{"id":16303,"date":"2013-03-30T19:33:54","date_gmt":"2013-03-30T17:33:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=16303"},"modified":"2013-03-30T19:33:54","modified_gmt":"2013-03-30T17:33:54","slug":"gewinnerzielungsabsicht-eines-rechtsanwalts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinnerzielungsabsicht-eines-rechtsanwalts\/","title":{"rendered":"Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts"},"content":{"rendered":"<h2>Zur Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts mit Angestellten<\/h2>\n<p>FG M\u00fcnster, Urteil v. 22.8.2012 &#8211; 7 K 2000\/11 E<br \/>\nEine einkommensteuerlich relevante Bet\u00e4tigung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig \u00dcbersch\u00fcsse zu erzielen. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird. Der BFH hat bereits mehrfach klargestellt, dass auch die T\u00e4tigkeit eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Architekten als Liebhaberei zu qualifizieren sein kann, wenn \u00fcber Jahre hinweg lediglich Erl\u00f6se auf geringem Niveau erzielt werden, auf der anderen Seite aber steuerlich Verluste aus der T\u00e4tigkeit erkl\u00e4rt werden und diese mit Eink\u00fcnften aus anderen Quellen verrechnet werden (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 31.5.2001 &#8211;\u00a0IV R 81\/99, f\u00fcr einen Steuerberater; BFH, Urteil v. 14.11.2004 -XI R 6\/02, f\u00fcr einen Rechtsanwalt).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:\u00a0<\/strong>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger seine freiberufliche T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt in den Streitjahren 2003 bis 2010 mit Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt hat. Der Kl\u00e4ger ist seit dem Jahr 1994 Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei. Seit 1996 besch\u00e4ftigt er eine halbtags t\u00e4tige Rechtsanw\u00e4ltin und seit dem Jahr 2000 zus\u00e4tzlich einen Rechtsanwalt in Vollzeit. Die Ehefrau ist in Teilzeit als B\u00fcrokraft t\u00e4tig (400,&#8211; EUR-Basis). Bereits seit dem Jahr 1995 verzeichnete der Kl\u00e4ger aus dem Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei erhebliche Verluste. Positive Eink\u00fcnfte erzielte er in den Streitjahren demgegen\u00fcber aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalverm\u00f6gen und aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten negativen Eink\u00fcnfte sind nicht anzuerkennen, da dem Kl\u00e4ger das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Bei einer Anwaltskanzlei spricht zwar der Beweis des ersten Anscheins daf\u00fcr, dass der Anwalt seine Kanzlei in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen. Dies kann allerdings nicht in der Weise verstanden werden, dass bei einer Anwaltskanzlei automatisch eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden k\u00f6nnte. Als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht im Streitfall, dass der Kl\u00e4ger aus den von ihm erkl\u00e4rten Verlusten steuerliche Vorteile ziehen w\u00fcrde, da seine Verluste mit seinen \u00fcbrigen positiven Eink\u00fcnften zu verrechnen w\u00e4ren. Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht weiterhin, dass es der Kl\u00e4ger trotz st\u00e4ndiger und nachhaltiger Verluste unterlie\u00df, effektive Ma\u00dfnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilit\u00e4t seiner Kanzlei zu ergreifen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts mit Angestellten FG M\u00fcnster, Urteil v. 22.8.2012 &#8211; 7 K 2000\/11 E Eine einkommensteuerlich relevante Bet\u00e4tigung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig \u00dcbersch\u00fcsse zu erzielen. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird. 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