u00e4tigkeit auf, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4ger wurde. Seine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit \u00fcbte der Kl\u00e4ger gegen Kostenerstattung in R\u00e4umen der GmbH aus. Von den Mandaten des Kl\u00e4gers wurden ca. 35 ab Januar 1989 durch die GmbH und die \u00fcbrigen 6 bis 9 von der Einzelpraxis betreut. Die Steuerberatungs-GmbH erlitt erhebliche Verluste und wurde, nachdem die Er\u00f6ffnung des Konkurses mangels Masse abgelehnt worden war, im Jahr 1996 aufgel\u00f6st und im Handelsregister gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>Auch mit seiner selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit erzielte der Kl\u00e4ger nahezu nur Verluste. Sie setzten sich wie folgt zusammen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"567\">\nJahr\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Honorar-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Betriebs-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Gewinn\u00a0lt.<br \/>\neinnahmen\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0ausgaben\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Veranlagung<br \/>\n(erkl\u00e4rt)<br \/>\n1988\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a049\u00a0287\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a082\u00a0267\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0&#8211;\u00a024\u00a0291\u00a0DM<br \/>\n1989\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a07\u00a0350\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a023\u00a0341\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0&#8211;\u00a011\u00a0145\u00a0DM<br \/>\n1990\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a03\u00a0295\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a017\u00a0480\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0&#8211;\u00a010\u00a0588\u00a0DM<br \/>\n1991\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a06\u00a0825\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a016\u00a0120\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0&#8211;\u00a0\u00a05\u00a0323\u00a0DM<br \/>\n1992\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a04\u00a0025\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a016\u00a0209\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0&#8211;\u00a0\u00a09\u00a0063\u00a0DM<br \/>\n1993\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a04\u00a0906\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a014\u00a0252\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0&#8211;\u00a0\u00a07\u00a0717\u00a0DM<br \/>\n1994\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a05\u00a0849\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a012\u00a0937\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0&#8211;\u00a0\u00a06\u00a0560\u00a0DM<br \/>\n1995\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a05\u00a0967\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a015\u00a0748\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0&#8211;\u00a0\u00a07\u00a0644\u00a0DM<br \/>\n1996\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a09\u00a0584\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a010\u00a0006\u00a0DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a03\u00a0255\u00a0DM<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr 1997 und 1998 ist nach Angaben des Kl\u00e4gers ein Gewinn von jeweils 3 000 DM entstanden.<\/p>\n<p>Seit dem Veranlagungszeitraum 1991 ergingen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) erlassenen Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit vorl\u00e4ufig gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) . Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung behandelte das FA die selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als Liebhaberei, erkannte die Verluste nicht mehr an und erlie\u00df dementsprechend ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre 1991 bis 1995.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 119 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung im Wesentlichen aus: Sp\u00e4testens 1991 sei erkennbar gewesen, dass nach der Art der Betriebsf\u00fchrung objektiv keine Gewinne h\u00e4tten erzielt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Betriebs sei in erster Linie ma\u00dfgebend gewesen, dass dem Sohn des Kl\u00e4gers die M\u00f6glichkeit zur Praxis\u00fcbernahme nach Abschluss der Ausbildung offen gehalten werden sollte.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, die vom FG getroffenen Feststellungen reichten f\u00fcr die Annahme einer Liebhaberei nicht aus.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO &#8211; ).<\/p>\n<p>1. Soweit in dem Vorbringen des Kl\u00e4gers Verfahrensr\u00fcgen enthalten sein sollten, sind diese nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben worden. Aus der R\u00fcge fehlenden rechtlichen Geh\u00f6rs im Einspruchsverfahren kann sich kein Verfahrensfehler des FG ergeben, das im \u00dcbrigen umfassend rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt hat. Die Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge ist unsubstantiiert, weil der Kl\u00e4ger nicht einmal vortr\u00e4gt, welche Tatsachen anhand welcher Beweismittel noch h\u00e4tten aufgekl\u00e4rt werden sollen und warum er nicht bereits vor dem FG eine entsprechende R\u00fcge erhoben hat.<\/p>\n<p>2. Das FG hat zutreffend erkannt, dass der Betrieb der Steuerberatungspraxis in den Streitjahren nicht zu Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>a) Eine einkommensteuerlich relevante Bet\u00e4tigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig \u00dcbersch\u00fcsse zu erzielen. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751 , unter C. IV. 3.). Auch bei der Einkunftsart ,,selbst\u00e4ndige Arbeit&#8220; muss eine derartige Gewinnerzielungsabsicht bestehen (BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10\/97 , BFHE 186, 206 , BStBl II 1998, 663 ).<\/p>\n<p>Als innere Tatsache l\u00e4sst sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand \u00e4u\u00dferer Umst\u00e4nde feststellen. Einzelne Umst\u00e4nde k\u00f6nnen dabei einen Anscheinsbeweis liefern (BFH in BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751 , unter C. IV. 3. c). In objektiver Hinsicht ist eine Prognose dar\u00fcber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. L\u00e4ngere Verlustperioden in der Vergangenheit k\u00f6nnen daf\u00fcr einen Anhaltspunkt bieten. Dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht beabsichtigte, kann aus der objektiv negativen Gewinnprognose nicht ohne weiteres gefolgert werden. Ein solcher &#8211; vom Steuerpflichtigen widerlegbarer &#8211; Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende T\u00e4tigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung pers\u00f6nlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile au\u00dferhalb der Einkunftssph\u00e4re zu dienen. Bei anderen T\u00e4tigkeiten m\u00fcssen zus\u00e4tzliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Verluste aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen hingenommen werden (BFH-Urteile in BFHE 186, 206 , BStBl II 1998, 663 , und vom 2. Juni 1999 X R 149\/95, BFH\/NV 2000, 23 ).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall ergibt sich f\u00fcr die Steuerberaterkanzlei des Kl\u00e4gers eine negative Gewinnprognose. Das FG hat diese Prognose ausgehend von den unstreitig mit der Einzelpraxis erzielten Ergebnissen in erster Linie auf den Zeitraum bezogen, in dem der Betrieb wie in den Streitjahren gef\u00fchrt wurde, n\u00e4mlich die Zeit von 1989 bis 1995, in der der Kl\u00e4ger \u00fcberwiegend durch seine T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Steuerberatungs-GmbH in Anspruch genommen war. Hier kommt das FG auf der Grundlage seiner Feststellungen zu dem Ergebnis, dass angesichts der geringen Zahl der Mandate und der nur beschr\u00e4nkt verf\u00fcgbaren Zeit f\u00fcr diese sowie unter Ber\u00fccksichtigung der anfallenden Kosten ein Gewinn nicht erzielt werden konnte. Hiergegen bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken. Denn abzuheben ist f\u00fcr die Gewinnprognose auf den Betrieb, wie er im Streitzeitraum gef\u00fchrt worden ist. Sp\u00e4tere Umstrukturierungen, auf Grund deren eine ver\u00e4nderte Gewinnprognose anzustellen ist, k\u00f6nnen zwar ein Indiz f\u00fcr eine schon fr\u00fcher bestehende Absicht sein, weitere Verluste nicht hinnehmen zu wollen. Im Streitfall hat dieser Gesichtspunkt aber deshalb keine Bedeutung, weil die sp\u00e4tere Umstrukturierung durch Konkurs der GmbH vom Kl\u00e4ger nicht willentlich und daher auch nicht mit dem Ziel einer Verbesserung der Ertragslage vorgenommen worden ist.<\/p>\n<p>Zwar hat das FG die in der (Einzel-)Praxis m\u00f6glicherweise liegenden stillen Reserven nicht erw\u00e4hnt, die bei der Ermittlung des Totalgewinns einzubeziehen w\u00e4ren. Da es aber die diesbez\u00fcgliche Rechtsprechung des BFH referiert, ist anzunehmen, dass es eine Existenz von erheblichen stillen Reserven verneint. Es ist auch nicht zu erkennen, wo sich stille Reserven angesammelt haben sollten. Insbesondere kann angesichts der Ertragslage nicht von der Existenz eines positiven Praxiswerts ausgegangen werden.<\/p>\n<p>c) Zutreffend hat das FG auch angenommen, dass dem Kl\u00e4ger die Absicht zur Gewinnerzielung fehlte. Allerdings ist der Betrieb einer Steuerberaterkanzlei ebenso wie der Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei typischerweise auf die Erzielung von Gewinnen i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerichtet. Es spricht deshalb ein Anscheinsbeweis f\u00fcr das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht. Dieser Beweis ist allerdings durch die Feststellung widerlegt, dass der Kl\u00e4ger die Praxis trotz der Verluste weiter betreiben wollte, um seinem Sohn nach Abschluss der Ausbildung die Praxis\u00fcbernahme zu erm\u00f6glichen. Hierin ist eine private Veranlassung f\u00fcr die Hinnahme der Verluste zu sehen (gl. A. Fischer, Finanz-Rundschau 2000, 624 ; &#8211; va -, EFG-Beilage 3\/2000, 19; a. A. Honisch, Deutsches Steuerrecht 2000, 545 f.).<\/p>\n<p>Die Angriffe der Revision gegen die Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung (zur Weiterf\u00fchrung der Praxis durch seinen Sohn) greifen nicht durch. Das FG kann grunds\u00e4tzlich alle Erkl\u00e4rungen, die der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung abgibt, auch dann verwenden, wenn sich daraus ung\u00fcnstige Rechtsfolgen f\u00fcr den Kl\u00e4ger ergeben. Eine Ausnahme wird f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen gelten m\u00fcssen, die aufgrund eines unfairen Verfahrens des Gerichts gemacht worden sind, wof\u00fcr im Streitfall aber keinerlei Anhaltspunkt besteht. Im \u00dcbrigen bestreitet die Revision weder, dass die Erkl\u00e4rung, so wie vom FG niedergelegt, abgegeben worden ist, noch dass sie in der Sache zutrifft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei einer typischerweise auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichteten T\u00e4tigkeit ist Gewinnerzielungsabsicht widerlegt, wenn Verluste aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden oder Neigungen hingenommen werden Leitsatz Aus einer objektiv negativen Gewinnprognose kann nur dann auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wenn die verlustbringende T\u00e4tigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung pers\u00f6nlicher Neigungen oder der Erlangung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinnerzielungsabsicht-bei-freiberuflern\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gewinnerzielungsabsicht bei Freiberuflern<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[2154],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16301"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=16301"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/16301\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=16301"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=16301"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=16301"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}